Vorbemerkung der Bundesregierung zu Frage 6
a) Die Vorschläge des früheren Bundesopferbeauftragten Prof. Dr. Edgar Franke in seinem Abschlussbericht sind allgemeine Anregungen, mittels derer aus seiner Sicht insbesondere die Situation von Betroffenen von terroristischen und extremistischen Anschlägen erleichtert werden könnte.
b) Für die Unterstützung von Straftatopfern sind nach der föderalen Ordnung des Grundgesetzes die Länder zuständig, im Rahmen der ihnen obliegenden allgemeinen Daseinsvorsorge und Ausführung von Bundesgesetzen.
Antwort zu Frage 6
Zu den einzelnen Vorschlägen in dem Abschlussbericht des vorigen Bundesopferbeauftragten wird mitgeteilt:
„1.1 Finanzierung von Opferhilfeeinrichtungen langfristig sicherstellen“
Es wird auf Buchstabe b in der Vorbemerkung der Bundesregierung zu Frage 6 verwiesen. Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung insoweit nicht vor.
„1.2 Angleichung des Sozialen Entschädigungsrechts an die Standards der gesetzlichen Unfallversicherung“
Der Gesetzgeber hat sich im Gesetzgebungsverfahren zum Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) mit der Stellungnahme des Bundesopferbeauftragten auseinandergesetzt und sich für eine Durchführung des SGB XIV durch die Länder als Träger der Sozialen Entschädigung entschieden.
Die medizinische und psychologische Versorgung der Gewaltopfer nach dem SGB XIV richtet sich grundsätzlich nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Wegen der besonderen Verantwortung des Staates gegenüber den Geschädigten gibt es abweichend davon wesentliche Besserstellungen und ergänzende Leistungen: zum Beispiel keine Eigenbeteiligung bei Sachleistungen wie Medikamenten und Krankenhausaufenthalten, besondere psychotherapeutische Leistungen mit Ausweitung der Behandlungsfrequenz und höheres Krankengeld. Die Hilfsmittelversorgung richtet sich nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und wird von der jeweiligen Unfallkasse des Landes erbracht.
„1.3 Gewährleistung der mittelfristigen psychosozialen Betreuung und der psychotherapeutischen Versorgung von Betroffenen“
Es wird auf Buchstabe b) in der Vorbemerkung der Bundesregierung zu Frage 6 verwiesen. Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung insoweit nicht vor.
„2.1 Einrichtung von Opferfonds in allen Ländern“
Es wird auf Buchstabe b) in der Vorbemerkung der Bundesregierung zu Frage 6 verwiesen. Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung insoweit nicht vor.
„2.2 Verbesserungen der Stellung von Betroffenen von schweren Gewalttaten bei Zahlungsunfähigkeit des Täters oder der Täterin“
Es muss dogmatisch zwischen dem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch, der in einem Adhäsionsverfahren geltend gemacht werden kann, und den Ansprüchen nach dem SGB XIV unterschieden werden. Der Gesetzgeber hat sich im Gesetzgebungsverfahren zum SGB XIV intensiv mit dem zivilrechtlichen Anspruch auseinandergesetzt und sich bewusst für ein eigenes System entschieden: Der erhebliche Vorteil für das Opfer liegt im SGB XIV darin, dass keine Verurteilung des Täters/der Täterin erforderlich ist und der Anspruch auf Leistungen damit unabhängig vom Täter/von der Täterin selbst, seiner/ihrer Zahlungsfähigkeit sowie einer Verurteilung im Strafverfahren besteht. Gerade in Fällen, in denen der Täter nie vor Gericht gestellt wird beziehungsweise es zu keiner Verurteilung kommt, kann das Opfer nach dem SGB XIV dennoch bei Vorliegen der Voraussetzungen eine umfangreiche Entschädigung erhalten. Zu den Entschädigungsleistungen des SGB XIV gehören beispielsweise auch die so genannten Soforthilfen durch schnell verfügbare psychologische Beratung und Betreuung in Traumaambulanzen und eine kompetente Begleitung während des Verwaltungsverfahrens durch ein Fallmanagement. Darüber hinaus umfassen die Leistungen auch solche der Krankenbehandlung und bei Pflegebedürftigkeit, Leistungen zur Teilhabe, besondere Leistungen im Einzelfall, monatliche Entschädigungszahlungen, Berufsschadensausgleich und weitere Leistungen (zum Beispiel bei Blindheit, Übernahme der Kosten von Überführung und Bestattung). Es wäre dagegen systemfremd und würde viele Opfer benachteiligen, wenn die Auszahlung einer Entschädigung von der rechtskräftigen Verurteilung des Täters/der Täterin auch im SGB XIV abhängig gemacht werden würde.
„3.1 Aufklärung und Transparenz im Ermittlungsverfahren“
Es wird auf Buchstabe a) in der Vorbemerkung der Bundesregierung zu Frage 6 verwiesen.
Um den Bedürfnissen von Betroffenen eines terroristischen Anschlags besser gerecht zu werden, wurde im Bundeskriminalamt (BKA) eine Koordinierungsstelle der Betreuung von Betroffenen terroristischer Anschläge (KoBe) eingerichtet. Die Koordinierungsstelle war seit dem Anschlag von Halle (Saale) im Oktober 2019 mehrfach im Einsatz.
Aufgabe der KoBe ist es, dafür zu sorgen, dass den Betroffenen in dieser persönlichen Ausnahmesituation professionelle Unterstützung angeboten wird, sowie darauf hinzuwirken, dass auch bei der polizeilichen Sachbearbeitung die besonderen Erlebnisse und Bedürfnisse der Betroffenen in erforderlichem Maße Berücksichtigung finden.
Zielrichtung ist die Mitwirkung von sowohl polizeilichen als auch zivilen Kräften beim Aufbau von notwendigen Betreuungsstrukturen für eine einheitliche Vorgehensweise in Bund und Ländern, da im Anschlagsfall die Opferbetreuung zuerst durch die Kräfte vor Ort erfolgt. Zeitlich verzögert unterstützt dann der Bund, a) wenn die Zuständigkeit des Bundesopferbeauftragten gegeben ist oder b) wenn unter anderem das BKA von einem Land um Amtshilfe gebeten wird.
„3.2 Sensibilisierung aller Ermittlungsbehörden für Belange von Betroffenen von Straftaten“
Es wird auf Buchstabe a) in der Vorbemerkung zu Frage 6 der Bundesregierung verwiesen.
In der Ausbildung des kriminalpolizeilichen Nachwuchses am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule des Bundes beim BKA werden im Rahmen des Curriculums sukzessive aufeinander aufbauend und modulspezifisch Lehrinhalte zum Thema Opferschutz/Opferansprache durchgeführt.
Im Bereich der Fortbildung werden Inhalte zum Thema Opferschutz in deliktsbezogenen BKA-Bund-Länder-Speziallehrgängen vermittelt. Darüber hinaus enthalten Fortbildungen, die sich an Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die gemäß § 4 des Bundeskriminalamtgesetzes Ermittlungsverfahren führen, maßgebliche Inhalte zum Thema „Opferschutz“ im Rahmen der Vernehmung.
Bei der Bundespolizei wird zudem eine Grundbefähigung zur Opferansprache bei allen Laufbahngruppen im Rahmen der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen „Polizeitraining“, „soziale Methodenkompetenz“ und „Konfliktmanagement“ vermittelt. Dabei wird das Themengebiet „Opferschutz“ im Zusammenhang mit der Anzeigenaufnahme, der Jugendsachbearbeitung und der Vernehmung bedarfsorientiert behandelt.
Um die Folgen für Betroffene und Geschädigte von Straftaten möglichst gering zu halten, setzt die Bundespolizei in allen örtlichen Bundespolizeiinspektionen besonders qualifizierte Opferschutzbeauftragte ein. Diese unterstützen Betroffene von Straftaten in der ungewohnten Situation eines Strafverfahrens. Sie helfen Geschädigten, gesetzlich zustehende Rechte in Anspruch zu nehmen und vermitteln bedarfsgerecht weiterführende Unterstützungsangebote. Zudem sind die Opferschutzbeauftragten Ansprechpartner für Opferhilfeeinrichtungen und schulen Bundespolizistinnen und -polizisten im Streifen- und Ermittlungsdienst für einen sachgerechten und fürsorglichen Umgang mit Opfern.
Weiterführende Fortbildungen im kriminalistischen Bereich (Vernehmungen, Prävention etc.) vertiefen das in den Vorbereitungsdiensten für den Polizeivollzugsdienst vermittelte Wissen.
„3.3 Qualitätsoffensive in den Versorgungsämtern“
Wie der Bundesopferbeauftragte richtig darstellt, sind die Länder für die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts zuständig. Sie führen das SGB XIV in eigener Verantwortung aus. Dem Bund kommt weder die Rechtsnoch die Fachaufsicht über die zuständigen Landesbehörden zu.
Zu den Neuerungen im SGB XIV zählen unter anderem auch die sogenannten Schnellen Hilfen, die insbesondere in Form der Traumaambulanzen einen besonders schnellen und bürokratiearmen Zugang zu psychologischer Betreuung ermöglichen.
„4.1 Ausweitung des Mandats der oder des Bundesopferbeauftragten auf extremistische Straftaten größeren Ausmaßes und terroristische Anschläge im Ausland“
Mit Kabinettbeschluss vom 12. Januar 2022 wurde die Amtsbezeichnung geändert in „Beauftragter der Bundesregierung für die Anliegen von Betroffenen von terroristischen und extremistischen Anschlägen in Inland“. Eine Erweiterung des Mandats auf Betroffene terroristischer Anschläge im Ausland ist derzeit aufgrund der im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Kapazitäten nicht realisierbar. Unabhängig von der Frage einer Ausweitung des Mandats auf Betroffene terroristischer Anschläge im Ausland erhalten Opfer terroristischer Anschläge im Ausland Härteleistungen des Bundes. Bei den Härteleistungen handelt es sich um freiwillige Leistungen des Staates und einen Akt der Solidarität mit den Betroffenen. Diese sollen Betroffene als finanzielle Soforthilfen zügig erhalten.
„4.2 Bessere Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der oder des Bundesopferbeauftragten, insbesondere im Hinblick auf die personelle und finanzielle Ausstattung“
Die strukturelle und personelle Aufstellung der Geschäftsstelle des Bundesopferbeauftragten wird zurzeit überprüft.
„4.3 Schaffung zentraler Opferschutzstrukturen in Brandenburg und im Saarland“
Es wird auf Buchstabe b) zu der Vorbemerkung der Bundesregierung zu Frage 6 verwiesen.
Daneben wird angemerkt, dass im Saarland mit Wirkung zum 1. Februar 2022 Frau Agata Schubert zur Beauftragten für kindgerechte Justiz und Opferschutz beim Ministerium der Justiz des Saarlandes berufen worden ist.
„5.1 Einführung einer Fachanwaltschaft für Opferrechte“
Es wird auf Buchstabe a) zu der Vorbemerkung der Bundesregierung zu Frage 6 verwiesen.
Im Übrigen ist anzumerken, dass die Einführung eines Fachanwalts für Opferrechte nach § 43c Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 59a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a sowie § 191a Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in erster Linie der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer obläge. Bisher hat sich in der Satzungsversammlung keine Mehrheit für die Einführung eines Fachanwalts für Opferrechte ergeben.
„5.2 Umfassende Übernahme von Fahrtkosten für psychosoziale Prozessbegleitung“
Das BMJV prüft im Rahmen der geplanten Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung, wie dieses Anliegen sachgerecht umgesetzt werden kann.