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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Versorgung und Pflege von Gräbern verstorbener Bundeswehrangehöriger - Aktuelle Regelungslage, Zuständigkeiten und Bewertung möglicher Lücken im Gedenkrahmen

(insgesamt 15 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium der Verteidigung

Datum

05.08.2025

Aktualisiert

19.08.2025

Deutscher BundestagDrucksache 21/93921.07.2025

Versorgung und Pflege von Gräbern verstorbener Bundeswehrangehöriger – Aktuelle Regellage, Zuständigkeiten und Bewertung möglicher Lücken im Gedenkrahmen

der Abgeordneten Hannes Gnauck, Rüdiger Lucassen, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Thomas Ladzinski, Jan Ralf Nolte, Andreas Paul, Dr. Daniel Zerbin, Jörg Zirwes, Torben Braga, Peter Felser, Mirco Hanker, Stefan Henze, Martin Hess, Gerold Otten, Sven Wendorf, Christian Zaum, Kay-Uwe Ziegler und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Die Pflege und Erhaltung von Gräbern verstorbener Soldaten gehört in der Bundesrepublik Deutschland zu den Aufgaben öffentlicher Verantwortung und Erinnerungskultur. Für Kriegsgräber, insbesondere aus den Weltkriegen, ist dies durch das Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft geregelt. Dieses Gesetz verpflichtet die Länder, Gräber von Kriegstoten und zivilen Gewaltopfern dauerhaft zu erhalten. Die Kosten werden dabei vom Bund übernommen. Die praktische Umsetzung erfolgt in der Regel durch kommunale Friedhofsträger, durch das Land oder durch Beauftragung des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge.

Die gesetzliche Schutzwirkung dieses Gräbergesetzes bezieht sich allerdings ausschließlich auf Todesfälle im Zusammenhang mit den Weltkriegen oder politischen Gewalthandlungen bis einschließlich 1952. Nicht umfasst sind Soldaten der Bundeswehr, die nach der Gründung der Bundeswehr im Jahr 1955 im Dienst verstorben sind. Dies gilt sowohl für Todesfälle im Inland, etwa durch Dienstunfälle oder während militärischer Übungen, als auch für Todesfälle im Rahmen von Auslandseinsätzen. Auch Suizide, die im Zusammenhang mit einsatzbedingten oder dienstbedingten Belastungen stehen, fallen nicht unter die Schutzbestimmungen des Gräbergesetzes.

Die Folge dieser rechtlichen Einordnung ist, dass die Grabstätten von im Dienst verstorbenen Bundeswehrangehörigen in den meisten Fällen nicht dauerhaft gesichert sind. Vielmehr unterliegen sie den allgemeinen friedhofsrechtlichen Regelungen der Länder und Kommunen. Diese sehen in der Regel Ruhezeiten von 20 bis 30 Jahren vor. Nach Ablauf dieser Zeit können die Grabstätten entfernt oder neu belegt werden, sofern keine Verlängerung durch Angehörige erfolgt. Eine dauerhafte staatliche Pflege oder ein automatisches Ruherecht über diese Zeit hinaus ist nicht vorgesehen.

Gesetzliche Ausnahmen existieren derzeit im Bestattungsrecht einzelner Bundesländer, zum Beispiel im Freistaat Sachsen. Dort sieht das Bestattungsgesetz in § 6a vor, dass für Soldaten, die im Rahmen eines Auslandseinsatzes der Bundeswehr versterben, ein dauerhaftes Ruherecht eingeräumt werden kann, sofern die Angehörigen dem zustimmen. Nicht alle Länder verfügen nach aktueller Erkenntnislage der Fragesteller über vergleichbare gesetzliche Regelungen.

Zwar besteht mithin für Fälle nach § 86 (vor der Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts § 63b) des Soldatenversorgungsgesetzes die Möglichkeit, das Grab eines verstorbenen Soldaten auf Antrag als Ehrengrab führen zu lassen. Dieses Verfahren erfolgt jedoch nur auf Antrag der Angehörigen und führt nicht automatisch zu einer dauerhaften Sicherung oder staatlichen Pflegeverpflichtung. Eine zentrale Erfassung, einheitliche Förderpraxis oder verlässliche administrative Begleitung solcher Grabstätten durch den Bund ist bislang nicht gegeben.

Im Zuge der zahlreichen Auslandseinsätze der Bundeswehr in den vergangenen Jahrzehnten, etwa in Afghanistan, im Kosovo, in Mali oder in weiteren internationalen Einsätzen, sind immer wieder Soldaten ums Leben gekommen. Auch ist dokumentiert, dass es wiederholt zu Suiziden im Zusammenhang mit einsatzbedingten Belastungen kam.

Trotz dieser dokumentierten Belastungslagen fehlt nach Auffassung der Fragesteller bislang eine systematische gesetzliche oder administrative Regelung zur dauerhaften Grabpflege oder Gedenkabsicherung für diese Soldaten.

Vor dem Hintergrund der besonderen Fürsorgepflicht des Staates gegenüber seinen Soldaten, der gewachsenen Bedeutung internationaler Einsätze sowie der ethischen und gesellschaftlichen Verpflichtung zu einer würdevollen Erinnerung an im Dienst Verstorbene erscheint den Fragestellern eine Überprüfung der aktuellen Rechtslage geboten. Die Frage, ob eine gesetzlich gesicherte und bundeseinheitliche Regelung zur dauerhaften Pflege und Erhaltung solcher Grabstätten erforderlich ist, stellt sich den Fragestellern umso dringlicher, je mehr Einzelfälle öffentlich werden, in denen Grabstätten aufgelöst oder nicht mehr gepflegt werden, weil keine Angehörigen mehr vorhanden sind oder private Pflegeverträge abgelaufen sind.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen15

1

Hat sich die Bundesregierung zu der derzeitigen Rechtslage hinsichtlich der öffentlichen Verantwortung für Grabstätten von Soldaten der Bundeswehr, die im Dienst verstorben sind, insbesondere im Vergleich zur gesetzlichen Regelung für Kriegsgräber nach dem Gräbergesetz, eine eigene Auffassung erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese?

2

In welchen Fällen (zum Beispiel Tod im Auslandseinsatz, Tod bei einer Übung, Suizid im Zusammenhang mit dienstlichen Belastungen) sieht die Bundesregierung aktuell eine staatliche oder öffentliche Pflicht zur dauerhaften Erhaltung und Pflege der Grabstätte eines verstorbenen Soldaten?

3

Welche konkreten gesetzlichen oder verwaltungspraktischen Regelungen existieren nach Kenntnis der Bundesregierung auf Bundes- oder Länderebene zur dauerhaften Grabpflege für Soldaten, die im Dienst versterben, und wurde deren Anwendbarkeit durch die Bundesregierung bewertet (wenn ja, bitte ausführen)?

4

Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, in wie vielen Fällen Grabstätten von im Dienst verstorbenen Soldaten

a) nach Ablauf der Ruhezeit aufgelöst,

b) nicht weiter gepflegt oder

c) von Angehörigen aus finanziellen oder organisatorischen Gründen nicht erhalten wurden (wenn ja, bitte aufgeschlüsselt nach Jahren seit 2000 angeben)?

5

Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, wie viele Fälle von Suizid im Zusammenhang mit dem Dienst in der Bundeswehr seit 2000 aufgetreten sind, bei denen die dauerhafte Grabpflege ausbleibt oder gefährdet ist, etwa weil keine Angehörigen vorhanden sind (wenn ja, bitte ausführen)?

6

Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der Grabpflege und dauerhaften Erhaltung von Ruhestätten solcher Soldaten für das öffentliche Gedenken und die staatliche Erinnerungskultur bei?

7

Wird innerhalb der Bundesregierung derzeit geprüft, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen oder bestehende Gesetze anzupassen, um die dauerhafte Sicherung von Grabstätten im Dienst verstorbener Soldaten zu gewährleisten, und wenn nein, warum nicht?

8

In welchem Umfang werden nach Kenntnis der Bundesregierung Ehrengräber von im Dienst verstorbenen Soldaten beantragt und anerkannt (bitte aufgeschlüsselt seit 2000 nach Einsatztoten, Übungsunfällen und Suiziden differenzieren)?

9

Welche Verwaltungspraxis besteht seitens des Bundes sowie nach Kenntnis der Bundesregierung seitens der Länder hinsichtlich der finanziellen oder organisatorischen Unterstützung von Angehörigen im Zusammenhang mit der Beantragung eines Ehrengrabes?

10

Welche Empfehlungen oder Handreichungen gibt die Bundesregierung – etwa durch das Bundesministerium der Verteidigung – an Hinterbliebene oder Friedhofsträger im Hinblick auf die Erhaltung und Pflege von Grabstätten im Dienst verstorbener Soldaten ggf. heraus?

11

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die rechtlichen und praktischen Regelungen der Länder zur dauerhaften Grabpflege bei im Auslandseinsatz verstorbenen Soldaten, insbesondere über die Anwendung von § 6a des Sächsischen Bestattungsgesetzes (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

12

Welche Überlegungen bestehen innerhalb der Bundesregierung ggf., eine bundesweit einheitliche Regelung zur dauerhaften Erhaltung solcher Grabstätten zu schaffen, vergleichbar mit der Kriegsgräberpflege nach dem Gräbergesetz?

13

Hat sich die Bundesregierung eine Positionierung erarbeitet zu der möglichen Gefahr einer zunehmenden Ungleichbehandlung oder regionalen Ungleichheit beim Umgang mit Grabstätten verstorbener Soldaten aufgrund der föderalen Zuständigkeitsstruktur (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

14

Wird seitens der Bundesregierung ein Bedarf erkannt für die zentrale Erfassung von Grabstätten von deutschen Soldaten, die im Dienst verstorben sind, bzw. existieren hierzu möglicherweise bereits Pläne?

15

Sieht die Bundesregierung einen Bedarf für weitergehende gesetzliche, administrative oder finanzielle Maßnahmen, um das dauerhafte öffentliche Gedenken an im Dienst verstorbene Soldaten unabhängig von familiärer Grabpflege sicherzustellen, und wenn ja, inwiefern?

Berlin, den 4. Juli 2025

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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