Rentenanpassung 2025 und Pflegebeiträge
der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, René Springer, Peter Bohnhof, Gerrit Huy, Birgit Bessin, Jan Feser, Achim Köhler, Bernd Schuhmann, Thomas Stephan, Robert Teske und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Im Juli 2025 erfolgte die jährliche Anpassung der gesetzlichen Renten (www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2025/renten-steigen-zum-ersten-juli.html. Gleichzeitig wird der bereits zum 1. Januar 2025 erhöhte Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung rückwirkend berücksichtigt. Die Beitragssatzerhöhung um 0,2 Prozentpunkte wird dabei kumuliert für den Zeitraum von Januar bis Juni 2025 nachgeholt – in Form eines einmaligen Einbehalts von 1,2 Prozentpunkten auf die Juli-Rente.
Rechtsgrundlage für diese pauschale Nachberechnung ist die Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 vom 20. Dezember 2024 (https://www.gesetze-im-internet.de/pbav_2025/BJNR1BE0A0024.html). § 1 Absatz 2 dieser Verordnung enthält eine „Kann“-Bestimmung, die es der Deutschen Rentenversicherung ermöglicht, die rückwirkende Erhebung des erhöhten Beitragssatzes pauschal auf Basis der Juli-Rente 2025 vorzunehmen. Von dieser Möglichkeit hat die Rentenversicherung Gebrauch gemacht.
Nach Auffassung der Fragesteller führt diese Pauschalierung bei Rentnern mit Rentenbeginn zwischen Februar und Juni 2025 zu geringfügigen Überzahlungen. So ergibt sich bei einer Monatsrente von 1 500 Euro brutto ein pauschaler Nachzahlungsbetrag von 18 Euro. Bei Rentenbeginn im Juni 2025 läge die anteilige tatsächliche Beitragsschuld jedoch lediglich bei 3 Euro (0,2 Prozent von 1 500 Euro), sodass es zu einer faktischen Überzahlung von 15 Euro kommt.
Die Deutsche Rentenversicherung informiert auf ihrer Internetseite über die Nachberechnung des Pflegebeitrags (www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/FAQ/Pflegeversicherung/beitragssatzanpassung/faq-liste-beitragssatzanpassung-pflegeversicherung.html#) und verweist dabei auf die Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 als rechtliche Grundlage. Es fehlt jedoch an einer klaren Erläuterung, dass die Entscheidung für eine pauschalierte Nachberechnung auf Basis der Juli-Rente eine eigene Ermessensausübung der Rentenversicherung darstellt – ebenso wie deren Anwendung auf Neurentner mit Rentenbeginn im ersten Halbjahr 2025. Auch wird nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Heranziehung der Juli-Rente als Bemessungsgrundlage – bedingt durch die Rentenanpassung zum 1. Juli – zu einer rechnerisch um 3,74 Prozent erhöhten Bemessungsgrundlage führt, was wiederum minimale Überzahlungen zur Folge hat. Diese minimalen Überzahlungen liegen in der Regel unter 1 Euro und sind isoliert betrachtet unproblematisch.
Angesichts der sehr hohen Zahl von über 21 Millionen Rentnern führen diese Überzahlungen, ebenso wie die geringen Pflegebeitragsüberzahlungen bei den Neu-Rentnern, jedoch mutmaßlich in vielen Fällen zu vermeidbarem Klärungsbedarf und im ungünstigen Fall zu Irritationen und Vertrauensverlust.
Aus Sicht der Fragesteller ist es erforderlich, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und die Deutsche Rentenversicherung bei der gesetzlichen Rente für maximale Transparenz sorgen, um das Vertrauen in deren Zuverlässigkeit nicht unnötig zu beeinträchtigen.
Im Nachgang zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/428 ergeben sich auch Nachfragen zur statistischen „Generalrevision 2024“.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
Welche Erwägungen haben das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Dezember 2024 dazu veranlasst, mit der „Kann“-Bestimmung in § 1 Absatz 2 der Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 (www.gesetze-im-internet.de/pbav_2025/__1.html) der gesetzlichen Rentenversicherung die Möglichkeit zu eröffnen, die Nacherhebung des erhöhten Beitragssatzes erst im Juli 2025 vorzunehmen – einschließlich einer pauschalen Nachberechnung für Neurentner sowie der Heranziehung der Juli-Rente als Beitragsbemessungsgrundlage?
Warum wurde nach Kenntnis der Bundesregierung für die Erhöhung des Pflegeversicherungsbeitragssatz um 0,2 Prozentpunkte nicht die gängige Praxis für die Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung mit einer um zwei Monate versetzten Umsetzung übernommen (www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2025/250114-hoehere-zusatzbeitraege-krankenversicherung.html), was übertragen eine Erhöhung ab März 2025 ohne Rückwirkung bedeutet hätte?
Kann die Bundesregierung mit Sicherheit ausschließen, dass ein Zusammenhang besteht zwischen der Verschiebung der Umsetzung der Beitragserhöhung auf den Juli 2025 – und der damit verbundenen Vermeidung geminderter Rentenzahlbeträge für 21 Millionen Rentner im ersten Halbjahr 2025 – sowie den bereits im Dezember 2024 im Raum stehenden Neuwahlen zum Deutschen Bundestag Anfang 2025 (www.bundespraesident.de/SharedDocs/Berichte/DE/Frank-Walter-Steinmeier/2024/12/241216-Treffen-BK-Scholz.html)?
Welche Gründe führen nach Kenntnis der Bundesregierung dazu, dass die bloße Berücksichtigung eines um 0,2 Prozentpunkte erhöhten Beitragssatzes zur Pflegeversicherung – trotz der seit 2021/2022 intensivierten Digitalisierung der Deutschen Rentenversicherung (www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/DE/Ueber-uns/Digitalstrategie/digitalstrategie_node.html) – anscheinend mit erheblichen technischen Schwierigkeiten bei der Rentenversicherung verbunden ist?
Welche Vorlaufzeiten benötigt nach Kenntnis der Bundesregierung die Deutsche Rentenversicherung aktuell bzw. mit einem Horizont von einem Jahr für die Berücksichtigung von Beitragssatzerhöhungen in der Kranken- und Pflegeversicherung (bitte die Vorlaufzeiten in Wochen angeben und nach Neurenten und Bestandsrenten differenzieren)?
Warum war es nach Kenntnis der Bundesregierung der Deutschen Rentenversicherung trotz Digitalisierung technisch nicht möglich, zumindest für die Neurentner mit Rentenbeginn im ersten Halbjahr 2025 die Rentenberechnung und Rentenbescheidung bereits mit dem aktuellen, um 0,2 Prozentpunkte erhöhten Beitragssatz zur Pflegeversicherung direkt vorzunehmen und damit eine pauschale Nachberechnung per Juli 2025 von Vorherein zu vermeiden?
Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass für die von der Rentenversicherung vorgenommenen pauschale Nachberechnung der Beitragserhöhung zur Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte ab Januar 2025 – die alle Rentner betrifft – die um 3,74 Prozentpunkte erhöhten Juli-Rente 2025 als Berechnungsgrundlage herangezogen wird, und welche fachlichen Erwägungen lagen der Bezugnahme auf diese leicht erhöhten Bemessungsgrundlage nach Kenntnis der Bundesregierung zugrunde?
Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die Beitragssatzerhöhung in der Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte ab Januar 2025 bei allen Neurentnern mit einem Rentenbeginn zwischen Januar und Juni 2025 pauschal mit 1,2 Prozentpunkten auf die Rente für Juli 2025 nachberechnet wird und somit eine fiktive Berechnungsgrundlage verwendet wird, die für den einzelnen Neurentner zu geringen Überzahlungen führt (bitte die Auswirkungen bei Renten in Höhe von 500, 1 000, 1 500, 2 000, 2 500 Euro und einem Rentenbeginn im Juni, Mai, April, März und Februar 2025 tabellarisch darstellen)?
Wie hoch sind die Rentenzahlungen für den Juli 2025 und die damit korrespondieren Zahlungen an die Kranken- und Pflegeversicherungen (bitte nach Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten differenzieren)?
In welcher Gesamthöhe entsteht nach Kenntnis der Bundesregierung eine rechnerische Überzahlung im Rahmen der Nachberechnung der Pflegeversicherungsbeiträge durch die Heranziehung der um 3,74 Prozentpunkte erhöhten Juli-Rente 2025 als Beitragsbemessungsgrundlage sowie durch die pauschale Festsetzung des Nachzahlungsbetrags für die Neurentner (geschätzter Gesamtbetrag)?
Wird nach Kenntnis der Bundesregierung der aus den Überzahlungen an Pflegeversicherungsbeiträgen resultierende Mehrbetrag vollständig an die Pflegeversicherung weitergeleitet, und wie wird dies den Versicherten transparent gemacht?
Warum wurde nach Kenntnis der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/13710 in der Verordnungsbegründung zur Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 auf Seite 11 (https://dserver.bundestag.de/btd/20/137/2013710.pdf#page=11) angeführt, „(m)ateriell werden Leistungsberechtigte damit nicht unterschiedlich behandelt“, was mit Blick auf die Pauschalierung bei Neurentnern (siehe Frage 8) den Fragestellern nicht zutreffend erscheint?
Warum war es nach Kenntnis der Bundesregierung der Deutschen Rentenversicherung trotz Digitalisierung und einer Vorlaufzeit von sieben Monaten seit November 2024 nicht möglich, bei der Nachberechnung des erhöhten Beitragssatzes zur Pflegeversicherung die Höhe der Rente vor der Rentenerhöhung als Bemessungsgrundlage in Ansatz zu bringen?
Warum wurden durch das BMAS im Vorfeld der pauschalen Nachberechnung die infolge der Pauschalierung eintretenden geringen Überzahlungen nicht transparent gemacht, obwohl über Rentenerhöhungen sehr wohl berichtet wird (www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2025/rentenanpassung-2025.html)?
Warum hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Rentenversicherung im Vorfeld der pauschalen Nachberechnung die infolge der Pauschalierung eintretenden geringen Überzahlungen nicht mit Pressearbeit transparent gemacht und damit etwaigen Klärungsbedarf bei den Rentnern vermieden?
Planen das BMAS und die Deutsche Rentenversicherung, ihre Informationspraxis anzupassen, um Versicherten und der Öffentlichkeit künftig frühzeitig und umfassend Transparenz zu den Folgen solcher Nachberechnungen zu bieten?
Welche Auswirkungen hatte nach Kenntnis der Bundesregierung die statistische „Generalrevision 2024“ für die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung?
Inwiefern kann nach Einschätzung der Bundesregierung ausgeschlossen werden, dass die statistische „Generalrevision 2024“ den deutlichen Anstieg des vorläufigen Durchschnittsentgelts von 11,3 Prozent für das Jahr 2025 beeinflusst hat (bitte detailliert auf die Bruttolohnentwicklung 2022 und 2023 und die Veränderungsrate eingehen – Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung zu Frage 7c der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/428)?