Deutscher Bundestag Drucksache 21/1955
21. Wahlperiode 01.10.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Lukas Rehm, Thomas
Stephan und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1696 –
Bürokratischer Aufwand der Gefahrstoffverordnung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit der Anpassung der Gefahrstoffverordnung im November 2024 hat das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zuletzt den Arbeitsschutz
gestärkt (
www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/verordnu
ng-zur-aenderung-der-gefahrstoffverordnung-und-anderer.html). Eine
Entlastung der betroffenen Betriebe, die der Gefahrstoffverordnung unterliegen im
Sinne aller betroffenen Akteure, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber, erfolgte
nicht. Denn ohne einen „gesunden Betrieb“, der die an ihn gestellten
Anforderungen erfüllen kann, ist Arbeitsschutz nach Ansicht der Fragesteller eine
Sackgasse.
Die Gefahrstoffverordnung fordert gemäß § 6 Absatz 12 die Erstellung und
Führung eines Gefahrstoffverzeichnisses, gemäß Absatz 14 die Unterrichtung
und Unterweisung der Beschäftigten durch den Arbeitgeber zum Umgang mit
Gefahrstoffen und gemäß Absatz 10a die Erstellung, Führung und Herausgabe
eines Expositionsverzeichnisses, das die Tätigkeiten der Beschäftigten mit
krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen
Gefahrstoffen erfasst. Im Maler- und Lackiererhandwerk, welches von der
Gefahrstoffverordnung besonders betroffen ist, stellt dies eine dauerhafte Belastung
und Bindung von Arbeitskraft für Verwaltungstätigkeiten dar. Denn eine
Betriebsanweisung ist beispielsweise für jede eingesetzte Malerfarbe zu erstellen.
Der damit verbundene verwaltungstechnische Aufwand führt nach Auffassung
der Fragesteller zu einer fehlenden Arbeitskraft, die der Nachfrage nach
qualifizierten Handwerkerleistungen nicht zur Verfügung steht.
Zurückzuführen sind diese Bestimmungen auf das Chemikaliengesetz vom
6. November 1979 (Bundestagsdrucksache 8/3319). In § 21 (1) wird neben
dem Erfordernis des „Schutzes von Leben oder Gesundheit des Menschen,
einschließlich des Schutzes der Arbeitskraft und der menschengerechten
Gestaltung der Arbeit“ der Bundesregierung die Ermächtigung zu einer
Rechtsverordnung eingeräumt. Die Gefahrstoffverordnung ist daraufhin am 26.
August 1986 in Kraft getreten und löste die Arbeitsstoffverordnung vom 29. Juli
1980, die keine derart umfangreichen Bestimmungen zum Umgang mit
Gefahrstoffen enthielt, ab (
https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata
%2Fzeits%2Fnza%2F1987%2Fcont%2Fnza.1987.266.1.htm&anchor=Y-300-
Z-NZA-B-1987-S-266-N-1). Angestoßen wurde der gesamte Rechtgebungs-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 1. Oktober 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
prozess durch die Richtlinie 67/548/EG vom 27. Juni 1967, die im Jahr 1980
zum sechsten Mal angepasst wurde, was in der Folge zur Erarbeitung,
Beschlussfassung und Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes vom 6. November
1979 geführt hat (Bundestagsdrucksache 8/3319, Begründung).
1. Wie viele Betriebe unterliegen nach Kenntnis der Bundesregierung den
Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung (bitte nach Bundesland,
Wirtschaftssektor, Unternehmen, Umsatz des Unternehmens, Rechtsform der
Unternehmen, also natürliche oder juristische Personen, aufschlüsseln)?
2. Wie viele Beschäftigte unterliegen nach Kenntnis der Bundesregierung
den Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung (bitte nach Bundesland,
Beschäftigten, Wirtschaftssektoren aufschlüsseln)?
5. Wie viele Betriebsanweisungen infolge der Gefahrstoffverordnung
wurden in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt
erstellt bzw. sind zurzeit in Kraft?
Die Fragen 1, 2 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Zu den Gefahrstoffen zählen alle Stoffe und Gemische, die aufgrund ihrer
physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art
und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die
Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können. Dazu
zählen insbesondere solche, die den in Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) dargelegten Kriterien entsprechen und nach
den Vorgaben dieser Verordnung eingestuft und gekennzeichnet sind. Zu den
Gefahrstoffen gehören darüber hinaus auch Gemische, aus denen beim Umgang
gefährliche Stoffe freigesetzt werden können. Beispiele für Gefahrstoffe sind
Reinigungsmittel, Metalle, Asbest, Schädlingsbekämpfungsmittel,
Desinfektionsmittel, Schweißrauche, und viele andere. Aus der Definition ergibt sich,
dass an sehr vielen unterschiedlichen Arbeitsplätzen Gefahrstoffe vorhanden
sind oder eingesetzt werden. Die Gefahrstoffverordnung legt fest, welche
Maßnahmen der Arbeitgeber zum Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit
Gefahrstoffen zu treffen hat. Sie basiert in weiten Teilen auf Richtlinien der
Europäischen Union, wodurch im Arbeitsschutz ein europaweiter Mindeststandart
erreicht wird. Kernelement ist auch in dieser Verordnung die
Gefährdungsbeurteilung. Mit ihr wird ermittelt, welche Stoffe oder Gemische in welcher Art und
Weise verwendet werden sollen und welche Expositionssituation damit
verbunden ist. Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung wird eine
Betriebsanweisung erstellt, die den Beschäftigten zugänglich gemacht wird.
Stark betroffene Wirtschaftszweige sind das Verarbeitende Gewerbe (C) und
das Baugewerbe (F). Nach Auswertung der öffentlich zugänglichen Daten des
Bundesamtes für Statistik (destatis, 2023) sind in diesen beiden
Wirtschafszweigen ca. 9,8 Millionen Beschäftigte und ca. 275 000 Unternehmen in
Deutschland betroffen.
Tabelle 1: Hauptsächlich betroffene Wirtschaftszweige
Wirtschaftszweig (Klassifikation destatis, 2023) Beschäftige Unternehmen
C Verarbeitendes Gewerbe 7 601 361 201 453
F Baugewerbe 2 130 473 74 186
Summe 9 731 834 275 639
Aufgrund der Vielzahl von Gefahrstoffen ist es nicht möglich, darüber hinaus
bestimmte Wirtschaftszweige bei der Einschätzung von Betroffenheit
festzulegen bzw. auszuschließen. Daher ist es nicht möglich, detaillierte Daten über
einzelne Unternehmen in den jeweiligen Bundesländern sowie Daten zu der
Anzahl der Betriebsanweisungen vorzulegen.
3. Wie viele Expositionsverzeichnisse werden nach Kenntnis der
Bundesregierung von der gesetzlichen Unfallversicherung verwaltet?
4. Wie viele Expositionsverzeichnisse werden jedes Jahr nach Kenntnis der
Bundesregierung bei der gesetzlichen Unfallversicherung eingereicht?
Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) steht seit Frühjahr 2015 zur
Verfügung. Sie wird von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
geführt. Nähere Information zu den dort archivierten Daten sind dort erhältlich.
Weitere Information liegen der Bundesregierung nicht vor.
6. Hat sich der Normenkontrollrat mit dem bürokratischen Mehraufwand,
der mit der Gefahrstoffverordnung verbunden ist und der mit der vorher
geltenden Arbeitsstoffverordnung nicht verbunden war, beschäftigt, um
ein Entlastungspotenzial für die betroffenen Betriebe herbeizuführen?
a) Wenn ja, wann, in welchem Rahmen und in welchem Umfang hat
sich der Normenkontrollrat damit befasst?
b) Wenn ja, zu welchen Ergebnissen kam der Normenkontrollrat?
c) Wenn ja, wo wurden diese veröffentlicht?
d) Wenn nein, warum hat er sich nach Kenntnis der Bundesregierung
nicht damit befasst?
Die Fragen 6 bis 6d werden gemeinsam beantwortet.
Die Gefahrstoffverordnung ersetzte bereits 1986 die Arbeitsstoffverordnung.
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) wurde erst im Jahr 2006 von der
Bundesregierung eingerichtet, weshalb er sich nicht mit dem Entwurf der
Gefahrstoffverordnung 1986 beschäftigt hat.
e) Wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, den Normenkontrollrat
zu diesem Mehraufwand einzubinden, wenn ja, wann, und wenn nein,
warum nicht?
Seit Bestehen des NKR ist dieser bei Änderungen der Gefahrstoffverordnung
im Rahmen der Ressortbefassung eingebunden. Die Stellungnahme des NKR
zur letzten Änderung der Gefahrstoffverordnung 2024 ist unter
www.bundesra
t.de/SharedDocs/drucksachen/2024/0401-0500/zu403-24.pdf?__blob=publicati
onFile&v=1 abrufbar.
7. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung der einmalige
Erfüllungsaufwand, der laufende Erfüllungsaufwand und die Bürokratiekosten
für die Wirtschaft, die von der Gefahrstoffverordnung verursacht
werden?
Der jährliche Erfüllungsaufwand, der von den Regelungen der
Gefahrstoffverordnung insgesamt verursacht wird, ist bei Destatis unter folgendem Link
www.ondea.de/SiteGlobals/Forms/Suche/ServicesucheBuehne_Formular.html?
templateQueryString=gefahrstoffverordnung&documentType_=vorgabe
abrufbar.
Die bei der letzten Änderung der Gefahrstoffverordnung im Jahr 2024
verursachten Kosten, einschließlich einmaligem und jährlichem Erfüllungsaufwand
und Bürokratiekosten für die Wirtschaft, können der Bundesratsdrucksache
403/24 entnommen werden. Bei der Änderung im Jahr 2021 hat der NKR von
einer Stellungnahme abgesehen. Bei der Änderung im Jahr 2016 hat der NKR
festgehalten, dass die Entlastungen und Belastungen, die durch den jährlichen
Erfüllungsaufwand entstehen, im Saldo nicht quantifizierbar sind.
8. Wie wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Umsetzung von § 14
„Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten“ der
Gefahrstoffverordnung i. V. m. § 21 Absatz 2 Nummern 5 und 6 des
Chemikaliengesetzes (Bundestagsdrucksache 8/3319) i. V. m. der 6. Änderung der
Richtlinie (RL) 67/548/EG vom 27. Juni 1967 in den EU-Mitgliedstaaten
praktiziert (bitte nach dem Namen des Gesetzes ggf. der Verordnung,
Inkrafttreten, Link zum Abruf des Gesetzes, ggf. der Verordnung
aufschlüsseln)?
Zu den Entwicklungen der nationalen Rechtsvorschriften der einzelnen
Mitgliedstaaten zur Unterrichtung und Unterweisung im Bereich des
Arbeitsschutzes seit 1979 (6. Änderung der Richtlinie 67/548/EWG vom 27. Juni 1967)
liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor, so dass keine Aussage über die
damalige Umsetzung der Unterweisungspflicht getroffen werden kann.
Die aktuellen Anforderungen über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur
Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten ergeben sich aus Artikel 10 der
übergeordneten Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG und in Bezug auf
chemische Arbeitsstoffe aus Artikel 8 der RL 98/24/EG. Eine Überprüfung der
Umsetzung der Richtlinie 98/24/EG wurde im Auftrag der EU-Kommission im
Jahr 2010 durchgeführt. Die Ergebnisse der Überprüfung liegen der
Bundesregierung nicht vor.
9. Wurden Unfälle mit Gefahrstoffen, die der Gefahrstoffverordnung
unterliegen, nach Kenntnis der Bundesregierung in der Bundesrepublik
Deutschland in den letzten 20 Jahren erfasst?
a) Wenn ja, wie viele Unfälle mit Gefahrstoffen, die der
Gefahrstoffverordnung unterliegen, wurden in der Bundesrepublik Deutschland in
den letzten 20 Jahren erfasst (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
b) Wenn ja, wie viele dieser Unfälle haben zum Tode geführt (bitte nach
Bundesland, Jahr, Wirtschaftssektor, Privatsektor, also Heimwerker,
aufschlüsseln)?
c) Wenn ja, wie viele Unfälle haben zu einer Erwerbsunfähigkeitsrente
geführt (bitte nach Bundesland, Jahr, Wirtschaftssektor, Privatsektor,
also Heimwerker, aufschlüsseln)?
d) Wenn nein, warum wurden derartige Unfälle nicht erfasst?
Die Fragen 9 bis 9d werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung berichtet jährlich über den Stand von Sicherheit und
Gesundheit (SUGA) bei der Arbeit und über das Unfall- und
Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland. Die SUGA-Berichte sind auf
der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
unter
www.baua.de/DE/Themen/Monitoring-Evaluation/Zahlen-Daten-Fakten/
SuGA abrufbar.
Im SUGA-Bericht werden datenbasiert Entwicklungen u. a. zum
Arbeitsunfallgeschehen beschrieben. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse
darüber vor, welcher Anteil an den Arbeitsunfällen insgesamt durch den Umgang
mit Gefahrstoffen verursacht wird.
Insgesamt ist die Anzahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle in Deutschland
2023 weiter gesunken (838 792). Die Unfallquote je 1 000 Vollzeitäquivalente
liegt mit 18,8 niedriger als in den Vorjahren. Auch starben 2023 weniger
Menschen an den Folgen eines Arbeitsunfalls als in allen erfassten Jahren zuvor
(499). Die Zahlen des Arbeitsunfallgeschehens (Abschnitt 1.5.1 des SUGA-
Berichts), die in den Tabellen und Grafiken des Berichts dargestellt sind,
entstammen den Geschäftsergebnissen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
(DGUV) und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau (SVLFG).
10. Wurden Unfälle mit Gefahrstoffen, die der RL 67/548/EG bis zum Jahr
2015 zuzuordnen waren und der EU-Verordnung EG/1272/2008 (CLP)
ab 2015 zuzuordnen sind, nach Kenntnis der Bundesregierung in den
EU-Mitgliedstaaten in den letzten 20 Jahren erfasst?
a) Wenn ja, wie viele dieser Unfälle wurden in den EU-Mitgliedstaaten
in den letzten 20 Jahren erfasst (bitte nach Land und Jahr
aufschlüsseln)?
b) Wenn ja, wie viele dieser Unfälle haben zum Tode geführt (bitte nach
EU-Mitgliedsstaat, Jahr, Wirtschaftssektor, Privatsektor
aufschlüsseln)?
c) Wenn ja, wie viele dieser Unfälle haben zu einer
Erwerbsunfähigkeitsrente geführt (bitte nach EU-Mitgliedsstaat, Jahr,
Wirtschaftssektor, Privatsektor aufschlüsseln)?
d) Wenn nein, warum wurden derartige Unfälle nicht erfasst?
Die Fragen 10 bis 10d werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
11. Wurden den Betrieben, die ein Expositionsverzeichnis nach § 10a der
Gefahrstoffverordnung führen müssen, nach Kenntnis der
Bundesregierung Unterstützungen in Form von Informationsveranstaltungen,
Beispielvorlagen, Seminaren etc. durch die 53 Handwerkskammern zuteil
kommen gelassen (bitte nach Art und Form der Unterstützung,
Zeitpunkt, also Datum, Namen der Handwerkskammer aufschlüsseln)?
12. Wurden den Betrieben, die ein Expositionsverzeichnis nach § 10a der
Gefahrstoffverordnung führen müssen, nach Kenntnis der
Bundesregierung Unterstützungen in Form von Informationsveranstaltungen,
Beispielvorlagen, Seminaren etc. durch die 79 Industrie- und
Handelskammern zuteil kommen gelassen (bitte nach Art und Form der
Unterstützung, Zeitpunkt, also Datum, Namen der Handwerkskammer
aufschlüsseln)?
Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet.
Laut Information des Landes Hessen werden die rechtlichen Pflichten im
Zusammenhang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen regelmäßig im Rahmen der
Netzwerkarbeit (u. a. beim Ständigen Ausschuss bei der Handwerkskammer
und Netzwerk Gutes Bauen) thematisiert.
Laut Information des Landes Schleswig-Holstein veranstaltet die IHK Lübeck
seit 2004 ein- bis zweimal im Jahr einen Arbeitsschutztag, auf dem aktuelle
Themen des Arbeitsschutzes sowie der Gefahrstoffverordnung vermittelt
werden. Anlässlich der letzten Änderungen bezüglich Tätigkeiten mit
krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen werden diese
auf dem 15. Arbeitsschutztag im Oktober 2025 thematisiert. Des Weiteren
führen die Handwerkskammern bei Bedarf auch Erstberatungen zur
Gefahrstoffverordnung sowie dem dort in § 10a geregelten Expositionsverzeichnis durch.
Weitere Information liegt der Bundesregierung nicht vor.
13. Wie haben andere EU-Mitgliedstaaten die Verwaltung von
Expositionsverzeichnissen, die in der Bundesrepublik Deutschland von der
gesetzlichen Unfallversicherung stellvertretend für alle
Unfallversicherungsträger durch die Einrichtung einer Datenbank übernommen wurde, nach
Kenntnis der Bundesregierung organisiert (bitte für jeden EU-
Mitgliedstaat nach Behörde, Organisation, Anzahl der verwalteten
Expositionsverzeichnisse einzeln aufschlüsseln)?
Mehrere Mitgliedstaaten, u. a. Italien, Kroatien, Polen, Slowakei, Tschechien,
Ungarn setzen die Anforderung in vergleichbarer Weise um. Einen Überblick
gibt das Register über Beschäftigte, die krebserzeugenden Gefahrstoffen
ausgesetzt sind (
https://stopcarcinogensatwork.eu/registers-on-workers-exposed-to-c
arcinogens/).
In einigen anderen Mitgliedstaaten, wie z. B. Spanien und Frankreich, liegt die
Verantwortung der Verwaltung des Expositionsverzeichnisses alleinig beim
Arbeitgeber. Der Vollzug überprüft diese auf Anfrage.
In Deutschland besteht mit dem digitalen Angebot der
Unfallversicherungsträger, der Zentralen Expositionsdatenbank (ZED), eine Erleichterung für den
Arbeitgeber, die Daten dauerhaft sicher und zentral für die geforderten Zeiträume
aufzubewahren (siehe auch die Antwort zu den Fragen 3 und 4).
14. Wurden wissenschaftliche oder ökonomische Bewertungen in der
8. Legislaturperiode vorgenommen, um die bürokratische Mehrbelastung
der Betriebe, die unter die Gefahrstoffverordnung fallen, zu ermitteln?
a) Wenn ja, welche wissenschaftlichen oder ökonomischen
Bewertungen wurden in der 8. Legislaturperiode vorgenommen, um die
bürokratische Mehrbelastung der Betriebe, die unter die
Gefahrstoffverordnung fallen, zu ermitteln?
b) Wenn ja, wurden Gutachten in Auftrag gegeben?
c) Wenn ja, welche Institute wurden für die Erstellung von Gutachten
herangezogen?
d) Wenn nein, auf welchem Weg erfolgte eine Risikobeurteilung der
Mehrbelastungen der Gefahrstoffverordnung?
e) Wenn nein, aus welchem Grund erfolgte dies nicht?
Die Fragen 14 bis 14e werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
15. Wurden wissenschaftliche oder soziale Bewertungen in der 8.
Legislaturperiode vorgenommen, um die Auswirkungen der Bestimmungen der
Gefahrstoffverordnung zum Schutz der Arbeitnehmer zu ermitteln?
a) Wenn ja, welche wissenschaftlichen oder sozialen Bewertungen
wurden in der 8. Legislaturperiode vorgenommen, um die Auswirkungen
der Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung zum Schutz der
Arbeitnehmer zu ermitteln?
b) Wenn ja, in welcher Form erfolgten die Bewertungen?
c) Wenn ja, welche Institute wurden für die Bewertung herangezogen?
Die Fragen 15 bis 15c werden gemeinsam beantwortet.
Verschiedene Interessensvertreter im Arbeitsschutz, wie die
Unfallversicherungsträger, Bund und Länder erheben und bewerten Auswirkungen der
rechtlichen Anforderungen, wie der Gefahrstoffverordnung und dem damit eng
verbundenen Regelwerk als auch Instrumenten auf die Gesundheit und Sicherheit
der Beschäftigten. Ebenso wirken sie zusammen mit Vertretern der Arbeitgeber,
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Wissenschaft an der
Gestaltung des untergesetzlichen Regelwerkes und Branchenregeln mit.
In der 8. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages von 1976 bis 1980
lagen nach Kenntnis der Bundesregierung keine Veröffentlichungen oder Studien
von spezifischen Bewertungen vor, um die möglichen Auswirkungen der
Gefahrstoffverordnung, deren erste Fassung am 26. August 1986 in Kraft trat, zu
untersuchen.
d) Wenn nein, aus welchem Grund erfolgte dies nicht?
Ein Ziel der Gefahrstoffverordnung 1986 war es, bundeseinheitliche
Regelungen über den Verkehr mit gefährlichen Stoffen zu treffen und die meist
veralteten Einzelvorschriften der Länder (Ländergiftverordnungen) abzulösen. Die
Rechtsgrundlage und Verordnungsermächtigung ist mit dem Chemikaliengesetz
(ChemG) 1980 geschaffen worden.
Mit dem Ziel eines verbesserten Schutzes der Beschäftigten und Verbraucher
wurden weitere wesentliche Anpassungen in der Gefahrstoffverordnung 1986
im Vergleich zur Arbeitsschutzverordnung vorgenommen, u. a. die Erweiterung
des Geltungsbereichs von krebserzeugenden Gefahrstoffen auf alle
Gefahrstoffe, vereinheitlichende Regelungen zur Einstufung und Kennzeichnung von
Stoffen und die Überarbeitung der betrieblichen Arbeitsschutzregelungen,
einhergehend mit neuen Ermittlungs- und Beurteilungspflichten für den
Arbeitgeber.
So führte die Gefahrstoffverordnung 1986 nach Inkrafttreten zu einer
Rechtsbereinigung, mit der alle Ländergiftvorschriften und veraltete
Arbeitsschutzregelungen aufgehoben wurden und die damaligen Anforderungen aus 13
verschiedenen EU-Richtlinien in nationales Recht überführt wurden (Bayer, 40 Jahre
Gefahrstoffverordnung – Ein historischer Überblick über ihre Entstehung und
Entwicklung. sicher ist sicher, Teil 1: Ausgabe 05.25).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333