Betrugsverdachtsfall beim steuerfinanzierten Coaching über Jobcenter – Konsequenzen für die Arbeitsmarktpolitik der Bundesregierung
der Abgeordneten Jan Feser, René Springer, Peter Bohnhof, Gerrit Huy, Achim Köhler, Lukas Rehm, Ulrike Schielke-Ziesing, Bernd Schuhmann, Thomas Stephan, Dr. Michael Espendiller und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Eine Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 23. September 2025 und aktuelle Presseberichte informieren über ein Ermittlungsverfahren wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs bei öffentlich finanzierten Einzelcoachings. In 140 Fällen soll dabei ein Schaden von rund 891 000 Euro zulasten der Jobcenter und Agenturen für Arbeit entstanden sein (www.berlin.de/generalstaatsanwaltschaft/presse/pressemitteilungen/2025/pressemitteilung.1600642.php und https://berliner-zeitung.de/mensch-metropole/massiver-bandenbetrug-in-berlin-ich-dachte-das-system-ist-betrugssicher-li.2360894).
Dieser „Berliner Fall“ beleuchtet mögliche Defizite in den bestehenden Kontrollmechanismen, der Aufsicht über zugelassene Maßnahmeträger und der Datenerhebung in der Arbeitsförderung. Besonders relevant wird dies nach Auffassung der Fragesteller im Zusammenhang mit der Antwort der Bundesregierung zu Frage 29 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/25206 zu Missbrauchsfällen mit Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen für Maßnahmen bei einem Träger (AVGS-MAT) worin es heißt: „Es können diesbezüglich keine Aussagen getroffen werden, entsprechende Daten werden von der BA [Bundesagentur für Arbeit] nicht erhoben. Da Maßnahmekosten regelmäßig im Nachhinein auf Rechnung der Maßnahmeträger beglichen werden, dürfte es zu keinen Missbrauchsfällen kommen.“
Im Bereich des Bürgergelds werden Einzelcoachings über § 45 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) (www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__45.html) in Verbindung mit § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) mit Steuermitteln finanziert. Der aktuelle Betrugsverdachtsfall zeigt in den Augen der Fragesteller, dass die bisherigen Annahmen zur Missbrauchsanfälligkeit überdacht werden müssen und dringender Handlungsbedarf besteht, um solche möglichen Betrugsfälle zu verhindern. Zugleich wirft er bei ihnen die grundsätzliche Frage auf, ob steuerfinanzierte Einzelcoachings ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis bieten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Hält die Bundesregierung an der in der Antwort zu Frage 29 auf Bundestagsdrucksache 19/25206 vertretenen Aussage („zu keinen Missbrauchsfällen kommen dürfte“) fest, wenn nein, wie wird diese heute korrigiert, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Welche Beträge gelten nach Kenntnis der Bundesregierung in Berlin als üblicher übernahmefähiger Stundensatz für Einzelcoachings nach § 45 SGB III, sowohl im Durchschnitt als auch als Maximalbetrag?
Wie ist es nach Kenntnis der Bundesregierung im „Berliner Fall“ möglich, dass, soweit für die Fragesteller erkennbar, im Durchschnitt über 6 000 Euro je Coaching-Fall abgerechnet werden konnten (Gesamtschadenssumme 890 974,40 Euro auf 140 Fälle), und wie verhält sich der hohe rechnerische Einzelfallschaden zu den üblicherweise abrechnungsfähigen Einzelcoaching-Kosten nach § 45 SGB III (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Richten sich nach Kenntnis der Bundesregierung im „Berliner Fall“ die strafrechtlichen Ermittlungen auch gegen gegenwärtige oder frühere Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit bzw. Jobcenter?
Wie viele Missbrauchs- oder Betrugsfälle im Zusammenhang mit Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen der Variante AVGS-MAT nach § 45 SGB III sind der Bundesregierung seit 2021 bekannt geworden, und welche Schadenshöhe ergibt sich daraus (bitte, soweit verfügbar, separat für Coaching-Maßnahmen für Einzel- und Gruppencoaching ausweisen)?
Wie viele Gutscheine für Maßnahmen nach § 45 SGB III (insbesondere Coaching-Maßnahmen) wurden seit 2015 jährlich ausgegeben und eingelöst, jeweils nach Bundesland und Rechtskreis (SGB II und SGB III; bitte, soweit verfügbar, separat für Coaching-Maßnahmen, also Einzel- und Gruppencoaching, ausweisen)?
Wie hoch waren seit 2015 bei eingelösten Gutscheinen nach § 45 SGB III die durchschnittlichen Kosten sowie die maximal übernommenen Kosten je Teilnahme, jeweils nach Jahr, Bundesland und Rechtskreis (SGB II und SGB III; bitte, soweit verfügbar, separat für Coaching-Maßnahmen ausweisen)?
Wie haben sich die Gesamtzahl der Teilnahmen und die Gesamtausgaben für Maßnahmen nach § 45 SGB III seit 2015 jährlich entwickelt, jeweils nach Bundesland und Rechtskreis (bitte, soweit verfügbar, separat für Coaching-Maßnahmen ausweisen)?
Nach welchen inhaltlichen Kategorien differenziert die Bundesagentur für Arbeit ggf. Maßnahmen nach § 45 SGB III, welche dieser Kategorien ordnen Maßnahmen ausdrücklich als „Coaching“ (Einzel- oder Gruppencoaching) zu, und werden diese Kategorien in der Statistik durchgängig und getrennt erfasst und veröffentlicht (wenn nein, bitte angeben, warum, und mitteilen, ob und ab wann eine getrennte Ausweisung ggf. möglich ist)?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Teilnehmer passende Maßnahmen nach § 45 SGB III erhalten, und wie wird ggf. diese Passgenauigkeit im Nachgang überprüft?
An welchen Erfolgskriterien misst die Bundesregierung Maßnahmen nach § 45 SGB III, beispielsweise an der Aufnahme sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, dem erzielten Lohn, dem Wegfall der Hilfebedürftigkeit oder dem Übergang in Ausbildung, und wie werden diese Kennzahlen bundesweit erhoben und veröffentlicht (bitte, soweit verfügbar, separat für Coaching-Maßnahmen ausweisen und die zugrunde gelegte Coaching-Definition angeben)?
Wie hoch waren seit 2015 die Erfolgsquoten nach den in Frage 11 genannten Kriterien, jeweils nach Bundesland, Rechtskreis und, soweit verfügbar, weiteren Differenzierungen (bitte, soweit verfügbar, separat für Coaching-Maßnahmen, also Einzel- und Gruppencoaching, ausweisen)?
Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesagentur für Arbeit seit Bekanntwerden des „Berliner Falls“ für Maßnahmen nach § 45 SGB III ggf. ergriffen, etwa durch zusätzliche Prüfungen, strengere Nachweise oder Dokumentationspflichten, Hinweissystem für Träger), und mit welchen Rechtsrahmen wurden diese unterlegt?
Liegen der Bundesregierung weitere Hinweise auf systematische Betrugsoder Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit durch Jobcenter oder Agenturen finanzierten Maßnahmen nach § 45 SGB III vor?
Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund des „Berliner Falls“, ob steuerfinanzierte Maßnahmen nach § 45 SGB III, insbesondere das Coaching, in ihrer heutigen Ausgestaltung zielführend sind, welche Optionen zur Einstellung oder Weiterentwicklung werden ggf. geprüft, und welche konkreten Schritte plant sie ggf., um die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Coaching-Förderung zu sichern?