Mögliche Ungleichbehandlung bei Gewährung von Zulagen für besonders befähigte Unterstützungskräfte gemäß § 23p der Erschwerniszulagenverordnung
der Abgeordneten Andreas Paul, Mirco Hanker, Stefan Henze, Kurt Kleinschmidt, Thomas Ladzinski, Rüdiger Lucassen, Jan Nolte, Gerold Otten, Dr. Daniel Zerbin, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Mit Inkrafttreten der Novelle der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) zum 1. Januar 2020 wurde in § 23p der EZulV eine Zulage für „besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr“ durch die Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vom 8. Januar 2020 eingeführt (Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2020, Teil I, Nummer 2 vom 10. Januar 2020, S. 30; www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s0027.pdf%27%5D&startbk=Bundesanzeiger_BGBl&utm). Mit dieser Zulage wurde den besonderen Belastungen Rechnung getragen, die sich aus den physischen und psychischen Anforderungen des Dienstes dieser Kräfte ergeben.
Nach dem Wortlaut der Verordnung beschränkt sich die Anspruchsgruppe auf Angehörige des Kommando Spezialkräfte (KSK) des Heeres. Der § 23p EZulV nennt als Anspruchsberechtigte „Soldaten des Kommandos Spezialkräfte“ sowie weitere Verwendungen („Stabs- und Führungsunterstützungskompanie Special Operations Component Command“, „Ausbildungsstützpunkt Spezialkräfte Heer“, „Personalwerbetrupps für Spezialkräfte“). Das Kommando Spezialkräfte der Marine (KSM) und die vierte Staffel des Hubschraubergeschwaders 64 (HSG 64) werden jedoch nicht explizit benannt (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz online, Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet; www.gesetze-im-internet.de/ezulv_1976/__23p.html). Eine Einbeziehung der Angehörigen des Kommandos Spezialkräfte der Marine (KSM) sowie der vierten Staffel des Hubschraubergeschwaders 64 (HSG 64) kann daher aus Sicht der Fragesteller nicht gefolgert werden, was von betroffenen Soldaten auch schriftlich gegenüber den Fragestellern bestätigt bzw. kritisiert wird. Nach Auffassung der betroffenen Kräfte entsprechen ihre Aufgaben, Auswahlverfahren, Belastungen und Anforderungen denen der Unterstützungskräfte des KSK, weshalb sie in dem Zusammenhang eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (gemäß Artikel 3 des Grundgesetzes) zu ihren Lasten beklagen.
Nach den schriftlichen Angaben der Betroffenen soll seitens des Bundesministeriums der Verteidigung eine Anerkennung der Gleichwertigkeit der KSM und der vierten Staffel des HSG 64 mit der Gruppe der Anspruchsberechtigten im Sinne des § 23p EZulV erklärt worden sein, obgleich keine Anpassung der EZulV oder ihrer Ausführungsbestimmungen erfolgt ist. Zudem seien nach Kenntnis der Fragesteller Eingaben sowie Klageverfahren betroffener Soldaten anhängig. Vor diesem Hintergrund besteht nach Auffassung der Fragesteller Auskunftsbedarf zu den Voraussetzungen, zur Umsetzung und zum aktuellen Verfahrensstand der Gewährung der Zulage nach § 23p EZulV.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Welche konkreten Dienststellungen, Verwendungen oder Einheiten sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell ausdrücklich anspruchsberechtigt für die Zulage nach § 23p EZulV?
Wie viele Eingaben von Soldatinnen und Soldaten im Zusammenhang mit der Zulage nach § 23p EZulV liegen der Bundesregierung seit dem Jahr 2020 vor (bitte die Anzahl der Eingaben jeweils nach den Kalenderjahren bis 2025 aufschlüsseln)?
Wie viele Verwaltungs- und Gerichtsverfahren von Soldatinnen und Soldaten im Zusammenhang mit der Zulage nach § 23p EZulV liegen der Bundesregierung seit dem Jahr 2020 vor (bitte die Anzahl der verschiedenen Verfahren jeweils nach den Kalenderjahren bis 2025 aufschlüsseln)?
Wurde seitens der Bundesregierung bzw. seitens des Bundesverteidigungsministeriums eine Anerkennung der Gleichwertigkeit der KSM und oder der HSG 64 mit der Gruppe der Anspruchsberechtigten im Sinne des § 23p EZulV erklärt oder in Aussicht gestellt, und wenn ja, in welcher Form, durch wen, und wann?
Aus welchen Gründen wurde bislang keine Änderung der EZulV oder ihrer Ausführungsbestimmungen vorgenommen, die eine Einbeziehung der Angehörigen des KSM und oder des HSG 64 ermöglichen würde?
Plant die Bundesregierung eine Änderung der EZulV oder der Ausführungsbestimmungen im Sinne einer Erweiterung der Anspruchsgruppe nach § 23p EZulV, und wenn ja, für welche erweiterte Gruppe von Kräften, und mit welcher Zeitplanung der Umsetzung?
Welche Übergangs- oder Kompensationsregelung plant die Bundesregierung ggf. bereits bzw. hält sie für erforderlich, um Soldatinnen und Soldaten, die seit dem 1. Januar 2020 einen möglichen Anspruch gehabt hätten, aber nicht einbezogen wurden, eine Gleichstellung zu ermöglichen?