Fahnenflucht ukrainischer Staatsangehöriger – Rückführungsfähigkeit durch deutsche Behörden
der Abgeordneten Dr. Daniel Zerbin, Jan Ralf Nolte, Rüdiger Lucassen, Kurt Kleinschmidt, Jörg Zirwes, Andreas Paul, Hannes Gnauck, Thomas Ladzinski, Heinrich Koch, Martin Hess, Peter Felser, Torben Braga, Gerald Otten, Stefan Henze, Mirco Hanker, Sven Wendorf, Christian Zaum und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Seit Beginn des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine ist eine hohe Zahl ukrainischer Männer im wehrfähigen Alter nach Deutschland eingereist.
Angesichts der in der Ukraine geltenden allgemeinen Wehrpflicht und Mobilmachung besteht der begründete Verdacht, dass sich unter diesen Personen auch Männer befinden könnten, die fahnenflüchtig sind.
Fahnenflucht ist in der Ukraine während des Kriegszustands strafbar und kann mit mehrjährigen Freiheitsstrafen geahndet werden; auch in Deutschland stellen Fahnenflucht (§ 16 des Wehrstrafgesetzes) sowie eigenmächtige Abwesenheit vom Dienst (§ 15 des Wehrstrafgesetzes) Straftatbestände dar, was die besondere Bedeutung rechtsstaatlicher Handhabung solcher Fälle unterstreicht.
Gleichzeitig stellt sich in Deutschland die Frage, ob und in welchem Umfang deutsche Behörden – insbesondere die Bundeswehr, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die Ausländerbehörden oder die Polizei – in der Lage sind, solche Fälle zu erkennen, zu dokumentieren oder entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Vor dem Hintergrund der angespannten sicherheitspolitischen Lage und des gesellschaftlichen Interesses an einer rechtsstaatlichen Handhabung ist Aufklärung dringend geboten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Welche rechtlichen Grundlagen bestehen für eine Rückführung ukrainischer Männer, die sich durch Flucht ins Ausland dem Wehrdienst entzogen haben, nach geltendem deutschem und internationalem Recht?
Wie viele Auslieferungsersuchen gingen bisher vonseiten der ukrainischen Behörden in Deutschland ein?
Wie wird in Deutschland mit solchen Fragen umgegangen?
Welche Behörden in Deutschland sind mit der Prüfung oder Verfolgung von Fällen ukrainischer Fahnenflucht betraut?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele ukrainische Männer im wehrpflichtigen Alter sich derzeit in Deutschland aufhalten (bitte nach Altersgruppen aufschlüsseln)?
Wie viele dieser Männer haben seit 2022 einen Asylantrag gestellt, und wie wurde dieser jeweils entschieden?
Welche Zusammenarbeit besteht aktuell zwischen deutschen und ukrainischen Behörden zur Identifikation von Wehrpflichtigen oder Fahnenflüchtigen?
Welche rechtlichen oder praktischen Hürden bestehen bei der Rückführung solcher Personen in die Ukraine?
Gibt es Überprüfungen durch deutsche Behörden, ob sich unter ukrainischen Schutzsuchenden Personen befinden, gegen die in der Ukraine ein Verfahren wegen Fahnenflucht anhängig ist?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Ukraine offiziell um Unterstützung bei der Rückführung von Fahnenflüchtigen gebeten hat?
Welche Rolle kann oder darf die Bundeswehr bei der Feststellung von Fahnenflucht ukrainischer Staatsangehöriger spielen?
Welche politischen, völkerrechtlichen oder menschenrechtlichen Erwägungen hindern derzeit die Bundesregierung an einer Rückführung fahnenflüchtiger Ukrainer?