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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Unterbringung von Asylbewerbern sowie von Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bzw. sonstiger Personen mit Flucht und Asylhintergrund in Bundesliegenschaften (Kasernen): aktueller Ist-Stand und sicherheitsrelevante Aspekte

(insgesamt 5 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium der Verteidigung

Datum

29.12.2025

Aktualisiert

09.01.2026

Deutscher BundestagDrucksache 21/318010.12.2025

Unterbringung von Asylbewerbern sowie von Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes bzw. sonstiger Personen mit Flucht und Asylhintergrund in Bundesliegenschaften (Kasernen) – Aktueller Ist-Stand und sicherheitsrelevante Aspekte

der Abgeordneten Jörg Zirwes, Hannes Gnauck, Thomas Ladzinski, Kurt Kleinschmidt, Kai-Uwe Ziegler, Mirco Hanker, Sven Wendorf, Dr. Daniel Zerbin, Stefan Henze und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Für die praktische Unterbringung von Asylbewerbern sowie von Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) greifen Länder und Kommunen weiterhin auf Bundesliegenschaften zurück, insbesondere auf Liegenschaften der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), darunter ehemalige Kasernen. Beispielhaft hat die Landesregierung Schleswig-Holstein erklärt, dass die Nutzung der ehemaligen Rantzau-Kaserne in Boostedt zur Unterbringung von Asylbewerbern und Kriegsflüchtlingen über den 31. Dezember 2024 hinaus fortgeführt wird und die Kapazität von rund 2 500 auf ca. 1 250 Plätze reduziert wird (www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/VIII/Presse/PI/2024/240626_VIII_verwaltungsvereinbarung_boostedt.html, Zugriff am 5. November 2025).

Parallel dazu steigt der infrastrukturelle Bedarf der Bundeswehr. Nach Angaben des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) sollen im Rahmen des Infrastrukturprogramms von BImA und Bundeswehr bis 2031 76 neue Unterkunftsgebäude für Soldatinnen und Soldaten entstehen (www.bundeswehr.de/de/organisation/infrastruktur-umweltschutz-und-dienstleistungen/aktuelles/soldatenunterkuenfte-eigenbau-5961670, Zugriff am 5. November 2025).

Militärische Liegenschaften können ganz oder teilweise als militärische Sicherheitsbereiche ausgewiesen sein. Diese Bereiche unterliegen besonderen Zugangs- und Schutzbestimmungen. Das Betreten ist nur Personen gestattet, die hierzu ausdrücklich befugt worden sind (§ 2, Absatz 2 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw); vgl. www.gesetze-im-internet.de/uzwbwg/__2.html, Zugriff am 5. November 2025).

Vor diesem Hintergrund ist es für die parlamentarische Kontrolle in den Augen der Fragesteller von besonderer Bedeutung, zu klären, ob Länder oder Kommunen Unterbringungseinrichtungen für Asylbewerber oder Personen nach § 24 AufenthG auf Bundesliegenschaften (Kasernen) bzw. sonstige Personen mit Flucht- und Asylhintergrund ganz oder teilweise innerhalb solcher militärischer Sicherheitsbereiche betreiben oder ob die Unterbringung räumlich davon getrennt erfolgt.

Darüber hinaus ist für sie relevant, welche Auswirkungen solche Nutzungen auf die Infrastruktur- und Stationierungsplanung der Bundeswehr haben und welche vertraglichen Vereinbarungen zur Nutzung dieser Liegenschaften existieren.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen5

1

Welche Liegenschaften des Bundes (insbesondere Kasernen und ehemalige Kasernen der Bundeswehr), die sich im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) befinden, werden derzeit zur Unterbringung von Ausländern genutzt (bitte je Standort für die Bezeichnung der Liegenschaft, die Nutzer Land oder Kommune, die Rechtsgrundlage Miet-, Nutzungs- oder Gestattungsvertrag, die Kapazität und aktuelle Belegung in absoluten Zahlen, den Anteil volljähriger männlicher Personen in Prozent sowie als absolute Zahl, eine Aufschlüsselung nach Statusgruppen Asylbewerber [Asylgesetz (AsylG)], Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, Geduldete [§ 60a AufenthG] und sonstige Ausländer mit Aufenthaltstitel [AufenthG] angeben)?

2

Welche Auswirkungen hat die Fremdnutzung dieser Liegenschaften auf die Liegenschafts- und Infrastrukturplanung der Bundeswehr im Zuge der Zeitenwende?

3

Wie lange laufen die Verträge mit Ländern bzw. Kommunen, und wann stehen die Standorte wieder vollständig für militärische Zwecke zur Verfügung (bitte je Standort nach Vertragsende, Kündigungsoptionen, Rückgabefristen aufschlüsseln)?

4

Befinden sich Unterbringungsbereiche in aktiven Bundeswehrliegenschaften innerhalb militärischer Sicherheitsbereiche (wenn ja, bitte die Regelungen zum Zugang, zur Sicherheit und Bewachung benennen)?

5

Welchen Bedarf an Unterkunftskapazitäten in Kasernen für Wehrdienstleistende erwartet die Bundeswehr ab 2026 jährlich vor dem Hintergrund des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Wehrdienstes (Wehrdienst-Modernisierungsgesetz), und in welchem Umfang sind derzeit Unterkunftsplätze durch untergebrachte Ausländer blockiert, die ab 2026 für Wehrdienstleistende benötigt werden?

Berlin, den 27. November 2025

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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