BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Rechtssichere Festsetzung des gesetzlichen Mindestlohns und Prüfungen durch die Bundesregierung

(insgesamt 12 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

19.01.2026

Aktualisiert

26.01.2026

Deutscher BundestagDrucksache 21/341422.12.2025

Rechtssichere Festsetzung des gesetzlichen Mindestlohns und Prüfungen durch die Bundesregierung

der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Ulrich von Zons, Knuth Meyer-Soltau, Lukas Rehm, Bernd Schuhmann, Tobias Teich, Martina Uhr, Hauke Finger, Stefan Keuter, Adam Balten, Edgar Naujok, Joachim Bloch, Uwe Schulz, Thomas Korell, Dr. Christina Baum, Jan Wenzel Schmidt, Dr. Malte Kaufmann, Mirco Hanker, Kay-Uwe Ziegler, Udo Theodor Hemmelgarn, Daniel Zerbin, Otto Strauß, Bernd Schattner, Volker Scheurell, Thomas Stephan und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Der gesetzliche Mindestlohn ist ein anerkanntes und notwendiges Instrument der sozialen Marktwirtschaft. Er schützt Arbeitnehmer vor unangemessen niedrigen Löhnen, gewährleistet Austauschgerechtigkeit und fördert faire Wettbewerbsbedingungen. Voraussetzung für die Wirksamkeit und Akzeptanz dieses Instruments ist jedoch ein rechtsstaatlich einwandfreies und transparentes Festsetzungsverfahren. Die Mindestlohnkommission (MLK) ist daher verpflichtet, ihre Entscheidungen ausschließlich innerhalb der gesetzlichen Vorgaben zu treffen.

Nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz (MiLoG)) hat die Mindestlohnkommission ihre Entscheidung nachlaufend an der Tarifentwicklung auszurichten und auf dieser Grundlage im Wege einer Gesamtabwägung eine Empfehlung zur Höhe des Mindestlohns zu formulieren. Dieses gesetzliche Leitbild sichert die Einbindung des Mindestlohns in das System der Tarifautonomie und verhindert, dass die Kommission eine eigenständige sozialpolitische Zielsetzung verfolgt, für die ihr keine gesetzliche Kompetenz zukommt. Die Geschäftsordnung der Mindestlohnkommission vom 21. Januar 2025 sieht in § 2 Absatz 1 Buchstabe a jedoch zusätzlich vor, die Höhe des Mindestlohns anhand eines Referenzwerts von 60 Prozent des Bruttomedianlohns zu beurteilen. Dieses Kriterium ist im Mindestlohngesetz nicht vorgesehen und entstammt den Zielrichtungen der Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union (EU-Mindestlohnrichtlinie). Eine Geschäftsordnung kann jedoch keine gesetzlichen Maßstäbe einführen oder modifizieren. Sie ist an die Vorgaben des Mi-LoG gebunden.

Der Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025 wurde auf Grundlage dieser neuen Geschäftsordnung gefasst. Die Bundesregierung setzt diesen Beschluss durch die Fünfte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns vom 5. November 2025 (Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5), Bundesgesetzblatt 2025 I Nummer 268) um, die den gesetzlichen Mindestlohn mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 neu festlegt. Die Bundesregierung darf eine solche Verordnung jedoch nur erlassen, wenn der zugrunde liegende Vorschlag der Mindestlohnkommission den Anforderungen des § 9 Absatz 2 MiLoG entspricht. Dies wirft bei den Fragestellern die Frage auf, ob die Bundesregierung geprüft hat, inwiefern der Beschluss der Kommission den gesetzlichen Vorgaben entspricht und damit eine wirksame Rechtsgrundlage für die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung bildet.

Der Rechtswissenschaftler Dr. Christian Picker hat in seinem Beitrag „Funktionalität des gesetzlichen Mindestlohns“ (RdA 2025, 269) dargelegt, dass die Mindestlohnkommission mit der Einführung und Anwendung des 60-Prozent-Kriteriums ihre gesetzlichen Kompetenzen überschreitet. Wird ein Beschluss der Kommission auf ein Kriterium gestützt, das nicht im Mindestlohngesetz verankert ist, verstößt er nach Dr. Christian Picker gegen § 9 Absatz 2 MiLoG und könnte deshalb nichtig sein. Da die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung nur wirksam erlassen werden kann, wenn ein rechtmäßiger Vorschlag der Kommission vorliegt, könnte auch diese Verordnung unwirksam sein, falls der Kommissionsbeschluss nichtig ist.

Eine mögliche Nichtigkeit hätte erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen. Die Nichtigkeit einer Rechtsverordnung wirkt grundsätzlich ex tunc und erga omnes, sodass sie von Anfang an keine Geltung entfaltet. Dies könnte zu erheblichen Unsicherheiten in bestehenden Arbeitsverhältnissen führen und Auswirkungen auf Lohnabrechnungen, Sozialversicherungsbeiträge und weitere Folgeansprüche haben. Auch staatliche Stellen und Arbeitgeber wären mit Fragen der Rückabwicklung oder Beitragspflicht konfrontiert. Vor diesem Hintergrund besteht nach Auffassung der Fragesteller ein gesteigertes öffentliches Interesse daran, zu erfahren, ob die Bundesregierung ihrer Pflicht zur rechtlichen Prüfung des Kommissionsbeschlusses vor Erlass der Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung nachgekommen ist.

Zudem weist Dr. Christian Picker darauf hin, dass die Orientierung am 60-Prozent-Medianlohn nicht lediglich ein technisches Anpassungselement darstellt, sondern eine grundlegende Veränderung der Funktion des gesetzlichen Mindestlohns impliziert. Während das Mindestlohngesetz den Mindestlohn arbeitsmarktpolitisch ausrichtet und an die Tarifentwicklung anknüpft, würde die Anwendung eines an einem Lebensstandard orientierten Referenzwerts den Mindestlohn faktisch zu einem sozialstaatlichen Instrument der Existenzsicherung weiterentwickeln. Ein solcher grundlegender Kurswechsel wäre jedoch eine politische Grundentscheidung, die allein dem demokratischen Gesetzgeber obliegt und nicht durch die Mindestlohnkommission oder ihre Geschäftsordnung herbeigeführt werden darf (ebd.). Vor diesem Hintergrund stellt sich den Fragestellern die Frage, ob die Bundesregierung eine entsprechende Änderung der arbeitsmarkt- oder sozialpolitischen Ausrichtung des Mindestlohns beabsichtigt oder ob ein solcher Richtungswechsel ausgeschlossen ist.

Die vorliegende Kleine Anfrage hat daher das Ziel, Klarheit über die rechtliche Prüfung der Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung über die Bewertung der Bundesregierung hinsichtlich der aufgezeigten rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken sowie über eine mögliche Neuausrichtung der Mindestlohnpolitik zu erlangen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Welche Prüfungen hat die Bundesregierung vorgenommen, um festzustellen, ob die Geschäftsordnung der Mindestlohnkommission vom 21. Januar 2025 mit den gesetzlichen Vorgaben des § 9 Absatz 2 MiLoG vereinbar ist?

2

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Mindestlohnkommission mit der Aufnahme des 60-Prozent-Medianlohns in § 2 Absatz 1 Buchstabe a ihrer Geschäftsordnung ein Entscheidungskriterium verwendet, das im Mindestlohngesetz nicht vorgesehen ist und für das keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage besteht (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

3

In welchem Umfang und mit welchem Ergebnis hat die Bundesregierung geprüft, ob der Anpassungsbeschluss der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025 mit den gesetzlichen Vorgaben des § 9 Absatz 2 MiLoG vereinbar ist?

4

Hat die Bundesregierung im Vorfeld des Erlasses der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung geprüft, ob der Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025 wegen Anwendung eines nicht gesetzlich vorgesehenen Entscheidungskriteriums nichtig sein könnte und deshalb keine wirksame Rechtsgrundlage für den Erlass der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5) bildet?

5

Welche Maßnahmen würde die Bundesregierung im Fall einer gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025 oder der darauf beruhenden Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung ergreifen, um Rechts- und Planungssicherheit für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Sozialversicherungsträger zu gewährleisten?

6

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zu den in der Analyse von Dr. Christian Picker dargestellten rechtlichen Bedenken vor, wonach ein auf das 60-Prozent-Kriterium gestützter Beschluss der Mindestlohnkommission gegen § 9 Absatz 2 MiLoG verstoßen könnte, hat sich die Bundesregierung zu dieser Kritik eine Positionierung erarbeitet, und wenn ja, welche?

7

Welche Prüfungen hat die Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Erlass der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung ggf. vorgenommen, um festzustellen, ob die EU-Mindestlohnrichtlinie eine Verpflichtung zur Anwendung des 60-Prozent-Medianlohns im nationalen Verfahren vorsieht, und zu welchem Ergebnis ist sie dabei gelangt?

8

Hat die Bundesregierung geprüft, ob die Orientierung am 60-Prozent-Medianlohn im Verfahren der Mindestlohnbestimmung strukturelle Auswirkungen auf die Tarifautonomie nach Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) oder auf die verfassungsrechtlich geschützte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit haben kann, weil dadurch der gesetzliche Mindestlohn funktional von einem tariforientierten Instrument zu einem staatlich definierten Lebensstandardsicherungsinstrument weiterentwickelt würde, und wenn ja, welches Ergebnis hatte diese Prüfung?

9

Beabsichtigt die Bundesregierung, den gesetzlichen Mindestlohn künftig nicht mehr primär als an der Tarifentwicklung orientiertes arbeitsmarktpolitisches Instrument auszugestalten, sondern ihn entsprechend dem 60-Prozent-Medianlohn-Ansatz zu einem Instrument der Sicherung eines bestimmten Lebensstandards weiterzuentwickeln, und wenn ja, welche politischen Erwägungen oder Zielsetzungen liegen dieser Ausrichtung zugrunde?

10

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ggf. getroffen oder plant sie zu treffen, um sicherzustellen, dass zukünftige Beschlüsse der Mindestlohnkommission ausschließlich auf der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 9 Absatz 2 MiLoG beruhen und nicht auf Kriterien gestützt werden, die weder im Mindestlohngesetz vorgesehen noch unionsrechtlich verpflichtend vorgegeben sind?

11

Welche organisatorischen und rechtlichen Vorkehrungen hat die Bundesregierung ggf. getroffen oder plant sie zu treffen, um sicherzustellen, dass zukünftige Beschlüsse der Mindestlohnkommission sowie die darauf beruhenden Rechtsverordnungen einschließlich der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung nur auf gesetzlich zulässigen Entscheidungskriterien beruhen und damit Rechts- und Planungssicherheit für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Sozialversicherungsträger gewährleistet ist?

12

Welche rechtlichen, finanziellen und administrativen Folgen erwartet die Bundesregierung ggf. für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Sozialversicherungsträger, falls Gerichte den Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025 oder die darauf beruhende Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung für unwirksam erklären sollten, insbesondere im Hinblick auf mögliche Rückabwicklungs-, Neuberechnungs- oder Beitragspflichten infolge einer Ex-tunc-Nichtigkeit?

Berlin, den 17. Dezember 2025

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen