Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2025 – Schwerpunktfragen zu Widerrufsverfahren
der Abgeordneten Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Agnes Conrad, Katrin Fey, Mandy Eißing, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja Lemke, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
Vorbemerkung
Die im europäischen Vergleich isolierte deutsche Praxis, Widerrufsprüfungen ohne konkreten Anlass drei Jahre nach der Anerkennung eines Schutzstatus vorzunehmen, wurde zum Jahreswechsel 2022/2023 durch eine Gesetzesänderung beendet (vgl. Bundestagsdrucksache 20/4327). Dies führte nach Einschätzung der Fragestellenden zu einer zurückgehenden Zahl von Widerrufsverfahren bei gleichzeitiger Erhöhung der Widerrufsquote, weil nur solche Anerkennungen überprüft werden, bei denen ein konkreter Anlass für eine mögliche Änderung vorliegt.
Nach alter Rechtslage wurden von 2018 bis 2020 jeweils etwa 200 000 Widerrufsprüfungen pro Jahr eingeleitet, die Widerrufsquote lag dabei unter 5 Prozent (vgl. z. B. Bundestagsdrucksache 19/31389). Im Jahr 2024 wurden 17 578 Widerrufsprüfungen eingeleitet und 52 613 Entscheidungen in solchen Verfahren getroffen (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders angegeben, Bundestagsdrucksache 20/15142). Der überprüfte Schutzstatus wurde dabei zu 95,8 Prozent vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bestätigt. In 1 863 Fällen (3,5 Prozent) erfolgte ein Widerruf, insbesondere wegen einer geänderten Lage im Herkunftsland, in nur 366 Fällen (0,7 Prozent) gab es eine Rücknahme des Schutzstatus, weil das BAMF von Täuschungen oder falschen Angaben ausging.
Die Annahme, in sogenannten Fragebogenverfahren (ohne mündliche Anhörung) der Jahre 2015 und 2016 bei Asylsuchenden mit extrem hoher Schutzquote könnte es viele Täuschungen oder Fehlentscheidungen des BAMF gegeben haben (vgl. die Begründung auf Bundestagsdrucksache 19/4456), bestätigte sich nach Auffassung der Fragestellenden nicht: Nachträgliche Überprüfungen und Anhörungen der im schriftlichen Verfahren anerkannten (meist syrischen) Flüchtlinge bestätigten die Schutzbedürftigkeit in 99,4 Prozent der Fälle (Angabe für das Jahr 2020, vgl. Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 19/31389).
Die Zahl der im BAMF mit Widerrufsprüfungen befassten Beschäftigten war zwischenzeitlich stark angestiegen, von 268 Mitte 2018 (Bundestagsdrucksache 19/3839) auf 797 Ende 2019 (Bundestagsdrucksache 19/16329). Anfang 2024 waren noch 117 Beschäftigte im BAMF mit Widerrufsverfahren befasst.
Überdurchschnittlich viele Widerrufe eines Schutzstatus gab es bei irakischen Schutzberechtigten, darunter auch jesidische Überlebende des Genozids durch den sogenannten Islamischen Staat (IS). Von 2015 bis 2022 wurde der Schutzstatus von insgesamt 1 475 jesidischen Geflüchteten aus dem Irak widerrufen (Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 20/5850). Das BAMF geht seit Anfang 2018 davon aus, dass eine Verfolgung durch den IS in der Region „Kurdistan-Irak“ ausgeschlossen werden könne. Allerdings lägen „für jesidische Religionszugehörige aus dem Irak“ die Voraussetzungen des § 73 Absatz 3 des Asylgesetzes (AsylG) vor, d. h., dass in diesen Fällen „grundsätzlich“ kein Widerruf erfolgen soll, weil es für die Betroffenen „ungeachtet veränderter Verhältnisse“ angesichts des Völkermords an den Jesidinnen und Jesiden „nicht zumutbar“ sei, „in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren (ebd., Antwort zu Frage 8a). 2023 und 2024 gab es weitere 196 Widerrufe von Schutzstatus jesidischer Geflüchteter aus dem Irak und aus Syrien, darunter 38 Frauen, 4 781 entsprechende Widerrufsverfahren waren Ende Februar 2025 noch anhängig.
Infolge der nach dem Ende des Assad-Regimes gewandelten Verhältnisse in Syrien ist mit zahlreichen Widerrufsprüfungen in Bezug auf syrische Schutzberechtigte zu rechnen. Allerdings setzt ein Widerruf des Schutzstatus eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der Umstände, die zur Schutzgewährung führten, voraus (vgl. § 73 des Asylgesetzes). Zudem gibt es besondere Schutzklauseln z. B. für traumatisierte Opfer von Verfolgung (vgl. Artikel 1C Nummer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention, § 73 Absatz 3 AsylG). Die Situation in Syrien ist ungeachtet des Machtwechsels keineswegs stabil und weiterhin von Gewalt, Kriegsbeschädigungen, extremer Armut und Not, erneuten Massakern und Vertreibungen sowie von unsicheren politischen Verhältnissen unter der neuen islamistischen Führung geprägt. Der Widerruf eines Schutzstatus bedeutet nicht automatisch die Beendigung des Aufenthalts, insbesondere ist ein Titelwechsel möglich, wenn Aufenthaltsgründe nach dem Aufenthaltsgesetz aufgrund anderer Gesetzesnormen vorliegen, etwa aufgrund einer qualifizierten Erwerbstätigkeit.
Über 600 000 syrische Geflüchtete leben Mitte 2025 mit einem Schutzstatus in Deutschland, 296 000 anerkannte Flüchtlinge, 299 000 subsidiär Schutzberechtigte und 6 400 mit einem Abschiebungsschutz (vgl. Bundestagsdrucksache 21/1640). Die Bundesregierung antwortete im März 2025 auf die Frage, welche Überlegungen es zu möglichen Widerrufsprüfungen in Bezug auf die Gruppe der syrischen Geflüchteten gibt und wie eine Vielzahl entsprechender aufwändiger Prüf- und Gerichtsverfahren gegebenenfalls durch eine politische Bleiberechtsregelung vermieden werden könne: Grundsätzlich sei ein Schutzstatus bei erheblich und dauerhaft geänderter Lage zwingend zu widerrufen. Angesichts der „volatilen Situation in Syrien“ seien diese Anforderungen aktuell jedoch nicht erfüllt. Im Übrigen dauere die Prüfung im BAMF und im damaligen Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) noch an (Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/15142).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Wie viele Widerrufsprüfverfahren wurden im Jahr 2025 (gegebenenfalls soweit vorliegend, dies gilt auch für nachfolgende Fragen) eingeleitet (bitte auch nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele Entscheidungen in Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab es 2025 (bitte auch nach den verschiedenen Formen der Anerkennung, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und – auch bei den Folgefragen – nach Widerruf bzw. Rücknahme differenzieren)?
Welche Gerichtsentscheidungen in Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren gab es im Jahr 2025 (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und Schutzstatus differenziert darstellen), und was sind typische Fallkonstellationen für die insofern größte Kategorie der „formellen Verfahrenserledigungen“?
Wie viele Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren wurden aufgrund konkreter sicherheitsrelevanter Hinweise anderer Behörden im Jahr 2025 eingeleitet, und in wie vielen dieser Fälle kam es zu einer Rücknahme bzw. zu einem Widerruf (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und Schutzstatus differenzieren)?
Wie viele persönliche Gespräche im Rahmen von Widerrufs- bzw. Rücknahmeprüfungen gab es im Jahr 2025?
a) Welche Ergebnisse hatten die Prüfverfahren nach solchen Befragungen (bitte nach dem Schutzstatus, nach Widerruf bzw. Rücknahme bzw. kein Widerruf bzw. keine Rücknahme und nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenziert angeben)?
b) In wie vielen Fällen angeordneter Befragungen wurden im Jahr 2025 Zwangsgelder festgesetzt oder andere Zwangsmaßnahmen oder Sanktionen ergriffen, inwiefern fanden Befragungen daraufhin statt oder waren gegebenenfalls Gegenstand eines gerichtlichen Streitverfahrens, und welche Rechtsprechung liegt hierzu gegebenenfalls vor?
Für welche Herkunftsländer wurde im BAMF seit der Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/15142 festgestellt, dass sich die dortige Lage nachhaltig und dauerhaft verbessert hat und deshalb in entsprechenden Fällen eine individuelle Widerrufsprüfung vorzunehmen ist (bitte nach Ländern und Datum auflisten), und wie lautet die jeweilige inhaltliche Begründung für diese Bewertung?
Wie viel Personal ist aktuell im BAMF an welcher Stelle mit der Aufgabe von Widerrufs- und Rücknahmeprüfungen, der Asylprüfung, von Dublin-Verfahren, der Qualitätssicherung und Prozessvertretung befasst, und wie sind die diesbezüglichen Planungen für die Zukunft (bitte so differenziert wie möglich darstellen)?
Wie viele Widerrufe eines Schutzstatus bei jesidischen Geflüchteten aus dem Irak bzw. aus Syrien (bitte, auch im Folgenden, differenzieren) gab es im Jahr 2025 (bitte nach Herkunftsland, Geschlecht und Status differenzieren), und wie bewertet die Bundesregierung diese Zahlen vor dem Hintergrund des einstimmigen Bundestagsbeschlusses vom 19. Januar 2023 zur Anerkennung des Genozids an den Jesidinnen und Jesiden und zu ihrem weiteren Schutz im Rahmen des Asylverfahrens (vgl. Plenarprotokoll 20/79, Seite 9428 ff., Bundestagsdrucksache 20/5228; bitte ausführen)?
Gegen wie viele der Widerrufsbescheide gegenüber jesidischen Flüchtlingen aus dem Irak bzw. aus Syrien wurde 2025 Klage erhoben, wie viele Gerichtsentscheidungen liegen diesbezüglich vor, und was kann über den Ausgang dieser Gerichtsverfahren gesagt werden (bitte nach Herkunftsland und Status differenzieren)?
Bei wie vielen jesidischen Flüchtlingen aus dem Irak bzw. aus Syrien (bitte differenzieren) war zuletzt eine Widerrufsprüfung anhängig (bitte auch nach Schutzstatus differenzieren)?
Welche internen Vorgaben, Regeln und Grundsätze gelten innerhalb des BAMF in Bezug auf mögliche Widerrufsprüfungen bei syrischen Geflüchteten mit Schutzstatus (bitte so differenziert wie möglich darlegen), zu welchen Gruppen bzw. Fallkonstellationen wurden Widerrufsprüfungen gegebenenfalls bereits eingeleitet (bitte mit Datum und so genau wie möglich darlegen), und welche Planungen für das künftige Vorgehen gibt es (bitte ausführen)?
Gibt es innerhalb der Bundesregierung Überlegungen zu der Frage, wie Widerrufsprüfungsverfahren in Bezug auf die große Gruppe der syrischen Geflüchteten gegebenenfalls durch eine politische Bleiberechtsregelung oder durch gesetzliche Änderungen vermieden werden könnten, um Belastungen für die Betroffenen, aber auch für das BAMF und die Gerichte nach Möglichkeit zu vermeiden (bitte darlegen und begründen)?
In welchen Fallkonstellationen, unter welchen Bedingungen und auf welcher genauen Rechtsgrundlage ist nach Auffassung der Bundesregierung im Rahmen des geltenden Aufenthaltsgesetzes ein Verbleib in Deutschland nach einem Widerruf des Schutzstatus aus anderen Gründen möglich (bitte so ausführlich wie möglich darlegen)?
Wie viele syrische Staatsangehörige mit welchem Schutz- bzw. Aufenthaltsstatus leben derzeit in Deutschland (bitte nach Schutzstatus, Aufenthaltsstatus – auch Geduldete, Asylsuchende, Ausreisepflichtige usw. nennen –, Aufenthaltsdauer, Geschlecht, groben Altersstufen und Bundesländern differenzieren)?