Deutscher Bundestag Drucksache 21/4403
21. Wahlperiode 26.02.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann,
Christopher Drößler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3692 –
Abschiebungen und freiwillige Ausreisen im Jahr 2025 – Fortgesetzte Defizite bei
der Durchsetzung der Ausreisepflicht
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mitte des Jahres 2025 waren im Ausländerzentralregister 949 086 Ausländer
mit einem abgelehnten Asylantrag erfasst. Dies schließt auch die Personen
ein, die zunächst nach Ablehnung des Antrages ausreisepflichtig waren, heute
aber mehrheitlich über einen Aufenthaltstitel verfügen (vgl. Antwort der
Bundesregierung zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 21/1532). Nach Ansicht
der Fragesteller drücken sich in dieser Zahl jahrzehntelange und bis heute
andauernde Versäumnisse bei der Rückführung ausreisepflichtiger Ausländer
aus.
Aktuell haben sich zur Mitte des Jahres 2025 226 506 vollziehbar
ausreisepflichtige Ausländer in Deutschland aufgehalten, von denen 184 988 geduldet
waren. Die Zahl der Ausreisepflichtigen ist damit im ersten Halbjahr 2025 um
5 698 Personen gestiegen (vgl. Antworten der Bundesregierung zu den
Fragen 10 bzw. 12 auf den Bundestagsdrucksachen 20/15103 bzw. 21/1532).
Abgeschoben wurden im ersten Halbjahr 2025 11 807 Personen (vgl. Antwort
der Bundesregierung zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 21/1532).
Bezogen auf ihre Gesamtzahl zu Jahresbeginn wurden damit lediglich ca. 5 Prozent
der Ausreisepflichtigen zwangsweise zurückgeführt. Es zeichnet sich damit
ab, dass Deutschland mit seiner Abschiebungsrate deutlich hinter dem
Durchschnitt in der EU zurückbleibt, welcher nach dem dritten Quartal des Jahres
2025 bei 27 Prozent lag (
www.welt.de/politik/ausland/article69578139a42fa1
87f142c859/migrationspolitik-hoechste-abschiebungsrate-seit-2019-eu-kommi
ssar-verbucht-erfolg.html). Nach wie vor scheitern weitaus mehr
Abschiebungen, als dass sie gelingen: Im ersten Halbjahr 2025 standen den 11 807
erfolgreichen Abschiebungen 16 918 gescheiterte Abschiebeversuche gegenüber
(vgl. Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 18a und 18b auf
Bundestagsdrucksache 21/1532). Überdies wurden im selben Zeitraum wieder
tausende Ausreisepflichtige legalisiert: So erhielten 5 812 Ausreisepflichtige eine
Aufenthaltserlaubnis gemäß den §§ 25a und 25b des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) und weitere 2 525 Ausreisepflichtige eine Aufenthaltserlaubnis
gemäß § 104c Absatz 1 AufenthG (vgl. Antwort der Bundesregierung zu den
Fragen 15 und 15c auf Bundestagsdrucksache 21/1532).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom
26. Februar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Zahl der Abschiebungen hält schließlich nicht einmal ansatzweise Schritt
mit der Zahl der im Jahr 2025 bis einschließlich November abgelehnten
Antragsteller auf Asyl, die sich bei 288 320 Entscheidungen und einer
Ablehnungsquote von 72,80 Prozent auf 209 824 Personen beläuft (vgl.
Monatsbericht des Bundesamts für Flüchtlinge und Migration [BAMF] „Aktuelle
Zahlen, Ausgabe November 2025“, S. 11), woraus sich spätestens nach
Ablehnung hiergegen gerichteter Rechtsbehelfe im Regelfall eine Ausreisepflicht
des Asylbewerbers ergibt.
Unverändert bilden die Hindernisse bei Überstellungen von Deutschland in
den zuständigen Mitgliedstaat nach der Dublin-III-Verordnung (Dublin-III-
VO; Verordnung (EU) Nummer 604/2013) eine wichtige Ursache für die
Probleme beim Vollzug der Ausreisepflicht. Infolge unterbliebener
Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat bis Fristablauf gingen allein im Jahr
2024 über 40 000 und im ersten Halbjahr 2025 noch einmal 18 145
Asylverfahren auf Deutschland über, für welche es ursprünglich gar nicht zuständig
war (vgl. jeweils Antwort der Bundesregierung zu Frage 33 auf den
Bundestagsdrucksachen 20/15103 und 21/1532). Im laufenden Jahr 2025 gelangen bis
einschließlich November erst 5 112 Überstellungen, obwohl andere
Mitgliedstaaten bereits in 22 245 Fällen einer solchen zugestimmt haben (BAMF,
„Aktuelle Zahlen, Ausgabe November 2025“, S. 10). Die Erfolgsquote bei
Überstellungen liegt damit unter 25 Prozent. Auch die amtierende
Bundesregierung geht von einer Dysfunktionalität des Dublin-Systems aus und
begründet u. a. hiermit ihre Anweisung zu Zurückweisungen an der Grenze auch
bei Äußerung eines Asylgesuchs (
www.dw.com/de/migration-deutschland-ale
xander-dobrindt-grenzen-fl%C3 ProzentBCchtlinge-innenpolitik-sicherheit/a-
72562877). Neben internen Organisationsdefiziten, welchen mit einer beim
Bund zentralisierten Zuständigkeit für Dublin-Überstellungen begegnet
werden soll (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Randnummern
3041, 3042,
www.koalitionsvertrag2025.de/ ), scheitern Überstellungen
vornehmlich daran, dass sich mehrere Staaten an der EU-Außengrenze ihrer
regelhaften Zuständigkeit für Asylverfahren als Land der Ersteinreise gemäß
Artikel 17 Dublin-III-VO seit Jahren europarechtswidrig entziehen. Besonders
unkooperativ sind hierbei Italien und Griechenland, wohin im ersten Halbjahr
2025 bei jeweils über 3 500 deutschen Übernahmeersuchen gar keine bzw. nur
20 Überstellungen erfolgten (vgl. Antwort der Bundesregierung zu den
Fragen 39a und 39b auf Bundestagsdrucksache 21/1532). Hinsichtlich beider
Staaten hat das Bundesverwaltungsgericht in Grundsatzurteilen entschieden,
dass eine Abschiebung von nichtvulnerablen, bereits als schutzberechtigt
anerkannten Asylbewerbern dorthin rechtlich zulässig ist (
www.bverwg.de/de/pm/
2024/57 und
www.bverwg.de/de/pm/2025/309). Anstatt gegenüber
Griechenland und Italien darauf hinzuwirken, dass diese ab sofort wieder
rechtskonform Überstellungen zulassen, hat die Bundesregierung deren rechtswidriges
Verhalten sogar zum Inhalt einer Abrede des Inhalts gemacht, dass
Deutschland bis Mitte 2026 von Überstellungen nach Griechenland und Italien absieht
und die Asylverfahren übernimmt, soweit die Asylbewerber dort noch nicht
als schutzberechtigt anerkannt wurden (
www.welt.de/politik/deutschland/plus
6937e0b017663b2de93107e2/deal-mit-italien-und-griechenland-form-der-soli
daritaet-deutschland-uebernimmt-verantwortung-fuer-illegal-weitergereiste-mi
granten.html). Im Gegenzug sagen beide Länder lediglich zu, ab Mitte 2026
mit Geltung des neuen Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS)
wieder Überstellungen zuzulassen, wozu sie aber ohnehin nach EU-Recht
verpflichtet sind. Nach Einschätzung der Fragesteller belohnt die
Bundesregierung mit dem jetzt formal verabredeten weiteren Verzicht auf Überstellungen
das jahrelange rechtswidrige und zulasten Deutschlands gehende Verhalten der
beiden Länder auch noch. Zudem riskiert die Bundesregierung als Folge des
öffentlichen Bekanntwerdens der Abrede, dass sich Asylbewerber im Laufe
des nächsten halben Jahres in größerer Zahl gezielt auf den Weg nach
Deutschland machen, um von der Abrede zu profitieren.
Einem weiteren Haupthindernis für Rückführungen, der mangelnden
Kooperation vieler Herkunftsstaaten bei der Rücknahme ihrer Staatsbürger, will die
neue Bundesregierung mit einem kohärenten Ansatz begegnen, der
Visavergabe, Entwicklungszusammenarbeit sowie Wirtschafts- und
Handelsbeziehungen als Instrumente nutzt (Koalitionsvertrag, Randnummer 3026 ff.). Bislang
wurde von dem „Visahebel“ gemäß Artikel 25a des Visakodex nur gegenüber
zwei Staaten – Gambia und Äthiopien – Gebrauch gemacht (vgl.
www.consili
um.europa.eu/de/press/press-releases/2021/10/07/council-adopts-visa-measure
s-against-the-gambia/ und Antwort zu Frage 45 auf Bundestagsdrucksache
21/1532).
Ein neuer Ansatz zum Umgang mit Ausreisepflichtigen aus unkooperativen
Herkunftsstaaten könne deren Überführung in aufnahmebereite sichere
Drittstaaten sein. Insoweit hat man sich kürzlich auf EU-Ebene auf erweiterte
Möglichkeiten verständigt (
www.tagesschau.de/ausland/europa/eu-asylrecht-1
00.html).
Auch eine aus Sicht der Fragesteller praxisfremde und einseitig an den
Interessen der Ausreisepflichtigen orientierte Rechtsprechung internationaler und
deutscher Gerichte bildet ein Hindernis für Abschiebungen. Mit Blick auf die
Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) haben
deshalb 27 der 46 Staaten des Europarates, darunter eine Mehrheit der EU-
Mitgliedstaaten, eine Neubewertung der bei Abschiebungen greifenden
Abwägungskriterien mit dem Ziel, weitergehend als bislang Straftäter abschieben zu
können, gefordert. Deutschland hat sich der Initiative nicht angeschlossen
(
www.puls24.at/news/politik/27-europaratsstaaten-fordern-kurswechsel-bei-m
igration/454851). Eine weitere Erschwernis bedeutet zudem die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom November 2025, wonach verschlossene
Räume von Abzuschiebenden nur noch mit einem richterlichen
Durchsuchungsbeschluss betreten werden dürfen. Die Berliner Gewerkschaft der
Polizei sieht als Konsequenz des Urteils, dass sich Ausreisepflichtige den
Maßnahmen relativ leicht entziehen können (
www.morgenpost.de/berlin/article410
710463/abschieben-wird-schwieriger-was-berlins-politik-von-der-justiz-erwar
tet.html).
Die von der seit Mai 2025 amtierenden Bundesregierung ausgerufene
Migrationswende bleibt ausweislich von Umfragen weit hinter den Vorstellungen der
Mehrheit der Bevölkerung zurück: Danach wollen 53 Prozent einen
Aufnahmestopp, verbunden mit der Rückkehr einer größeren Zahl von Migranten in
ihre Heimat (
www.welt.de/politik/deutschland/plus693f4e04f679420e000b4e
ba/migration-deutsche-halten-zuwanderung-insgesamt-fuer-zu-hoch-auch-lega
le-einwanderung.html). Eine Mehrheit der Bürger will also eine
Minuszuwanderung von Drittstaatenangehörigen, die sich nach Auffassung der Fragesteller
nur mit einer signifikanten Steigerung sowohl der freiwilligen Ausreisen als
auch der Abschiebungen erreichen lassen wird.
1. Wie viele Ausländer sind im Jahr 2025 bundesweit abgeschoben worden
(bitte monatsweise aufschlüsseln)?
Die statistischen Daten können der nachfolgenden Übersicht entnommen
werden.
2025 Anzahl Personen
Januar 1.733
Februar 2.142
März 2.278
April 1.985
Mai 1.996
Juni 1.676
Juli 2.029
August 1.768
2025 Anzahl Personen
September 2.043
Oktober 1.887
November 1.773
Dezember 1.477
Gesamt 22.787
Quelle: Polizeiliche Eingangsstatistik der Bundespolizei
2. Wie verteilen sich die Abschiebungen im Jahr 2025 auf die einzelnen
Bundesländer und die Bundespolizei?
Die statistischen Daten sind in der nachfolgenden Übersicht aufgeführt.
2025 Anzahl Personen
Baden-Württemberg 3.368
Bayern 3.649
Berlin 1.673
Brandenburg 191
Bremen 109
Hamburg 824
Hessen 1.891
Mecklenburg-Vorpommern 321
Niedersachsen 1.262
Nordrhein-Westfalen 4.784
Rheinland-Pfalz 1.124
Saarland 286
Sachsen 927
Sachsen-Anhalt 577
Schleswig-Holstein 724
Thüringen 464
Bundespolizei 613
Gesamt 22.787
Quelle: Polizeiliche Eingangsstatistik der Bundespolizei
3. Wie viele der abgeschobenen Ausländer sind 2025 in ihre
Herkunftsländer und wie viele im Rahmen einer Rücküberstellung gemäß Dublin-III-
VO in andere Dublin-Staaten überführt worden?
Im Rahmen einer Rücküberstellung gemäß Dublin-III-Verordnung wurden
ausweislich der Daten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im
Jahr 2025 insgesamt 5.377 Personen in andere Dublin-Staaten überführt.
In das jeweilige Herkunftsland wurden – ausweislich Daten der Bundespolizei
– 15.254 Personen im Jahr 2025 abgeschoben.
4. Wie verteilen sich die abgeschobenen Ausländer 2025 nach
Nationalitäten?
Die statistischen Daten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
2025
Staatsangehörigkeit Anzahl Personen
Afghanistan 1.532
Ägypten 192
Albanien 801
Algerien 982
Angola 45
Äquatorialguinea 2
Argentinien 1
Armenien 246
Aserbaidschan 374
Äthiopien 97
Bangladesch 43
Belarus 26
Belgien 5
Benin 26
Bosnien und Herzegowina 204
Brasilien 23
Bulgarien 176
Burkina Faso 33
Burundi 10
Chile 21
China 166
Costa Rica 1
Côte d'Ivoire 53
Dänemark 1
Dominikanische Republik 8
Dschibuti 9
Ecuador 4
El Salvador 8
Eritrea 45
Estland 5
Frankreich 23
Gabun 1
Gambia 290
Georgien 1.696
Ghana 138
Griechenland 19
2025
Staatsangehörigkeit Anzahl Personen
Vereinigtes Königreich 13
Guinea 393
Guinea-Bissau 11
Honduras 4
Indien 266
Indonesien 3
Irak 1.007
Iran 178
Irland 2
Israel 2
Italien 58
Jamaika 5
Japan 1
Jemen 31
Jordanien 58
Kambodscha 7
Kamerun 87
Kanada 1
Kasachstan 38
Kenia 19
Kirgisistan 11
Kolumbien 125
Kongo, Demokratische Republik 38
Kongo 3
Korea, Republik 1
Kosovo 608
Kroatien 36
Kuba 6
Kuwait 8
Lettland 52
Libanon 65
Liberia 11
Libyen 71
Litauen 59
Luxemburg 2
Malawi 1
Malaysia 6
Mali 27
Marokko 968
Mauretanien 16
2025
Staatsangehörigkeit Anzahl Personen
Mauritius 2
Mexiko 6
Moldau 813
Mongolei 45
Montenegro 76
Mosambik 8
Myanmar 10
Namibia 4
Nepal 8
Nicaragua 3
Niederlande 29
Niger 19
Nigeria 516
Nordmazedonien 742
Norwegen 3
Österreich 6
Pakistan 246
Palästinensische Gebiete* 14
Paraguay 2
Peru 14
Philippinen 7
Polen 374
Portugal 13
Ruanda 15
Rumänien 333
Russische Föderation 448
Sambia 1
São Tomé und Príncipe 1
Saudi-Arabien 4
Schweden 6
Schweiz 7
Senegal 44
Serbien 874
Sierra Leone 35
Simbabwe 15
Slowakei 34
Slowenien 3
Somalia 329
Spanien 18
Sri Lanka 65
2025
Staatsangehörigkeit Anzahl Personen
staatenlos 11
Südafrika 4
Sudan 46
Südsudan 6
Syrien 1.705
Tadschikistan 157
Tansania 25
Thailand 22
Timor-Leste 3
Togo 31
Tschad 3
Tschechien 43
Tunesien 567
Türkei 2.798
Turkmenistan 11
Uganda 18
Ukraine 79
Ungarn 41
ungeklärt 211
Uruguay 1
Usbekistan 30
Venezuela 51
Vereinigte Staaten 12
Vietnam 115
Zypern 1
Gesamt 22.787
*nicht als Staat anerkannt
5. Wie viele der abgeschobenen Ausländer sind nach Kenntnis der
Bundesregierung 2025 per Charterflug abgeschoben worden, wie viele
Charterflüge zwecks Abschiebung sind im Jahr 2025 nach Kenntnis der
Bundesregierung von Deutschland aus durchgeführt worden, und welche waren
die Zielländer dieser Charterflüge?
Die nachfolgenden Übersichten bilden die statistischen Daten ab.
Abschiebungen 2025
Anzahl Charter Anzahl Personen Charter
240 7.411
Zielland Anzahl Personen
Afghanistan 81
Albanien 585
Armenien 118
Aserbaidschan 181
Äthiopien 33
Bosnien und Herzegowina 117
Bulgarien 149
Côte d'Ivoire 4
Gambia 150
Georgien 1.444
Ghana 72
Griechenland 65
Guinea 103
Irak 684
Jemen 3
Kamerun 3
Kolumbien 8
Kongo, Demokratische Republik 3
Kongo 1
Kosovo 557
Kroatien 254
Moldau 628
Montenegro 13
Nigeria 295
Nordmazedonien 692
Pakistan 104
Rumänien 82
Senegal 15
Serbien 760
Sierra Leone 1
Somalia 15
Spanien 79
Tadschikistan 13
Tunesien 94
Türkei 5
6. Wie lange haben sich die Ausländer durchschnittlich im Bundesgebiet
aufgehalten, bevor sie abgeschoben wurden?
Personen, die im Jahr 2025 abgeschoben wurden, haben sich vor der
Abschiebung durchschnittlich rund zwei Jahre und fünf Monate in Deutschland
aufgehalten.
7. Wie viele der abgeschobenen Ausländer 2025 waren abgelehnte
Asylbewerber, und wie viele waren aus anderen Gründen ausreisepflichtig?
Belastbare Daten im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor. Angaben zu den
Gründen einer Abschiebung werden statistisch nicht erfasst.
Zuständig für aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind zudem die Länder.
Auskunftsersuchen zum Aufenthaltsstatus in Zusammenhang mit einer konkreten
Abschiebung sind an die Länder zu richten.
8. Wie viele ausreisepflichtige Ausländer sind im Jahr 2025 freiwillig
(unter Vorlage einer Grenzübertrittsbescheinigung) ausgereist?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind im Jahr 2025 36.177 Personen erfasst
worden, die freiwillig unter Vorlage einer Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB)
ausgereist sind.
9. Welche sind die zehn Nationalitäten, die im Jahr 2025 am häufigsten
freiwillig ausreisten (bitte jeweils die absolute Zahl der freiwilligen
Ausreisen mit anführen)?
Die Aufschlüsselung nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten, die im
Jahr 2025 unter Vorlage einer GÜB freiwillig ausreisten, kann der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Staatsangehörigkeiten
Anzahl freiwillig ausgereister
Personen mit GÜB
türkisch 8.324
syrisch 4.408
albanisch 1.825
russisch 1.748
georgisch 1.725
mazedonisch 1.273
irakisch 1.233
kosovarisch 1.125
vietnamesisch 960
kolumbianisch 894
Quelle: Polizeiliche Eingangsstatistik der BPOL
10. Wie viele ausreisepflichtige Personen und wie viele weitere Personen aus
Drittstaaten haben in Verbindung mit ihrer freiwilligen Ausreise im Jahr
2025 Fördermittel zur Rückkehrförderung bzw. Integration vor Ort aus
Programmen des Bundes oder nach Kenntnis der Bundesregierung aus
Programmen der Länder erhalten?
11. Welchen Aufenthaltsstatus hatten die im Zuge einer Rückkehrförderung
2025 freiwillig Ausgereisten?
Die Fragen 10 und 11 werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 17 und 18 der
Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/4103
verwiesen.
Zu den einzelnen Programmen zur Förderung der Reintegration liegen der
Bundesregierung nachfolgende Daten vor. Eine statistische Differenzierung nach
Aufenthaltsstatus wird bei den einzelnen Programmen nicht erfasst.
Rückkehrvorbereitende Maßnahmen (RkVM)
Bei den Teilnehmenden der rückkehrvorbereitenden Maßnahme Start
Hope@Home wird keine Differenzierung nach Aufenthaltsstatus vorgenommen.
Teilnahmeberechtigt an der Maßnahme sind ausreisepflichtige und nicht
ausreisepflichtige Drittstaatsangehörige. Im Jahr 2025 haben 324 Personen an der
Maßnahme in Deutschland teilgenommen. (Quelle: Social Impact gGmbH).
StarthilfePlus
Das Programm richtet sich ausschließlich an freiwillig Rückkehrende.
Voraussetzung ist u. a. eine REAG/GARP-Förderung (Reintegration and Emigration
Programme for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted
Repatriation Programme). Bis zum 31. Dezember 2025 wurden 8.861 Personen über das
Programm unterstützt.
(Quelle: IOM, Stand: 31. Dezember 2025, vorläufige Zahlen).
URA Kosovo
Förderungen URA Kosovo 01.01.2025 bis 31.12.2025
Personenkreis Anzahl
Freiwillige Ausreisen 482
Quelle: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Stand: 31. Dezember 2025,
vorläufige Zahlen, Förderungen beinhalten Beratungsleistungen und finanzielle Hilfen.
Brückenkomponente Albanien
Förderungen Brückenkomponente Albanien 01.01.2025 bis 31.12.2025
Personenkreis Anzahl
Freiwillige Ausreisen 372
Quelle: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Stand: 31. Dezember 2025,
vorläufige Zahlen, Förderungen beinhalten Beratungsleistungen und finanzielle Hilfen.
European Reintegration Programme (EURP)
Anträge EURP 01.01.2025 bis 31.12.2025
Personenkreis Anzahl
Bewilligte Anträge Freiwillige
Ausreisen*
4.921
Quelle: BAMF, Stand: 31. Dezember 2025, vorläufige Zahlen.
Zentren für Migration und Entwicklung (Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung [BMZ]):
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage
der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/1532 verwiesen. Die
nächste Berichterstattung für den Zeitraum Juni 2025 bis Mai 2026 erfolgt im
Sommer 2026.
12. Wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer eines Antrages
auf Rückkehrförderung im Rahmen eines Bundesprogrammes im Jahr
2025 im Vergleich zum Vorjahr?
Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer eines REAG/GARP-Antrags lag im
Jahr 2025 bei ungefähr 50 Kalendertagen. Im Jahr 2024 lag die
durchschnittliche Bearbeitungsdauer eines REAG/GARP-Antrags bei 57 Kalendertagen.
13. Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer haben sich zum
31. Dezember 2025 in Deutschland aufgehalten, wie viele davon sind
geduldet, und bei wie vielen davon ist im Ausländerzentralregister (AZR)
ein abgelehnter Asylantrag gespeichert?
Ausweislich des Ausländerzentralregister (AZR) haben sich zum Stichtag
31. Dezember 2025 232.067 vollziehbar ausreisepflichtige Personen in
Deutschland aufgehalten. Darunter waren 158.053 Personen, bei denen im
AZR ein abgelehnter Asylantrag gespeichert war. 190.974 der
Ausreisepflichtigen waren geduldet.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die im AZR gespeicherte Asylablehnung nicht
ursächlich für die bestehende Ausreisepflicht sein muss, da diese grundsätzlich
gespeichert wird, bis die Voraussetzungen für ihre Löschung gegeben sind (vgl.
§ 36 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister – AZRG), und damit ggf.
längere Zeit zurückliegen kann.
14. Welche sind die 15 häufigsten Nationalitäten der 2025 vollziehbar
ausreisepflichtigen Ausländer (bitte die absolute Zahl und den Prozentsatz,
welcher auf die jeweilige Nationalität entfällt, angeben)?
Die Angaben zu den in Deutschland aufhältigen (vollziehbar)
Ausreisepflichtigen zum Stichtag 31. Dezember 2025 können der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden.
Staatsangehörigkeit Ausreisepflichtige Anteil in Prozent
Gesamt 232.067 100,00
darunter:
Türkei 24.355 10,49
Irak 20.851 8,98
Afghanistan 12.473 5,37
Russische Föderation 11.723 5,05
Syrien 10.283 4,43
Nigeria 9.643 4,16
Serbien 8.036 3,46
Iran 7.353 3,17
Georgien 6.010 2,59
Ungeklärt 5.686 2,45
Guinea 5.018 2,16
Ukraine 4.664 2,01
Nordmazedonien 4.568 1,97
Libanon 4.429 1,91
Albanien 4.258 1,83
15. Wie lange halten sich die derzeit vollziehbar ausreisepflichtigen
Ausländer jeweils bereits in Deutschland auf (bitte die Aufenthaltsdauer nach
0 bis 2 Jahre; 2 bis 4 Jahre; 4 bis 6 Jahre und mehr als 6 Jahre
aufschlüsseln)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Ausreisepflichtige 232.067
Insgesamt (Aufenthalt seit letzter Einreise)
Aufenthaltsdauer sechs Jahre und mehr 80.177
Aufenthalt ab vier bis unter sechs Jahre 30.663
Aufenthalt ab zwei bis unter vier Jahre 67.144
Aufenthalt unter zwei Jahre 54.054
Aufenthaltsdauer unbekannt 29
16. Wie viele Personen haben bislang einen Aufenthaltstitel nach dem sog.
Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c Absatz 1 AufenthG) erhalten, und wie
viele davon haben den Aufenthaltstitel im zweiten Halbjahr 2025
erhalten?
Zum Stichtag 31. Dezember 2025 waren im AZR 65.884 Personen erfasst,
denen bislang eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Absatz 1 des Gesetzes
über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern
im Bundesgebiet (AufenthG) erteilt worden ist. Von diesen haben 1.750 die
Aufenthaltserlaubnis im zweiten Halbjahr 2025 erhalten.
a) In wie vielen Fällen ist bislang über die Stichtagsregelung ein
Übergang auf eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a oder § 25b AufenthG
(vgl. § 104c Absatz 3 Satz 4 AufenthG) erfolgt, und wie viele Fälle
davon entfallen auf das zweite Halbjahr 2025?
Zum Stichtag 31. Dezember 2025 waren im AZR 28.141 Personen erfasst,
denen eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a oder § 25b AufenthG erteilt
wurde, nachdem sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG
besaßen. Auf das zweite Halbjahr 2025 entfallen davon 5.745 Personen.
b) In wie vielen Fällen ist bislang nach Ablauf der Frist des § 104c
Absatz 3 Satz 3 AufenthG wieder ein Rückfall in den Status der Duldung
erfolgt, und wie viele Fälle davon entfallen auf das Jahr 2025?
Zum 31. Dezember 2025 waren im AZR 9.874 Personen erfasst, denen nach
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG eine Duldung erteilt wurde.
6.503 davon entfallen auf das Jahr 2025.
c) An wie viele Personen wurden seit Inkrafttreten der Neufassung der
Regelungen im Chancen-Aufenthaltsgesetz Aufenthaltserlaubnisse
direkt gemäß § 25a bzw. § 25b AufenthG, also ohne den Zwischenschritt
über § 104c AufenthG, erteilt, und wie viele Fälle davon entfallen auf
das Jahr 2025?
Im AZR waren zum Stichtag 31. Dezember 2025 90.123 Personen erfasst,
denen seit 31. Dezember 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a bzw. § 25b
AufenthG erteilt wurde, ohne dass ihnen jemals zuvor eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG erteilt worden war. Auf das Jahr 2025 entfallen
davon 10.382 Personen.
17. Wie viele ehemals oder aktuell abgelehnte Asylbewerber haben sich nach
Kenntnis der Bundesregierung zum 31. Dezember 2025 in Deutschland
aufgehalten?
Zum Stichtag 31. Dezember 2025 waren 1.020.715 Personen mit einem
abgelehnten Asylantrag erfasst.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Speicherung eines abgelehnten Asylantrags
im AZR nicht bedeutet, dass die betroffenen Personen ausreisepflichtig sind.
Der weit überwiegende Teil der Betroffenen hat inzwischen ein befristetes oder
unbefristetes Aufenthaltsrecht erworben.
18. Wie viele Ausländer hatten Ende Dezember 2025 den Status einer
Duldung mit ungeklärter Identität gemäß § 60b AufenthG, und welche sind
die zehn häufigsten Nationalitäten in dieser Gruppe (bitte jeweils die
absolute Zahl und den prozentualen Anteil angeben)?
Zum Stichtag 31. Dezember 2025 waren im AZR 17.528 Personen mit einer
Duldung für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b Absatz 1 AufenthG
aufhältig.
Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Anzahl Personen mit ungeklärter
Identität gemäß § 60b AufenthG Anteil in Prozent
Gesamt 17.528 100,00
darunter:
Indien 1.489 8,49
Türkei 1.396 7,96
Ungeklärt 1.066 6,08
Irak 877 5,00
Iran 866 4,94
Nigeria 845 4,82
Libanon 720 4,11
Guinea 697 3,98
Russische Föderation 655 3,74
Pakistan 629 3,59
19. Wie viele geplante Abschiebungen sind im Jahr 2025
a) vor und
b) nach
Übergabe an die Bundespolizei gescheitert, wie verteilen sich die
gescheiterten Abschiebungen auf die Bundesländer, und welche Gründe für
das Scheitern der Abschiebungen wurden statistisch erfasst?
Im Jahr 2025 scheiterten
a) 32.855 Abschiebungen vor und
b) 1.152 Abschiebungen nach (441 während)
der Übergabe an die Bundespolizei.
Die statistischen Daten zu gescheiterten Abschiebungen nach Ländern sowie zu
den Gründen des Scheiterns sind den nachfolgenden Übersichten zu
entnehmen:
Veranlasser gescheiterter
Abschiebungen Anzahl Personen
2025 34.448
Baden-Württemberg 4.583
Bayern 4.354
Berlin 9.750
Brandenburg 314
Bremen 156
Hamburg 703
Hessen 1.266
Mecklenburg-Vorpommern 400
Niedersachsen 2.188
Nordrhein-Westfalen 5.294
Rheinland-Pfalz 1.055
Saarland 102
Sachsen 1.446
Sachsen-Anhalt 792
Schleswig-Holstein 1.183
Thüringen 666
Bundespolizei 196
Gesamt 34.448
Gründe des Scheiterns von Abschiebungen Anzahl Personen
Ablehnung der Übernahme seitens BPOL 89
aktiver Widerstand 87
aus medizinischen Gründen 134
Beförderungsverweigerung Luftverkehrsgesellschaft/Luftfahrzeugführer/
Reederei/Schiffskapitän
514
den Flug/die Schiffspassage betreffende Gründe 103
fehlende Durchbeförderungsbewilligung 4
fehlender Rückführungsplatz 15
fehlendes Begleitpersonal 32
fehlendes/ungültiges Heimreisedokument 20
Flucht, Fluchtversuch 35
nicht erfolgte Zuführung (einschl. Absage am Tag der Maßnahme) 21.341
passiver Widerstand 222
Rechtsmittel 86
Scheitern während Transitaufenthalt 10
Selbstverletzung bzw. Versuch, Suizid bzw. Suizidversuch 19
sonstige Gründe (Ausnahme) 449
Stornierung des Ersuchens (bis spätestens am Vortag der Maßnahme) 11.184
Übernahmeverweigerung seitens staatl. Begleitpersonal 2
Übernahmeverweigerung im Zielstaat 95
verspätete Zuführung 7
Gesamt 34.448
20. Welche der im Koalitionsvortrag zwischen CDU, CSU und SPD
vorgesehenen und welche sonstigen Maßnahmen hat die neue
Bundesregierung im zweiten Halbjahr 2025 ergriffen, um die Zahl der
Abschiebungen zu erhöhen, ihre Durchführung zu beschleunigen und
Abschiebehindernisse abzubauen?
Für Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung, und damit auch für Ausweisungen
und Rückführungen, sind nach dem Grundsatz der föderalen Aufgabenteilung
grundsätzlich die Länder in eigener Zuständigkeit verantwortlich.
Gleichwohl haben die die Bundesregierung tragenden Parteien in ihrem
Koalitionsvertrag eine Rückführungsoffensive vereinbart, um die Ausreisepflicht
noch konsequenter umzusetzen.
Für die priorisierte Rückführung von ausländischen Personen mit Bezug zum
islamistischen Terrorismus, Straftätern sowie Ausländern, die eine erhebliche
Gefährdung für die öffentliche Sicherheit darstellen, unterstützen das
Bundesministerium des Innern und das Auswärtige Amt in den entsprechenden Bund-/
Länderkooperationsplattformen die Länder bei der Rückführung solcher
Einzelfälle. Hier kann insbesondere auf die bestehenden Strukturen im
Gemeinsamen Terrorismus- und Abwehrzentrum (GTAZ) und im Zentrum zur
Unterstützung der Rückführung (ZUR) aufgebaut werden.
Die Bundesregierung hat im Rahmen technischer Gespräche mit der
afghanischen De-facto-Regierung die Voraussetzungen für regelmäßige
Abschiebungen auf Linien- und Charterflügen nach Afghanistan geschaffen, wobei
zunächst mit Straftätern begonnen wurde. Zuvor konnte die Bundesregierung die
Länder bereits bei der Abschiebung von 81 afghanischen Staatsangehörigen
nach Afghanistan unterstützen, die in Deutschland strafrechtlich in Erscheinung
getreten sind.
Die Bundesregierung hat ebenfalls die Voraussetzungen für Rückführungen
nach Syrien geschaffen, wobei auch hier zunächst mit Straftätern begonnen
wurde.
21. In welcher Form beabsichtigt die Bundesregierung, das auf EU-Ebene
vereinbarte erweiterte Konzept der sicheren Drittstaaten (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) zu nutzen, und sollen
a) Asylbewerber aus bei Rückführungen unkooperativen
Herkunftsstaaten, nachdem sie ihr Asylverfahren in Deutschland mit für sie
negativem Ausgang durchlaufen haben, künftig in aufnahmebereite
Drittstaaten abgeschoben werden, oder sollen
b) auch bereits die Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat
durchgeführt werden, wo die tatsächlich schutzbedürftigen Asylbewerber
dann auch Aufnahme finden (wie beim Ruanda-Modell des
Vereinigten Königreichs)?
Auf EU-Ebene haben sich die Europäische Kommission, der Rat und das
Europäische Parlaments im Dezember 2025 im sogenannten Trilog politisch auf
Änderungen am Konzept des sicheren Drittstaats nach der ab 12. Juni 2026 als
Teil des neuen Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) anwendbaren
Verordnung (EU) 2024/1348 geeinigt. Die Bundesregierung unterstützt diese
Änderungen. Ihre formelle Annahme durch die EU-Institutionen vorausgesetzt
erleichtern diese Änderungen die praktische Umsetzbarkeit des Konzepts.
Das Konzept des sicheren Drittstaats ist ein möglicher Baustein der Asyl- und
Migrationspolitik der Bundesregierung. Voraussetzung für die Anwendung des
Konzepts ist, dass ein geeigneter und kooperationsbereiter Drittstaat gefunden
wird, der die weiterhin hohen rechtlichen Anforderungen erfüllt.
Konstellationen im Sinne von Frage 21a, in denen das Asylverfahren bereits
abgeschlossen ist, unterfallen nicht dem Konzept des sicheren Drittstaates.
22. Weshalb hat sich die Bundesregierung der Initiative der 27 Staaten des
Europarates zur Neuausrichtung der Auslegung der EMRK nicht
angeschlossen, und wie positioniert sich die Bundesregierung zu dem
Anliegen der Initiative (vgl. jeweils Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Unabhängigkeit von Gerichten, auch des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR), ist aus Sicht der Bundesregierung ein elementarer
Baustein eines Rechtsstaats. Die Bundesregierung äußert sich generell nicht zur
Rechtsprechung von Gerichten, um jeden Anschein einer politischen
Einflussnahme zu vermeiden. Der in der Fragestellung angesprochenen Erklärung der
27 Staaten hat sich die Bundesregierung daher schon aus grundsätzlichen
Überlegungen nicht angeschlossen. In der Sache benennt die Erklärung auch aus
Sicht der Bundesregierung wichtige Aspekte. Die Bundesregierung begrüßt
daher den Diskussionsprozess über die Auslegung der EMRK im Bereich
Migration innerhalb des Europarats.
23. Wie viele Plätze für Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam gibt es nach
Kenntnis der Bundesregierung derzeit bundesweit, und wie verteilen sich
diese auf die Bundesländer?
Nach Kenntnis der Bundesregierung verfügen die Länder derzeit im
planerischen Maximum über etwa 810 Plätze für Abschiebehaft und
Ausreisegewahrsam (Stand: 20. Januar 2026). Die Verteilung auf die Länder ist wie folgt.
Land Gesamtanzahl
Berlin 10
Brandenburg 20
Baden-Württemberg 51
Bayern (Eichstädt) 90
Bayern (Hof) 150
Bayern (München) 20
Bremen 16
Hessen 80
Niedersachsen 48
Nordrhein-Westfalen 175
Rheinland-Pfalz 40
Sachsen 58
Schleswig-Holstein 42
Thüringen 10
Mecklenburg-Vorpommern 0
Sachsen-Anhalt 0
Saarland 0
Gesamt 810
24. Wie viele Personenbegleiter Luft stehen derzeit bei der Bundespolizei für
Abschiebungen zur Verfügung, und erachtet die Bundesregierung es für
nötig, deren Zahl zu erhöhen, um künftig die Zahl der Abschiebungen zu
steigern?
Mit Stand 31. Dezember 2025 betrug die Anzahl einsatzbereiter
Personenbegleiter Luft (PBL) 2.021. Aus Sicht der Bundesregierung besteht derzeit keine
Notwendigkeit zur Erhöhung der Anzahl der PBL.
25. Haben die „andauernden Gespräche“ (vgl. Antwort der Bundesregierung
zu Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 21/1532) über die Einrichtung
vom Bund betriebener Ausreisezentren inzwischen zu Ergebnissen
geführt?
Die Prüfung der Bundesregierung und die Gespräche mit den Ländern dauern
aufgrund des komplexen verfassungsrechtlichen Hintergrundes weiterhin an.
26. In wie vielen Fällen wurde beim Gemeinsamen Zentrum zur
Unterstützung der Rückkehr (ZUR) im Jahr 2025 seitens eines Bundeslandes oder
der Bundespolizei die Vermittlung eines Platzes für Abschiebehaft oder
Ausreisegewahrsam angefragt, und in wie vielen Fällen konnte ein
solcher vermittelt werden?
Im Jahr 2025 wurden beim Gemeinsamen Zentrum zur Unterstützung der
Rückkehr (ZUR) seitens eines Landes oder der Bundespolizei insgesamt 1.601
Fälle für die Vermittlung eines Platzes für Abschiebehaft oder
Ausreisegewahrsam angefragt und in 231 Fällen konnte ein solcher vermittelt werden.
27. Für wie viele Ausländer war im Jahr 2025 im AZR eine Ausschreibung
zur Aufenthaltsermittlung oder zur Festnahme erfasst?
Zum Stichtag 31. Dezember 2025 waren im AZR 220.502 Personen registriert,
bei denen im Jahr 2025 eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung erfasst
wurde. Bei 114.807 Personen wurde im Jahr 2025 eine Ausschreibung zur
Festnahme erfasst.
28. Wie viel Prozent der abgelehnten Asylbewerber gaben im Jahr 2025 an,
über keine Identitätspapiere zu verfügen?
Belastbare Angaben liegen ausschließlich für Personen ab 18 Jahren vor. Für
etwa 63 Prozent der im Jahr 2025 negativ beschiedenen
Asylerstantragstellenden ab 18 Jahren lagen keine Identitätspapiere vor.
29. Wurde im letzten Halbjahr 2025 gegenüber weiteren Herkunftsländern
erreicht, dass diese Laissez-Passer-Dokumente akzeptieren, und wenn ja,
um welche Länder handelt es sich?
Nein.
30. In wie vielen Fällen wurde das BAMF von den Bundesländern im Jahr
2025 um Amtshilfe bei der Beschaffung von Passersatzpapieren gemäß
§ 75 Nummer 13 AufenthG ersucht, und in wie viel Prozent der Fälle
konnten die Ersuchen zu einem positiven Abschluss gebracht werden?
Im Jahr 2025 erreichten die Passersatzbeschaffung Bund 9.398
Amtshilfeersuchen. Insgesamt erfolgten 3.697 positive Identifizierungen und 2.876
Passersatzpapiere wurden durch die Länder abgerufen. Zu berücksichtigen ist, dass
die beschafften Passersatzpapiere auch aus Amtshilfeersuchen/positiven
Identifizierungen aus Vorjahren resultieren können (keine Kohortenbetrachtung), so
dass eine prozentuale Darstellung nicht möglich ist.
31. Wie viel Prozent der Asylbewerber, die im Jahr 2025 einen Erstantrag in
Deutschland stellten, waren gemäß Eurodac-Verordnung (Eurodac =
europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken) erfasst,
und wie hoch war dieser Anteil unter den Asylbewerbern, deren Antrag
im zweiten Halbjahr 2025 abgelehnt wurde?
Im Jahr 2025 betrug der Anteil der Asylerstantragstellenden ab 14 Jahren, bei
denen ein Eurodac-Treffer verzeichnet wurde, rund 43 Prozent. Der
entsprechende Anteil von Asylerstantragstellenden ab 14 Jahren mit Eurodac-Treffer,
deren Antrag im zweiten Halbjahr 2025 abgelehnt wurde, betrug rund 44
Prozent.
32. In wie vielen Asylverfahren ist im Jahr 2025 die Zuständigkeit auf
Deutschland wegen des Versäumens der Überstellungsfrist gemäß
Artikel 29 Absatz 2 Dublin-VO übergegangen, und wie viele davon entfallen
auf das zweite Halbjahr?
Mit Stand vom 31. Dezember 2025 ist die Zuständigkeit für insgesamt 30.778
Personen wegen des Versäumens der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik
Deutschland übergegangen. Davon entfallen 12.650 Personen auf das zweite
Halbjahr 2025.
33. Welche zentralen Ergebnisse hat die noch unter der Vorgängerregierung
eingesetzte Dublin-Task-Force von Bund und Ländern in ihrem im
Sommer 2025 finalisierten Bericht festgehalten (vgl. Antwort der
Bundesregierung zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 21/1532)?
34. Welche der von der Task-Force vorgeschlagenen Maßnahmen wurden
bereits umgesetzt, und mit welchem Ergebnis (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
Die Fragen 33 und 34 werden zusammen beantwortet.
Neben den im Dublin-Task-Force-Bericht niedergelegten Maßnahmen zur
notwendigen Verbesserung des Dublin-Systems, hat sich das Bundesministerium
des Innern (BMI) auf europäischer Ebene mit Erfolg für eine neue
Durchführungsverordnung zur Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMM-
DVO) eingesetzt. Diese regelt das praktische Überstellungssystem unter dem
neuen GEAS und bildet die normative Grundlage für deutlich effektivere
Überstellungen.
35. Wie viele Fälle des sog. Kirchenasyls sind der Bundesregierung mit
Stand Ende 2025 bekannt, und wie verteilen sich diese auf die
Bundesländer?
Im Zeitraum Januar bis Dezember 2025 wurden dem BAMF 1.750
Kirchenasylfälle gemeldet.
Die Verteilung der Kirchenasylmeldungen auf die Länder im gleichen Zeitraum
kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Land Kirchenasylmeldungen 2025
Nordrhein-Westfalen 633
Hessen 273
Bayern 243
Berlin 122
Niedersachsen 87
Bremen 62
Thüringen 61
Sachsen-Anhalt 50
Rheinland-Pfalz 49
Hamburg 40
Schleswig-Holstein 33
Brandenburg 31
Baden-Württemberg 25
Mecklenburg-Vorpommern 25
Sachsen 11
Saarland 5
Gesamtergebnis 1.750
*Die Zahlen ergehen aus einer im BAMF intern geführten Arbeitsübersicht.
36. In wie vielen Fällen des sog. Kirchenasyls ist im Jahr 2025 die
Zuständigkeit infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist auf Deutschland
übergegangen?
Im Jahr 2025 ist die Überstellungsfrist in 2.175 Fällen des sogenannten
Kirchenasyls abgelaufen.
37. In wie vielen Fällen des sog. Kirchenasyls hat das BAMF im Jahr 2025
einen Selbsteintritt wegen einer besonderen Härte vollzogen, und in wie
vielen Fällen hat es einen solchen abgelehnt?
Im Jahr 2025 machte das BAMF in sechs Kirchenasylfällen vom
Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-
Verordnung) Gebrauch. In 274 Kirchenasylfällen wurde die Ausübung des
Selbsteintrittsrechts abgelehnt.
38. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen und tatsächlich erfolgte
Dublin-Überstellungen gab es im Jahr 2025 im Verhältnis zu
a) Italien,
b) Griechenland,
c) Kroatien,
d) Bulgarien und
e) Polen?
Die Antwort kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Jahr 2025
Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen von Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen an MS
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen an MS
Übernahmeersuchen an D
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen an
Deutschland
Gesamt 35.942 23.912 5.377 16.530 10.512 4.865
davon:
Italien 6.229 6.633 1 424 307 23
Griechenland 6.518 96 26 1.116 889 806
Kroatien 5.311 4.609 572 239 39 12
Bulgarien 2.227 1.095 220 56 29 22
Polen 952 797 334 108 87 47
39. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Vereinbarung der
Bundesregierung mit Griechenland und Italien, in aus Sicht der Fragesteller
rechtswidriger Abweichung von der durch Artikel 17 Dublin-VO
vorgegebenen Regelzuständigkeit des Landes der Ersteinreise für Asylverfahren
auf Überstellungen dorthin bis Mitte 2026 zu verzichten (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
40. Weshalb hält es die Bundesregierung für opportun, Länder, die jahrelang
zulasten Deutschlands mit der Verweigerung von Dublin-Überstellungen
europäisches Recht gebrochen haben, auch noch dadurch
entgegenzukommen, dass sie dieses rechtswidrige Verhalten bis Mitte 2026 auf
Grundlage einer Abrede mit Deutschland fortsetzen können (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
41. Für wie viele Asylverfahren von bereits in Deutschland aufhältigen
Asylbewerbern geht die Zuständigkeit aufgrund der Abrede mit Griechenland
und Italien auf Deutschland über?
42. Mit wie vielen weiteren, also noch nicht in Deutschland aufhältigen
Zugängen in das deutsche Asylverfahren als Folge der Abrede rechnet die
Bundesregierung bis Mitte 2026?
43. Wie groß ist nach Erkenntnis der Bundesregierung die Zahl der derzeit in
Griechenland und Italien aufhältigen Asylbewerber mit offenen
Asylverfahren, die nach Deutschland weiterziehen und so auf Grundlage der
Abrede in das deutsche Asylverfahren gelangen können?
44. Hat die Abrede mit Griechenland und Italien zur Folge, dass aus diesen
Ländern weiterreisende Asylbewerber an der deutschen Landgrenze bei
Äußerung eines Asylgesuchs nicht mehr zurückgewiesen werden (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
45. Wie groß ist nach Erkenntnis der Bundesregierung das Risiko, dass noch
in Drittstaaten aufhältige potenzielle Asylbewerber sich nunmehr über
Italien oder Griechenland auf den Weg nach Deutschland machen, um
auf Grundlage der Abrede in das deutsche Asylverfahren zu gelangen?
46. Weshalb hat die Bundesregierung vor dem Hintergrund des Risikos, dass
Asylbewerber nunmehr gezielt aus Italien und Griechenland nach
Deutschland weiterziehen oder aus Drittstaaten aufbrechen, um in das
hiesige Asylverfahren zu gelangen, nicht sichergestellt, dass die Abrede
bis Mitte 2026 geheim bleibt?
47. Welchen Inhalt haben die von Italien und Griechenland im Zuge der
Abrede gegenüber Deutschland gemachten Zusagen, und was wurde
insbesondere hinsichtlich der Erfassung in Eurodac, der Kooperation bei
Überstellungen sowie hinsichtlich der Unterbringung und Versorgung
von Asylbewerbern zugesagt?
48. Beinhaltet die Zusage Griechenlands und Italiens, bei Überstellungen ab
Mitte 2026 wieder zu kooperieren, dass dort im Verfahren befindliche
oder bereits anerkannte Asylbewerber im Einklang mit europäischem
Recht versorgt werden, sodass deutsche Gerichte Überstellungen nicht
mehr unter Verweis auf die in Italien und Griechenland drohende
unmenschliche Behandlung verhindern werden, und schließt dies auch
vulnerable Gruppen wie insbesondere Familien mit Kindern mit ein, sodass
auch deren Überstellung wieder möglich sein wird?
49. Beinhaltet die Zusage Griechenlands, dass nach Deutschland
weitergezogene Asylbewerber, die bereits in Griechenland einen Schutzstatus
erhalten haben, ab sofort wieder uneingeschränkt nach Griechenland
rücküberstellt werden können?
Die Fragen 39 bis 49 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die Mitgliedstaaten haben sich im Rat am 8. Dezember 2025 auf den
Solidaritätspool für das Jahr 2026 verständigt. Auf dieser Grundlage werden erstmals
Mitgliedstaaten, die unter Migrationsdruck stehen, durch andere
Mitgliedstaaten im Rahmen des neuen Solidaritätsmechanismus entlastet werden.
Deutschland wurde von der Kommission als unter der Gefahr von
Migrationsdruck stehend eingestuft. Von der Kommission wurde ausdrücklich anerkannt,
dass – neben der besonders hohen Zahl an unerlaubten Einreisen im
Berichtszeitraum – Deutschland auch aufgrund der sehr hohen Zahl an Asylanträgen in
den vergangenen zehn Jahren sowie der Aufnahme der meisten ukrainischen
Schutzsuchenden in der EU besonders belastet ist.
Vor diesem Hintergrund hat Deutschland mit Griechenland und Italien
dahingehende Verständigungen erzielt, dass der deutsche Solidaritätsbeitrag
ausschließlich in Form einer Anrechnung mit unserer Belastung aus erfolgter
Zuständigkeitsübernahme aus Sekundärmigration der Vergangenheit erfolgen wird.
Gleichzeitig wurde vereinbart, dass das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren
nach der Asyl- und Migrationsmanagement Verordnung – das gegenwärtige
Dublin-Verfahren – zwischen Deutschland und Griechenland sowie
Deutschland und Italien ab der GEAS-Anwendung wieder vollständig implementiert
wird. Dies verdeutlicht das gemeinsame Anliegen, die GEAS-Reform zum
Gelingen zu führen, zu der auch ein funktionierendes Überstellungsverfahren ein
wichtiger Baustein ist.
Die Rückführungen sog. anerkannt Schutzberechtigter aus Griechenland, die
seit Frühjahr 2025 wieder aufgenommen wurden, finden davon
unbeeinträchtigt weiter statt.
50. Hat die Bundesregierung mit Blick auf die Kooperation bei
Überstellungen nach
a) Bulgarien,
b) Polen und
c) Kroatien
im Vergleich zum Stand Mitte 2025 konkrete Fortschritte erreicht?
Die Antwort kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Erfolgte Überstellungen an den
MS (Stand 31.12.2025) Gesamt davon im zweiten
Halbjahr 2025
Bulgarien 220 101
Polen 334 102
Kroatien 572 267
51. Wie viele Personen haben im Jahr 2025 in Deutschland Asyl beantragt,
denen
a) zuvor bereits in Griechenland ein Schutzstatus gewährt worden oder
b) bei denen bereits ein Asylverfahren in Griechenland anhängig war?
Im Jahr 2025 haben 14.613 Personen, denen bereits in Griechenland ein
Schutzstatus zuerkannt wurde, einen Asylerstantrag in der Bundesrepublik
Deutschland gestellt.
Im Jahr 2025 wurden 13.394 Asylerstantragstellende mit einem Eurodac-
Treffer der Kategorie 1 (CAT-1-Treffer) von Griechenland registriert, was auf eine
Asylantragsstellung in Griechenland hinweist.
52. Hat die Bundesregierung im Rahmen des freiwilligen europäischen
Solidaritätsmechanismus trotz der rechtswidrigen Verweigerung von
Überstellungen durch Griechenland, Italien, Bulgarien und Kroatien (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) Asylbewerber oder anerkannte
Schutzberechtigte aus diesen Ländern im Jahr 2025 übernommen, und wenn ja,
wie viele Personen wurden im Jahr 2025 von dort übernommen?
Die Bundesregierung hat im Jahr 2025 im Rahmen des freiwilligen
europäischen Solidaritätsmechanismus keine Asylbewerber oder anerkannte
Schutzberechtigte aus den Ländern Griechenland, Italien, Bulgarien oder Kroatien
aufgenommen.
53. Wie viele Herkunftsstaaten hat die Bundesregierung im Rahmen der
jährlichen Abfrage durch die EU-Kommission bei den Mitgliedstaaten zur
Qualität der Kooperation bei Rückführungen (vgl. Antwort zu Frage 27
auf Bundestagsdrucksache 20/15103) im Jahr 2025 als unkooperativ
gemeldet?
Im Rahmen der jährlichen Abfrage durch die EU-Kommission bewerten die
Mitgliedstaaten die Qualität der Rückkehrkooperation des jeweils
vorangegangenen Jahres. In der Abfrage 2026, in welcher die jeweilige
Rückkehrkooperation für das Jahr 2025 bewertet wird, sind 28 Herkunftsstaaten enthalten. Die
Anzahl und Auswahl der Herkunftsstaaten erfolgt durch die EU-Kommission
anhand bestimmter Kriterien. Die Auswahlkriterien ergeben sich aus Artikel
25a Absatz 2 des Visakodexes (Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der
Gemeinschaft). Die Auswertung der Rückkehrkooperation erfolgt ebenfalls
durch die EU-Kommission.
54. a) Stellt sich die Kooperationsbereitschaft von Äthiopien vor dem
Hintergrund des Einsatzes des sog. Visahebels gemäß Artikel 25a
Absatz 1 des Visakodex bezüglich Abschiebungen aus Deutschland im
Jahr 2025 weiterhin positiv dar (vgl. Antwort der Bundesregierung
zu Frage 45 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache
21/1532)?
Die Kooperationsbereitschaft Äthiopiens stellt sich weiterhin positiv dar.
b) Wie viele äthiopische Staatsbürger konnten nach Kenntnis der
Bundesregierung im Jahr 2025 aus Deutschland zurückgeführt werden,
und wie viele davon in Charterflügen?
Im Zeitraum Januar bis Dezember 2025 sind nach Kenntnis der
Bundesregierung 72 äthiopische Staatsangehörige abgeschoben wurden. Davon wurden 33
mit Charterflügen in das Heimatland abgeschoben.
c) Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Äthiopier haben sich Ende
2025 in Deutschland aufgehalten?
Ausweislich des AZR waren zum Stichtag 31. Dezember 2025 insgesamt 1.454
Personen mit äthiopischer Staatsangehörigkeit in Deutschland ausreisepflichtig.
55. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit ihrem Amtsantritt im
Rahmen des von ihr angekündigten „kohärenten Ansatzes“ (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) zur Verbesserung der Kooperation der
Herkunftsstaaten bei Rückführungen im Bereich der
Entwicklungszusammenarbeit ggf. bereits ergriffen, und was hat die ressortkohärente
Abstimmung (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 46 der Kleinen
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1532) insoweit ergeben?
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD stellt ausdrücklich fest,
dass zur Durchsetzung einer Ausreisepflicht ein kohärenter Ansatz der
Bundesregierung verfolgt werden soll, um mit allen Politikfeldern eine bessere
Kooperationsbereitschaft der Herkunftsstaaten zu erreichen, einschließlich der Visa-
Vergabe, Entwicklungszusammenarbeit, Wirtschafts- und Handelsbeziehungen.
Vor diesem Hintergrund setzt sich die Bundesregierung unter anderem
weiterhin für einen effektiven Einsatz des sogenannten Visahebels nach Artikel 25a
des Visakodexes in geeigneten Fällen ein. Aufgrund der ausdrücklichen
Ausführungen innerhalb der am 29. Januar 2026 veröffentlichten Visum-Strategie
der europäischen Kommission werden auch auf europäischer Ebene legislative
Überarbeitungen des Artikels 25a des Visakodexes (Verordnung (EG)
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009
über einen Visakodex der Gemeinschaft) erwartet, die die Effektivität des
Einsatzes des Visa-Hebels in geeigneten Fällen weiter erhöhen sollen.
Im Bereich der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen hat die Europäische
Kommission am 22. September 2021 einen Entwurf zur Reform der
Verordnung (EU) Nr. 978/2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS-
Verordnung) vorgelegt. Darin schlägt sie unter anderem vor, Zollpräferenzen
vorübergehend ganz oder teilweise zurücknehmen zu können, wenn
schwerwiegende Mängel bei der Rückübernahme eigener Staatsangehöriger
festgestellt werden. Derzeit laufen die Trilogverhandlungen.
Die Entwicklungszusammenarbeit ist zudem Teil der ressortkohärenten
Abstimmung zur Rückkehrkooperation.
56. Wie lange war im Jahr 2025 die durchschnittliche Dauer eines
Gerichtsverfahrens gegen die Ablehnung eines Schutzbegehrens, und wie hoch
war die Erfolgsquote in Gerichtsverfahren gegen die Ablehnung eines
Schutzbegehrens während dieses Zeitraums?
Daten aus der Gerichtsstatistik des BAMF liegen derzeit nur für die ersten elf
Monate des Jahres 2025 vor. Hierbei handelt es sich nicht um die amtliche
Gerichtsstatistik. Diese wird vom Statistischen Bundesamt erstellt. Aufgrund der
unterschiedlichen Zählweisen sind diese Statistiken nicht vergleichbar.
Im Zeitraum Januar bis November 2025 betrug die durchschnittliche
Verfahrensdauer eines Gerichtsverfahrens gegen eine ablehnende Entscheidung
14,7 Monate. Die „Erfolgsquote“ (Zuerkennung eines Schutzstatus durch
Gericht im Verhältnis zu allen Gerichtsentscheidungen) lag in diesem Zeitraum bei
6,3 Prozent.
57. Wie viele Ausländer sind im Jahr 2025 erneut nach Deutschland
eingereist, nachdem sie zuvor
a) in einen anderen Dublin-Staat überstellt worden waren,
Zum Stichtag 31. Dezember 2025 waren im ARZ 2.092 Personen registriert,
bei denen im Jahr 2025 eine Einreise nach einer Überstellung in einen anderen
Dublin-Staat erfolgte.
b) unter Gewährung einer Rückkehrförderung des Bundes freiwillig
ausgereist waren,
Zum Stichtag 31. Dezember 2025 waren im ARZ 278 Personen registriert, bei
denen im Jahr 2025 eine Einreise nach einer durch Bundes-, Landes,- und/oder
Kommunalmittel oder durch sonstige öffentliche Mittel geförderten Ausreise
erfolgte. Die geförderte Ausreise kann dabei auch bereits zu einem früheren
Zeitpunkt als dem Jahr 2025 erfolgt sein.
c) mit einer noch geltenden Wiedereinreisesperre belegt worden sind?
Zum Stichtag 31. Dezember 2025 waren im ARZ 7.534 Personen registriert,
bei denen im Jahr 2025 eine Einreise erfolgte, obwohl sie mit einer noch
geltenden Wiedereinreisesperre belegt worden sind.
58. Wie viele dieser in Frage 57 erfragten Ausländer haben 2025 nach ihrer
erneuten Einreise einen Antrag auf Asyl in Deutschland gestellt?
Zum Stichtag 31. Dezember 2025 waren im AZR 1.572 Personen registriert,
bei denen nach erneuter Einreise nach der Überstellung in einen anderen
Dublin-Staat ein Antrag auf Asyl gestellt wurde; 144 Personen waren registriert, bei
denen nach einer durch Bundes-, Landes- und/oder Kommunalmittel oder
durch sonstige öffentliche Mittel geförderten Ausreisen eine erneute Einreise
verzeichnet war und ein Antrag auf Asyl gestellt wurde. 2.262 Personen waren
registriert, die trotz geltender Wiedereinreisesperre erneut nach Deutschland
eingereist waren und einen Antrag auf Asyl gestellt haben.
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ISSN 0722-8333