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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Verwaltungspraxis bei Verwendungsnachweisen der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 21/3457)

(insgesamt 19 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Datum

24.04.2026

Aktualisiert

05.05.2026

Deutscher BundestagDrucksache 21/522508.04.2026

Verwaltungspraxis bei Verwendungsnachweisen der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 21/3457)

der Abgeordneten Sebastian Maack, Martin Reichardt, Birgit Bessin, Gereon Bollmann, Dr. Götz Frömming, Kerstin Przygodda, Angela Rudzka, Dr. Anna Rathert, Christian Zaum, Nicole Höchst, Beatrix von Storch, Jan Feser, Tobias Ebenberger, Martina Kempf, Otto Strauß, Claudia Weiss, Lukas Rehm, Johann Martel und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1374 wurde eine Übersicht über Projekte der Antidiskriminierungsstelle des Bundes sowie Angaben zur Förderpraxis vorgelegt. Auf die darauf bezogene Nachfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3139 antwortete die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 21/3457 und führte darin aus, dass die Vorlage der Verwendungsnachweise „im Rahmen der jeweils im Zuwendungsbescheid bestimmten oder im Einzelfall mit der Bewilligungsbehörde abgestimmten Frist“ erfolgt sei. Diese Formulierung lässt die konkrete Handhabung von Fristabweichungen und deren rechtliche Einordnung offen. Insbesondere bleibt für die Fragesteller unklar, in welchen Fällen und in welchem Umfang von den ursprünglich im Zuwendungsbescheid festgelegten Fristen abgewichen wurde, ob Fristverlängerungen die Regel oder die Ausnahme darstellen, sowie, welche formalen oder informellen Verfahrensschritte bei solchen Abweichungen angewandt wurden. Vor diesem Hintergrund besteht bei den Fragestellern ein erhebliches parlamentarisches und öffentliches Aufklärungsinteresse hinsichtlich der tatsächlichen Handhabung von Fristsetzungen und Fristabweichungen, insbesondere im Hinblick auf Gleichbehandlung der Zuwendungsempfänger, Rechtsstaatlichkeit und haushaltsrechtliche Ordnungsmäßigkeit.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen19

1

In welchen der in Anlage 1 der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1374 genannten Projekte wurde die im jeweiligen Zuwendungsbescheid ursprünglich festgesetzte Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises nicht eingehalten, unabhängig davon, ob später eine abweichende Frist vereinbart wurde (bitte projektscharf unter Angabe von Projekttitel, Zuwendungsempfänger, ursprünglich festgelegter Frist und tatsächlichem Eingangsdatum des Verwendungsnachweises auflisten)?

2

In welchen der unter Frage 1 genannten Fälle wurde a) vor Ablauf der ursprünglich im Zuwendungsbescheid festgelegten Frist eine Fristverlängerung vereinbart, b) erst nach Ablauf der ursprünglich festgelegten Frist eine spätere Abgabe des Verwendungsnachweises vereinbart (bitte jeweils projektscharf aufschlüsseln)?

3

In welchen Fällen hat die zuständige Bewilligungsbehörde bei den in Anlage 1 der Antwort auf Bundestagsdrucksache 21/1374 genannten Projekten eine Erinnerung, Mahnung oder sonstige formelle Aufforderung zur Abgabe des Verwendungsnachweises versandt, a) vor Ablauf der ursprünglich festgelegten Frist, b) nach Ablauf dieser Frist (bitte jeweils projektscharf auflisten und die Anzahl der Erinnerungen bzw. Mahnungen angeben)?

4

In welchen Fällen wurden bei den genannten Projekten Verwendungsnachweise a) fristgerecht, jedoch inhaltlich unvollständig, b) verspätet und zugleich inhaltlich unvollständig, c) zunächst überhaupt nicht eingereicht (bitte jeweils projektscharf darstellen)?

5

Welche konkreten inhaltlichen oder formalen Mängel (z. B. fehlende Belege, fehlende Sachberichte, unvollständige zahlenmäßige Nachweise, formale Fehler oder fehlende Bestätigungen) lagen bei den unter Frage 4 genannten unvollständigen Verwendungsnachweisen jeweils vor?

6

Nach welchen internen Verwaltungsvorgaben, ministeriellen Leitlinien oder Ermessenskriterien entscheidet die Bewilligungsbehörde a) über die Gewährung einer Fristverlängerung, b) darüber, bei Fristversäumnissen zunächst auf Sanktionen zu verzichten, c) darüber, eine nachträgliche Einigung über eine spätere Abgabe als ordnungsgemäß ausreichend anzusehen und hat es in dieser Praxis seit 2015 eine Veränderung gegeben?

7

Wie häufig wurde seit dem Jahr 2020 bei Projekten der Antidiskriminierungsstelle des Bundes von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Fristversäumnisse durch nachträgliche Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde zu heilen (bitte jährlich und nach Anzahl der betroffenen Projekte aufschlüsseln)?

8

In welchen konkreten Fällen seit 2020 erhielten Zuwendungsempfänger erneut Fördermittel, obwohl zuvor Fristabweichungen, unvollständige Verwendungsnachweise oder sonstige Beanstandungen festgestellt wurden (in der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 21/3457 wurde ausgeführt, dass Verwendungsnachweise im Rahmen der jeweils im Zuwendungsbescheid bestimmten oder abgestimmten Fristen vorgelegt worden seien und lediglich in wenigen Fällen Rückforderungen erfolgt seien; bitte jeweils projektscharf unter Angabe von Projekttitel, Zuwendungsempfänger, Art des festgestellten Sachverhalts, Datum der Feststellung und Entscheidung über erneute Bewilligung auflisten)?

9

Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass a) alle Zuwendungsempfänger gleichbehandelt werden und b) keine faktische Privilegierung einzelner Träger durch informelle Fristabsprachen oder nachträgliche Heilungen von Fristmängeln erfolgt?

10

Auf welche konkrete Rechtsgrundlage (bitte unter Angabe der einschlägigen Normen, Verwaltungsvorschriften und Nebenbestimmungen, insbesondere § 44 BHO und ANBest‑P) stützt die Bundesregierung die Auffassung, dass Abweichungen von in Zuwendungsbescheiden festgelegten Fristen durch nachträgliche verwaltungsinterne Abstimmungen als ordnungsgemäß anerkannt werden können?

11

Existiert eine statistische Auswertung oder interne Übersicht, aus der hervorgeht, a) welche Zuwendungsempfänger besonders häufig Fristverlängerungen oder nachträgliche Absprachen in Anspruch nehmen und b) welche Zuwendungsempfänger ihre Verwendungsnachweise stets fristgerecht und vollständig einreichen und wenn nein, warum nicht bzw. beabsichtigt die Bundesregierung dies für die Zukunft?

12

Beabsichtigt die Bundesregierung, die Praxis von Fristverlängerungen, Nachreichungen sowie nachträglichen Abstimmungen künftig systematisch zu dokumentieren und dem Deutschen Bundestag regelmäßig offenzulegen, um Transparenz und Gleichbehandlung sicherzustellen? Wenn nein, aus welchen Gründen nicht und falls ja, ab welchem Zeitpunkt?

13

Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass Nr. 6.1 ANBest‑P als Bestandteil des Zuwendungsbescheids eine Nebenbestimmung im Sinne von § 36 VwVfG darstellt, unmittelbare Außenwirkung entfaltet und damit sowohl die Bewilligungsbehörde als auch den Zuwendungsempfänger bindet, und falls nein, warum nicht?

14

Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass Nr. 6.1 ANBest‑P eine zwingende Fristregelung enthält, die keine Ermessens- oder Öffnungsklausel vorsieht, und dass Abweichungen hiervon ohne formelle Änderung des Zuwendungsbescheids unzulässig sind, und falls nein, worauf stützt sie ihre abweichende Rechtsauffassung (bitte unter Angabe der einschlägigen Normen, VV und ggf. Rechtsprechung)?

15

Auf welcher konkreten Rechtsgrundlage stützt die Bundesregierung die Heranziehung der „VV zu § 7 BHO“ (Nr. 2.2 VV zu § 7 BHO), um Fristsetzungen zur Vorlage von Verwendungsnachweisen, die als Nebenbestimmung nach Nr. 6.1 ANBest‑P im Zuwendungsbescheid inkorporiert sind, zu relativieren oder zu ersetzen (bitte Wortlaut und Fundstelle der herangezogenen Vorschrift(en) benennen und den Anwendungsbereich konkret erläutern)?

16

Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass Verwaltungsvorschriften zu § 7 BHO grundsätzlich keine Außenwirkung entfalten, sondern ausschließlich der Verwaltung intern binden, und daher Nebenbestimmungen eines Zuwendungsbescheids nicht abändern oder „suspendieren“ können, und falls nein, welche dogmatische Herleitung (Außenwirkung/Normqualität) legt sie zugrunde?

17

In welchen der in Anlage 1 der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 21/1374 genannten Projekte wurde eine Abweichung von der Frist nach Nr. 6.1 ANBest‑P vor Fristablauf durch eine formelle Änderung des Zuwendungsbescheids (Änderungsbescheid) vorgenommen, und in welchen Fällen erfolgte dies nicht (bitte projektscharf angeben: Projekttitel, Zuwendungsempfänger, ursprüngliche Frist, Datum des Änderungsbescheids, neue Frist)?

18

Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass eine nachträgliche stillschweigende Duldung oder informelle Fristabsprachen nach Fristablauf einen Rechtsverstoß darstellt, wenn die Frist nach Nr. 6.1 ANBest‑P als verbindliche Nebenbestimmung im Sinne von § 36 VwVfG festgelegt ist, und falls nein, auf welche konkrete Rechtsgrundlage stützt sie ihre abweichende Auffassung (bitte unter Abgrenzung zwischen formeller Bescheidänderung und informeller Abstimmung darlegen), und wurde in den Fällen, in denen eine nach Nr. 6.1 ANBest‑P festgelegte Frist überschritten oder ein Verwendungsnachweis unvollständig eingereicht wurde, ohne dass vor Fristablauf ein formeller Änderungsbescheid erlassen wurde, jeweils geprüft, ob Widerrufs-, Rückforderungs- oder Beanstandungsmaßnahmen nach § 44 BHO in Verbindung mit den einschlägigen Nebenbestimmungen (insbesondere Nr. 8.3.2 ANBest‑P) sowie § 49 VwVfG in Betracht kommen, und

a) mit welchem Ergebnis diese Prüfung abgeschlossen wurde,

b) aus welchen Gründen gegebenenfalls von entsprechenden Maßnahmen abgesehen wurde,

c) ob hierzu jeweils ein schriftlicher Prüfvermerk oder eine dokumentierte Ermessensentscheidung vorliegt,

d) nach welchen einheitlichen Maßstäben oder internen Vorgaben diese Prüfungen durchgeführt wurden (bitte jeweils projektscharf unter Angabe von Projekttitel, Zuwendungsempfänger, Art des Sachverhalts, Datum der Prüfung und Ergebnis auflisten)?

19

Plant die Bundesregierung, klarstellende Vorgaben zu erlassen, dass Abweichungen von der Frist nach Nr. 6.1 ANBest‑P ausschließlich vor Fristablauf und ausschließlich durch formellen Änderungsbescheid zulässig sind, um die Gleichbehandlung und Rechtskonformität sicherzustellen, und falls nein, warum nicht?

Berlin, den 20. März 2026

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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