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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Umgang mit durch eine private Krankenversicherung entstandener Verschuldung von Arbeitslosengeld II-Bezieherinnen und -Beziehern

Regelungen zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Verband der privaten Krankenversicherung zum Umgang mit Beitragsrückständen und Schulden von ALG-II-Beziehern, Möglichkeiten zur Lösung des Problems privater Verschuldung durch private Krankenversicherung<br /> (insgesamt 12 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

25.10.2011

Aktualisiert

22.02.2023

Deutscher BundestagDrucksache 17/712923. 09. 2011

Umgang mit durch eine private Krankenversicherung entstandener Verschuldung von Arbeitslosengeld-II-Bezieherinnen und -Beziehern

der Abgeordneten Birgitt Bender, Brigitte Pothmer, Markus Kurth, Maria Klein-Schmeink, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Britta Haßelmann, Sven-Christian Kindler, Beate Müller-Gemmeke, Priska Hinz (Herborn), Dr. Tobias Lindner, Elisabeth Scharfenberg und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Seit dem 1. Januar 2009 verbleiben bisher privatversicherte Personen, die erstmalig Arbeitslosengeld II (ALG II) beantragen, in der privaten Krankenversicherung (PKV). Hierdurch entstand für im Basistarif privat krankenversicherte Arbeitslosengeld-II-Beziehende eine monatliche finanzielle Lücke von etwa 180 Euro (inklusive Pflegeversicherung) zwischen dem Zuschuss des Jobcenters und dem zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrag. Erst im Januar 2011 beendete das Bundessozialgericht (BSG) diesen unhaltbaren Zustand.

Die Bundesregierung ist vor dem Urteil des BSG nicht aktiv geworden, obwohl das Problem seit Langem bekannt war. Auch die Koalitionsfraktionen der CDU/ CSU und FDP haben sich geweigert Abhilfe zu schaffen und u. a. den parlamentarischen Vorstoß der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Benachteiligung von privat versicherten Bezieherinnen und Beziehern von Arbeitslosengeld II, Bundestagsdrucksache 17/548) abgelehnt, mit dem die drohende Verschuldung der betroffenen privat versicherten Arbeitslosengeld-II-Bezieherinnen und -Bezieher abgewendet werden sollte.

Bis zum Urteil des BSG leitete ein Teil der Betroffenen nur den Zuschuss des ALG-II-Trägers weiter und verschuldete sich so bei ihren privaten Krankenversicherungen. Wieder andere Betroffene nahmen private Schulden auf, um die Forderung der PKV zu bedienen.

Auf die Schriftlichen Fragen, ob nach dem Urteil des BSG die Versicherungsbeiträge bis zur Höhe des abgesenkten Basistarifs auch rückwirkend gezahlt werden (siehe Fragen 38 und 39 der Abgeordneten Birgitt Bender auf Bundestagsdrucksache 17/5638 (neu)), antwortete die Bundesregierung, dass Zuschüsse nur in nicht bestandskräftigen Fällen rückwirkend gezahlt würden. Zwar sei dies in bestandskräftigen Fällen nach bestehender Rechtslage nicht möglich, allerdings wolle die Bundesregierung prüfen, wie kurzfristig eine Lösung herbeigeführt werden könne.

Laut Presseberichten (DER TAGESSPIEGEL vom 18. und 19. August 2011, FINANCIAL TIMES DEUTSCHLAND vom 19. August 2011) soll nun eine Verabredung zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. existieren, die regelt, wie mit den Beitragsrückständen der Betroffenen ALG-II-Beziehenden umgegangen werden soll. So habe der PKV-Verband in Aussicht gestellt, dass die Mitgliedsunternehmen einen freiwilligen Forderungsverzicht auf die ausstehenden Beitragsrückstände leisten könnten. Dies müsse jedoch noch mit der Finanzaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) abgestimmt werden. Der BaFin lagen laut „FINANCIAL TIMES DEUTSCHLAND“ keine Informationen zu einer solchen Einigung vor.

Im Gegenzug sollen die Beiträge für Hilfeempfängerinnen und -empfänger demnächst direkt vom Jobcenter an die PKV überwiesen werden. Um das umzusetzen, sei eine Gesetzesänderung notwendig. Diese solle an ein laufendes Gesetzgebungsverfahren angehängt werden.

Von einer solchen Regelung würden allerdings solche Leistungsberechtigten nicht profitieren, die bei Freunden und Verwandten Schulden aufgenommen haben, um Beitragsrückstände zu vermeiden, wie auch jene, die Zahlungen aus ihrem Regelbedarf oder ihrem Schonvermögen geleistet haben, um eine Verschuldung zu vermeiden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen25

1

a) Wie viele Personen sind aktuell im Basistarif der PKV versichert?

1

b) Wie viele der im Basistarif Versicherten nehmen den abgesenkten Tarif in Anspruch?

1

c) Wie viele derjenigen, die den abgesenkten Tarif in Anspruch nehmen, beziehen ALG II?

2

a) Wie viele privat versicherte ALG-II-Empfängerinnen und -Empfänger haben, da ihre Fälle noch nicht bestandskräftig waren, rückwirkend vom Jobcenter Zahlungen für ihre privaten Krankenversicherungsbeiträge erhalten und konnten damit ihre Schulden bei der PKV oder privat aufgenommene Darlehen zurückzahlen?

2

b) Wie viele privat versicherte ALG-II-Empfängerinnen und -Empfänger erhielten, da ihre Fälle bestandskräftig waren, keine rückwirkenden Zahlungen des Jobcenters?

3

a) Wie viele im Basistarif privat versicherte Hilfebedürftige haben durch das Urteil des BSG einen höheren Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung?

3

b) Wie viele dieser Fälle waren zum Zeitpunkt des Urteils des BSG bestandskräftig, und wie viele nicht?

4

a) Wie viele in anderen Tarifen privat versicherte Hilfebedürftige haben durch das Urteil des BSG einen höheren Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung?

4

b) Wie viele dieser Fälle waren zum Zeitpunkt des Urteils des BSG bestandskräftig, und wie viele nicht?

5

a) Wie viele privat versicherte Hilfebedürftige haben gegenüber ihrer PKV aktuell Beitragsrückstände, die auf den zu geringen Zuschuss des ALG-II-Trägers bis Januar 2011 zurückzuführen sind?

5

b) Welche Anteile entfallen hierbei auf den Basistarif bzw. andere Tarife?

5

c) Handelt es sich bei diesen Beitragsrückständen ausschließlich um Fälle, die bereits bestandskräftig sind?

6

Wie viele privat versicherte ALG-II-Empfängerinnen und -Empfänger haben sich anderweitig verschuldet, um die PKV-Beiträge zu leisten?

7

a) Inwiefern haben sich BMG und PKV-Verband fachlich auf die in der Presse geschilderten Regelungen verständigt?

7

b) Welche Absprachen sind dabei zu den Personengruppen (u. a. Versicherte im Basistarif oder auch in anderen Tarifen, bestandskräftige Fälle), für die ein Forderungsverzicht der PKV-Unternehmen greifen würde, getroffen worden?

7

c) Wie kann nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass alle PKV-Unternehmen sich an eine solche Verabredung halten?

7

d) Wurden zwischenzeitlich Gespräche mit der BaFin über diese Absprachen geführt? Falls ja, mit welchem Ergebnis?

7

e) An welches Gesetzgebungsverfahren plant die Bundesregierung die im Gegenzug versprochenen gesetzlichen Änderungen, die den Beitragseinzug der PKV erleichtern, anzuhängen?

8

Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass privat Krankenversicherte zwischen Januar 2009 und Januar 2011 entweder gezwungen waren, sich zu verschulden oder den Beitrag zur Krankenversicherung aus ihrem Regelbedarf oder ihrem Schonvermögen zu decken, da sie einerseits gesetzlich verpflichtet waren und sind, in der privaten Krankenversicherung zu verbleiben, der Gesetzgeber den privaten Krankenversicherungen erlaubt, einen Beitrag zu erheben, der über den Beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung liegt und zugleich das Jobcenter gesetzlich verpflichtet war, nur einen Zuschuss in Höhe des gesetzlichen Beitrags zu zahlen?

9

Ist die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Frage 8 der Auffassung, dass die den privat versicherten ALG-II-Bezieherinnen und -Beziehern auferlegten gesetzlichen Verpflichtungen in der Summe dazu geführt haben, dass das verfassungsrechtliche Gebot der Deckung des soziokulturellen Existenzminimums für diese Versicherten noch erfüllt wurde?

10

Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Frage 8 den Umstand, dass durch den in der Presse dargestellten Vorschlag ausschließlich solche ALG II beziehenden Privatversicherten, deren Fälle bestandskräftig sind und die Schulden bei der Krankenversicherung auflaufen ließen, erreicht werden?

11

a) Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Frage 8 den Umstand, dass durch den in der Presse dargestellten Vorschlag jene Versicherten nicht erreicht werden, deren Fälle bestandskräftig sind, die sich aber gleichwohl verschulden mussten oder jene Versicherten nicht erreicht werden, die eine Verschuldung nur vermeiden konnten, indem sie die Beiträge, zu denen sie gesetzlich verpflichtet waren, aus ihrem Regelbedarf oder ihrem Schonvermögen geleistet haben?

11

b) Sieht die Bundesregierung eine Ungleichbehandlung gegenüber jenen Versicherten, deren Bescheide noch nicht bestandskräftig sind?

11

c) Wenn ja, wie gedenkt die Bundesregierung dieser Ungleichbehandlung abzuhelfen (siehe Antworten zu den Fragen 38 und 39 auf Bundestagsdrucksache 17/5638 (neu))? Falls nein, warum nicht?

12

Sollte entgegen der zitierten Meldungen keine entsprechende Vereinbarung zwischen dem BMG und dem PKV-Verband bestehen, welche konkreten Initiativen werden derzeit von der Bundesregierung vorbereitet, um auch kurzfristig Versicherte mit bestandskräftigen Bescheiden zu erreichen, die sich verschuldet haben oder die eine Verschuldung nur vermeiden konnten, indem sie die gesetzlich verpflichtenden Beiträge zur PKV aus ihrem Regelbedarf oder ihrem Schonvermögen geleistet haben? Bis wann ist tatsächlich damit zu rechnen?

Berlin, den 23. September 2011

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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