[Deutscher Bundestag Drucksache 17/10509
17. Wahlperiode 22. 08. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hans-Josef Fell, Oliver Krischer,
Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/10421 –
Besondere Ausgleichsregelungen beim Erneuerbare-Energien-Gesetz
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Viele stromintensive Unternehmen sind von der EEG-Umlage (EEG =
Erneuerbare-Energien-Gesetz) weitgehend befreit, damit die vermeintliche
internationale Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen nicht gefährdet wird. Doch
mittlerweile sind zahlreiche Unternehmen befreit, die in keinem
internationalen Wettbewerb stehen, zum Beispiel die deutsche Braunkohlewirtschaft.
Durch die zum 1. Januar 2012 in Kraft getretene Novelle des EEG wurden die
Eingangsgrenzwerte für den Stromverbrauch von 10 auf 1 Gigawattstunde und
das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung von 15 auf 14
Prozent abgesenkt. Infolgedessen ist von einer erweiterten Anzahl der
privilegierten Letztverbraucher auszugehen. In einem Schreiben des Parlamentarischen
Staatssekretärs beim Bundesminister der Finanzen Steffen Kampeter an die
Vorsitzende des Haushaltsauschusses des Deutschen Bundestages gehen das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)
und die IZES gGmbH Institut für ZukunftsEnergieSysteme von einem Anstieg
von 1 122 auf 5 000 Abnahmestellen im Vergleichszeitraum von 2011 zu 2012
aus.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die statistischen Ausgangsdaten zur Beantwortung der folgenden Fragen
basieren auf Auswertungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) und haben den Stand 6. August 2012. Sie beruhen im Wesentlichen auf
den Angaben der antragstellenden Unternehmen, die in diesem Jahr nach
Einführung der elektronischen Antragstellung erstmals direkt und zunächst noch
ungeprüft in die EDV des BAFA übernommen wurden. Die Prüfung der
Eingangsdaten für das Begrenzungsjahr 2013 durch das BAFA erfolgt im Laufe des
dritten und vierten Quartals 2012. Aus diesem Grund können sich im Laufe der
Antragsprüfungen noch Abweichungen zu den unten gemachten Angaben
ergeben. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit vom 20. August 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/10509 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1. Wie viele Anträge (nach Unternehmen und Abnahmestellen) sind beim
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in diesem Jahr
(bis zum Fristende am 30. Juni 2012) und in den letzten sechs Jahren (bitte
nach Jahren aufschlüsseln) nach § 40 ff. EEG eingegangen?
Zum Stichtag 30. Juni 2012 sind in den Jahren 2006 bis 2012 jeweils die
folgenden Anträge eingegangen:
Diese statistische Auswertung beruht jeweils auf den Antragszahlen bis zum
Ende der jeweiligen Ausschlussfrist Ende Juni 2012 des jeweiligen
Antragsjahres. Sie berücksichtigt weder die Anträge, die bis zur verlängerten
Ausschlussfrist für neu gegründete Unternehmen eingegangen sind, noch die nach dem
Ende der jeweiligen Ausschlussfrist eingegangenen Anträge.
2. Wie vielen der Befreiungsanträge wurden in diesem Jahr (bis zum Eingang
dieser Kleinen Anfrage) und in den letzten sechs Jahren stattgegeben (bitte
nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Begrenzungsentscheidungen des mit der Administration der Besonderen
Ausgleichsregelung (BesAR) betrauten BAFA erfolgen
abnahmestellenbezogen:
Die Bescheide auf Begrenzung der Umlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
(EEG) für das Folgejahr ergehen jeweils einheitlich zum Jahresende des
Antragsjahres. Dem entsprechend sind im laufenden Jahr 2012 bislang noch keine
Bewilligungsbescheide ergangen.
3. Auf welche Summe in Gigawattstunden summieren sich dabei die Anträge
für die Befreiung im nächsten Jahr?
Wie sehen die Schätzungen der BAFA aus?
Nach derzeitigem Stand der Auswertungen wurden bislang im Antragsjahr
2012 rund 107 140 Gigawattstunden (GWh) als Gesamtstrombezugsmenge des
jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres der Unternehmen angemeldet.
Antragsjahr Begrenzungsjahr Anzahl der
Unternehmen
Anzahl der
Abnahmestellen
2012 2013 2 023 3 172
2011 2012 813 1 137
2010 2011 650 890
2009 2010 589 797
2008 2009 540 740
2007 2008 438 579
2006 2007 406 543
Antragsjahr Anzahl der bewilligten Abnahmestellen
2012 0
2011 979
2010 800
2009 754
2008 695
2007 564
2006 492
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/10509Diese Strommengen dienen lediglich dem Nachweis der Voraussetzungen nach
§ 41 Absatz 1 EEG. In welchem Umfang die begünstigten Unternehmen im
Begrenzungsjahr (2013) die BesAR tatsächlich in Anspruch nehmen, wird
hierdurch nicht festgelegt. Dies hängt vom tatsächlichen Stromverbrauch dieser
Unternehmen im kommenden Jahr ab, der abhängig ist von der konjunkturellen
Entwicklung und individuellen Entwicklungen der begünstigten Unternehmen.
Eine belastbare Schätzung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich.
Hinzuweisen ist ferner darauf, dass die im kommenden Jahr tatsächlich
begünstigten Unternehmen, Unternehmensteile und Abnahmestellen und ihr geltend
gemachter Stromverbrauch erst nach Abschluss des Prüfverfahrens Ende 2012
abschließend feststehen werden.
4. Wie viele Gigawattstunden sind dabei auf die EEG-Novelle vom 1. Januar
2012 zurückzuführen?
Aufgrund der Erweiterung der BesAR im Zuge der EEG-Novelle 2012 sind
gegenüber der bisherigen Rechtslage jetzt erstmals auch Abnahmestellen mit einer
jährlichen Stromabnahme zwischen 1 und 10 GWh sowie Unternehmen mit
einem Verhältnis von Stromkosten zur Bruttowertschöpfung zwischen 14
Prozent und 15 Prozent antragsberechtigt. Auf dieser Grundlage wurden für das
Begrenzungsjahr 2013 jetzt 9 278 GWh im Rahmen der Nachweisführung nach
§ 41 Absatz 1 EEG zusätzlich angemeldet.
5. Wie viele Gigawattstunden sind jeweils in den unterschiedlichen
Entlastungsstufen für das nächste Jahr beantragt?
Folgende Tabelle zeigt, wie sich das bisherige Antragsvolumen für das
Begrenzungsjahr 2013 auf die einzelnen Entlastungsstufen verteilt.
Entlastungsstufen für das Begrenzungsjahr 2013 Strommengen in
GWh
Absehbare Antragsablehnungen, da die Strommenge an der
jeweiligen Abnahmestelle unter 1 GWh beträgt
64
§ 41 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Bst. a EEG – keine Begrenzung des
Stromanteils bis einschließlich 1 GWh des an der Abnahmestelle im
Begrenzungszeitraum bezogenen und selbst verbrauchten Stroms
2 683
§ 41 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Bst. b EEG – Begrenzung des Stromanteils
über 1 bis einschließlich 10 GWh auf 10 Prozent der nach § 37
Abs. 2 EEG ermittelten EEG-Umlage
14 364
§ 41 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Bst. c EEG – Begrenzung des Stromanteils
über 10 bis einschließlich 100 GWh auf 1 Prozent nach § 37 Abs. 2
EEG ermittelten EEG-Umlage
22 464
§ 41 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Bst. d EEG – Begrenzung des Stromanteils
über 100 GWh auf 0,05 ct je kWh bei einem Verhältnis der
Stromkosten zur BWS von mindestens 14 bis einschließlich 20 Prozent
3 420
§ 41 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EEG – Begrenzung der nach § 37 Abs. 2
EEG ermittelten EEG-Umlage auf 0,05 ct je kWh, sofern die
Strommenge der an der Abnahmestelle bezogenen und selbst
verbrauchten Stroms mindestens 100 GWh beträgt und das Verhältnis
der Stromkosten zur BWS mehr als 20 Prozent beträgt (sog.
Vollprivilegierung)
58 720
Schienenbahnunternehmen 5 424
Gesamt (Abweichungen in der Summenbildung rundungsbedingt) 107 140
Drucksache 17/10509 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode6. Welche Entlastungssumme fällt rein rechnerisch durch die bis zum 30. Juni
2012 eingegangenen Anträge für das Jahr 2013 an (bitte nach alter und
neuer Gesetzeslage differenzieren)?
Auf Grundlage der bislang eingegangenen Anträge für das Begrenzungsjahr
2013 ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine belastbare Schätzung des im
kommenden Jahr zu erwartenden Entlastungsvolumens der BesAR möglich.
Dieses hängt nicht nur von dem – erst zum Jahresende feststehenden – Ergebnis
des diesjährigen Antragverfahrens sowie der tatsächlichen Inanspruchnahme
der Regelung durch die Begünstigten im kommenden Jahr ab (vgl. hierzu
jeweils auch Antwort zu Frage 3), sondern insbesondere auch von der Höhe der
EEG-Umlage 2013. Diese wird von den Übertragungsnetzbetreibern erst zum
15. Oktober des Jahres festgelegt.
7. Mit wie viel privilegierter Strommenge (in Gigawattstunden) rechnet die
Bundesregierung für die Jahre 2012 und 2013, und wie hoch schätzt die
Bundesregierung die Entlastungssumme jeweils in Euro ein?
In ihrer zum 15. Oktober 2011 veröffentlichte Kalkulation der EEG-Umlage
2012 waren die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) für das Jahr
2012 von einer nach der BesAR privilegierten Strommenge von rund 85 000
GWh ausgegangen. Hieraus und aus den übrigen, in diesem Kontext
getroffenen Annahmen der ÜNB ergäbe sich für das laufende Jahr 2012 eine
Begünstigungswirkung von knapp 2,5 Mrd. Euro. Dieser Betrag würde sich bei einer
erhöhten Inanspruchnahme der BesAR entsprechend erhöhen.
Einen Monat später haben die ÜNB auch erste Abschätzungen zur Bandbreite
der möglichen Höhe der EEG-Umlage im Jahr 2013 veröffentlicht (alle
genannten Angaben sind unter
www.eeg-kwk.net abrufbar).
Aufgrund der in den Antworten zu den Fragen 3 und 6 skizzierten
Unwägbarkeiten gibt die Bundesregierung derzeit keine eigenen Schätzungen ab.
8. Ist es zu erwarten, dass auf Grund der Ausweitung von § 40 ff. in der EEG-
Novelle vom 1. Januar 2012 Unternehmen aus weiteren Branchen
Anspruch auf Entlastung haben und deshalb vermehrt Anträge gestellt
werden?
Wenn ja, um welche Branchen handelt es sich dabei mit welcher Höhe?
Bei einer detaillierten Branchenbetrachtung finden sich im Antragsjahr 2012 in
einer ganzen Reihe von Branchen erstmals Antragsteller. Hiervon hatten
insgesamt 136 Unternehmen mit 243 Abnahmestellen und einer geltend gemachten
Strommenge von rund 2.200 GWh im letzten Jahr keinen Antrag beim BAFA
gestellt und liegen entweder von der Strommenge im Nachweisjahr unter
10 GWh oder mit der Relation Stromkosten zur Bruttowertschöpfung zwischen
14 und 15 Prozent. Dies lässt den Schluss zu, dass diese Unternehmen in den
genannten Branchen in der Mehrheit durch die Absenkung der Grenzwerte in
der Novelle 2012 erstmals antragsberechtigt wurden.
Eine Zuordnung zu übergeordneten Branchen liefert die folgende Tabelle.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/10509Aussagen, wie sich die Antragszahl in diesen Branchen in der Zukunft weiter
entwickeln wird, sind nicht möglich.
9. Wie hoch lag die finanzielle Belastung der nichtentlasteten Endverbraucher
auf Grund der besonderen Ausgleichsregelung nach § 40 ff. EEG in den
letzten sechs Jahren pro Kilowattstunde (bitte pro Jahr aufschlüsseln)?
Folgende Tabelle zeigt, welche Auswirkung die BesAR auf die EEG-Umlage
der nicht privilegierten Stromkunden hatte. Datengrundlage sind die von den
ÜNB jeweils unter
www.eeg-kwk.net veröffentlichten, geprüften EEG-
Jahresschlussrechnungen. Entsprechend weichen die Berechnungen für die Jahre
2010 und 2011 von den jeweils im Herbst des Vorjahres veröffentlichten
Prognosen der ÜNB ab. Diese waren u. a. für 2010 (2011) zunächst nur von einer
nach der BesAR privilegierten Strommenge in Höhe von 67 886 GWh (74 730
GWh) ausgegangen.
Branchenbezeichnung Anzahl der
Unternehmen
Anzahl der
Abnahmestellen
Gesamtstromverbrauch in
GWh
Gewinnung von Erdöl und Erdgas,
Gewinnung von Steinen und Erden,
sonstiger Bergbau sowie Erbringung von
Dienstleistungen für den Bergbau und
für die Gewinnung von Steinen und
Erden
33 118 640
Herstellung von Druckerzeugnissen;
Vervielfältigung von bespielten Ton-,
Bild- und Datenträgern
6 8 59
Herstellung von Glas und Glaswaren,
Keramik, Verarbeitung von Steinen und
Erden
18 19 111
Metallerzeugung und -bearbeitung
sowie Herstellung von Metallerzeugnissen
42 55 1 017
Herstellung von
Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen
Erzeugnissen sowie Herstellung von
elektronischen Ausrüstungen
10 11 48
Maschinenbau 9 17 137
Herstellung von Kraftwagen und
Kraftwagenteilen
8 13 151
Herstellung von Möbeln 6 8 34
Herstellung von sonstigen Waren 4 5 18
Summe 136 254 2 215
Jahr Inanspruchnahme
der BesAR
Fiktive EEG-
Umlage ohne BesAR
Tatsächliche
EEG-Umlage
Erhöhung der
EEG-Umlage
GWh Ct/kWh
2011 85 118 2,61 3,21* 0,6
2010 80 665 1,94 2,33* 0,39
2009 65 023 1,14 1,31 0,17
2008 77 991 0.98 1,15 0,17
2007 72 050 0,82 0,96 0,14
2006 70 161 0,74 0,85 0,11
Datengrundlage: EEG-Jahresschlussrechnungen der ÜNB (
www.eeg-kwk-net);
* Ist Werte bei jahresscharfer Abrechnung, die Prognosen der ÜNB waren zunächst von 2,05 ct/kWh
(2010) bzw. 3,53 ct/kWh (2011) ausgegangen.
Drucksache 17/10509 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode10. Auf welche Branchen verteilen sich die einzelnen Fälle von
unterschiedlich hohen Vergünstigungen nach § 41 Absatz 1 bis 3 EEG, und welche
Strommengen werden hier jeweils von der Zahlung der EEG-Umlage
ausgenommen (bitte je Vergünstigungsfall und Branche angeben)?
Einen Überblick über die Verteilung des bisherigen Antragsvolumens für das
Begrenzungsjahr 2013 auf die einzelnen Entlastungsstufen liefert die in der
Antwort zu Frage 5 aufgeführte Tabelle. Eine detaillierte Zuordnung einzelner
Unternehmen zu den Entlastungsstufen ist nicht möglich, da Unternehmen mit
verschiedenen Abnahmestellen in unterschiedlichen Kategorien des § 41
Absatz 3 vertreten sein können.
11. Wie hoch ist die Summe in Euro, die so nicht für die EEG-Umlage zur
Verfügung steht (bitte je Vergünstigungsfall und Branche angeben)?
Vergleiche Antwort zu Frage 10
12. Wie viele Unternehmen aus jeweils welchen Branchen können eine
Zertifizierung nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 derzeit nachweisen?
Folgende Tabelle zeigt die Branchenzugehörigkeit der Antragsteller, die im
Verfahren zum Begrenzungsjahr 2013 auf eine Zertifizierung verwiesen haben.
Ob diese in allen Fällen den gestellten Anforderungen genügen, wird derzeit
überprüft.
Darüber hinaus haben rund 200 Unternehmen und Schienenbahnen, die auf
Grund des § 41 Absatz 1 Nummer 2, zweiter Halbsatz EEG 2012 keine
Zertifizierung nachweisen müssen, diese im Antragsverfahren angegeben.
13. Welche Definition legt die Bundesregierung für die Ausnahmetatbestände
im Rahmen der EEG-Umlage zugrunde, und kann sie ausschließen, dass
Branche WZ-Nr. Anzahl der
Unternehmen
mit Zertifizierung
Herstellung von chemischen
Erzeugnissen
20.00 – 21.10 122
Papiergewerbe 17.00 – 17.29 92
Erzeugung und erste Bearbeitung von
NE-Metallen
24.42 – 24.45 29
Erzeugung von Roheisen, Stahl und
Ferrolegierungen
24.10 35
Herstellung von Zement 23.50 – 23.51 24
Holzgewerbe (ohne Möbel) 16.00 – 16.29 48
Metallerzeugung und -bearbeitung 24.50 – 25.50 110
Ernährungsgewerbe 10.00 – 11.07 144
Textilgewerbe 13.00 – 14.39 27
Kunststoff/Gummi 22.00 – 22.29 118
Glas 23.00 – 23.19 38
Energieversorgung 35.00 – 35.30 8
Sonstige 204
Summe 999
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/10509es weitere Unternehmen gibt, die nicht komplett unter diese Definition
fallen, derzeit aber dennoch (teil-)befreit sind?
Die Definition der Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der BesAR
ergibt sich aus den Legaldefinitionen der §§ 3 und 40 ff. EEG. Sie werden
konkretisiert durch die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zum EEG 2012,
die Verwaltungspraxis und die einschlägigen Merkblätter des BAFA. Dies
ermöglicht aus Sicht der Bundesregierung eine hinreichend genaue und
vollzugspraktische Bestimmung des Zielkriteriums „internationale
Wettbewerbsfähigkeit“.
Beim Vollzug der BesAR besitzt das BAFA keine Ermessensspielräume
(gebundene Entscheidungen). Die Bundesregierung geht nicht davon aus, dass
Unternehmen für 2013 begünstigt werden, die nicht unter diese Definitionen
fallen.
14. Wie begründet die Bundesregierung die annähernde Verdopplung der
Begünstigungen des deutschen Stein- und Braunkohlebergbaus in den
Jahren 2010 und 2011 (siehe die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Fragen 6 und 13, auf
Bundestagsdrucksache 17/8533)?
Die merkliche Erhöhung der Begünstigung des deutschen Stein- und
Braunkohlebergbaus zwischen 2010 und 2011 ist fast ausschließlich Folge der im
gleichen Zeitraum deutlich gestiegenen EEG-Umlage. Dies zeigt nicht zuletzt
auch die weitgehende Konstanz der Begünstigungswirkungen zwischen 2011
(100 Mio. Euro) und 2012 (103 Mio. Euro; Zahlenangaben auf
Bundestagsdrucksache 17/8533).
15. Beabsichtigt die Bundesregierung, an der Entlastung von der EEG-
Umlage für Teile der Braunkohlewirtschaft festzuhalten, obwohl diese nicht
im internationalen Wettbewerb steht und heute bereits große Gewinne für
die Energieversorger erwirtschaftet, und wenn ja, warum?
Die Bundesregierung lässt die BesAR insbesondere mit Blick auf die
regelmäßig vorzulegenden EEG-Erfahrungsberichte kontinuierlich evaluieren. In
einem gerade begonnenen wissenschaftlichen Vorhaben des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) wird dabei unter
anderem auch erneut die Frage adressiert, wie das Zielkriterium „Internationale
Wettbewerbsfähigkeit“ sachgerecht und vollzugspraktisch zu definieren ist.
Ergebnisse dieser Prüfung liegen noch nicht vor.
16. Kann die Bundesregierung weitere Branchen nennen, die nicht im
internationalen Wettbewerb stehen, aber dennoch von der EEG-Umlage
entlastet sind?
17. Wie verhindert die Bundesregierung, dass in Hinblick auf die Ausweitung
von § 40 ff. EEG Mitnahmeeffekte entstehen und Unternehmen befreit
werden, die nicht im direkten internationalen Wettbewerb stehen?
18. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass es Unternehmen oder
Unternehmensbranchen gibt, die von der EEG-Umlage entlastet sind, aber
nicht im internationalen Wettbewerb stehen?
Die Fragen 16 bis 18 werden gemeinsam beantwortet.
Drucksache 17/10509 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie engere Fassung des § 3 Nummer 14 EEG schränkt in Verbindung mit den
Grenzwerten des § 41 Absatz 1 EEG den Kreis der antragsberechtigten
Unternehmen des produzierenden Gewerbes auf solche Unternehmen ein, die
typischerweise im internationalen Wettbewerb stehen. Die Bundesregierung geht
davon aus, dass mit diesen Anforderungen gewährleistet ist, dass nur
Unternehmen in den Genuss einer Begünstigung kommen, die im internationalen oder
intermodalen Wettbewerb stehen.
19. Wie viele zusätzliche Stellen mussten auf Grund der Ausweitung von
§ 40 ff. in der EEG-Novelle vom 1. Januar 2012 im Personalhaushalt
2012 des BAFA geschaffen werden?
Ist eine zusätzliche Aufstockung geplant?
Welche Personalkostensteigerung ist mit dieser Personalaufstockung
verbunden?
Für das Haushaltsjahr 2012 wurden infolge der deutlichen Ausweitung des
§ 40 ff. im Personalhaushalt des BAFA insgesamt 50 Planstellen neu
geschaffen. Eine zusätzliche Aufstockung ist derzeit nicht geplant.
Von den neu geschaffenen Planstellen wurden inzwischen 30 Stellen besetzt.
Für die restlichen 20 Planstellen ist bislang eine Besetzung mit
Überhangpersonal aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
vorgesehen.
Mit der Besetzung der neu ausgebrachten Planstellen in Folge der Ausweitung
des § 40 ff. der EEG-Novelle ist bislang eine Personalkostensteigerung in Höhe
von 2 348 917 Euro verbunden.
Die Bundesregierung plant von der Möglichkeit Gebrauch zu machen,
möglichst schon für das Antragsverfahren in 2013 durch Rechtsverordnung
Gebühren für die Bescheidung im Rahmen der BesAR zu erheben, mit denen die
entstehenden Personalkosten gedeckt werden.
Wertigkeit Kosten* Anzahl Gesamtkosten
Ausgebrachte Planstellen
A 15 106 612 € 3 319 836 €
A 14 92 380 € 2 184 760 €
A 13g 87 674 € 6 526 044 €
A 11 71 125 € 39 2 773 875 €
Gesamt 50 3 804 515 €
Anteil der gesperrten Planstellen
A 13g 87 674 € 2 175 348 €
A 11 71 125 € 18 1 280 250 €
Gesamt 20 1 455 598 €
Besetzte Planstellen
A 15 106 612 € 3 319 836 €
A 14 92 380 € 2 184 760 €
A 13g 87 674 € 4 350 696 €
A 11 71 125 € 21 1 493 625 €
Gesamt 30 2 348 917 €
* Personalkostensätze inkl. Gemeinkosten auf Basis der Personalkostensätze des BMF vom 9. Mai 2011
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1050920. Plant die Bundesregierung, die Ausgleichsregelung in Zukunft an
schärfere Bedingungen zum Beispiel bei der Energieeffizienz zu knüpfen, um
die Mitnahmeeffekte einzuschränken?
Die Bundesregierung lässt die BesAR insbesondere mit Blick auf die von ihr
regelmäßig vorzulegenden EEG-Erfahrungsberichte kontinuierlich evaluieren.
Hierbei spielt die Vermeidung unerwünschter Anreizwirkungen eine
wesentliche Rolle. So wurde etwa im Zuge der EEG-Novelle 2012 beim Kriterium
Mindeststromverbrauch die bisherige starre Sprungstelle durch einen gleitenden
Selbstbehalt ersetzt, der einem bis dahin in Einzelfällen eventuellen rationalen
Verzicht auf Effizienzmaßnahmen entgegenwirkt.
In einem gerade begonnenen wissenschaftlichen Vorhaben des BMU wird
erneut auch die Frage der jeweils an die Energieeffizienz zu stellenden
Anforderungen untersucht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]