[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 2. Dezember 2016
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/10575
18. Wahlperiode 06.12.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel,
Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/10005 –
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das dritte Quartal 2016
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten Informationen zur
Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
beleuchten ausgewählte Aspekte, die in der medialen Berichterstattung zumeist
nur wenig Beachtung finden. So ist kaum bekannt, dass die
Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt als die
offiziellen Zahlen vermuten lassen (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht
anders angegeben, die Bundestagsdrucksache 18/7625). Die so genannte
bereinigte Schutzquote, bei der rein formelle Entscheidungen unberücksichtigt
bleiben, lag im Jahr 2015 bei 60,6 Prozent – und das, obwohl z. B. Flüchtlinge aus
den Westbalkanländern zu beinahe 100 Prozent abgelehnt werden. Hinzu
kommen noch Anerkennungen, die nach Überprüfung ablehnender
Behördenentscheidungen von den Gerichten ausgesprochen werden.
Bei 10 Prozent aller Asylsuchenden, in knapp 45 000 Fällen, stellte das BAMF
im Jahr 2015 ein Rückübernahmeersuchen nach der Dublin-Verordnung der
Europäischen Union (EU). In 5 436 Fällen wurde die Zuständigkeit Griechenlands
vermutet. Wegen der dortigen systemischen Mängel im Asyl- und
Aufnahmesystem gibt es jedoch seit dem Jahr 2011 einen Überstellungsstopp.
Übernahmeersuchen wurden im Jahr 2015 vor allem an Ungarn gerichtet (32,5 Prozent),
danach folgten Italien, Bulgarien und Polen. Syrische Flüchtlinge stellen dabei
mit 21,4 Prozent die größte Betroffenengruppe dar, gefolgt von afghanischen
und irakischen Asylsuchenden. Den insgesamt 44 892 Dublin-Ersuchen im Jahr
2015 standen nur 3 597 tatsächliche Überstellungen gegenüber, das sind gerade
einmal 8 Prozent. Gemessen an den Zustimmungen der anderen EU-Staaten zur
Rückübernahme (29 699) betrug die so genannte Überstellungsquote 12,1
Prozent (in Bezug auf Ungarn 2 Prozent). Nicht selten verhindern Gerichte geplante
Überstellungen wegen erheblicher Mängel in den Asylsystemen anderer
Mitgliedstaaten oder aufgrund individueller Umstände (47,3 Prozent der
Rechtsschutzanträge gegen eine Überstellung nach Ungarn waren 2015 erfolgreich, in
Bezug auf Italien lag die Quote bei 26 Prozent). Manche Schutzsuchende
tauchen in ihrer Not eher unter, als sich gegen ihren Willen in ein Land überstellen
zu lassen, in dem sie ein unfaires Asylverfahren, unwürdige
Lebensbedingungen, rassistische Ablehnung, Obdachlosigkeit oder eine Inhaftierung fürchten.
Die geringe Überstellungsquote erklärt sich aber auch dadurch, dass einzelne
Mitgliedstaaten – wie etwa Ungarn – nur eine bestimmte Zahl von
Schutzsuchenden pro Tag aus allen anderen Dublin-Staaten zurücknehmen. Innerhalb
des BAMF wird für Dublin-Verfahren Personal gebunden, das weitaus
sinnvoller in der regulären Asylprüfung eingesetzt werden könnte. Eine reale
Verteilungswirkung ist mit dem Dublin-System für Deutschland nicht verbunden:
Obwohl die immer komplexeren Dublin-Verfahren das BAMF und die Gerichte
zunehmend beschäftigen, reduzierte sich die Zahl der Asylsuchenden in
Deutschland durch Dublin-Überstellungen im Jahr 2015 im Saldo
(Gegenüberstellung der überstellten bzw. aufgenommenen Schutzsuchenden) um gerade
einmal 565 Personen – 0,1 Prozent der insgesamt 442 000 registrierten
Asylanträge.
Arbeitskapazitäten im BAMF könnten auch durch den Verzicht auf
automatische, anlasslose Widerrufsverfahren drei Jahre nach der Anerkennung
freigesetzt werden. Im Jahr 2015 kam es bei knapp 10 000 Widerrufsprüfungen in nur
3 Prozent aller Fälle zu einer Aberkennung des Schutzstatus. Für die
Betroffenen – politisch verfolgte und häufig traumatisierte Flüchtlinge – sind diese
Verfahren und die damit verbundene Unsicherheit sehr belastend.
Ein behördliches Asylverfahren in Deutschland dauerte im Jahr 2015 nach
offiziellen Angaben im Durchschnitt 5,2 Monate. Bei Herkunftsländern mit sehr
geringen Anerkennungsquoten ist die Verfahrensdauer infolge von
Beschleunigungsmaßnahmen kürzer. Umso länger dauern die Verfahren bei zahlreichen
Ländern mit guten Anerkennungschancen. So mussten Asylsuchende aus
Afghanistan, Eritrea, Iran und Somalia, trotz einer bereinigten Schutzquote von
jeweils über 75 Prozent, 13 bis 17 Monate auf eine Behördenentscheidung
warten. Die realen Asylverfahrensdauern liegen noch einmal deutlich über diesen
Werten, denn die Zeit vom ersten Asylgesuch bis zur formellen
Asylantragstellung wird bei den Angaben der Bundesregierung über die Verfahrensdauern
nicht berücksichtigt. Dabei beträgt diese Wartezeit bei einzelnen Außenstellen
des BAMF mehrere Monate (vgl. Plenarprotokoll 18/142, S. 13922 f.,
Anlage 13). Genaue Angaben hierzu konnte die Bundesregierung bisher nicht
machen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/5785, Antwort zu Frage 4d). Rein
schriftliche Anerkennungsverfahren bei syrischen Asylsuchenden dauerten im
letzten Jahr nur 2,4 Monate, diese beschleunigten Verfahren gibt es für ab dem
1. Januar 2016 registrierte Schutzsuchende nicht mehr. Ende 2015 waren
89 336 Asylverfahren seit mehr als zwölf Monaten anhängig, die Zeit bis zur
Asylantragstellung ist dabei nicht berücksichtigt.
Vom Asyl-Flughafenverfahren waren im Jahr 2015 627 Asylsuchende
betroffen, unter ihnen 143 syrische Flüchtlinge. Im Ergebnis wurde 74 dieser
Asylsuchenden nach einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ die Einreise im
Rechtssinne verweigert – wie viele von ihnen tatsächlich ausreisten oder
abgeschoben wurden oder in Deutschland verbleiben konnten, ist nicht bekannt.
31,1 Prozent aller Asylsuchenden in Deutschland im Jahr 2015 waren Kinder.
3,2 Prozent waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, bei denen die
bereinigte Gesamtschutzquote zwischen 91,7 und 95,6 Prozent lag.
Eine Sonderauswertung des Ausländerzentralregisters (AZR) (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/7625, Antwort zu Frage 20) ergab, dass Klagen über angeblich
zu niedrige „Rückführungsquoten“ rechtskräftig ausreisepflichtiger Personen
(etwa des Präsidenten der Bundespolizei, Dr. Dieter Romann, in der „BILD“-
Zeitung vom 1. März 2015: „weit unter zehn Prozent“) irreführend sind. Eine
solche Betrachtung berücksichtigt einerseits nicht, dass weitaus mehr
ausreisepflichtige Personen „freiwillig“ ausreisen als abgeschoben werden. Andererseits
wird übersehen, dass ein Teil der rechtskräftig abgelehnten Asylsuchenden sich
mit guten Gründen weiterhin in Deutschland aufhalten darf: So verfügten über
30 Prozent der im Jahr 2014 rechtskräftig abgelehnten, noch aufhältigen
Asylsuchenden Ende 2015 über einen Aufenthaltstitel, 56,5 Prozent wurden aus
unterschiedlichen Gründen geduldet.
1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a
des Grundgesetzes – GG –, nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes –
AufenthG – in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –,
subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der
Entscheidungspraxis des BAMF im dritten Quartal 2016, und wie lauten die
Vergleichswerte des vorherigen Quartals (bitte in absoluten Zahlen und in Prozent
angeben und für die 15 wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen,
bitte für jedes dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele
Asylsuchende Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG/ GFK,
einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen Abschiebungsschutz
zugesprochen bekommen haben, bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der
Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung, internationaler
Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz, nationale Abschiebungsverbote – bitte
jeweils so differenziert wie möglich darstellen und in jedem Fall Angaben
zu den Herkunftsländern Algerien, Marokko, Tunesien und Türkei
machen)?
b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte
Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf
tatsächlich inhaltliche und nicht rein formelle (Nicht-)Entscheidungen (bitte,
wie in Frage 1a erbeten, differenzieren)?
Die Fragen 1a und 1b werden gemeinsam beantwortet.
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
3. Quartal 2016
Asylberechtigung Art 16a
GG
Flüchtlingsschutz § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot
§ 60 V/VII
AufenthG
Gesamtschutz Quote zu Frage 1b
absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % in %
Herkunftsländer
gesamt
441 0,2 47.634 26,5 65.982 36,7 5.015 2,8 119.07
2
66,2 74,8
davon
Syrien 148 0,2 26.685 31,7 55.347 65,8 197 0,2 82.377 97,9 99,9
Afghanistan 29 0,2 3.483 19,3 1.431 7,9 3.697 20,5 8.640 47,8 52,1
Irak 57 0,3 10.253 49,8 3.367 16,4 120 0,6 13.797 67,0 73,2
Iran 116 4,8 978 40,1 75 3,1 19 0,8 1.188 48,7 60,3
Pakistan 2 0,1 49 1,4 8 0,2 35 1,0 94 2,7 3,8
Eritrea 3 0,1 3.319 66,2 1.267 25,3 21 0,4 4.610 91,9 99,8
Nigeria 1 0,1 16 1,7 8 0,9 44 4,8 69 7,5 11,6
Albanien - - 5 0,1 14 0,2 15 0,2 34 0,5 0,6
Russische Föd. 6 0,2 57 1,8 25 0,8 30 1,0 118 3,8 11,5
Ungeklärt - - 1.031 23,5 2.772 63,3 23 0,5 3.826 87,4 95,0
Somalia 3 0,2 462 25,9 312 17,5 548 30,7 1.325 74,3 91,1
Armenien - - 2 0,4 2 0,4 12 2,4 16 3,2 4,3
Libanon 1 0,1 34 4,8 33 4,6 4 0,6 72 10,1 15,4
Serbien - - - - 1 0,0 12 0,3 13 0,3 0,5
Gambia - - 13 5,3 4 1,6 3 1,2 20 8,2 12,1
Algerien - - 14 1,8 14 1,8 17 2,1 45 5,7 8,8
Marokko - - 19 2,0 11 1,2 28 3,0 58 6,1 9,0
Türkei 2 0,5 16 3,7 7 1,6 4 0,9 29 6,7 21,2
Tunesien - - 2 0,9 1 0,5 1 0,5 4 1,9 3,2
2. Quartal 2016
Asyl-
berechtigung Art 16a
GG
Flüchtlingsschutz § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot § 60
V/VII
AufenthG
Gesamtschutz Quote zu Frage 1b
absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % in %
Herkunftsländer
gesamt
426 0,3 55.813 41,9 21.961 16,5 1.251 0,9 79.451 59,6 71,4
davon
Syrien 136 0,2 40.903 66,8 18.592 30,4 120 0,2 59.751 97,5 99,9
Afghanistan 32 0,6 1.244 23,2 578 10,8 449 8,4 2.303 42,9 49,0
Irak 61 0,7 5.404 61,5 1.024 11,6 42 0,5 6.531 74,3 87,5
Iran 110 9,2 525 44,0 17 1,4 9 0,8 661 55,4 72,7
Eritrea 21 0,4 4.057 86,5 283 6,0 17 0,4 4.378 93,3 99,4
Pakistan 3 0,4 51 6,6 1 0,1 5 0,6 60 7,7 13,6
Russische Föd. 3 0,1 41 1,9 11 0,5 36 1,7 91 4,3 11,3
Nigeria 2 0,6 15 4,4 2 0,6 20 5,8 39 11,4 28,3
Albanien 1 0,0 1 0,0 25 0,2 21 0,2 48 0,5 0,6
Ungeklärt 12 0,5 1.380 57,9 579 24,3 13 0,5 1.984 83 % 94,0
Somalia 2 0,2 304 29,0 175 16,7 303 28,9 784 74,9 92,6
Gambia - - 3 2,3 2 1,6 3 2,3 8 6,2 17,0
Staatenlos 2 0,1 961 69,5 335 24,2 3 0,2 1.301 94,1 97,9
Libanon - - 23 7,1 13 4,0 2 0,6 38 11,7 18,4
Kosovo - - - - 2 0,0 33 0,5 35 0,6 0,7
Algerien 1 0,1 6 0,3 6 0,3 15 0,8 28 1,5 3,0
Türkei - - 11 4,0 2 0,7 5 1,8 18 6,5 12,9
Tunesien - - 3 0,5 - - 1 0,2 4 0,7 1,7
Marokko 1 0,1 27 1,8 9 0,6 5 0,3 42 2,8 5,5
3.Quartal 2016 Quote zu Frage 1b
absolut in Prozent
Asylberechtigung 441 0,2 0,3
Flüchtlingsschutz (§ 3 I AsylG) 47.634 26,5 29,9
Subsidiärer Schutz nach
§ 4 I Nr. 1 AsylG 202 0,1 0,1
§ 4 I Nr. 2 AsylG 2.520 1,4 1,6
§ 4 I Nr. 3 AsylG 63.009 35,1 39,6
§ 4 I AsylG Familienschutz 251 0,1 0,2
Summe subsidiärer Schutz 65.982 36,7 41,5
Abschiebungsverbot nach
§ 60 V AufenthG 4.641 2,6 2,9
§ 60 VII AufenthG 374 0,2 0,2
Summe Abschiebungsverbot 5.015 2,8 3,2
Gesamtschutz 119.072 66,2 74,8
2.Quartal 2016 Quote zu Frage 1b
absolut in Prozent
Asylberechtigung 426 0,3 0,4
Flüchtlingsschutz (§ 3 I AsylG) 55.813 41,9 50,2
Subsidiärer Schutz nach
§ 4 I Nr. 1 AsylG 139 0,1 0,1
§ 4 I Nr. 2 AsylG 883 0,7 0,8
§ 4 I Nr. 3 AsylG 20.856 15,6 18,7
§ 4 I AsylG Familienschutz 83 0,1 0,1
Summe subsidiärer Schutz 21.961 16,5 19,7
Abschiebungsverbot nach
§ 60 V AufenthG 981 0,7 0,9
§ 60 VII AufenthG 270 0,2 0,2
Summe Abschiebungsverbot 1.251 0,9 1,1
Gesamtschutz 79.451 59,6 71,4
c) Bis wann wurden Feststellungen eines Abschiebungsverbots nach der
Genfer Flüchtlingskonvention bzw. nach § 51 des Ausländergesetzes
statistisch als Ablehnungen gewertet, und welche Angaben kann das BAMF
dazu machen, wie hoch die Anerkennungsquoten in den Jahren bis dahin
waren, wenn diese Fälle als Anerkennungen und nicht als Ablehnungen
gewertet worden wären?
In der Asylgeschäftsstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) werden Personen, die Abschiebungsschutz gemäß § 51 des
Ausländergesetzes (AuslG) erhalten haben, seit April 1994 als eigenständige positive
Entscheidungen erfasst. Differenzierte Angaben über davor liegende Zeiträume im
Sinne der Frage lassen sich daher nicht machen.
2. Wie viele der Anerkennungen nach Artikel 16a GG bzw. nach § 60 Absatz 1
AufenthG/GFK im dritten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal
beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung
(bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den
15 wichtigsten Herkunftsländern angeben)?
Angaben im Sinne der Frage werden nur für Entscheidungen nach § 3 Absatz 1
des Asylgesetzes (AsylG) erfasst und können der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden, wobei für die Asylbewerber, deren Asylverfahren im schriftlichen
Verfahren entschieden werden, diese Merkmale nicht erfasst werden:
3. Quartal 2016
Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 I AsylG
darunter:
Familienflüchtlingsschutz nach §
26 V AsylG staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfolgung
davon
geschlechtsspez. Verfolgung
davon geschlechtsspez.
Verfolgung
47.634 3.187 17.961 1.653 12.544 2.520
darunter:
Syrien 26.685 2.214 13.169 1.017 1.871 315
Afghanistan 3.483 123 437 157 2.345 853
Irak 10.253 317 495 34 7.293 905
Iran 978 67 824 95 24 15
Pakistan 49 17 5 0 21 8
Eritrea 3.319 94 2.128 166 90 35
Nigeria 16 3 5 3 8 8
Albanien 5 3 1 1 1 1
Russische Föd. 57 26 22 1 3 2
Ungeklärt 1.031 82 425 102 190 52
Somalia 462 74 18 3 313 223
Armenien 2 2 0 0 0 0
Libanon 34 16 1 0 14 4
Serbien 0 0 0 0 0 0
Gambia 13 0 7 3 6 4
2. Quartal 2016
Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 I AsylG
darunter:
Familienflüchtlingsschutz nach
§ 26 V AsylG staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfolgung
davon geschlechtsspez.
Verfolgung
davon
geschlechtsspez. Verfolgung
55.813 1.695 20.015 965 6.691 1.050
darunter:
Syrien 40.903 1.037 15.375 566 2.079 230
Afghanistan 1.244 97 180 45 843 147
Irak 5.404 168 790 42 3.074 418
Iran 525 53 429 33 24 9
Eritrea 4.057 84 1.874 87 63 19
Pakistan 51 7 4 1 40 6
Russische Föd. 41 18 12 1 7 1
Nigeria 15 7 1 0 7 7
Albanien 1 1 0 0 0 0
Ungeklärt 1.380 31 501 74 105 32
Somalia 304 64 16 9 200 108
Gambia 3 0 0 0 3 3
Staatenlos 961 11 408 56 116 28
Libanon 23 12 4 0 2 1
Kosovo 0 0 0 0 0 0
3. Wie viele Widerrufsverfahren wurden im dritten Quartal 2016 bzw. im
vorherigen Quartal eingeleitet (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den
verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele Entscheidungen in Widerrufsverfahren
mit welchem Ergebnis gab es in diesen Zeiträumen (bitte Gesamtzahlen
angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
3. Quartal 2016 Eingeleitete
Widerrufsprüfverfahren
Entscheidungen
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme Art. 16a
GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
Subsidiärer Schutz
Kein
Widerruf/Keine
Rücknahme
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
Herkunftsländer
gesamt
614 489 20 4,1 37 7,6 27 5,5 405 82,8
Irak 171 146 - - 10 6,8 4 2,7 132 90,4
Syrien 147 71 1 1,4 12 16,9 5 7,0 53 74,6
Türkei 66 46 10 21,7 4 8,7 2 4,3 30 65,2
Afghanistan 51 49 - - 1 2,0 9 18,4 39 79,6
Iran 22 38 1 2,6 4 10,5 - - 33 86,8
Russische Föd. 16 14 - - 1 7,1 1 7,1 12 85,7
Pakistan 14 16 - - - - - - 16 100,0
Eritrea 13 6 - - - - - - 6 100,0
Libanon 10 5 - - - - - - 5 100,0
Somalia 10 4 - - - - - - 4 100,0
Äthiopien 8 1 - - - - - - 1 100,0
Ungeklärt 8 6 - - 1 16,7 - - 5 83,3
Kosovo 7 22 4 18,2 1 4,5 - - 17 77,3
Aserbaidschan 6 8 - - - - - - 8 100,0
Serbien 6 3 - - - - - - 3 100,0
2. Quartal 2016 Eingeleitete
Widerrufsprüfverfahren
Entscheidungen
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme Art. 16a
GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/Rücknahme
Subsidiärer
Schutz
Kein
Widerruf/Keine
Rücknahme
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
Herkunftsländer
gesamt
480 703 28 4,0 50 7,1 61 8,7 564 80,2
Irak 149 192 - - 7 3,6 1 0,5 184 95,8
Syrien 62 106 - - 9 8,5 2 1,9 95 89,6
Afghanistan 54 70 - - 4 5,7 17 24,3 49 70,0
Türkei 53 76 7 9,2 2 2,6 - - 67 88,2
Iran 26 40 3 7,5 7 17,5 1 2,5 29 72,5
Pakistan 17 14 - - - - - - 14 100,0
Ungeklärt 12 23 - - 9 39,1 1 4,3 13 56,5
Libanon 11 5 - - - - 3 60,0 2 40,0
Eritrea 9 9 - - 1 11,1 - - 8 88,9
Kosovo 8 19 6 31,6 3 15,8 3 15,8 7 36,8
Russische Föd. 7 22 1 4,5 1 4,5 11 50,0 9 40,9
Somalia 7 15 1 6,7 - - - - 14 93,3
Vietnam 6 7 - - 2 28,6 1 14,3 4 57,1
Aserbaidschan 5 12 - - - - 1 8,3 11 91,7
Serbien 4 9 5 55,6 - - - - 4 44,4
4. Wie lang war in Asylverfahren die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis
zu einer behördlichen Entscheidung im dritten Quartal 2016 bzw. im
vorherigen Quartal, wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu
einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h. inklusive eines Gerichtsverfahrens,
soweit vorliegend), und wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungszeit
bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen (bitte jeweils auch
nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Erst- und Folgeanträgen
differenzieren)?
Die Angaben können – soweit vorliegend – den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden:
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen
Entscheidung in Monaten
3. Quartal 2016
Herkunftsländer gesamt 6,6
darunter:
Syrien 3,7
Afghanistan 8,8
Irak 5,1
Iran 14,8
Pakistan 16,9
Eritrea 8,8
Nigeria 13,2
Albanien 6,7
Russische Föd. 14,2
Ungeklärt 7,2
Somalia 16,3
Armenien 19,2
Libanon 9,9
Serbien 9,0
Gambia 15,6
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen
Entscheidung in Monaten
2. Quartal 2016
Herkunftsländer gesamt 7,3
darunter:
Syrien 3,4
Afghanistan 12,7
Irak 5,1
Iran 19,4
Eritrea 13,3
Pakistan 20,5
Russische Föd. 16,5
Nigeria 18,5
Albanien 8,1
Ungeklärt 6,4
Somalia 21,9
Gambia 17,1
Staatenlos 5,6
Libanon 9,7
Kosovo 11,2
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen
Entscheidung in Monaten
3. Quartal 2016
Gesamt 6,6
davon
Erstanträge 6,5
Folgeanträge 10,8
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen
Entscheidung in Monaten
2. Quartal 2016
Gesamt 7,3
davon
Erstanträge 7,0
Folgeanträge 10,9
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen
Entscheidung in Monaten
Jan. - Jun. 2016
Herkunftsländer gesamt 7,9
darunter:
Syrien 3,8
Albanien 8,8
Serbien 11,3
Irak 6,4
Kosovo 12,2
Eritrea 13,8
Mazedonien 10,9
Ungeklärt 6,1
Afghanistan 18,2
Bosnien und Herzegowina 10,7
Algerien 6,6
Staatenlos 6,6
Russische Föd. 22,5
Marokko 9,3
Montenegro 7,6
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen
Entscheidung in Monaten
Jan. - Jun. 2016
Gesamt 7,9
davon
Erstanträge 7,6
Folgeanträge 12,0
3. Quartal 2016
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei
Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen bis
zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten
Herkunftsländer gesamt 7,7
darunter:
Syrien 6,8
Afghanistan 8,8
Irak 8,6
Eritrea 9,9
Ungeklärt 6,5
Somalia 13,0
Staatenlos 8,7
Albanien 6,8
sonst. asiat. Staatsangeh. 5,7
Pakistan 11,0
Serbien 10,8
Iran 13,9
Guinea 12,8
Marokko 7,5
Ägypten 22,2
2. Quartal 2016
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei
Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen bis
zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten
Herkunftsländer gesamt 10,1
darunter:
Afghanistan 8,8
Albanien 9,5
Eritrea 13,0
Syrien 7,4
Algerien 12,2
Marokko 15,9
Ungeklärt 12,9
Pakistan 5,6
Somalia 18,1
Ägypten 13,0
Tunesien 10,8
Kosovo 10,9
Äthiopien 11,3
Iran 10,6
Serbien 11,5
a) Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Dublin-Verfahren
(bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
3.Quartal 2016
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer
behördlichen Entscheidung bei Dublin-Verfahren
in Monaten
Herkunftsländer gesamt 3,6
darunter:
Syrien 4,2
Afghanistan 3,4
Irak 3,6
Iran 3,2
Pakistan 4,1
Eritrea 4,9
Nigeria 3,3
Albanien 3,8
Russische Föd. 2,7
Ungeklärt 4,0
Somalia 6,8
Armenien 4,6
Libanon 3,7
Serbien 7,2
Gambia 3,2
2.Quartal 2016
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer
behördlichen Entscheidung bei Dublin-Verfahren in
Monaten
Herkunftsländer gesamt 3,2
darunter:
Syrien 3,1
Afghanistan 2,9
Irak 3,1
Iran 2,9
Eritrea 3,4
Pakistan 2,9
Russische Föd. 2,9
Nigeria 2,8
Albanien 4,3
Ungeklärt 2,6
Somalia 3,1
Gambia 3,3
Staatenlos 2,8
Libanon 3,7
Kosovo 3,3
b) Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Asylverfahren, in
denen kein Ersuchen nach der Dublin-Verordnung gestellt wurde (bitte
auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
3.Quartal 2016
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer
behördlichen Entscheidung bei Verfahren, in denen
kein Ersuchen nach Dublin VO gestellt wurde in
Monaten
Herkunftsländer gesamt 6,7
darunter:
Syrien 3,7
Afghanistan 8,9
Irak 5,1
Iran 15,1
Pakistan 17,2
Eritrea 8,9
Nigeria 14,2
Albanien 6,7
Russische Föd. 22,3
Ungeklärt 7,3
Somalia 16,8
Armenien 20,1
Libanon 10,1
Serbien 9,0
Gambia 16,6
2.Quartal 2016
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer
behördlichen Entscheidung bei Verfahren, in denen
kein Ersuchen nach Dublin VO gestellt wurde in
Monaten
Herkunftsländer gesamt 7,5
darunter:
Syrien 3,4
Afghanistan 13,2
Irak 5,2
Iran 20,7
Eritrea 13,6
Pakistan 23,2
Russische Föd. 28,0
Nigeria 23,7
Albanien 8,1
Ungeklärt 6,7
Somalia 22,8
Gambia 23,3
Staatenlos 5,6
Libanon 10,2
Kosovo 11,2
c) Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung, wenn nur Verfahren
berücksichtigt werden, in denen es eine inhaltliche Asylanhörung gab
(bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
3. Quartal 2016
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer
behördlichen Entscheidung bei Verfahren mit inhaltlicher
Asylanhörung
Gesamt 6,5
davon
Syrien 3,4
Afghanistan 9,3
Irak 5,0
Iran 16,6
Eritrea 8,3
Pakistan 17,2
Russische Föd. 31,4
Nigeria 14,1
Albanien 6,1
Ungeklärt 7,0
Somalia 18,0
Gambia 16,0
Armenien 22,1
Libanon 9,3
Serbien 8,2
2. Quartal 2016
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer
behördlichen Entscheidung bei Verfahren mit inhaltlicher
Asylanhörung
Gesamt 7,7
davon
Syrien 2,8
Afghanistan 14,2
Irak 5,1
Iran 24,1
Eritrea 10,6
Pakistan 26,7
Russische Föd. 31,6
Nigeria 26,2
Albanien 8,0
Ungeklärt 6,2
Somalia 24,2
Gambia 22,5
Staatenlos 5,4
Libanon 9,5
Kosovo 11,4
d) Wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer
behördlichen Entscheidung, wenn nur Asylverfahren betrachtet werden, die
im Jahr 2016 bzw. seit Juli 2016 bzw. im dritten Quartal 2016 bzw. in so
genannten Ankunftszentren eingeleitet bzw. im dritten Quartal 2016 in
Ankunftszentren bzw. in Außenstellen oder in der Zentrale entschieden
wurden (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Antragstellung im Jahr 2016, Entscheidung
im 3. Quartal 2016
Dauer der Entscheidung
in Monaten
Gesamt 2,9
davon
Syrien 2,8
Irak 3,5
Afghanistan 3,2
Albanien 2,0
Eritrea 2,7
Ungeklärt 4,1
Serbien 2,1
Russische Föd. 2,5
Mazedonien 2,0
Kosovo 2,7
Staatenlos 2,7
Iran 3,7
Moldau 3,1
Pakistan 3,3
Marokko 2,3
Antragstellung ab Juli 2016 (im 3. Quartal
2016), Entscheidung im 3. Quartal 2016
Dauer der Entscheidung
in Monaten
Gesamt 0,9
davon
Syrien 0,9
Irak 1,1
Afghanistan 1,2
Albanien 0,8
Serbien 0,7
Eritrea 1,0
Mazedonien 0,7
Ungeklärt 1,0
Kosovo 1,0
Moldau 0,2
Staatenlos 0,9
Russische Föd. 1,5
Marokko 0,7
Bosnien und Herzegowina 0,5
Pakistan 1,2
Antragstellung in Ankunftszenten, Entscheidung
im 3. Quartal 2016
Dauer der Entscheidung
in Monaten
Gesamt 4,1
davon
Syrien 2,4
Afghanistan 6,2
Irak 4,1
Albanien 2,9
Eritrea 4,5
Ungeklärt 5,1
Serbien 4,7
Pakistan 11,5
Mazedonien 4,4
Iran 9,4
Moldau 2,3
Russische Föd. 7,4
Indien 11,1
Kosovo 5,8
Marokko 3,6
Entscheidung im 3. Quartal 2016 in Ankunftszentren Dauer in Monaten
Gesamt 6,4
davon
Syrien 3,5
Irak 4,1
Afghanistan 7,1
Russische Föd. 12,0
Moldau 1,5
Albanien 4,3
Libyen 16,9
Georgien 8,0
Libanon 10,1
Eritrea 4,8
Serbien 4,2
Kosovo 7,7
sonst. asiat. Staatsangeh. 11,0
Mazedonien 4,2
Ungeklärt 7,5
Entscheidung im 3. Quartal 2016 in Außenzentren
oder in der Zentrale Dauer in Monaten
Gesamt 6,7
davon
Syrien 3,7
Irak 5,1
Afghanistan 8,9
Albanien 6,9
Eritrea 9,1
Ungeklärt 7,2
Serbien 9,4
Pakistan 17,2
Kosovo 11,2
Mazedonien 8,2
Russische Föd. 15,0
Iran 15,2
Somalia 16,6
Moldau 10,7
Staatenlos 5,0
e) Wie viele Personen wurden im EASY-System (IT-Anwendung zur
Erstverteilung der Asylbegehrenden auf die Bundesländer) als Asylsuchende
im dritten Quartal 2016 registriert, wie viele formelle Asylanträge waren
es im Vergleich hierzu (bitte beide Angaben auch nach Bundesländern,
Monaten und den 15 wichtigsten Herkunftsländern – in jedem Fall den
sechs Westbalkanländern, Algerien, Marokko, Tunesien und Türkei –
differenzieren)?
Angaben zu im EASY-System erfassten Asylsuchenden und zu formellen
Asylanträgen können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
3.Quartal 2016 EASY-Zugänge
formelle Asylanträge
(Erstanträge)
Insgesamt 49.921 242.792
davon
Baden-Württemberg 6.418 18.302
Bayern 7.740 17.943
Berlin 2.532 3.262
Brandenburg 1.527 1.945
Bremen 542 1.441
Hamburg 1.265 3.513
Hessen 3.672 36.335
Mecklenburg-Vorpommern 1.013 1.106
Niedersachsen 4.628 31.092
Nordrhein-Westfalen 10.589 91.807
Rheinland-Pfalz 2.418 16.173
Saarland 484 584
Sachsen 2.578 3.686
Sachsen-Anhalt 1.416 3.072
Schleswig-Holstein 1.738 10.611
Thüringen 1.361 1.611
Unbekannt 309
Monate des dritten
Quartals 2016 EASY-Zugänge
formelle Asylanträge
(Erstanträge)
Juli 2016 16.160 72.984
August 2016 18.143 89.703
September 2016 15.618 74.782
3.Quartal 2016 EASY-Zugänge
formelle Asylanträge
(Erstanträge)
insgesamt 49.921 242.792
Syrien 7.036 73.374
Afghanistan 5.450 51.273
Irak 4.001 30.715
Iran 1.893 10.846
Pakistan 1.289 6.257
Eritrea 3.761 5.880
Nigeria 2.327 5.495
Albanien 1.341 5.437
Russische Föderation 2.153 4.554
Ungeklärt 186 4.181
Somalia 1.750 3.900
Armenien 1.252 2.323
Libanon 327 2.273
Serbien 718 2.206
Gambia 1.325 2.145
Türkei 1.096 1.955
Marokko 622 1.433
Algerien 402 1.062
Tunesien 156 264
Bosnien - Herzegowina 353 578
Kosovo 382 1708
Mazedonien 794 1792
Montenegro 95 372
f) Wie viele der aktuell in Deutschland lebenden Asylsuchenden sind im
neuen Kerndatensystem des AZR gespeichert (bitte darlegen, wie viele
Personen mit welchem Status gespeichert sind), zu wie vielen
Asylsuchenden oder anerkannten Flüchtlingen sind Informationen zu
Integrations- und Arbeitsmarktdaten gespeichert, und wie bewertet es die
Bundesregierung, dass zum Stand des 31. August 2016 gerade einmal zu 17
Personen solche Daten gespeichert waren (vgl. Bundestagsdrucksache
18/9765, Antwort zu Frage 15, bitte ausführen)?
Im Ausländerzentralregister (AZR) wurden bereits vor Inkrafttreten des
Datenaustauschverbesserungsgesetzes Schutzsuchende gespeichert wenn sie einen
förmlichen Asylantrag beim BAMF gestellt hatten. Neu hinzugekommen sind
Personen, die erst (nur) ein Asylgesuch geäußert haben. Insofern enthält das AZR
auch Daten von Asylbewerbern, die bereits vorher einen Asylantrag gestellt
haben und über den noch nicht bestands- und rechtkräftig entschieden worden ist.
Mit Stand 30. September 2016 waren 788 443 Schutzsuchende im
Ausländerzentralregister (AZR) registriert; davon hatten bereits 734 374 Personen einen
förmlichen Asylantrag gestellt und 54 069 Personen bislang nur ein Asylgesuch
geäußert (siehe auch entsprechende Antwort zu Frage 15).
Die Zahl der Personen, zu denen Integrations- und Arbeitsvermittlungsdaten im
AZR gespeichert sind, hat sich seit dem 31.August 2016 deutlich erhöht. So sind
dort mit Stand 30. September 2016 zu 2 233 Personen entsprechende Daten
gespeichert.
Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 auf
Bundestagsdrucksache 18/9765 dargelegt, besteht erst seit dem 30. Juni 2016 die technische
Möglichkeit, Integrations- und Arbeitsmarktdaten im AZR zu speichern.
Hinzukommt, dass nicht alle übermittlungs- und speicherbefugten Behörden bereits
über einen zuliefernden Anschluss zum AZR verfügen. Unabhängig davon ist bei
der Bewertung der im Vergleich zu der Anzahl aller im selben Zeitraum neu
eingereisten Asylsuchenden und Asylantragsteller niedrigere Zahl zu beachten, dass
nicht sofort und auch nicht bei jedem Asylsuchenden und Asylantragsteller diese
Daten gemäß § 3 Absatz 3 des Ausländerzentralregistergesetzes (AZRG)
gespeichert werden können. Diese Vorschrift erlaubt lediglich eine Speicherung von
Integrations- und Arbeitsmarktdaten; hingegen ist sie keine Rechtsgrundlage für
die Erhebung entsprechender Daten, wie das AZRG generell keine
Rechtsgrundlagen für die Datenerhebung enthält. Daher dürfen nur solche Daten an das AZR
übermittelt und dort gespeichert werden, deren Erhebung aufgrund anderer
Rechtsvorschriften durch die übermittelnde Stelle zulässig ist. So erhebt
beispielsweise das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Daten zu
Sprachkenntnissen von Asylsuchenden im Rahmen seiner Entscheidung über die Zulassung
von Asylsuchenden und Asylbewerbern zur Teilnahme an Integrationskursen
lediglich von Asylsuchenden mit guter Bleibeperspektive, da nur dieser
Personengruppe bei verfügbaren Kursplätzen eine Teilnahme angeboten werden kann (vgl.
§§ 86 und 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG).
Die Bundesagentur für Arbeit wird erst Ende 2017 die Übermittlung von Daten
an das AZR umsetzen.
Eine abschließende Beurteilung zur Wirksamkeit der mit dem
Datenaustauschverbesserungsgesetz (DAVG) im AZR eingeführten Speicherung und
Übermittlung der Integrations- und Arbeitsmarktdaten ist der Evaluierung des DAVG
vorbehalten (vgl. Artikel 13 DAVG).
g) Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus der Sinnhaftigkeit des neuen Ankunftsnachweises, wenn dessen
durchschnittliche Geltungsdauer gerade einmal 27,6 Tage beträgt (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/9765, Antwort zu Frage 3), welche
Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der bereits im
Gesetzgebungsverfahren zum Datenaustauschverbesserungsgesetz geäußerten Kritik,
wonach es sinnvoller wäre, statt eines weiteren, neuen Aufenthaltspapiers
gleich eine Aufenthaltsgestattung zu erteilen (vgl. Ausschussdrucksache
18(4)477, S. 2), und was hat die Prüfung erbracht, ob Ankunftsnachweis
und Aufenthaltsgestattung zusammengeführt werden sollen (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/9765, Antwort zu Frage 11)?
Die Bundesregierung beurteilt die Einführung des Ankunftsnachweises
unabhängig von seiner jeweiligen Geltungsdauer positiv.
Der Aufenthalt im Bundesgebiet ist ab der Ausstellung des Ankunftsnachweises
gestattet, eine entsprechende Änderung des § 55 Absatz 1 Satz 1 des AsylG ist
mit dem am 6. August 2016 in Kraft getretenen Integrationsgesetz erfolgt.
Die Bundesregierung hat entschieden, zumindest zunächst sowohl an dem
Ankunftsnachweis als auch an der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung
festzuhalten, da es sich um zwei Dokumente unterschiedlicher Qualität handelt:
So ist Voraussetzung für die Ausstellung des Ankunftsnachweises ein Abgleich
der bei der Erstregistrierung abgenommen Fingerabdrücke mit Hilfe von Fast-ID
und damit die Feststellung der Identität von Erstregistriertem und dem einen
Ankunftsnachweis begehrenden Asylsuchenden. Ob die von dem Betroffenen
angegebenen Stammdaten der Wahrheit entsprechen, wird bei der Ausstellung des
Ankunftsnachweises nicht geprüft und ist dafür auch irrelevant. Mit ihm wird nur
die rasche Steuerung der Asylsuchenden an die ihnen zugewiesene
Aufnahmeeinrichtung bezweckt, weshalb er auch erst dort ausgestellt wird und seine
Vorlage grundsätzlich Voraussetzung für die volle Gewährung von
Unterstützungsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist.
Mit der Bescheinigung über eine Aufenthaltsgestattung genügt ein Asylsuchender
und Asylbewerber der Ausweispflicht im Bundesgebiet. Dementsprechend setzt
ihre Ausstellung die Prüfung eventuell vorgelegter Reisedokumente der
Herkunftsländer und/oder anderer persönlicher Urkunden (Heiratsurkunden,
Diplome etc.) auf ihre Echtheit und Gültigkeit voraus. Zudem wird die Bescheinigung
erst nach der förmlichen Asylantragstellung ausgestellt.
Ob und in welcher Weise der Ankunftsnachweis und die Bescheinigung über die
Aufenthaltsgestattung unter Berücksichtigung dieser Unterschiede konsolidiert
werden können, bedarf daher einer intensiveren Prüfung, die erst nach einer
längeren Erfahrung mit dem Ankunftsnachweis abgeschlossen werden kann.
h) Wie lang war im dritten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal
durchschnittlich die Dauer bis zur Anhörung der Asylsuchenden, wie lang die
durchschnittliche Dauer nach der Anhörung bis zur behördlichen
Entscheidung (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
Die Angaben – in Monaten – können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden:
3. Quartal 2016 Antragstellung bis Anhörung Anhörung bis Entscheidung
Gesamt 5,5 2,2
davon
Afghanistan 6,7 2,9
Albanien 3,5 1,7
Armenien 10,9 10,9
Eritrea 7,7 1,3
Gambia 10,8 5,7
Irak 4,3 2,2
Iran 7,6 7,9
Libanon 4,1 3,3
Nigeria 10,1 3,7
Pakistan 12,4 5,6
Russische Föd. 13,1 20,2
Serbien 5,1 2,5
Somalia 16,9 4,2
Syrien 2,9 1,1
Ungeklärt 6,8 1,7
2.Quartal 2016 Antragstellung bis Anhörung Anhörung bis Entscheidung
Gesamt 4,6 3,4
davon
Afghanistan 6,3 7,6
Albanien 6,4 2,7
Eritrea 7,4 3,0
Gambia 11,5 7,0
Irak 2,9 2,3
Iran 7,4 12,8
Kosovo 9,8 4,5
Libanon 4,3 4,2
Nigeria 8,0 13,4
Pakistan 10,2 15,1
Russische Föd. 16,8 22,3
Somalia 15,6 11,0
Staatenlos 3,5 2,1
Syrien 2,1 0,9
Ungeklärt 4,4 2,6
i) Wie hoch waren im dritten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal der
Anteil rein schriftlicher Anerkennungsverfahren an allen Verfahren und
ihre absolute Zahl (insgesamt, aber auch in Bezug auf die Herkunftsländer
Syrien, Irak und Eritrea), und wie lange dauerten diese Verfahren
durchschnittlich (bitte nach Herkunftsländern auflisten)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
3. Quartal 2016 2. Quartal 2016
Herkunftsland Anzahl absolut
Anteil
schriftlicher
Verfahren
durchschnittl.
Bearbeitungsdauer in Tagen
Anzahl
absolut
Anteil
schriftlicher
Verfahren
durchschnittl.
Bearbeitungsdauer in Tagen
Insgesamt 13.765 11,9% 7,0 36.400 45,8%* 5,5
davon davon
Eritrea 1.135 22,9% 10,7 3.011 64,2% 14,8
Irak 2.957 14,6% 7,0 3.970 45,2% 5,6
Syrien 8.668 10,4% 6,4 27.121 44,3% 4,4
sonst. asiat.
Staatsangeh. 160 25,5% 9,3 427 44,8% 7,1
Staatenlos 245 15,7% 7,8 679 49,1% 6,1
Ungeklärt 600 13,9% 8,6 1.192 50,0% 7,0
* Hinweis: Aufgrund eines Übertragungsfehlers wurde in der vorherigen Anfrage (Bundestagsdrucksache 18/9415) ein
falscher Wert angegeben.
j) Wie viele beim BAMF anhängige Verfahren sind seit über drei, sechs,
zwölf, 15, 18, 24 bzw. 36 Monaten anhängig (bitte auch nach den zehn
am meisten betroffenen Herkunftsländer differenzieren), und wie ist der
aktuelle Stand der Bearbeitung von so genannten Altverfahren (seit
mindestens dem vorletzten Kalenderjahr anhängige Verfahren) im BAMF
(bitte im Detail darstellen)?
Angaben zu den anhängigen Verfahren sowie gesondert zu den sog. Altverfahren
können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Anhängige Verf.
Stand:
30.09.2016
unter 3
Monate
über 3
Monate
über 6
Monate
über 12
Monate
über 15
Monate
über 18
Monate
über 24
Monate
über 36
Monate
Insgesamt
Gesamt 201.311 378.003 249.681 109.855 82.189 61.453 36.311 7.351 579.314
darunter
Syrien 45.712 68.043 35.176 3.141 1.504 856 328 25 113.755
Afghanistan 48.126 85.291 52.959 16.800 10.580 7.196 3.934 700 133.417
Irak 26.332 50.752 29.558 5.029 2.680 1.636 788 144 77.084
Iran 10.682 16.701 9.950 3.641 2.812 2.017 1.188 245 27.383
Pakistan 6.126 16.259 12.739 7.369 5.763 4.504 3.208 1.024 22.385
Eritrea 4.935 9.574 7.030 4.084 2.983 2.429 1.345 42 14.509
Nigeria 5.467 12.597 9.296 7.680 6.253 4.809 3.064 502 18.064
Albanien 4.082 3.501 2.504 1.673 1.074 432 73 4 7.583
Russische Föd. 4.328 8.528 6.267 4.798 4.021 3.301 2.280 901 12.856
Ungeklärt 3.537 13.429 11.189 2.899 2.022 1.534 839 89 16.966
Anhängige Verfahren aus 2014 und früher 48.385
davon
Afghanistan 5.377
Pakistan 3.858
Nigeria 3.838
Somalia 3.510
Russische Föd. 2.751
Eritrea 2.053
Armenien 1.886
Gambia 1.633
Iran 1.570
Türkei 1.485
k) Wie lang war die durchschnittliche Dauer vom Datum der Einreise (wie
im System MARiS des BAMF nach Selbstauskunft der Asylsuchenden
gespeichert) bis zur formellen Asylantragstellung für die Monate August,
September und Oktober 2016 und für das zweite Halbjahr 2015 (bitte
jeweils auch nach den fünf wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren),
und wie viele der Asylsuchenden des Jahres 2015 bzw. 2016 hatten zum
Zeitpunkt der Antragstellung (hilfsweise: vor Erteilung einer
Aufenthaltsgestattung) eine Aufenthaltserlaubnis?
Es wird zunächst davon ausgegangen, dass die Fragesteller wie im Kontext der
gesamten Anfrage auch hier Angaben zum Zeitraum des dritten Quartals 2016
(also Juli, August und September) erfragen. Die entsprechenden Angaben können
den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Herkunftsland Dauer in Monaten (Einreise - Antrag)
Antragsmonat Juli August September 3.Quartal 2016
Gesamt 7,2 8,0 8,8 8,0
davon
Afghanistan 7,5 8,6 9,5 8,5
Irak 7,4 8,1 8,9 8,1
Iran 7,1 7,6 8,3 7,6
Pakistan 8,3 8,7 9,6 8,9
Syrien 7,8 8,7 9,6 8,7
2. Halbjahr 2015 Dauer in Monaten (Einreise - Antrag)
Gesamt 2,3
davon
Syrien 2,0
Albanien 2,4
Afghanistan 2,1
Irak 2,2
Ungeklärt 2,0
6 495 Asylantragsteller aus dem Jahr 2015 hatten zum Zeitpunkt ihrer
Antragstellung eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland. Im Jahr 2016
traf dies bisher auf 7 436 Personen zu (Stand: 30. September 2016).
5. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im dritten
Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal eingeleitet (bitte in absoluten
Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die
Quote der auf EURODAC-Treffern – EURODAC: europäische Datenbank
zur Speicherung von Fingerabdrücken – basierenden Dublin-Verfahren
angeben; bitte auch nach den unterschiedlichen EURODAC-Treffern
differenzieren), und wie viele VIS-Treffer (VIS: Visa-Informationssystem) bei
Asylsuchenden gab es (bitte Gesamtzahl nennen und jeweils nach den fünf
wichtigsten Ausstellungsländern der Visa und Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Asylerstanträge
Übernahmeersuchen
(ÜE) an die
Mitgliedstaaten gesamt
Prozentualer Anteil
der ÜE zu den
Asylerstanträgen
Prozentualer Anteil der
ÜE mit EURODAC-
Treffer
3. Quartal 2016 242.792 15.851 6,5 68,1
2. Quartal 2016 193.535 13.282 6,9 67,8
Übernahmeersuchen mit EURODAC-Treffern
3. Quartal 2016 2. Quartal 2016
EURODAC-Treffer gesamt 10.798 9.003
davon EURODAC-Treffer
nach Artikel 9 EURODAC-Verordnung 8.372 7.222
nach Artikel 14 EURODAC-Verordnung 1.883 1.333
nach Artikel 17 EURODAC-Verordnung 543 448
Liegen für eine Person mehrere unterschiedliche EURODAC-Treffer vor, werden
vorrangig die gemäß Artikel 9 der EURODAC-Verordnung vorhandenen Treffer
ausgewiesen.
VIS-Treffer im 3. Quartal 2016 VIS-Treffer im 2. Quartal 2016
VIS-Treffer gesamt 2.324 VIS-Treffer gesamt 1.620
davon: davon:
Ausstellendes Land Ausstellendes Land
Deutschland 479 Deutschland 342
Italien 370 Frankreich 284
Frankreich 329 Italien 276
Tschechische Republik 265 Spanien 115
Litauen 148 Tschechische Republik 108
VIS-Treffer im 3. Quartal 2016 VIS-Treffer im 2. Quartal 2016
VIS-Treffer gesamt 2.324 VIS-Treffer gesamt 1.620
davon: davon:
Herkunftsland Herkunftsland
Syrien 288 Syrien 276
Aserbaidschan 273 Iran 173
Iran 257 Irak 119
Armenien 214 Armenien 99
Georgien 183 Aserbaidschan 97
a) Welches waren in den benannten Zeiträumen die 15 am stärksten
betroffenen Herkunftsländer und welches die 15 am stärksten angefragten
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (bitte in absoluten Zahlen und in
Prozentzahlen angeben, sowie in jedem Fall die Zahlen zu Griechenland,
Zypern, Malta, Bulgarien und Ungarn sowie zu syrischen Asylsuchenden
nennen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
3. Quartal 2016 Übernahmeersuchen
Herkunftsländer absolut in Prozent
Russische Föderation 2.378 15,0
Syrien 2.371 15,0
Afghanistan 2.188 13,8
Irak 1.450 9,1
Eritrea 918 5,8
Pakistan 601 3,8
Nigeria 587 3,7
Äthiopien 571 3,6
Somalia 548 3,5
Iran 349 2,2
Ungeklärt 297 1,9
Guinea 295 1,9
Ghana 199 1,3
Marokko 189 1,2
Algerien 160 1,0
2. Quartal 2016 Übernahmeersuchen
Herkunftsländer absolut in Prozent
Syrien 2.958 22,3
Russische Föderation 1.819 13,7
Afghanistan 1.654 12,5
Irak 1.607 12,1
Eritrea 623 4,7
Pakistan 499 3,8
Ungeklärt 406 3,1
Nigeria 338 2,5
Iran 311 2,3
Somalia 272 2,0
Tadschikistan 161 1,2
Ukraine 157 1,2
Marokko 156 1,2
Ghana 131 1,0
Äthiopien 128 1,0
3. Quartal 2016 Übernahmeersuchen
ÜE an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
Italien 3.571 22,5
Ungarn 3.475 21,9
Polen 2.491 15,7
Bulgarien 1.355 8,5
Schweden 703 4,4
Norwegen 597 3,8
Schweiz 584 3,7
Österreich 462 2,9
Niederlande 366 2,3
Spanien 353 2,2
Frankreich 350 2,2
Belgien 311 2,0
Dänemark 304 1,9
Kroatien 292 1,8
Finnland 138 0,9
Malta 31 0,2
Zypern 18 0,1
Griechenland 0 0,0
2. Quartal 2016 Übernahmeersuchen
ÜE an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
Ungarn 3.342 25,2
Polen 2.031 15,3
Italien 1.909 14,4
Bulgarien 1.272 9,6
Schweden 676 5,1
Spanien 545 4,1
Norwegen 492 3,7
Kroatien 450 3,4
Österreich 445 3,4
Schweiz 424 3,2
Frankreich 368 2,8
Niederlande 281 2,1
Belgien 225 1,7
Dänemark 220 1,7
Finnland 130 1,0
Zypern 34 0,3
Malta 18 0,1
Griechenland 0 0,0
b) Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit
eines anderen EU-Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland,
Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es
in den benannten Zeiträumen (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch
nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den jeweils fünf
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Entscheidungen über Dublin-Verfahren werden im Statistiksystem beim BAMF
nach den in den folgenden Tabellen aufgeführten Kategorien erfasst:
3. Quartal
2016
2. Quartal
2016
Ablehnungen durch den
Mitgliedstaat gesamt 5.301 4.659
davon Ablehnungen
nach Artikel 8 Absatz 1 Dublin III 9 1
nach Artikel 8 Absatz 2 Dublin III 1
nach Artikel 8 Absatz 3 Dublin III 1 7
nach Artikel 8 Absatz 4 Dublin III 22 22
nach Artikel 9 Dublin III 51 37
nach Artikel 10 Dublin III 28 22
nach Artikel 11 a) Dublin III 16 30
nach Artikel 11 b) Dublin III 1 7
nach Artikel 16 Absatz 1 Dublin III 11
nach Artikel 16 Absatz 2 Dublin III 4
nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III 100 37
nach Artikel 17 Absatz 2 Dublin III 6 5
nach Artikel 20 Absatz 3 Dublin III 9 15
Zustimmungen des
Mitgliedstaates gesamt 6.452 6.038
davon Zustimmungen
nach Artikel 8 Absatz 1 Dublin III 8 2
nach Artikel 8 Absatz 4 Dublin III 2
nach Artikel 9 Dublin III 5 3
nach Artikel 10 Dublin III 5 1
nach Artikel 11 a) Dublin III 12 23
nach Artikel 11 b) Dublin III 3 9
nach Artikel 16 Absatz 1 Dublin III 9 1
nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III 3 3
nach Artikel 17 Absatz 2 Dublin III 17 3
nach Artikel 20 Absatz 3 Dublin III 2 6
3. Quartal 2016
Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung
eines nationalen Verfahrens führen
Mitgliedstaaten Herkunftsländer
Belgien 113 darunter:
Syrien 50
Afghanistan 27
Irak 18
Iran 7
Libanon 6
Bulgarien 179 darunter:
Irak 90
Syrien 67
Afghanistan 13
Libanon 3
Staatenlos 3
Dänemark 2 Afghanistan 1
Syrien 1
Finnland 2 Irak 2
Frankreich 21 darunter:
Iran 6
Ägypten 5
Irak 3
Nigeria 2
Algerien 1
Griechenland 8.800 darunter:
Syrien 3.626
Afghanistan 2.121
Irak 1.635
Iran 467
Pakistan 248
Vereinigtes
Königreich 6 Afghanistan 6
Italien 152 darunter:
Nigeria 31
Eritrea 29
Syrien 15
Somalia 14
3. Quartal 2016
Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung
eines nationalen Verfahrens führen
Mitgliedstaaten Herkunftsländer
Ägypten 11
Kroatien 12 Syrien 5
Ungeklärt 4
Irak 2
Afghanistan 1
Lettland 7 Afghanistan 5
Indien 1
Syrien 1
Litauen 6 Aserbaidschan 5
Ukraine 1
Malta 9 Somalia 7
Nigeria 2
Niederlande 5 Syrien 3
Irak 1
Kirgisistan 1
Norwegen 27 darunter:
Afghanistan 9
Syrien 7
Ungeklärt 3
Iran 2
Libanon 2
Österreich 50 darunter:
Syrien 24
Irak 12
Afghanistan 10
Marokko 2
Pakistan 1
Polen 67 darunter:
Russische Föderation 40
Tadschikistan 12
Georgien 10
Ukraine 2
Armenien 1
Rumänien 4 Iran 2
3. Quartal 2016
Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung
eines nationalen Verfahrens führen
Mitgliedstaaten Herkunftsländer
Afghanistan 2
Schweden 14 darunter:
Afghanistan 7
Bosnien und Herzegowina 2
Eritrea 1
Georgien 1
Pakistan 1
Schweiz 5 Ägypten 1
Eritrea 1
Georgien 1
Libanon 1
Nigeria 1
Slowenien 7 Albanien 6
Syrien 1
Spanien 43 darunter:
Syrien 16
Ungeklärt 7
sonst. asiat. Staatsangehörig-keit 5
Algerien 4
Georgien 2
Tschechische
Republik 3 Ungeklärt 3
Ungarn 1.358 darunter:
Syrien 642
Afghanistan 384
Irak 118
Pakistan 86
Ungeklärt 52
Zypern 1 Ungeklärt 1
Gesamt 10.893
2. Quartal 2016
Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung
eines nationalen Verfahrens führen
Mitgliedstaaten Herkunftsländer
Belgien 121 darunter:
Syrien 48
Irak 36
Afghanistan 24
Iran 5
Pakistan 2
Bulgarien 257 darunter:
Irak 173
Syrien 58
Afghanistan 20
Ungeklärt 3
Staatenlos 2
Dänemark 2 Iran 1
Staatenlos 1
Finnland 1 Irak 1
Frankreich 18 darunter:
Irak 5
Aserbaidschan 2
Afghanistan 2
Syrien 2
Iran 2
Griechenland 9.307 darunter:
Syrien 4.443
Irak 2.039
Afghanistan 1.802
Ungeklärt 203
Iran 196
Irland 1 Syrien 1
Italien 154 darunter:
Nigeria 37
Syrien 25
Eritrea 21
Ungeklärt 15
Somalia 10
2. Quartal 2016
Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung
eines nationalen Verfahrens führen
Mitgliedstaaten Herkunftsländer
Kroatien 41 Syrien 20
Afghanistan 9
Ungeklärt 8
Irak 3
Iran 1
Litauen 3 Kirgistan 2
Tadschikistan 1
Malta 22 darunter:
Nigeria 7
Somalia 5
Syrien 5
Äthiopien 3
Indien 1
Niederlande 12 Syrien 9
Libyen 1
Sierra Leone 1
Vietnam 1
Norwegen 15 Afghanistan 11
Syrien 2
Irak 1
Ungeklärt 1
Österreich 107 darunter:
Syrien 61
Afghanistan 19
Irak 11
Pakistan 8
Eritrea 2
Polen 64 darunter:
Russische Föd. 46
Türkei 6
Ukraine 6
Syrien 3
Iran 2
Rumänien 9 Afghanistan 8
2. Quartal 2016
Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung
eines nationalen Verfahrens führen
Mitgliedstaaten Herkunftsländer
Pakistan 1
Schweden 29 darunter:
Syrien 16
Afghanistan 5
Irak 4
Libyen 2
Vietnam 1
Schweiz 6 Afghanistan 3
Algerien 1
Eritrea 1
Syrien 1
Slowakische Republik 1 Iran 1
Slowenien 5 Syrien 5
Spanien 35 darunter:
Syrien 18
Ungeklärt 9
Ägypten 3
sonst. asiat. Staatsangehörig-keit 2
Algerien 1
Tschechische
Republik 4 Vietnam 2
Libanon 1
Libyen 1
Ungarn 1.397 darunter:
Syrien 793
Afghanistan 258
Irak 164
Pakistan 52
Ungeklärt 45
Zypern 4 Syrien 2
Ungeklärt 2
Gesamt 11.615
c) Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden in den
benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in
Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern – in
jedem Fall auch Syrien – und Mitgliedstaaten der Europäischen Union –
in jedem Fall auch Griechenland, Ungarn, Bulgarien, Zypern und Malta –
differenzieren), und wie viele dieser Personen wurden unter Einschaltung
des BAMF, aber ohne Durchführung eines Asylverfahrens überstellt?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
3. Quartal 2016 Überstellungen
Herkunftsländer absolut in Prozent
gesamt 1.054
darunter:
Russische Föderation 205 19,4
Syrien 194 18,4
Irak 79 7,5
Ukraine 76 7,2
Afghanistan 56 5,3
Nigeria 32 3,0
Gambia 26 2,5
Marokko 26 2,5
Eritrea 23 2,2
Algerien 22 2,1
Pakistan 21 2,0
Ungeklärt 17 1,6
Georgien 16 1,5
Ghana 16 1,5
Guinea 15 1,4
2. Quartal 2016 Überstellungen
Herkunftsländer absolut in Prozent
gesamt 853
darunter:
Russische Föderation 137 16,1
Syrien 79 9,3
Irak 57 6,7
Afghanistan 55 6,4
Pakistan 46 5,4
Gambia 37 4,3
Nigeria 35 4,1
Ukraine 33 3,9
Algerien 31 3,6
Marokko 26 3,0
Senegal 23 2,7
Guinea-Bissau 22 2,6
Eritrea 20 2,3
Georgien 20 2,3
Somalia 18 2,1
3. Quartal 2016 Überstellungen
an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
gesamt 1.054
darunter:
Polen 241 22,9
Italien 206 19,5
Spanien 119 11,3
Ungarn 74 7,0
Schweden 66 6,3
Norwegen 53 5,0
Frankreich 43 4,1
Niederlande 41 3,9
Belgien 27 2,6
Österreich 26 2,5
Bulgarien 24 2,3
Schweiz 24 2,3
Dänemark 19 1,8
Kroatien 16 1,5
Finnland 15 1,4
Malta 1 0,1
Zypern 0 0,0
Griechenland 0 0,0
2. Quartal 2016 Überstellungen
an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
gesamt 853
darunter:
Italien 261 30,6
Polen 138 16,2
Spanien 98 11,5
Ungarn 90 10,6
Frankreich 57 6,7
Schweden 46 5,4
Österreich 37 4,3
Belgien 28 3,3
Bulgarien 24 2,8
Schweiz 20 2,3
Niederlande 13 1,5
Norwegen 13 1,5
Dänemark 8 0,9
Tschechische Republik 5 0,6
Finnland 3 0,4
Malta 0 0,0
Zypern 0 0,0
Griechenland 0 0,0
Zeitraum Überstellungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens
3. Quartal 2016 61
2. Quartal 2016 45
d) Wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen mit der
Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung
abgelehnt oder eingestellt oder als unbeachtlich betrachtet, ohne dass ein
Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten
und relativen Zahlen angeben), und wie viele Asylanträge wurden als
unzulässig erachtet, weil bereits in einem anderen Land ein Schutzstatus
gewährt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und weitere
Angaben zu den wichtigsten betroffenen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und den dort gewährten Schutzstatus und die
Staatsangehörigkeit der Betroffenen machen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Zeitraum
Entscheidungen insgesamt
davon Dublin-Entscheidungen (Nichtzuständigkeit)
davon
unzulässig (nach §
27a/§ 29 AsylG)
davon
Einstellungen
davon kein
weiteres Verfahren
durchzuführen
3. Quartal 2016 179.755 5.839 5.807 26 6
2. Quartal 2016 133.352 4.309 4.291 16 2
Zeitraum Entscheidungen gesamt davon Schutz im Mitgliedstaat
3. Quartal 2016 179.755 751
2. Quartal 2016 133.352 668
Die Entscheidungen über die Gewährung eines Schutzstatus in einem anderen
Land werden unabhängig davon getroffen, ob ein Dublin-Verfahren durchgeführt
wird. Deshalb ist die Zuordnung zu einem Land nicht möglich.
e) In wie vielen Fällen wurde in den genannten Zeiträumen bei
Asylsuchenden festgestellt, dass eigentlich Griechenland nach der Dublin-
Verordnung zuständig wäre (bitte auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenziert angeben), wie viele Übernahmeersuchen der
griechischen Behörden an Deutschland gab es im ersten, zweiten bzw. dritten
Quartal 2016, wie vielen Ersuchen wurde in denselben Zeiträumen
stattgegeben, und wie viele Überstellungen von Griechenland nach
Deutschland fanden in diesen Zeiträumen statt (bitte auch nach den fünf
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und angeben, in wie vielen Fällen es
sich um eine Familienzusammenführung handelte)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands
3. Quartal 2016
Herkunftsländer gesamt 8.800
darunter:
Syrien 3.626
Afghanistan 2.121
Irak 1.635
Iran 467
Pakistan 248
Ungeklärt 121
Libanon 109
Bangladesch 105
Staatenlos 84
sonst. asiat. Staatsangehörigkeit 75
Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands
2. Quartal 2016
Herkunftsländer gesamt 9.307
darunter:
Syrien 4.443
Irak 2.039
Afghanistan 1.802
Ungeklärt 203
Iran 196
Pakistan 174
Libanon 90
Staatenlos 81
Marokko 52
Bangladesch 47
Übernahmeersuchen
von Griechenland
Zustimmungen
des BAMF
Überstellungen
nach Deutschland
1. Quartal
2016 37 24 65
2. Quartal
2016 357 178 56
3. Quartal
2016 1.328 961 115
Überstellungen von Griechenland nach Deutschland (Abfragestand: 23.10.2016*)
1. Quartal 2016 2. Quartal 2016 3. Quartal 2016
Herkunftsländer gesamt 65 56 119
darunter:
Afghanistan 52 21 10
Eritrea 0 1 0
Irak 0 7 15
Iran 1 1 2
Staatenlos 0 0 2
Syrien 12 26 87
Familienzusammenführung
nach Artikel 8 bis 11, Artikel 16 und Artikel 17
Absatz 2 der Dublin-Verordnung
64 56 105
*Die Zahlen zu den Überstellungen aus Griechenland nach Deutschland im dritten Quartal weichen aufgrund des
unterschiedlichen Abfragedatums (30.09./23.10.2016) und wegen üblicher nachträglicher Korrekturen voneinander ab.
f) Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen
(bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es in den
genannten Zeiträumen durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern
differenzieren und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Etwaige
Überstellungsquoten ergeben sich aus dem Verhältnis der jeweils erfolgten
Überstellungen zu den jeweiligen Zustimmungen:
3. Quartal 2016
Übernahmeersuchen an die
Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen von
Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Österreich 462 86 26 182 173 113
Belgien 311 99 27 228 418 147
Bulgarien 1.355 497 24 23 19 7
Schweiz 584 110 24 251 250 163
Zypern 18 7 0 5 11 1
Tschechische Republik 114 66 13 18 6 11
Dänemark 304 94 19 245 718 375
Estland 20 5 0
Spanien 353 92 119
Finnland 138 73 15 24 22 72
Frankreich 350 165 43 1.385 1.113 160
Griechenland 0 0 0 1.328 961 115
Kroatien 292 339 16 2 8 6
Ungarn 3.475 659 74 27 24 9
Irland 0 0 0 12 7
Island 1 0 0 23 13 7
Italien 3.571 1.308 206 135 121 7
Liechtenstein 3 1
Litauen 59 61 14 4
Luxemburg 24 3 2 81 72 47
Lettland 30 11 8
Malta 31 6 1 7 4
Niederlande 366 113 41 674 980 434
Norwegen 597 365 53 27 47 63
Polen 2.491 1.935 241 12 7 9
Portugal 17 16 11 5 5 2
Rumänien 63 7 3 1 1 2
Schweden 703 298 66 146 677 916
Slowenien 44 17 4 6 4 4
Slowakische Republik 21 7 1 1
Vereinigtes Königreich 57 13 4 251 238 24
Gesamt 15.851 6.452 1.054 5.106 5.901 2.694
2. Quartal 2016
Übernahmeersuchen an die
Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen von
Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Österreich 445 82 37 227 153 88
Belgien 225 94 28 327 231 175
Bulgarien 1.272 550 24 18 4 0
Schweiz 424 97 20 359 254 441
Zypern 34 0 0 11 1 4
Tschechische Republik 118 98 5 33 15 4
Dänemark 220 65 8 350 221 197
Estland 10 12 0 0 0 1
Spanien 545 456 98 2 2 0
Finnland 130 59 3 35 23 469
Frankreich 368 185 57 1.460 1.000 135
Griechenland 0 0 0 357 178 43
Kroatien 450 156 1 11 5 1
Ungarn 3.342 720 90 33 17 3
Irland 2 2 0 8 4 0
Island 2 0 0 29 18 3
Italien 1.909 1.115 261 80 60 1
Litauen 93 100 3 0 0 0
Luxemburg 12 3 1 91 78 39
Lettland 20 12 1 3 2 2
Malta 18 9 0 8 7 0
Niederlande 281 113 13 1.851 1.401 525
Norwegen 492 264 13 59 41 163
Polen 2.031 1.479 138 15 12 5
Portugal 15 9 3 7 5 0
Rumänien 45 10 2 4 4 0
Schweden 676 306 46 382 221 1.229
Slowenien 59 23 0 42 20 6
Slowakische Republik 11 7 0 4 0 0
Vereinigtes Königreich 33 12 1 372 90 19
Gesamt 13.282 6.038 853 6.178 4.067 3.553
g) Wie ist die Entwicklung in Bezug auf die Zahl und den Anteil von Dublin-
Verfahren und -Entscheidungen bei syrischen Asylsuchenden im dritten
Quartal 2016 (bitte nach Monaten differenzieren und wie in der Antwort
zu Frage 5h auf Bundestagsdrucksache 18/7625 darstellen)?
Die zahlenmäßige Entwicklung im dritten Quartal 2016 kann der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden:
Entwicklung Syrien im 3. Quartal 2016
Zugänge Entschei-dungen
davon
Dublin-
Entscheidungen
Dublin-
Entscheidungen
in %
anhängige
Verfahren
davon
Dublin-
Verfahren
anhängige
Dublin-
Verfahren
in %
Überstellungen
in andere
Mitgliedstaaten
Juli 22.574 24.102 289 1,2 119.725 4.973 4,2 53
August 26.281 26.409 284 1,1 122.240 4.398 3,6 73
September 22.628 33.698 287 0,9 113.755 3.849 3,4 68
h) Mit welcher Zielrichtung und welchen konkreten Forderungen will sich
die Bundesregierung auf EU-Ratsebene an den Verhandlungen über die
Reform des Dublin-Systems beteiligen, und wie will sie sich etwa zu
zentralen Fragen verhalten, z. B. ob das Selbsteintrittsrecht in der
jetzigen Form erhalten bleiben, ob es weiterhin eine Zuständigkeit nach
Ablauf von Fristen oder künftig ein vorgelagertes Unzulässigkeitsverfahren
geben soll oder nicht, wenn es zu diesen wichtigen Punkten keine
abschließende Verhandlungsposition und keine ressort-abgestimmte
Haltung gibt (Nachfrage zu Bundestagsdrucksache 18/9638, Frage 10g und
Bundestagsdrucksache 18/9415, Antwort zu den Fragen 17a bis 17c;
bitte zumindest auf die inhaltlich genannten Unterpunkte eingehen)?
Der Vorschlag der Europäischen Kommission wird weiter in den Ratsgremien
beraten. Die Bundesregierung prüft die Vorschläge der Europäischen
Kommission und stimmt zu diesen eine Verhandlungsposition ab. Für Deutschland ist in
erster Linie wichtig, dass ein krisenfester solidarischer Kompromiss erzielt wird.
Dieser muss zunächst von der Präsidentschaft erarbeitet werden.
6. Wie viele Asylanträge wurden im dritten Quartal 2016 bzw. im vorherigen
Quartal nach § 14a Absatz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) von
Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder von Asylsuchenden
gestellt, wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen von
bzw. für Kinder(n) unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und
18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte
jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl
der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und
sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die
jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen?
Die Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag im
dritten Quartal 2016 bei 93,5 Prozent (im zweiten Quartal 2016: 94,7 Prozent),
bei unbegleiteten Minderjährigen im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei
77,1 Prozent (im zweiten Quartal 2016: 87,4 Prozent) und bei allen Personen
unter 18 Jahren bei 77,1 Prozent (im zweiten Quartal 2016: 68,8 Prozent).
Die sog. bereinigte Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen unter
16 Jahren lag im dritten Quartal 2016 bei 96,2 Prozent (zweiten Quartal 2016:
98,2 Prozent), bei unbegleiteten Minderjährigen im Alter von 16 bis unter 18
Jahren bei 94,6 Prozent (zweiten Quartal 2016: 94,3 Prozent) und bei allen Personen
unter 18 Jahren bei 83,0 Prozent (zweites Quartal 2016: 78,4 Prozent).
Die weiteren Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden.
Teilmengen sind eingerückt zur beinhaltenden Menge angegeben. Bei Anträgen nach
§ 14a Absatz 2 Asylgesetz (AsylG), die nur Kinder unter 16 Jahre betreffen, kann
statistisch nicht ausgewertet werden, ob ein Kind hier geboren oder eingereist ist.
3.Quartal 2016 2.Quartal 2016
absolut
Verhältnis zu
Asylerstanträgen
gesamt absolut
Verhältnis zu
Asylerstanträgen
gesamt
Asylerstanträge gesamt 242.792 193.535
Asylerstanträge von Minderjährigen unter 18
Jahre insgesamt 83.881 34,5% 64.705 33,4%
Asylerstanträge von Minderjährigen unter
16 Jahre 73.535 30,3% 56.379 29,1%
unbegleitete Minderjährige unter 16
Jahre 1.868 0,8% 1.593 0,8%
Anträge gem. § 14a Absatz 2 AsylG 1.419 0,6% 637 0,3%
Asylerstanträge von Minderjährigen von
16 bis unter 18 Jahre 10.346 4,3% 8.326 4,3%
unbegleitete Minderjährige (16 bis
unter 18 Jahre) 4.696 1,9% 3.584 1,9%
7. Wie viele unbegleitete Minderjährige (d. h. unter 18-Jährige) haben im
dritten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal einen Asylerstantrag gestellt
(bitte nach wichtigsten Herkunftsländern und Bundesländern aufgliedern),
und welche Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten Minderjährigen
im genannten Zeitraum (bitte nach verschiedenem Schutzstatus und
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger
3. Quartal 2016
Herkunftsländer gesamt 6.564
darunter
Afghanistan 2.708
Syrien 1.450
Irak 611
Somalia 431
Eritrea 353
Ungeklärt 195
Gambia 144
Guinea 104
Äthiopien 90
Iran 86
Pakistan 72
Nigeria 33
Marokko 30
Ägypten 26
Albanien 19
Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger
2. Quartal 2016
Herkunftsländer gesamt 5.177
darunter
Afghanistan 2.133
Syrien 1.707
Irak 483
Ungeklärt 197
Somalia 137
Eritrea 125
Iran 69
Pakistan 51
Gambia 42
Guinea 32
Äthiopien 26
Nigeria 19
Marokko 17
sonst. asiat. Staatsangeh. 13
Mali 12
Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger
3. Quartal 2016
Bundesländer gesamt 6.564
davon
Baden-Württemberg 975
Bayern 461
Berlin 312
Brandenburg 110
Bremen 207
Hamburg 219
Hessen 586
Mecklenburg-Vorpommern 108
Niedersachsen 700
Nordrhein-Westfalen 1.411
Rheinland-Pfalz 373
Saarland 39
Sachsen 343
Sachsen-Anhalt 280
Schleswig-Holstein 227
Thüringen 210
Unbekannt 3
Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger
2. Quartal 2016
Bundesländer gesamt 5.177
davon
Baden-Württemberg 615
Bayern 561
Berlin 246
Brandenburg 185
Bremen 142
Hamburg 53
Hessen 363
Mecklenburg-Vorpommern 75
Niedersachsen 653
Nordrhein-Westfalen 1.048
Rheinland-Pfalz 237
Saarland 111
Sachsen 310
Sachsen-Anhalt 195
Schleswig-Holstein 231
Thüringen 151
3. Quartal 2016 Entscheidungen über Erstanträge
insgesamt
Anerkennung als
Asylberechtigt
(Art. 16a GG u.
Fam.Asyl)
Anerkennung
als Flüchtling
gem. § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz gem.
§ 4 I AsylG
Abschiebungsverbot gem. § 60
V/VII AufenthG
Herkunftsländer gesamt 2.740 2 1.287 1.018 176
darunter
Afghanistan 418 - 139 37 148
Syrien 1.692 2 784 866 10
Irak 240 - 201 10 4
Somalia 43 - 16 4 10
Eritrea 177 - 108 57 2
Ungeklärt 45 - 13 24 -
Gambia 1 - - - -
Guinea 6 - 2 - -
Äthiopien 3 - - - -
Iran 8 - 5 1 1
Pakistan 13 - - - -
Nigeria - - - - -
Marokko 4 - - - -
Ägypten 3 - - - -
Albanien 21 - - - -
2. Quartal 2016 Entscheidungen über Erstanträge
insgesamt
Anerkennung als
Asylberechtigt
(Art. 16a GG u.
Fam.Asyl)
Anerkennung als
Flüchtling gem.
§ 3 I AsylG
Subsidiärer
Schutz gem.
§ 4 I AsylG
Abschiebungsverbot gem. § 60
V/VII AufenthG
Herkunftsländer gesamt 1.619 6 1.144 208 72
darunter
Afghanistan 215 - 67 19 60
Syrien 953 4 774 160 3
Irak 109 - 99 5 2
Ungeklärt 35 - 17 11 -
Somalia 13 - 7 - 1
Eritrea 170 2 144 8 -
Iran 4 - 1 - -
Pakistan 7 - - - -
Gambia 1 - - 1 -
Guinea 1 - 1 - -
Äthiopien 5 - - - 2
Nigeria - - - - -
Marokko 7 - - - -
sonst. asiat. Staatsangeh. 15 - 13 2 -
Mali 1 - - - -
8. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im dritten Quartal 2016 bzw.
im vorherigen Quartal an welchen Grenzen durch die Bundespolizei
aufgegriffen, wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, und wie
viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach
den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
3. Quartal 2016
nach Grenze
Anzahl
unbegleiteter
Minderjähriger
davon
zurückgewiesen
davon
zurückgeschoben
davon Übergabe
an Jugendämter
Gesamt 1.666 104 6 1.546
Schweiz 738 0 0 738
Österreich 480 104 2 373
Frankreich 231 0 0 231
Belgien 97 0 3 92
Dänemark 57 0 0 56
Flughäfen 31 0 0 29
Tschech.Republik 13 0 0 13
Niederlande 9 0 1 8
Polen 7 0 0 3
Luxemburg 2 0 0 2
Seehäfen 1 0 0 1
3. Quartal 2016
Staatsangehörigkeit
(Top-5)
Anzahl
unbegleiteter
Minderjähriger
davon
zurückgewiesen
davon
zurückgeschoben
davon Übergabe
an Jugendämter
Eritrea 521 5 2 514
Afghanistan 320 66 0 252
Somalia 191 2 0 189
Guinea 122 1 1 120
Äthiopien 98 0 0 98
2. Quartal 2016
nach Grenze
Anzahl
unbegleiteter
Minderjähriger
davon
zurückgewiesen
davon
zurückgeschoben
davon Übergabe
an Jugendämter
Gesamt 1.725 149 5 1.568
Österreich 1.073 128 2 941
Schweiz 400 12 1 387
Frankreich 92 2 0 90
Tschechische Republik 52 0 0 52
Flughäfen 30 0 0 30
Dänemark 28 1 0 27
Belgien 21 0 0 21
Niederlande 13 6 1 6
Polen 7 0 1 5
Seehäfen 6 0 0 6
Luxemburg 3 0 0 3
2. Quartal 2016
Staatsangehörigkeit
(Top-5)
Anzahl
unbegleiteter
Minderjähriger
davon
zurückgewiesen
davon
zurückgeschoben
davon Übergabe
an Jugendämter
Afghanistan 633 19 1 610
Somalia 351 48 0 303
Eritrea 243 30 1 212
Äthiopien 63 2 0 61
Gambia 63 9 0 54
Etwaige Differenzen zwischen der Zahl der Aufgegriffenen und den aufgeführten
Maßnahmen erklären sich aus sonstigen Maßnahmen der Grenzbehörden, etwa
die Übergabe an zur Abholung berechtigte Personen.
9. Wie viele Asylanträge wurden im dritten Quartal 2016 bzw. im vorherigen
Quartal als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben
differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils
in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
3. Quartal 2016 Ablehnung
insgesamt
darunter: als offensichtlich
unbegründet abgelehnt
Anteil an
Ablehnungen
gesamt
insgesamt 40.074 19.076 47,6%
darunter:
Syrien 55 15 27,3%
Afghanistan 7.933 35 0,4%
Irak 5.047 64 1,3%
Iran 782 31 4,0%
Pakistan 2.410 601 24,9%
Eritrea 7 1 14,3%
Nigeria 528 113 21,4%
Albanien 5.312 5.292 99,6%
Russische Föderation 906 96 10,6%
Ungeklärt 201 114 56,7%
Somalia 130 4 3,1%
Armenien 354 192 54,2%
Libanon 395 59 14,9%
Serbien 2.569 2.523 98,2%
Gambia 145 57 39,3%
2. Quartal 2016 Ablehnung
insgesamt
darunter: als
offensichtlich
unbegründet abgelehnt
Anteil an
Ablehnungen gesamt
insgesamt 31.808 25.371 79,8%
darunter:
Syrien 51 9 17,6%
Afghanistan 2.396 149 6,2%
Irak 932 92 9,9%
Iran 248 39 15,7%
Eritrea 25 4 16,0%
Pakistan 380 163 42,9%
Russische Föderation 712 97 13,6%
Nigeria 99 40 40,4%
Albanien 7.900 7.812 98,9%
Ungeklärt 127 74 58,3%
Somalia 63 3 4,8%
Gambia 39 15 38,5%
Staatenlos 28 10 35,7%
Libanon 169 88 52,1%
Kosovo 4.737 4.683 98,9%
10. Wie viele so genannte Flughafenverfahren wurden im dritten Quartal 2016
bzw. im vorherigen Quartal an welchen Flughafenstandorten mit welchem
Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der unbegleiteten
Minderjährigen und den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden, wobei im
zweiten und dritten Quartal 2016 keine unbegleiteten Antragsteller unter 18
Jahren erfasst wurden:
3. Quartal 2016 Entscheidungen innerhalb von
2 Tagen nach Antragstellung
Flughafen
Aktenanlage Mitteilung
§ 18a VI
offens.
unbegründet
eingestellt
74 59 10 0
davon
Düsseldorf 3 1 0 0
Berlin 2 0 2 0
Frankfurt 66 58 8 0
München 3 0 0 0
2. Quartal 2016 Entscheidungen innerhalb
von 2 Tagen nach
Antragstellung
Flughafen
Aktenanlage Mitteilung
§ 18a VI
offens.
unbegründet
eingestellt
73 47 26 0
davon
Frankfurt 73 47 26 0
München 0 0 0 0
Entscheidungen innerhalb
von 2 Tagen nach
Antragstellung
Herkunftsland Aktenanlage Mitteilung
§ 18a VI
offens.
unbegründet
eingestellt
3. Quartal 2016 74 59 10 0
davon:
Irak 17 17 0 0
Syrien 11 11 0 0
Afghanistan 9 8 0 0
Ukraine 7 5 2 0
Sri Lanka 6 5 1 0
Eritrea 4 3 0 0
Kongo, Dem.
Republik
4 3 1 0
Iran 3 3 0 0
Ägypten 3 0 3 0
Russische
Föderation
2 1 0 0
Entscheidungen innerhalb von
2 Tagen nach Antragstellung
Herkunftsland Aktenanlage Mitteilung
§ 18a VI
offens.
unbegründet
eingestellt
2. Quartal 2016 73 47 26 0
davon:
Kongo, Dem.
Republik
14 6 9 -
Afghanistan 11 10 - -
Iran 9 8 - -
Pakistan 8 4 4 -
Syrien 6 5 - -
sonst. afrik.
Staatsangeh.
4 4 - -
Elfenbeinküste 3 2 1 -
Kamerun 3 1 2 -
Angola 2 - 2 -
Eritrea 2 2 - -
11. Wie lautet die Statistik zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im
Bereich Asyl für das bisherige Jahr 2016 (bitte in der Differenzierung wie in
der Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 18/6860 darstellen), wie
viele Klagen und wie viele Berufungen (oder
Berufungszulassungsbeschwerden usw.) sind derzeit anhängig in Verfahren, in denen subsidiär
Schutzberechtigte auf einen Flüchtlingsstatus klagen (bitte jeweils auch nach
Bundesländern und den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren),
wie viele dieser Klagen hat die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2016
verloren, und was kostet die Bundesrepublik Deutschland durchschnittlich
ein solches verlorenes Klageverfahren (Gerichtskosten, Personalkosten)?
Angaben liegen für den Zeitraum von Januar bis August 2016 vor und können
den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Erst- und Folgeanträge
Januar –
August 2016
Klagen,
Berufungen,
Revisionen
Gerichtsentscheidungen anhän-gige
Rechtsmittel
Asyl
Art.16a
GG u.
Fam.As l
(GFK)
Flüchtlingsschutz
subsidiärer
Schutz
Abschie
bungsverbot
Ablehnungen
sonst.
Verfahrenserledigungen
(z.B.
Rücknahmen)
absolut in Pro-zent absolut
in
Prozent
Herkunftsländer
gesamt
77.069 44.278 38 1.835 279 752 14.840 33,5% 26.534 59,9% 85.026
darunter
Syrien 18.945 3.008 2 1.068 0 211 125 4,2% 1.602 53,3% 18.837
Albanien 8.880 9.192 0 0 19 54 3.910 42,5% 5.209 56,7% 7.473
Afghanistan 6.940 2.131 3 146 93 162 348 16,3% 1.379 64,7% 8.302
Kosovo 6.404 6.506 0 1 4 66 2.804 43,1% 3.631 55,8% 6.312
Serbien 5.518 5.760 0 4 4 55 2.558 44,4% 3.139 54,5% 5.556
Irak 3.696 977 0 5 5 0 88 9,0% 879 90,0% 3.977
Mazedonien 3.685 3.275 0 2 1 29 1.307 39,9% 1.936 59,1% 3.584
Russische Föd. 3.669 2.049 6 29 12 17 400 19,5% 1.585 77,4% 6.587
Pakistan 1.757 999 3 160 5 13 428 42,8% 390 39,0% 1.977
Bosnien und
Herzegowina 1.360 1.138 0 0 0 16 422 37,1% 700 61,5% 1.366
Ungeklärt 1.110 328 0 36 2 10 89 27,1% 191 58,2% 1.286
Montenegro 966 786 0 0 0 2 275 35,0% 509 64,8% 922
Georgien 963 693 0 0 0 10 232 33,5% 451 65,1% 1.260
Algerien 935 327 0 0 0 0 138 42,2% 189 57,8% 906
Somalia 899 871 0 47 79 13 64 7,3% 668 76,7% 1.707
Widerrufsverfahren
Januar – August
2016
eingelegte
Klagen,
Berufungen,
Revisionen
Gerichtsentscheidungen
anhängige
Rechtsmittel
Widerruf Art. 16a
GG/
Flüchtlingseigenschaft / subs.
Schutz
kein Widerruf
sonst.
Verfahrenserledigungen
(z.B.
Rücknahmen)
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
Herkunftsländer
gesamt 107 91 40 44,0% 8 8,8% 43 47,3% 323
darunter
Afghanistan 26 9 6 66,7% 1 11,1% 2 22,2% 46
Armenien 6 2 1 50,0% 0 0,0% 1 50,0% 5
Aserbaidschan 1 4 4 100,0% 0 0,0% 0 0,0% 5
Äthiopien 1 1 0 0,0% 0 0,0% 1 100,0% 2
Bosnien und
Herzegowina 1 0 0 0 0 1
China 1 0 0 0 0 3
Georgien 1 1 1 100,0% 0 0,0% 0 0,0% 2
Guinea 1 0 0 0 0 2
Indien 1 1 1 100,0% 0 0,0% 0 0,0% 2
Irak 4 1 0 0,0% 1 100,0% 0 0,0% 46
Iran 8 5 2 40,0% 0 0,0% 3 60,0% 21
Jordanien 2 3 0 0,0% 0 0,0% 3 100,0% 2
Kosovo 6 17 4 23,5% 3 17,6% 10 58,8% 23
Libanon 3 2 2 100,0% 0 0,0% 0 0,0% 9
Liberia 1 0 0 0 0 1
Durchschnittliche Dauer gerichtlicher Verfahren in Monaten
Verfahrensdauer Erst-
und Folgeanträge: Verfahrensdauer Widerrufe:
Jan-August 2016 7,7 14,7
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren
Jan. – Aug. 2016 abgelehnt stattgegeben Gesamtentscheidungen
Belgien 132 17 149
Bulgarien 246 176 422
Dänemark u. Färöer 40 2 42
Estland 7 0 7
Finnland 17 5 22
Frankreich 184 20 204
Großbritannien mit
Nordirland 4 0 4
Italien 752 210 962
Kroatien 57 8 65
Lettland 12 1 13
Litauen 30 0 30
Luxemburg 1 0 1
Malta 4 4 8
Niederlande 64 8 72
Norwegen 103 13 116
Österreich 72 11 83
Polen 1.278 182 1.460
Portugal 11 0 11
Rumänien 14 0 14
Schweden 149 26 175
Schweiz 50 8 58
Slowakische Republik 6 2 8
Slowenien 2 2 4
Spanien 301 33 334
Tschechische Republik 58 10 68
Ungarn 407 664 1.071
Zypern 2 0 2
Anhängige Rechtsmittel subsidiär Schutzberechtigter Stand: 30. August 2016:
Herkunftsland Klage
Antrag auf
Zulassung
der Berufung Berufung Gesamt
Gesamt 17.503 401 1 17.905
davon
Syrien 15.263 362 1 15.626
Ungeklärt 588 8 0 596
Irak 573 1 0 574
Eritrea 329 0 0 329
Staatenlos 290 13 0 303
Bundesländer Klage
Antrag auf
Zulassung
der Berufung Berufung Gesamt
Gesamt 17.503 401 1 17.905
davon
Baden-Württemberg 968 0 0 968
Bayern 3.009 152 0 3.161
Berlin 959 0 0 959
Brandenburg 1.243 0 0 1.243
Bremen 339 0 0 339
Hamburg 503 0 0 503
Hessen 943 0 0 943
Mecklenburg-
Vorpommern 533 0 0 533
Niedersachsen 2.322 5 1 2.328
Nordrhein-
Westfalen 1.425 7 0 1.432
Rheinland-Pfalz 1.516 143 0 1.659
Saarland 416 0 0 416
Sachsen 711 1 0 712
Sachsen-Anhalt 1.949 6 0 1.955
Schleswig-Holstein 192 3 0 195
Thüringen 475 84 0 559
„verlorene Klagen“ im Zeitraum 1. Januar bis 31. August 2016
Gesamt 1.162
davon
Syrien, Arabische Republik 1.029
Eritrea 31
Staatenlos 30
Somalia 23
Ungeklärt 22
Gesamt 1.162
davon
Baden-Württemberg 4
Bayern 341
Hamburg 1
Hessen 21
Mecklenburg-Vorpommern 30
Niedersachsen 14
Nordrhein-Westfalen 22
Rheinland-Pfalz 528
Sachsen-Anhalt 7
Schleswig-Holstein 22
Thüringen 172
Gerichtskosten fallen bei (verlorenen) Klageverfahren nicht an (vgl. § 83b
AsylG). Bei den (gerichtskostenfreien) verlorenen Klageverfahren fallen im
Durchschnitt an Erstattungen für Rechtsanwaltskosten Beträge von ca. 980 Euro
an, wenn man pro Fall von einem Kläger ausgeht. Der Personalaufwand für ein
Verfahren beträgt inkl. einscannen, diversen Prüfungen bis hin zur
Belegerstellung etwa eine Stunde. Pro Stunde sind 30,70 Euro an Personalausgaben
anzusetzen. Zusammen mit anteiligen Sachkosten i. H. v. 9,45 Euro sind 40,15 Euro pro
Stunde zu berücksichtigen.
12. Wie viele Asylanhörungen und wie viele rein schriftliche Anhörungen gab
es im dritten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal (bitte auch nach den
15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und was hat die
Evaluierung zu den Vor- und Nachteilen bzw. zur Zeitersparnis von schriftlichen
Asylverfahren ohne persönliche Anhörung ergeben (Nachfrage zur Antwort
zu Frage 16b auf Bundestagsdrucksache 18/705, bitte die Ergebnisse der
Evaluierung genau auflisten)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Anhörungen im 3. Quartal 2016 Anzahl
Herkunftsländer gesamt 174.310
darunter
Syrien 70.054
Afghanistan 26.591
Irak 23.811
Iran 4.524
Pakistan 4.097
Eritrea 5.573
Nigeria 3.585
Albanien 2.952
Russische Föd. 1.445
Ungeklärt 6.802
Somalia 2.030
Armenien 922
Libanon 1.232
Serbien 1.119
Gambia 429
Anhörungen im 2. Quartal 2016 Anzahl
Herkunftsländer gesamt 76.895
darunter
Syrien 35.369
Afghanistan 6.656
Irak 9.825
Iran 1.142
Eritrea 2.332
Pakistan 1.063
Russische Föd. 481
Nigeria 330
Albanien 3.708
Ungeklärt 2.108
Somalia 636
Gambia 99
Staatenlos 825
Libanon 414
Kosovo 1.553
Beim Bundesamt eingegangene Fragebogenrückläufer 3.Quartal 2. Quartal*
Gesamt 3.946 13.630
davon
Eritrea 332 1.893
Irak 600 1.375
sonst. asiat. Staatsangeh. 22 78
Staatenlos 35 106
Syrien 2.781 9.543
Ungeklärt 176 635
* Hinweis: Die Werte für das zweite Quartal wurden neu berechnet. In der Antwort zur entsprechenden vorherigen Kleinen
Anfrage (Bundestagsdrucksache 18/9415) war bei den Daten für das zweite Quartal irrtümlich die Zahl der
Entscheidungen aufgrund eingegangener Fragebogen und nicht die Zahl der in diesem Quartal eingegangenen Fragebogen
ausgewiesen.
Die Evaluierung der Durchführung des schriftlichen Asylverfahrens hat u. a.
ergeben, dass das schriftliche Verfahren im Durchschnitt zu einer Zeitersparnis von
45 bis 60 Minuten pro Fall führen kann.
13. Wie waren die bereinigten Schutzquoten und die Zahl der Schutzgesuche bei
Asylsuchenden aus Tunesien, Algerien, Ägypten, Marokko, Libyen und der
Türkei im dritten Quartal 2016 bzw. im vorherigen Quartal?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Herkunftsland
3. Quartal 2016 2. Quartal 2016
Erstanträge
Folgeanträge
Gesamtschutz
Erstanträge
Folgeanträge
Gesamtschutz
absolut
„bereinigt“ In
Prozent absolut
„bereinigt“ in
Prozent
Türkei 1.955 85 29 21,2 1.051 80 18 12,9
Algerien 1.062 53 45 8,8 745 34 28 3,0
Libyen 372 6 185 45,5 178 4 27 45,8
Marokko 1.433 31 58 9,0 976 32 42 5,5
Tunesien 264 17 4 3,2 237 10 4 1,7
Ägypten 694 15 71 16,5 433 11 49 21,4
14. Wie viele Asylsuchende aus der Türkei sind nach Angaben des EASY-
Systems im Jahr 2016 bislang eingereist (bitte nach Monaten differenzieren und
den Anteil kurdischer Volkszugehöriger angeben), und wie waren die
Entscheidungen bei Asylsuchenden aus der Türkei in diesem Jahr (bitte nach
Monaten und gewährtem Schutzstatus, Ablehnung oder Einstellung
differenzieren und absolute und relative Zahlen angeben, zudem die Werte für
kurdische Volkszugshörige gesondert angeben)?
Im EASY-System wurden von Januar bis September 2016 insgesamt 3.059
türkische Staatsangehörige erfasst. Im EASY-System werden keine Angaben zu einer
etwaigen Volkszugehörigkeit gespeichert. Bezogen auf die formellen
Asylanträge von türkischen Staatsangehörigen im bisherigen Jahr 2016 lag der Anteil
kurdischer Asylbewerber bei etwa 85 Prozent. Differenzierte monatliche
Angaben aus dem EASY-System können der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden:
EASY-Zugang türk. Staatsangehörige
Jan 16 328
Feb 16 322
Mrz 16 352
Apr 16 336
Mai 16 317
Jun 16 308
Jul 16 275
Aug 16 375
Sep 16 446
Jan-Sep 2016 3.059
Angaben zu den Entscheidungen des BAMF zu türkischen Staatsangehörigen,
darunter mit der Volkszugehörigkeit „kurdisch“, von Januar bis September 2016
können, differenziert nach Monaten, den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden:
Türkische
Staatsangehörige
davon:
Asylentscheidungen des
BAMF Januar -
September 2016
Asylentscheidungen
Anerkennung als
Asylberechtigte
Anerkennungen als
Flüchtling
nach §3
AsylG
Gewährung von
subsidiärem
Schutz
nach §4
AsylG
Feststellung
eines
Abschiebungsverbots nach
§60 V/VII
AufenthG
Anteil der
positiven
Entscheidungen an
allen
Entscheidungen (in
Prozent)
Ablehnungen
sonstige
Verfahrenserledigungen
(Einstellungen,
Dublin-
Verfahren)
Jan 16 107 2 4 1 2 8,4 54 44
Feb 16 59 0 5 0 1 10,2 26 27
Mrz 16 61 0 2 0 0 3,3 20 39
Apr 16 68 0 3 0 0 4,4 25 40
Mai 16 65 0 2 0 0 3,1 23 40
Jun 16 144 0 6 2 5 9,0 74 57
Jul 16 138 0 5 1 2 5,8 49 81
Aug 16 155 2 7 2 2 8,4 42 100
Sep 16 142 0 4 4 0 5,6 19 115
Jan-Sep 2016 932 4 37 11 12 6,9 329 539
Türk.
Staatsangehörige mit
Volkszugehörigkeit „kurdisch“
davon:
Asylentscheidungen des
BAMF Januar -
September 2016
Asylent
scheidungen
Anerkennung als
Asylberechtigte
Anerkennungen
als
Flüchtling
nach §3
AsylG
Gewährung
von
subsidiärem
Schutz
nach §4
AsylG
Feststellung
eines
Abschiebungsverbots nach
§60 V/VII
AufenthG
Anteil der
positiven
Entscheidungen an
allen
Entscheidungen (in
Prozent)
Ablehnungen
sonstige
Verfahrenserledigungen
(Einstellungen,
Dublin-
Verfahren)
Jan 16 83 0 1 1 2 4,8 44 35
Feb 16 50 - 4 - 1 10,0 22 23
Mrz 16 51 - 2 - - 3,9 15 34
Apr 16 53 - 1 - - 1,9 21 31
Mai 16 59 - 1 - - 1,7 22 36
Jun 16 110 - 5 - 4 8,2 56 45
Jul 16 121 - 5 1 2 6,6 40 73
Aug 16 130 - 7 1 2 7,7 33 87
Sep 16 120 - 4 - - 3,3 16 100
Jan-Sep 2016 773 - 29 4 11 5,7 267 462
15. Wie viele Personen sind aktuell als Asylsuchende in der Bundesrepublik
Deutschland registriert (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), geht die Bundesregierung davon aus, dass nunmehr alle
tatsächlich hier lebenden Asylsuchenden auch verlässlich erfasst sind, wie
lauten die bereinigten Zugangsdaten Asylsuchender seit 2015 nach Monaten
differenziert, und genau wie ist zu erklären, dass auch noch in den Monaten
April bis September 2016 die monatlich vermeldeten EASY-Zahlen deutlich
über den realen Zahlen neu eingereister Asylsuchender lagen (vgl. www.
faz.net/aktuell/politik/fluechtlingskrise/f-a-s-exklusiv-es-kommen-nur-noch-
14-000-asylsuchende-pro-monat-14462343.html)?
Mit Stand 30. September 2016 waren 788 443 Asylsuchende im
Ausländerzentralregister registriert. Diese unterteilen sich in 54 069 Personen, die ein
Asylgesuch geäußert hatten und 734 374 Personen, die bereits einen Asylantrag gestellt
hatten.
3. Quartal 2016 Asylgesuch geäußert Offene Asylanträge Anzahl
insgesamt 54.069 734.374 788.443
davon
Syrien, Arabische
Republik
12.376 180.367 192.743
Afghanistan 8.716 146.249 154.965
Irak 6.248 87.781 94.029
Iran, Islamische
Republik
1.955 29.109 31.064
Pakistan 1.269 25.154 26.423
Russische Föderation 1.112 21.916 23.028
Nigeria 1.505 19.048 20.553
Eritrea 1.981 18.435 20.416
Albanien 1.666 16.913 18.579
Ungeklärt 792 17.555 18.347
Somalia 981 16.940 17.921
Kosovo 564 10.727 11.291
Serbien 895 9.359 10.254
Gambia 302 9.005 9.307
Armenien 1.044 7.806 8.850
Bereinigte Zugangsdaten bezogen auf die Einreisen seit 2015 differenziert nach
Monaten liegen nicht vor.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass von den rund 890 000 im Jahr 2015
eingereisten Asylsuchenden ca. 820 000 im Kerndatensystem registriert worden
sind. Rund 50 000 Schutzsuchende wurden zunächst ebenfalls registriert, haben
jedoch in der Folge ihre Asylverfahren nicht weiterbetrieben und dürften in der
ganz überwiegenden Mehrheit inzwischen weiter- oder in ihr Herkunftsland
zurückgereist sein. Etwa 20 000 im Jahr 2015 eingereiste unbegleitete
Minderjährige haben bislang noch keinen Asylantrag gestellt.
Die Abweichungen zwischen den monatlich vermeldeten EASY-Zahlen und den
Zahlen der im Kerndatensystem erfassten Asylsuchenden resultieren zum einen
daraus, dass wegen des sukzessiven Roll-outs zunächst noch nicht bundesweit im
Kerndatensystem registriert werden konnte.
Zum anderen ist das EASY-System – im Gegensatz zum Kerndatensystem – nicht
personenscharf und fehleranfällig insbesondere wegen der Möglichkeit von
Mehrfacherfassungen.
16. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von
Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und
Bosnien-Herzegowina in den Monaten Juli, August und September 2016 gestellt
(bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen),
und wie wurden diese Asylanträge in diesen Monaten jeweils mit welchem
Ergebnis beschieden?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Asylanträge Juli 2016 Entscheidungen über Asylanträge Juli 2016
Herkunftsland
Asylanträge
gesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen
als
Asylberechtigte
(Art. 16a
GG und
Fa-
mil.asyl)
Gewährung von
Flüchtl.-
schutz
gem.
§ 3 I
AsylG
Gewährung von
subsidiärem
Schutz
gem. § 4 I
AsylG
Feststellung eines
Abschiebungsverbotes
gem. § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgel./
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrenser
ledigungen
Serbien 938 657 281 1.754 - - 1 6 1.035 712
davon Roma 707 460 247 1.489 - - - 5 837 647
Kosovo 684 550 134 1.327 - 3 1 17 1.053 253
davon Roma 174 137 37 292 - 3 - 4 230 55
Mazedonien 710 543 167 1.112 - - - 4 707 401
davon Roma 360 246 114 659 - - - 1 411 247
Montenegro 89 72 17 236 - - - 1 193 42
davon Roma 28 14 14 40 - - - 1 31 8
Albanien 1.599 1.389 210 2.775 - 5 9 3 2.092 666
davon Roma 87 64 23 186 - - - - 129 57
Bosnien-
Herzeg.
205 119 86 528 - - - 3 358 167
davon Roma 95 35 60 288 - - - - 177 111
Asylanträge August 2016 Entscheidungen über Asylanträge August 2016
Herkunftsland
Asylanträge
gesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen
als
Asylberechtigte
(Art. 16a
GG und
Fa-
mil.asyl)
Gewährung von
Flüchtl.-
schutz
gem.
§ 3 I
AsylG
Gewährung von
subsidiärem
Schutz
gem. § 4 I
AsylG
Feststellung eines
Abschiebungsverbotes
gem. § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgel./
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrenser
ledigungen
Serbien 1.055 726 329 1.241 - - - 5 775 461
davon Roma 772 460 312 1.048 - - - 5 650 393
Kosovo 667 524 143 974 - - - 10 783 181
davon Roma 159 114 45 291 - - - 2 250 39
Mazedonien 728 515 213 924 - 2 - 6 573 343
davon Roma 446 289 157 571 - 2 - 6 343 220
Montenegro 195 174 21 221 - 1 - 1 191 28
davon Roma 53 35 18 48 - - - 1 33 14
Albanien 1.845 1.634 211 1.822 - - 5 9 1.422 386
davon Roma 117 84 33 117 - - - - 86 31
Bosnien-
Herzeg.
347 226 121 260 - 1 - 1 166 92
davon Roma 215 121 94 144 - - - 1 80 63
Asylanträge September
2016
Entscheidungen über Asylanträge September 2016
Herkunftsland
Asylanträge
gesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen
als
Asylberechtigte
(Art. 16a
GG und
Fa-
mil.asyl)
Gewährung von
Flüchtl.-
schutz
gem.
§ 3 I
AsylG
Gewährung von
subsidiärem
Schutz
gem. § 4 I
AsylG
Feststellung eines
Abschiebungsverbotes
gem. § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgel./
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrenser
ledigungen
Serbien 1.050 732 318 1.120 - - - 2 759 359
davon Roma 875 583 292 915 - - - 2 587 326
Kosovo 663 565 98 1.007 - - 1 5 819 182
davon Roma 176 141 35 202 - - - 1 168 33
Mazedonien 892 670 222 850 - - 1 3 572 274
davon Roma 465 325 140 500 - - - 2 311 187
Montenegro 119 100 19 203 - - - 1 153 49
davon Roma 39 29 10 53 - - - 1 26 26
Albanien 2.465 2.250 215 2.221 - - - 3 1.804 414
davon Roma 121 95 26 132 - - - - 112 20
Bosnien-
Herzeg.
341 210 131 326 - - - 4 189 133
davon Roma 189 79 110 171 - - - - 76 95
17. Welche aktuellen Informationen gibt es zur Personalsituation, -entwicklung
und -planung im BAMF und zu unterstützenden Sondermaßnahmen,
insbesondere im Bereich der Asylprüfung, und welche Bedarfsplanung und
Forderungen hat das BAMF dem Bundesministerium des Innern im Rahmen der
Ausgestaltung des Haushalts für das Jahr 2017 vorgelegt, und inwieweit
wurde dem seitens des Bundesministeriums entsprochen?
Von den rd. 7 300 Einstellungsmöglichkeiten im Jahr 2016 sind mit Stand 1.
November 2016 rund 6 570 Vollzeitäquivalente (VZÄ) besetzt. Weiterhin
unterstützen von anderen Behörden abgeordnete Kräfte sowie weitere befristete
Mitarbeiter in einer Größenordnung von ca. 3 250 VZÄ das Bundesamt. Damit wurde der
Personalkörper im Vergleich zum vergangenen Jahr mehr als verdoppelt.
Im Bereich Asyl war mit Stand 1. November 2016 ein Stammpersonal (VZÄ) von
rund 1 652 Entscheidern und 2 640 Bürosachbearbeitern-
Asylverfahrenssekretariat (BSB-AVS) beschäftigt. Hinzu kommen aus den von anderen Behörden
abgeordneten Kräften ca. 795 VZÄ Entscheider, ca. 926 VZÄ Anhörer und
1 108 VZÄ BSB-AVS-Kräfte.
Aus dem Entwurf zum Bundeshaushaltsplan 2017 ergibt sich ein (Plan-)stellen-
Soll von 6 233,5 VZÄ.
18. Wie viele Asylverfahren wurden im ersten, zweiten und dritten Quartal (bitte
differenzieren) eingestellt (bitte so genau wie möglich nach Gründen
differenzieren – etwa: Nichtbetreiben, Nichterreichbarkeit, Nichterscheinen bei
einer Anhörung – und nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und den
Bundesländern differenzieren), wie stellt das BAMF sicher, dass
insbesondere Einladungen zur Asylanhörung die Betroffenen auch bei prekären
Unterbringungsverhältnissen rechtzeitig erreichen, und was hat das BAMF
nach diesbezüglichen Beschwerden insbesondere in Berlin konkret
unternommen (vgl.:
www.tagesspiegel.de/berlin/vorwurf-des-fluechtlingsrats-
bamfsoll-asylverfahren-in-berlin-bewusst-erschweren/13821500.html;
www.rbb-
online.de/politik/thema/fluechtlinge/berlin/2016/07/fluechtlinge-bamf-
berlin-einladungsschreiben-zu-spaet-verschickt.html)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
1.Quartal 2016
Einstellung
wg. § 33 Abs. 1 und 2 / § 32a
Abs. 2 AsylG
Sonstige
Einstellung Gesamt
Bundesländer gesamt 820 6.716 7.536
davon
Baden-Württemberg 138 993 1.131
Bayern 128 1.269 1.397
Berlin 70 487 557
Brandenburg 18 55 73
Bremen 6 59 65
Hamburg 7 72 79
Hessen 80 579 659
Mecklenburg-Vorpommern 11 60 71
Niedersachsen 56 484 540
Nordrhein-Westfalen 145 1.351 1.496
Rheinland-Pfalz 44 691 735
Saarland 29 29
Sachsen 47 176 223
Sachsen-Anhalt 14 53 67
Schleswig-Holstein 20 179 199
Thüringen 36 179 215
1.Quartal 2016
Einstellung
wg. § 33 Abs. 1 und 2 / § 32a
Abs. 2 AsylG
Sonstige
Einstellung Gesamt
HKL gesamt 820 6.716 7.536
davon
Albanien 120 1.916 2.036
Serbien 205 1.138 1.343
Kosovo 81 621 702
Mazedonien 56 644 700
Bosnien - Herzegowina 25 561 586
Irak 68 251 319
Algerien 70 191 261
Russische Föd. 17 116 133
Montenegro 2 115 117
Afghanistan 11 94 105
2.Quartal 2016
Einstellung
wg. § 33 Abs. 1 und 2 / § 32a
Abs. 2 AsylG
Sonstige
Einstellung Gesamt
Bundesländer gesamt 2.848 8.325 11.173
davon
Baden-Württemberg 601 1.102 1.703
Bayern 236 1.429 1.665
Berlin 362 1.105 1.467
Brandenburg 24 140 164
Bremen 4 45 49
Hamburg 18 156 174
Hessen 134 327 461
Mecklenburg-Vorpommern 29 54 83
Niedersachsen 205 631 836
Nordrhein-Westfalen 602 1.904 2.506
Rheinland-Pfalz 99 485 584
Saarland 8 55 63
Sachsen 267 454 721
Sachsen-Anhalt 84 63 147
Schleswig-Holstein 113 211 324
Thüringen 62 164 226
2.Quartal 2016
Einstellung
wg. § 33 Abs. 1 und 2 / § 32a
Abs. 2 AsylG
Sonstige
Einstellung Gesamt
HKL gesamt 2.848 8.325 11.173
davon
Albanien 239 1.418 1.657
Serbien 308 950 1.258
Mazedonien 155 699 854
Kosovo 237 601 838
Irak 140 638 778
Algerien 382 395 777
Marokko 148 502 650
Bosnien und Herzegowina 81 355 436
Moldau 133 235 368
Afghanistan 84 278 362
3.Quartal 2016
Einstellung
wg. § 33 Abs. 1 und 2 / § 32a
Abs. 2 AsylG
Sonstige
Einstellung Gesamt
Bundesländer gesamt 3.670 6.807 10.477
davon
Baden-Württemberg 370 752 1.122
Bayern 264 959 1.223
Berlin 1.533 924 2.457
Brandenburg 16 477 493
Bremen 32 76 108
Hamburg 11 112 123
Hessen 81 154 235
Mecklenburg-Vorpommern 63 105 168
Niedersachsen 163 398 561
Nordrhein-Westfalen 486 1.506 1.992
Rheinland-Pfalz 173 339 512
Saarland 13 18 31
Sachsen 315 545 860
Sachsen-Anhalt 53 108 161
Schleswig-Holstein 53 189 242
Thüringen 44 144 188
unbekannt 1 1
3.Quartal 2016
Einstellung
wg. § 33 Abs. 1 und 2 / § 32a
Abs. 2 AsylG
Sonstige
Einstellung Gesamt
HKL gesamt 3.670 6.807 10.477
davon
Moldau 1.283 83 1.366
Irak 261 882 1.143
Albanien 140 832 972
Afghanistan 254 533 787
Pakistan 272 369 641
Serbien 130 476 606
Mazedonien 93 370 463
Syrien 160 262 422
Kosovo 49 294 343
Iran 37 288 325
Sofern die Ladungen zu den Anhörungen nicht bei den förmlichen
Antragstellungen den Betroffenen persönlich übergeben werden, werden sie an die zuletzt
bekannte Adresse mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. Die Ladungen zu den
Anhörungen sollen den Antragsteller mindestens 4 Tage vor dem
Anhörungstermin erreichen. Eine im Einzelfall verspätete Zustellung hat keine negativen
Auswirkungen für die Antragsteller. Insbesondere wird in diesen Fällen auch nicht
vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt (vgl. 33 Absatz 2
AsylG).Sollte ein Einladungsschreiben verspätet eingetroffen sein, wird ein neuer
Termin festgesetzt. Im Übrigen sind seit Inkrafttreten des
Datenaustauschverbesserungsgesetzes auch die Adressen der Asylbewerber und damit auch
Adressenänderungen im AZR zu speichern, so dass sich die falsch adressierten Ladungen
wesentlich verringert haben dürften.
19. Wie genau verläuft eine themenspezifische Sichtung von Asylbescheiden
(Audit) durch das zentrale Referat für Qualitätssicherung im BAMF (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/9415, Antwort zu Frage 19), hält die
Bundesregierung 78 Einzelfallprüfungen und 3 364 Prüfungen im Rahmen von Audits
bis zum 17. Juli 2016 (vgl. ebd.) für ausreichend, um angesichts von
Hunderttausenden Bescheiden, der Neuanstellung Tausender Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter im BAMF und nur kurzen Einarbeitungszeiten eine
ausreichende Qualitätskontrolle sicherzustellen (bitte begründen), und wie viele
Qualitätskontrollen gab es im dritten Quartal 2016 (bitte auch die
Vergleichswerte des vorherigen Quartals nennen)?
Die durchgeführten Audits des BAMF basieren auf Einzelfällen, stellen aber
keine Einzelfallprüfung dar. Während eine Einzelfallprüfung das gesamte
Verfahren eines Einzelfalles oder Teile davon, z. B. die Anhörung oder den Bescheid
zum Gegenstand hat, ist dies bei Audits grds. nicht der Fall. Hier wird eine
themenspezifische Vorauswahl mit bestimmten Kriterien getroffen. Die genannten
78 Einzelfallprüfungen sind durch konkrete Beschwerden oder Eingaben von
Externen veranlasst gewesen.
Mithilfe des Audits sollen Fehlerquellen und deren künftige Vermeidung über
Steuerungsinstrumentarien wie Dienstanweisungen, Rundschreiben und
dergleichen erkannt werden. Im dritten Quartal 2016 wurden 57 Einzelfallprüfungen auf
Anstoß von außen hin durchgeführt und 277 Verfahren im Rahmen von Audits
gesichert.
Die Audits werden zunächst vorbereitetet, indem u. a. Thema, Ziel, Dauer,
Umfang und Bearbeiter (Prüfteam) definiert, die Prüfgrundlagen
(Steuerungsinstrumentarien wie Dienstanweisungen, usw.) und die Methode sowie ein Ablaufplan
festgelegt werden.
Die Phase der Durchführung umfasst dann regelmäßig mit die Verfahrensprüfung
anhand des Kriterienkatalogs, die Erstellung eines Audit-Berichts und die
Bereinigung entscheidungsrelevanter festgestellter Fehler im Einzelfall, die
Präzisierung von Dienstanweisungen, oder etwaige Hinweise auf Fehlerquellen.
In den dezentralen Organisationseinheiten, den Außenstellen, Ankunfts- und
Entscheidungszentren findet eine breit aufgestellte Qualitätssicherung statt und wird
ein Mentoren-System umgesetzt (verantwortlich u. a. für die tagtägliche fachliche
Beratung und Betreuung von Entscheidern, Prüfung von Anhörungen und
Bescheiden, Beurteilung des Schulungsbedarfs und Umsetzung von abhelfenden
Maßnahmen). Zusätzlich wird ein so genanntes Qualitätsförderer-System in allen
Außenstellen, Ankunftszentren und Entscheidungszentren aufgebaut, um die
Qualitätssicherung aller Teilverfahren im Asylverfahrensablauf fortlaufend und
umfassend im Blick zu halten.
20. Zu welchem ungefähren Anteil wird nach Einschätzungen von fachkundigen
Bediensteten des BAMF derzeit das Prinzip der Einheit von Anhörer und
Entscheider im Asylverfahren in der Praxis gewahrt (soweit möglich bitte
auch nach Herkunftsländern differenzieren), und wie waren die Anteile zum
Zeitpunkt der letzten Kleinen Anfrage (Bundestagsdrucksache 18/9415,
Antwort zu Frage 22)?
21. Warum hat die Bundesregierung die auf Bundestagsdrucksache 18/9415 zu
Frage 22 erbetenen Angaben nicht mitgeteilt, obwohl ihr entsprechende
Angaben aufgrund der Einschätzung von fachkundigen Bediensteten des
BAMF über zwei Jahre hinweg zuvor möglich waren (vgl. z. B.
Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 18/705 und Antwort zu Frage 16), und
inwieweit kann die Bundesregierung den Eindruck widerlegen, dass solche –
möglichen – Einschätzungen fachkundiger Bundesbediensteter deshalb
nicht angegeben oder von ihr nicht abgefragt werden, weil sich der Anteil
von Verfahren, in denen eine Identität von Anhörer und Entscheider besteht,
drastisch verringert haben dürfte (auf Bundestagsdrucksache 18/8450 hieß
es in der Antwort zu Frage 20: „erkennbar verringert“, ohne dass konkrete
Zahlen genannt wurden) und dies dem „erstrebenswerten Ziel“ einer
Identität von Anhörer und Entscheider (so das BAMF laut Bundestagsdrucksache
18/705, Antwort zu Frage 16a) widerspricht (bitte ausführen)?
22. Strebt das BAMF überhaupt noch das Ziel einer Identität von Anhörer und
Entscheider an (vgl. Bundestagsdrucksache 18/705, Antwort zu Frage 16a),
wenn ja, was wird unternommen, um dieses zu erreichen, wenn nein, warum
sollen die zuvor für diese Zielsetzung tragenden Gründe nicht mehr gelten,
und wann ist die entsprechende Vorgabe in der „Dienstanweisung Asyl“,
eine solche Identität anzustreben (vgl. Bundestagsdrucksache 18/705,
Antwort zu Frage 16), auf wessen Veranlassung hin geändert worden (bitte
ausführen)?
23. In welchen Verfahren kommt es nicht „auf den persönlichen Eindruck von
Antragstellern entscheidungserheblich“ an (Nachfrage zu
Bundestagsdrucksache 18/9415, Antwort zu Frage 22), wie hoch war der Anteil von
Asylentscheidungen, die in Entscheidungszentren (d. h. auch ohne Identität von
Anhörer und Entscheider) getroffen wurden, im ersten, zweiten und dritten
Quartal 2016 (bitte differenzieren und jeweils absolute und relative Zahlen
angeben und die wichtigsten zehn Herkunftsländer nennen), und wie viele
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im BAMF gibt es derzeit, die nur anhören,
die nur entscheiden bzw. die anhören und entscheiden?
Die Fragen 20 bis 23 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Anteil von Asylentscheidungen, die in Entscheidungszentren getroffen
wurden, kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
1. Quartal 2016 Entscheidungen gesamt
davon in
Entscheidungszentren
Anteil an allen
Entscheidungen
alle HKL 150.234 112.053 74,6%
davon
Syrien 75.742 64.578 85,3%
Albanien 14.567 10.853 74,5%
Serbien 9.179 7.008 76,3%
Irak 7.656 4.941 64,5%
Kosovo 6.881 5.316 77,3%
Eritrea 5.884 5.074 86,2%
Mazedonien 4.756 3.454 72,6%
Ungeklärt 3.493 2.797 80,1%
Bosnien und
Herzegowina 2.763 1.849 66,9%
Afghanistan 2.237 70 3,1%
2. Quartal 2016 Entscheidungen gesamt
davon in
Entscheidungszentren
Anteil an allen
Entscheidungen
alle HKL 133.352 89.998 67,5%
davon
Syrien 61.257 44.606 72,8%
Albanien 10.140 7.951 78,4%
Irak 8.790 4.765 54,2%
Serbien 7.579 6.164 81,3%
Kosovo 6.220 4.899 78,8%
Afghanistan 5.369 3.157 58,8%
Eritrea 4.692 4.067 86,7%
Mazedonien 4.544 3.747 82,5%
Ungeklärt 2.384 1.636 68,6%
Russische
Föderation 2.141 50 2,3%
3. Quartal 2016 Entscheidungen gesamt
davon in
Entscheidungszentren
Anteil an allen
Entscheidungen
alle HKL 179.756 144.393 80,3%
davon:
Syrien 84.166 74.400 88,4%
Irak 20.587 17.139 83,3%
Afghanistan 18.073 15.092 83,5%
Albanien 6.815 5.246 77,0%
Eritrea 5.017 4.257 84,9%
Ungeklärt 4.380 3.641 83,1%
Serbien 4.114 3.169 77,0%
Pakistan 3.471 2.895 83,4%
Kosovo 3.311 2.620 79,1%
Russische
Föderation 3.136 52 1,7%
Zum Prinzip der Einheit von Anhörer und Entscheider erfolgt im Bundesamt
keine statistische Erfassung.
Aufgrund der hohen zu bearbeitenden Anzahl von Asylanträgen wird im BAMF
derzeit in vielen Fällen zur Verfahrensbeschleunigung diese Verfahrensweise
nicht angewendet, zumal diesem Prinzip eine besondere Bedeutung grundsätzlich
nur in den Fällen zukommen kann, in denen eine ablehnende Entscheidung
aufgrund unglaubhaften Sachvortrags erfolgt und es auf den persönlichen Eindruck
vom Antragsteller entscheidend ankommt.
Mit Stand 1. November 2016 waren im Bundesamt von anderen Behörden
abgeordnete Kräfte sowie weitere befristete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im
Umfang von 926 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) als Anhörer tätig. Sie führen
ausschließlich Anhörungen durch. Stammpersonal im Umfang von 1 652 VZÄ und
weitere abgeordnete sowie befristete 795 VZÄ als Entscheider tätig. Sie konnten
sowohl Anhörungen als auch Entscheidungen durchführen. Über die tatsächliche
Aufteilung der Tätigkeiten bei Entscheidern wird keine Statistik geführt.
24. Inwieweit ist nach Erfahrungen der BAMF-internen Qualitätssicherung die
Kritik zutreffend, dass die Trennung von Anhörer und Entscheider Fehler
bzw. Fehlentscheidungen zur Folge haben kann (vgl.
www.proasyl.de/news/
qualitaetsskandal-beim-bundesamt/; bitte ausführen)?
Ein Qualitätsgewinn aus der Identität von Anhörer und Entscheider kann nur
erzielt werden, wenn eine zeitnahe Erstellung des Bescheids nach der Anhörung
gewährleistet ist. Andernfalls überwiegen die Vorteile einer zeitnahen
Bescheidung durch einen anderen Mitarbeiter. Die Trennung von Anhörer und
Entscheider kann in einzelnen Fällen dazu führen, dass der Anhörer bei der Abfassung der
Niederschrift Aspekte nicht herausarbeitet, weil er dies aufgrund eigener
Eindrücke für eine eigene Entscheidungsfindung nicht für erforderlich hält. Dieser
Gefahr wird jedoch begegnet, indem die Entscheider den Fall zur erneuten Anhörung
zurückgeben können, wenn die Niederschrift der Anhörung aus Sicht des
Entscheiders unvollständig ist.
25. Inwieweit ist es zutreffend, wie es der federführenden Fragestellerin
vertraulich zugetragen wurde, dass die Beratungsfirma McKinsey & Company, Inc.
ausgerechnet haben soll, wie viele Minuten das BAMF angeblich pro Fall
sparen könnte, wenn Anhörung, Entscheidung und Zustellung personell und
räumlich getrennt werden (bitte genaue Ausführungen zu entsprechenden
Empfehlungen machen und dazu, inwieweit diese aufgenommen und
umgesetzt wurden), und inwieweit wurde dabei berücksichtigt, dass es nach
Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller bei der Asylprüfung nicht
vorrangig um effiziente Bearbeitung gehen darf, sondern dass es auf eine
gewissenhafte Prüfung und sorgfältige Entscheidung ankommt und dabei
dem unmittelbaren persönlichen Eindruck bei der Befragung in der
Anhörung eine herausragende Bedeutung zukommt (bitte ausführen)?
Entscheidungen zu prozessualen Veränderungen im BAMF wurden
ausschließlich durch das Leitungsgremium des BAMF getroffen. Das BAMF hat sich im
Rahmen der Herausforderungen der Flüchtlingskrise und der damit verbunden
Reorganisation der Unterstützung von Beratungsfirmen bedient.
26. Wie wird in der Entscheidungspraxis bei einer Trennung von Anhörer und
Entscheider sichergestellt, dass der unmittelbare persönliche Eindruck bei
der Befragung in der Anhörung bei der Entscheidung berücksichtigt wird,
weil reine Anhörungsprotokolle Umstände, die für die Beurteilung der
Glaubwürdigkeit entscheidend sein können, nicht widergeben können
(Mimik, Gesten, Blicke, Tonfall, Schwitzen, Zittern, Pausen usw., bitte
ausführen)?
Der Mitarbeiter, der die Anhörung durchführt, erstellt im Nachgang seinen
Entscheidungsvorschlag, der auf den Fakten der Anhörung und dem persönlichen
Eindruck basiert und auch die in der Frage genannten Aspekte berücksichtigt.
Diesen nimmt der Entscheider bei der Erstellung des Bescheides auf und
berücksichtigt ihn.
27. Inwieweit ist es zutreffend, dass im BAMF Zielvorgaben zur Zahl von
Anhörungen oder Entscheidungen gemacht wurden (vgl. DER SPIEGEL,
40/2016: „Reformen. Unruhe im Amt“), welche konkreten Vorgaben
wurden wann gemacht, und welche Folgen gibt es bei Nichterreichen der
Zielvorgabe (bitte auflisten), und inwieweit kann das BAMF bestätigen, dass
unter den Beschäftigten die „Stimmung in der Nürnberger Behördenzentrale
kaum schlechter sein“ könne (in Bezug auf die neu Angestellten würde intern
kritisch von einem „Heer von Dilettanten“ gesprochen; ironisch würde
gefragt, warum nicht „Automaten, die auf Knopfdruck den Bescheid
ausspucken“, aufgestellt würden)?
Es ist zutreffend und richtig, dass die Leitung des BAMF Erwartungswerte zur
Zahl der Anhörungen formuliert hat. Im regelmäßigen Dialog mit den
Organisationseinheiten wird vor Ort die Umsetzung besprochen. Dabei werden
Möglichkeiten/Chancen und Grenzen der Umsetzung geleichermaßen abgewogen. Es
treten keine Folgen bei Nichterreichung ein. Grundlage der Erwartungswerte ist die
Erfahrung, wie viele Anhörungen Entscheider je nach Komplexität pro Woche
durchführen können.
Das BAMF kann nicht bestätigen, dass „die Stimmung im Bundesamt kaum
schlechter sein könne.“ Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass das
aktuelle Arbeitsaufkommen und die Veränderungsprozesse, die sehr schnell
eingeleitet werden mussten, auch zu besonderen Belastungen für die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter geführt haben.
28. Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF seit August 2015
gegenüber abgelehnten Asylsuchenden erlassen (bitte nach Monaten und den
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele Klagen wurden
gegen diese Anordnungen erhoben, wie viele der Einreise- und
Aufenthaltsverbote sind inzwischen bestandskräftig, und wie viele Personen mit einem
(solchen) Wiedereinreiseverbot sind im zweiten Halbjahr 2015 bzw. 2016
wieder nach Deutschland eingereist bzw. haben dies versucht und wurden
zurückgewiesen?
Angaben zu vom BAMF erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverboten können
den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Herkunftsland Aug. 2015 Sept. 2015 Okt. 2015 Nov. 2015. Dez. 2015
Insgesamt 4.553 12.267 13.828 19.047 20.934
davon
Albanien 2.826 6.121 6.282 7.476 8.272
Serbien 450 1.888 2.174 3.498 3.572
Kosovo 180 880 1.110 2.468 2.730
Mazedonien 258 980 1.140 1.454 1.714
Afghanistan 92 132 200 196 247
Bosnien-Herzegowina 181 623 693 1.146 1.020
Irak 63 157 213 195 151
Pakistan 22 53 112 129 235
Montenegro 48 228 257 703 1.266
Russische Föderation 44 161 181 260 198
Herkunftsland Jan. 2016 Feb. 2016 März 2016 Apr. 2016 Mai 2016
Gesamt 17.695 18.444 21.944 20.627 16.171
Davon
Albanien 6.449 5.030 5.861 4.855 4.250
Serbien 2.956 2.924 4.131 3.414 2.186
Kosovo 1.877 2.709 3.412 3.562 2.564
Mazedonien 1.496 1.945 1.854 1.799 1.256
Afghanistan 283 338 260 417 606
Bosnien-Herzegowina 936 927 951 835 628
Irak 190 264 309 514 479
Pakistan 283 293 203 224 190
Montenegro 498 426 420 247 208
Russische Föderation 296 305 293 382 358
Herkunftsland Jun. 2016 Jul. 2016 Aug. 2016 Sep. 2016 Gesamt
Gesamt 18.465 17.551 16.713 18.629 236.868
davon
Albanien 4.611 3.936 2.875 3.332 72.176
Serbien 2.615 1.817 1.203 1215 34.043
Kosovo 2.304 1.468 1.180 1178 27.622
Mazedonien 1.647 874 750 814 17.981
Afghanistan 1.026 1.426 1.686 1.877 8.786
Bosnien und Herzegowina 602 431 263 441 9.677
Irak 653 985 1.821 1.904 7.898
Pakistan 284 817 1.091 1.395 5.331
Montenegro 304 262 209 143 5.219
Russische Föderation 611 585 554 744 4.972
Hinsichtlich der Frage, wie viele Klagen gegen diese Anordnungen erhoben
wurden und wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote inzwischen bestandskräftig
sind, liegen keine belastbaren Statistiken vor.
Seit August 2015 wurden 6 213 Personen mit einem Einreise- und
Aufenthaltsverbot im Ausländerzentralregister erfasst. Von diesen sind mit Stand 30.
September 2016 im laufenden Jahr 35 Personen wieder nach Deutschland eingereist,
acht wurden an den Grenzen zurückgeschoben. Für das Jahr 2015 können keine
Aussagen zu Einreisen/Zurückweisungen gemacht werden, da der
Speichersachverhalt „Einreise- und Aufenthaltsverbot“ erst seit 30.März 2016 eingerichtet
worden ist. Von den insgesamt 6 213 erfassten Einreise- und Aufenthaltsverboten
sind 389 rückwirkend für das Jahr 2015 erfasst worden.
29. Welche Personengruppen sind in welcher Größenordnung (bitte Zahlen
nennen, etwa zu abgeschobenen Personen, vollziehbar ausreisepflichtigen
Personen unbekannten Aufenthalts, Personen mit Wiedereinreiseverbot,
abgelehnten Asylsuchenden bzw. anderen Personengruppen usw.) aktuell im
polizeilichen Informationssystem INPOL als zur Festnahme zur
Abschiebung gespeichert, werden insbesondere auch abgelehnte Asylsuchende mit
einem Einreiseverbot dort gespeichert, und inwieweit kann der in den
Medien berichtete Anstieg um 140 Prozent gegenüber dem Vorjahr (z. B. KNA
vom 7. Oktober 2016, Bericht: „��ber 280 000 Ausländern droht Festnahme
und Abschiebung“) mit gesteigerten Abschiebungen und der zum 1. August
2015 wirksam gewordenen Neuregelung erklärt werden, die Aufenthalts-
und Wiedereinreiseverbote für als offensichtlich unbegründet abgelehnte
Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten vorsieht?
Eine INPOL-Auswertung im Sinne der Fragestellung ist nicht möglich. Es sind
lediglich Aussagen zu folgenden Anlass-/Zweck-Kombinationen bezüglich
Ausschreibungen zur Festnahme in Kombination mit einer „ausländerrechtlichen
Maßnahme“ möglich:
1.) Ausweisung / Abschiebung / Zurückschiebung mittels Festnahme,
2.) Ausweisung / Abschiebung / Zurückschiebung mittels Festnahme
aufgrund Haft-/Unterbringungsbefehl / Abschiebehaftbeschluss /
Zurückschiebungsbefehls,
3.) Zurückschiebung mittels Festnahme aufgrund einer
Zurückschiebungsverfügung.
Für diese Anlass-/Zweckkombinationen ergeben sich mit Stand vom 1. Oktober
2016 folgende Zahlen:
zu 1.) 115 857,
zu 2.) 863,
zu 3.) 5 659.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die aus der Presse aufgegriffene Zahl
von „über 280 000 Ausländern“, denen „Festnahme und Abschiebung“ droht und
auf die hier Bezug genommen wird, im Rahmen einer Presseanfrage des
Hessischen Rundfunks (HR) durch das Bundeskriminalamt (BKA) herausgegeben
wurde. Diese Zahl ist nicht korrekt und wurde daher gegenüber dem HR und der
Deutschen Presseagentur dpa mittlerweile durch das BKA auf 121 759 (mit Stand
vom 1. September 2016) korrigiert.
30. Wie lang war die Verfahrensdauer bei Asylsuchenden, die nicht aus Ländern
des Westbalkans kommen, im dritten Quartal 2016 bzw. im vorherigen
Quartal, und wie hoch war in diesen Zeiträumen die bereinigte
Gesamtschutzquote in Bezug auf diese Länder (ohne Westbalkan)?
Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung
bei Asylsuchenden, die nicht aus Ländern des Westbalkans kommen (also ohne
Albanien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Serbien und
Kosovo), betrug im dritten Quartal des laufenden Jahres 6,5 Monate und im zweiten
Quartal 6,7 Monate. Die erfragte Quote von Asylsuchenden, die nicht aus den
genannten Ländern des Westbalkans kommen, betrug im dritten Quartal 81,8
Prozent und im zweiten Quartal 87,6 Prozent.
31. Wie lange dauern derzeit im Durchschnitt nach Einschätzungen
fachkundiger Bediensteter des BAMF Asylanhörungen generell, wie lange dauern
diese jeweils bei Asylsuchenden aus den sechs Westbalkanländern, aus
Syrien und anderen wichtigen Herkunftsländern, und warum hat die
Bundesregierung in ihrer Antwort zu der entsprechenden Frage 24 auf
Bundestagsdrucksache 18/9415 keine Angaben gemacht, obwohl ihr dies zuvor noch
problemlos möglich war (vgl. nur z. B. die Antworten zu den Fragen 22 auf
Bundestagsdrucksache 18/8450 und 19 auf Bundestagdrucksache 18/4980)?
Zur Dauer der Anhörungen erfolgt im BAMF keine statistische Erfassung. Die
Dauer ist abhängig vom Umfang und der Komplexität des jeweiligen
Sachvortrags des einzelnen Antragstellers. Belastbare Einschätzungen sind insofern nicht
möglich.
Weder in der Antwort zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 18/8450 noch in
der Antwort zu Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 18/490 (Wahlvorschläge der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Wahl von Mitgliedern des Stiftungsrates der „Stiftung zur Aufarbeitung der SED-
Diktatur“) hat die Bundesregierung überdies Angaben zur durchschnittlichen
Dauer von Asylanhörungen im Sinne der Frage gemacht.
32. In wie vielen Fällen wurde das BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener
Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der
Ausländerbehörden welcher Bundesländer im dritten Quartal 2016 bzw. im
vorherigen Quartal mit welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Angaben zur Beteiligung des BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener
Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG können den folgenden
Tabellen entnommen werden:
Stellungnahmen gem.
§ 72 Abs. 2 AufenthG
davon positiv
davon negativ
davon sonstige
(Abbruch u.a.)
3. Quartal 2016 171 31 48 92
davon
Baden-Württemberg 22 4 9 9
Bayern 8 2 3 3
Berlin 29 6 4 19
Bremen 6 1 0 5
Hamburg 5 0 3 2
Hessen 16 4 4 8
Mecklenburg-
Vorpommern
2
1 1
Niedersachsen 7 1 5 1
Nordrhein-Westfalen 57 11 14 32
Rheinland-Pfalz 5 0 0 5
Saarland 4 1 1 2
Sachsen 1 0 0 1
Schleswig-Holstein 9 1 4 4
3. Quartal 2016 Stellungnahmen gem. § 72 Abs. 2 AufenthG
davon positiv
davon negativ
davon sonstige
(Abbruch u.a.)
alle HKL 171 31 48 92
darunter
Syrien 2 1 0 1
Afghanistan 4 1 1 2
Irak 3 1 0 2
Iran 7 2 5
Pakistan 1 0 1 0
Eritrea 0 0 0 0
Nigeria 8 1 0 7
Albanien 4 0 2 2
Russische Föd. 7 4 1 2
Ungeklärt 2 0 0 2
2. Quartal 2016
Stellungnahmen gem.
§ 72 Abs. 2 AufenthG
davon positiv
davon negativ
davon sonstige
(Abbruch u.a.)
alle HKL 202 53 53 96
davon
Baden-Württemberg 28 7 8 13
Bayern 10 1 1 8
Berlin 26 10 5 11
Bremen 14 4 7 3
Hamburg 18 4 2 12
Hessen 10 2 4 4
Mecklenburg-
Vorpommern
2 1 1
0
Niedersachsen 13 2 4 7
Nordrhein-Westfalen 58 15 18 25
Rheinland-Pfalz 3 0 1 2
Saarland 4 0 1 3
Sachsen 11 6 1 4
Sachsen-Anhalt 2 0 0 2
Schleswig-Holstein 2 1 0 1
Thüringen 1 0 0 1
2. Quartal 2016 Stellungnahmen gem. § 72 Abs. 2 AufenthG
davon positiv
davon negativ
davon sonstige
(Abbruch u.a.)
alle HKL 202 53 53 96
darunter
Syrien 5 0 0 5
Afghanistan 9 3 1 5
Irak 1 0 0 1
Iran 8 0 3 5
Eritrea 1 0 0 1
Pakistan 1 0 1 0
Russische Föd. 8 5 3 0
Nigeria 3 1 0 2
Albanien 4 0 2 2
Ungeklärt 6 6 0 0
33. Gilt immer noch die Aussage in der Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 17/10305: „Soweit der
Vorschlag der Kommission bzw. die hierzu verabschiedete Ratsposition im
Vergleich zum geltenden nationalen Recht weitergehende Gründe für die
Ingewahrsamnahme von Asylbewerbern vorsehen, beabsichtigt die
Bundesregierung nicht, von dieser Möglichkeit bei Umsetzung der Richtlinie in
nationales Recht Gebrauch zu machen“ (wenn nein, warum nicht)?
34. Wie ist der Vorschlag des Bundesministers des Innern, Dr. Thomas de
Maizière, es solle ein neuer Haftgrund „Gefährdung der öffentlichen Sicherheit“
geschaffen werden (
www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2016/08/
2016-08-11-de-maiziere-zu-sicherheit-deutschland.html), damit zu
vereinbaren, dass sich Deutschland bei den entsprechenden Verhandlungen auf der
EU-Ebene (ohne Erfolg) für eine Streichung des Haftgrundes der
öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgesprochen hat (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/12039, Antwort zu Frage 4), was waren die Gründe
für das damalige Vorgehen der Bundesregierung, warum sollen die
damaligen Gründe heute nicht mehr gelten, und wie ist der Vorschlag des
Bundesministers des Innern damit zu vereinbaren, dass die Bundesregierung erklärt
hat, von Möglichkeiten des EU-Rechts zur Ingewahrsamnahme von
Asylbewerbern, die über nationales Recht hinausgehen, keinen Gebrauch machen
zu wollen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/10305, Antwort auf die
Schriftliche Frage 14, S. 12, bitte ausführen)?
Die Fragen 33 und 34 werden zusammenfassend beantwortet.
In den zitierten Dokumenten wurden Verhandlungen thematisiert, die auf EU-
Ebene Haftgründe für Asylbewerber betrafen. Der in der Frage genannte
Vorschlag des Bundesministers des Innern soll hingegen vollziehbar
ausreisepflichtige Ausländer betreffen. Wer einen Asylantrag gestellt hat, ist jedoch regelmäßig
bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Asylantrag nicht
ausreisepflichtig. Der genannte Vorschlag des Bundesministers des Innern steht daher nicht im
Widerspruch zu der in der 17. Wahlperiode bei den Verhandlungen auf EU-Ebene
zu den Haftgründen für Asylantragsteller zum Ausdruck gebrachten Haltung
Deutschlands.
35. Wie viele der im Jahr 2014 bzw. 2015 (bitte differenzieren) rechts- oder
bestandskräftig abgelehnten Asylbewerber waren nach Angaben des AZR
zuletzt noch in Deutschland aufhältig (bitte jeweils nach den wichtigsten zehn
Herkunftsländern, Bundesländern und dem jetzigen Aufenthaltsstatus
differenzieren), und für wie belastbar hält die Bundesregierung die Zahl der
aufhältigen, rechtskräftig abgelehnten Asylbewerber ohne Aufenthaltsrecht und
ohne Duldung, auch angesichts bereits eingeräumter Aktualisierungs- bzw.
Erfassungsprobleme (vgl. Antwort zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache
18/6860: „Es kann jedoch vermutet werden, dass eine nicht unerhebliche
Zahl von Ausreisepflichtigen ohne Duldung[,] ohne Kenntnis der
Ausländerbehörden aus Deutschland ausreist oder untertaucht“), und welche etwaigen
Maßnahmen zur diesbezüglichen Bereinigung des AZR sind denkbar oder
geplant?
Mit Stand 30. September 2016 waren 49 776 Personen, deren Asylanträge in den
Jahren 2014 und 2015 abgelehnt wurden, noch in der Bundesrepublik
Deutschland aufhältig. Die Verteilung nach Bundesländern, Staatsangehörigkeiten und
aufenthaltsrechtlichem Status ergibt sich aus den folgenden Tabellen.
3. Quartal 2016
Bundesland Anzahl Aufhältige
insgesamt 49.776
Baden-Württemberg 4.653
Bayern 3.639
Berlin 4.019
Brandenburg 1.268
Bremen 625
Hamburg 1.478
Hessen 2.224
Mecklenburg-Vorpommern 902
Niedersachsen 5.249
Nordrhein-Westfalen 16.593
Rheinland-Pfalz 2.162
Saarland 368
Sachsen 2.325
Sachsen-Anhalt 1.606
Schleswig-Holstein 1.497
Thüringen 1.168
3. Quartal 2016
Staatsangehörigkeit Anzahl Aufhältige
insgesamt 49.776
davon
Serbien 9.516
Kosovo 4.619
Mazedonien 4.246
Afghanistan 4.153
Albanien 4.098
Bosnien und Herzegowina 2.687
Syrien, Arabische Republik 2.094
Russische Föderation 1.869
Pakistan 1.182
Irak 1.048
3. Quartal 2016
Summe aller Staatsangehörigkeiten
aufenthaltsrechtlicher Status
Anzahl
Aufhältige
Niederlassungserlaubnis 68
nach § 26 Abs. 3 S. 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) 7
nach § 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 7 Jahren) 24
nach § 28 Abs. 2 AufenthG (Familienangehörige von Deutschen) 18
nach § 35 AufenthG (Kinder) 12
nach § 9 AufenthG (allgemein) 7
Aufenthaltserlaubnis 13.056
nach § 16 Abs. 5 AufenthG (Sprachkurse, Schulbesuch) 1
nach § 16 Abs.1 AufenthG (Studium) 5
nach § 17 Abs. 1 (sonstige betriebliche Ausbildungszwecke) AufenthG 29
nach § 18 Abs. 3 AufenthG (keine qualifizierte Beschäftigung) 65
nach § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung nach Rechtsverordnung) 6
nach § 18a Abs. 1 Nr.1 Buchstabe a) AufenthG (qualifizierte Geduldete mit Abschluss in
Deutschland) 8
nach § 19a AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Bst. b) oder § 2 Abs. 2 BeschV (Blaue Karte EU,
Mangelberufe) 2
nach § 21 Abs. 1 AufenthG (selbstständige Tätigkeit wirtschaftliches Interesse) 1
nach § 21 Abs. 5 AufenthG (freiberufliche Tätigkeit) 1
nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufnahme durch Land) 15
nach § 23a AufenthG (Härtefallaufnahme durch Länder) 385
nach § 25 Abs. 1 AufenthG (Asyl) anerkannt 19
nach § 25 Abs. 2 AufenthG (GfK) gewährt 1.406
nach § 25 Abs. 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) gewährt 1.390
nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungshindernisse) 4.370
nach § 25 Abs. 4 AufenthG (dringende persönliche oder humanitäre Gründe) 16
nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (Verlängerung wegen außergewöhnlicher Härte) 36
nach § 25 Abs. 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe) 2.365
nach § 25a Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und
Heranwachsenden: integrierter Jugendlicher/Heranwachsender) 114
nach § 25a Abs. 2 S. 5 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und
Heranwachsenden: minderjährige ledige Kinder) 1
nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen
und Heranwachsenden: Eltern) 16
nach § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen
und Heranwachsenden: Geschwister) 8
nach § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration:
integrierter Ausländer) 7
3. Quartal 2016
Summe aller Staatsangehörigkeiten
aufenthaltsrechtlicher Status
Anzahl
Aufhältige
nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: Ehegatte/
Lebenspartner) 5
nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration:
Minderjähriges Kind) 7
nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Ehegatte) 805
nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Kinder) 22
nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: sorgeberechtigter
Elternteil) 1.310
nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: nicht sorgeberechtigter
Elternteil) 9
nach § 30 AufenthG (Ehegattennachzug) ohne § 30 Abs. 1 S. 1 Nr 3g AufenthG 178
nach § 31 Abs. 1, 2, 4 AufenthG (eigenständiges Ehegattenaufenthaltsrecht) 7
nach § 32 Abs. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer AERL, NE oder Erlaubnis
z. Daueraufenth.-EU) 272
nach § 32 Abs. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) 13
nach § 32 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Kindesnachzug über 16 Jahre zu einem Inh.
einer AERL, NE o. Erlaubnis z. Daueraufenth.-EU) 28
nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Kindesnachzug im Familienverband) 4
nach § 32 Abs. 3 AufenthG (Kindesnachzug unter 16 Jahren) 6
nach § 32 Abs. 4 AufenthG (Kindesnachzug im Härtefall) 20
nach § 33 AufenthG (Geburt im Bundesgebiet) 57
nach § 34 Abs. 2 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht für Kinder) 12
nach § 36 Abs. 1 AufenthG (Nachzug von Eltern) 12
nach § 36 Abs. 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehörige) 6
nach § 38a AufenthG (langfristig Aufenthaltsberechtigter in ... [Landeskennzeichen des EU-
Mitgliedstaates]) 8
nach § 4 Abs. 5 AufenthG (Assoziationsrecht EWG/Türkei) 4
nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (sonstige begründete Fälle) 4
nach dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische
Bürger 1
sonstige Befreiungen 1.152
Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt (ab 01.07.2014) 89
Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt (Altfall bis 30.06.2014) 6
Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gestellt 43
befristete Aufenthaltserlaubnis (alt - AusländerG) 8
Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) ausgestellt 1.005
unbefristete Aufenthaltserlaubnis (alt - AusländerG) 1
3. Quartal 2016
Summe aller Staatsangehörigkeiten
aufenthaltsrechtlicher Status
Anzahl
Aufhältige
Aufenthaltsgestattung 1.946
Duldung 25.925
Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 1.076
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG 42
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (fam. Bindungen zu Duldungsinh. fehlende
Reisedokumente oder medizinische Gründe) 689
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus medizinischen Gründen 453
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus sonstigen Gründen 16.181
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente 6.916
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG 58
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 452
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 22
Duldung nach § 60a AufenthG (alt) 36
EU-Aufenthaltsrechte 274
ohne Aufenthaltsrechte bzw. kein Eintrag 7.355
davon ausreisepflichtige ohne Duldung 5.545
Gesamtergebnis 49.776
Zur Einschätzung der Belastbarkeit der Zahl ausreisepflichtiger Personen ohne
Duldung, zu denen auch abgelehnte Asylbewerber gehören können, wird auf die
Antwort zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 18/6860 verwiesen. Eine
entsprechende Datenbereinigung kann ggf. nur von den Ausländerbehörden selbst
vorgenommen werden. Das BAMF stellt hierzu auf Ersuchen der Länder Listen der
mutmaßlich betroffenen Fälle zur Verfügung, die dann ggf. von den jeweils
zuständigen Ausländerbehörden überprüft werden müssen.
36. Wie viele Abschiebungen gab es bislang im Jahr 2016 (bitte nach
Bundesländern und den 20 wichtigsten Zielstaaten – in jedem Fall bitte
berücksichtigen: Irak, Iran, Afghanistan, Türkei, Marokko, Tunesien, Algerien –
differenziert angeben)?
Die Angaben für den Zeitraum Januar bis September 2016 können den folgenden
Tabellen entnommen werden:
Abschiebungen
Bundesland Gesamtzahl (Personen)
Baden Württemberg 2.718
Bayern 2.685
Berlin 1.650
Brandenburg 427
Bremen 69
Hamburg 573
Hessen 1.430
Mecklenburg Vorpommern 667
Niedersachsen 1.502
Nordrhein Westfalen 3.791
Rheinland Pfalz 623
Saarland 168
Sachsen 1.621
Sachsen Anhalt 696
Schleswig Holstein 642
Thüringen 447
Bundespolizei 205
insgesamt 19.914
Zielstaat Gesamtzahl (Personen)
insgesamt 19.914
davon
Albanien 5.061
Kosovo 3.976
Serbien 3.123
Mazedonien 1.451
Italien 906
Polen 709
Bosnien-Herzegowina 667
Spanien 330
Rumänien 294
Ungarn 279
Georgien 271
Montenegro 185
Frankreich 169
Bulgarien 164
Schweden 154
Türkei 151
Niederlande 115
Österreich 111
Algerien 108
Belgien 107
Tunesien 98
Marokko 75
Afghanistan 27
Irak 7
Iran 7
37. Welche Angaben für das dritte Quartal 2016 lassen sich machen zu
überprüften (vor allem: Ausweis-)Dokumenten und zum Anteil ge- oder verfälschter
Dokumente Asylsuchender (bitte zum Vergleich auch die Anzahl der
„beanstandeten“ Dokumente angeben und differenzieren nach den zehn
wichtigsten Hauptherkunftsländern, wie in der Antwort zu Frage 28 auf
Bundestagsdrucksache 18/9415)?
Eine Übersicht der geprüften Dokumente im dritten Quartal 2016 sowie der
Bewertungen sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:
Herkunftsland Geprüfte Dokumente Ohne Beanstandung Ge- oder
verfälscht
Nicht abschließend
bewertbar
Syrien 71.431 67.903 2.729 799
Afghanistan 9.236 8.191 246 799
Irak 34.121 32.572 1.155 394
Iran, Islamische
Republik
3.348 3.026 98 224
Ungeklärt 4.240 4.195 18 31
Albanien 112 110 0 2
Pakistan 166 154 5 7
Eritrea 1.200 1044 43 113
Nigeria 289 273 3 13
Russische Föderation 822 789 8 25
Sonstige
Herkunftsländer
6.450 5.854 152 440
Summe 131.415 124.111 4.457 2.847
38. Bedeutet die (Nicht-)Antwort zu Frage 30 auf Bundestagsdrucksache
18/9415, dass es nicht einmal fachkundigen Bundesbediensteten des BAMF
möglich ist einzuschätzen, in welchem Umfang Asylsuchende in
Deutschland eine falsche Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit vorgeben (bitte
ausführen), wie bewertet das BAMF dann die Belastbarkeit von Äußerungen, wie
z. B. die des Bundesministers des Innern, dass mehr als 30 Prozent der
syrischen Asylsuchenden fälschlich angeben würden, aus Syrien zu stammen,
und wie groß ist die Zahl der im Einzelfall nachgewiesenen Täuschungsfälle,
von denen der Bundesinnenminister sprach, um zu entsprechenden
Statistiken kommen zu können (vgl.:
http://daserste.ndr.de/panorama/aktuell/
Falsche-Syrer-Keine-Belege-fuer-De-Maizieres-Behauptungen,gefaelschte-
paesse102.html)?
Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 30 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/9415 vom 17. August
2016 dargelegt, wird statistisch nicht erfasst, in wie vielen Fällen die
Staatsangehörigkeit zwischen Entgegennahme des Asylantrags und dem Zeitpunkt der
Entscheidung geändert wird. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass
eine Änderung der Staatsangehörigkeit auf unterschiedlichen Faktoren beruhen
kann.
Neben der Feststellung des BAMF, dass die vom Ausländer vorgetragene
Staatsangehörigkeit unzutreffend ist, kommen die nachträgliche Vorlage von
Identitätsdokumenten und Verständigungsprobleme bei der Erstaufnahme der Personalien
in Betracht, die eine Änderung der Staatsangehörigkeit erforderlich machen.
Entscheider, die das Herkunftsland Syrien bearbeiten, könnten zwar eine
persönliche Einschätzung abgeben, in welchem Umfang bei den von ihnen bearbeiteten
Fällen falsche Herkunftsangaben in Erinnerung sind. Mit einer Gesamtschätzung
aus einer großen Zahl solcher Schätzungen wäre jedoch keine belastbare
Täuschungsquote zu ermitteln. Die unterschiedlichen Einschätzungen ließen sich
schon mangels statistischer Vergleichbarkeit nicht zusammenführen.
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