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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2017 - Schwerpunktfragen zu Widerrufsprüfungen und Verfahrensmängel

Durchführung von Widerrufsprüfverfahren bei Asylberechtigten und Flüchtlingen: Anzahl, Herkunftsländer, Entscheidungen, vorgezogene Widerrufsprüfungen, Prüfaufwand und Personalbedarf beim BAMF, Durchführung bei schriftlichen Anhörungsverfahren, Überprüfung des subsidiären Schutzstatus; Verfahrensmängel im Asylverfahren: verkürzte Schulung des Personals, Erledigungsvorgaben, Trennung von Anhörung und Entscheidung, Qualitätssicherung; Überprüfung negativer Asylentscheidungen afghanischer Asylsuchender bei veränderter Einschätzung der Sicherheitslage, Einstufung der Türkei als sicherer Herkunftsstaat<br /> (insgesamt 14 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

08.09.2017

Aktualisiert

02.01.2023

Deutscher BundestagDrucksache 18/1318920.07.2017

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2017 – Schwerpunktfragen zu Widerrufsprüfungen und Verfahrensmängeln

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Sevim Dağdelen, Jan Korte, Petra Pau, Harald Petzold (Havelland), Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Im Jahr 2016 gab es vergleichsweise wenige Widerrufsverfahren (2 207), zu 82 Prozent hatte dabei der Schutzstatus Bestand (Bundestagsdrucksache 18/11262). Für die Zukunft ist angesichts der großen Zahl gewährter Schutzstatus und nach Abbau der Altverfahren im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit einer massiven Ausweitung der Widerrufsprüfungen drei Jahre nach einer Anerkennung zu rechnen. Für die Betroffenen – nicht selten traumatisierte Flüchtlinge – sind diese Verfahren und die damit verbundene Unsicherheit sehr belastend.

Infolge der Aufarbeitung des Falls „Franco A.“ hat der Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière, angekündigt, in 80 000 bis 100 000 Fällen positiver Asylentscheidungen vorzeitige Widerrufsprüfungen vorzunehmen – diese seien gesetzlich ohnehin vorgesehen (vgl. www.tagesschau.de/inland/asylentscheidungen-103.html). Es soll dabei insbesondere um Anerkennungen der letzten zwei Jahre gehen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

Wie viele Widerrufsverfahren wurden im zweiten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal eingeleitet (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele Entscheidungen in Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab es in diesen Zeiträumen (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

2

Wie sollen die im Zusammenhang des Falls „Franco A.“ angekündigten vorgezogenen Widerrufsprüfungen in ca. 80 000 bis 100 000 Fällen genau verlaufen (zeitlich, organisatorisch usw.), welche Fälle werden nach welchen Kriterien ausgewählt (bitte möglichst genau auflisten), wie viel Personal ist hierfür vorgesehen, und inwieweit werden diese Widerrufsprüfungen zu Lasten anderer dringender Aufgaben im BAMF erfolgen (etwa Abbau von Altverfahren, Verfahrensbeschleunigung, Qualitätsverbesserung, Weiterbildung der Beschäftigten, Rückkehr zur Einheit von Anhörer und Entscheider, verbesserte Prozessvertretung des BAMF in Gerichtsverfahren; bitte begründen und auf alle genannten Aspekte gesondert eingehen)?

3

Wie genau sollen die Widerrufsprüfungen in Fällen verlaufen, in denen bislang nur ein schriftliches Anhörungsverfahren durchgeführt wurde, wird es in all diesen Fällen oder nur in einer Auswahl der Fälle (bitte gegebenenfalls entsprechende Auswahlkriterien nennen) erneute mündliche Anhörungen geben, und mit welcher Fallzahl, mit welchem Prüfaufwand und wie vielen zusätzlichen Gerichtsverfahren wird in diesem Zusammenhang gerechnet (bitte darlegen)?

4

Inwieweit soll in den Widerrufsverfahren auch geprüft werden, ob statt eines Flüchtlingsstatus nur ein subsidiärer Schutzstatus oder statt eines subsidiären Schutzstatus nur nationaler Abschiebungsschutz oder statt eines subsidiären Schutzstatus doch ein Flüchtlingsstatus erteilt werden soll, welche genau sind die Rechtsgrundlagen und internen Anwendungshinweise hierzu, mit welchen Fallzahlen, welchem Prüfaufwand und wie vielen zusätzlichen Gerichtsverfahren wird in diesem Zusammenhang gerechnet (bitte darlegen)?

5

Inwieweit ist die vom Bundesinnenminister in und nach der Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 31. Mai 2017 gegebene Begründung, Widerrufsprüfungen seien gesetzlich ohnehin spätestens nach drei Jahren vorgesehen (www.tagesschau.de/inland/asylentscheidungen-103.html) stichhaltig, da eine solche Widerrufsprüfung nach spätestens drei Jahren nur für die Anerkennung internationalen Schutzes, nicht aber für den subsidiären oder Abschiebungsschutz gilt (vgl. § 73 Absatz 2a und die §§ 73b und 73c AsylG), oder sollen Widerrufsprüfungen nur in Fällen eines gewährten internationalen Flüchtlingsschutzes erfolgen (bitte darlegen)?

6

Falls auch subsidiäre Schutzstatus im Widerrufsverfahren überprüft werden sollen, welche Anhaltspunkte für erheblich geänderte Umstände im Sinne des § 73b Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 AsylG gibt es, um entsprechende Verfahren pauschal einzuleiten, insbesondere z. B. in Bezug auf die Länder Syrien, Irak und Afghanistan (bitte im Detail darlegen)?

7

Warum sollen nur positive Entscheidungen überprüft werden, obwohl der Anlass für die Überprüfung Mängel sein sollen, die durch die Prüfung von 2 000 Verfahren infolge des Falls „Franco A.“ zu Tage getreten sind (www.tagesschau.de/inland/asylentscheidungen-103.html), die aber (mindestens) genauso bei negativen Entscheidungen festzustellen sind, etwa „fehlende bzw. unvollständige Begründung/keine Würdigung der Verfolgungsgründe“, „vorliegende Unterlagen und Dokumente nicht Bestandteil der Akte oder nicht gewürdigt“, „kein individueller Text, nur standardisierte Textbausteine“ usw. (vgl. den internen Revisionsbericht des BAMF, Ausschussdrucksache 18(4)914); bitte begründen)?

8

Inwieweit stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass durch die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung negativer Asylentscheidungen nicht alle in dem internen Revisionsbericht des BAMF genannten Verfahrensmängel überprüft werden können und dass es auch nicht die vorrangige Aufgabe der ohnehin überlasteten Gerichte ist, Qualitätsmängel im BAMF abzustellen und systematische Verfahrensfehler aufzuarbeiten (bitte darlegen)?

9

Inwieweit stimmt die Bundesregierung dem Gesamtfazit des internen Revisionsberichts des BAMF (Ausschussdrucksache 18(4)914, S. 6f) zu, wonach „als Ursache für eine verbesserungswürdige Arbeitsweise die verkürzte Schulung des Personals und der hohe Erledigungsdruck identifiziert werden konnten“ und „die Trennung von Anhörung und Entscheidung … überdacht werden (sollte)“, und wenn nein, warum nicht, und welche Konsequenzen wurden aus diesem Fazit der internen Revision gezogen, insbesondere was die verkürzte Schulung des Personals und den hohen Erledigungsdruck und die Trennung von Anhörung und Entscheidung anbelangt (bitte darlegen)?

10

Wie ist die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Mögliche Verfahrensmängel im Asylverfahren infolge interner Erledigungsvorgaben“ (Bundestagsdrucksache 18/11964, Antworten zu den Fragen 18 und 19) „Für das BAMF hat die Qualität der Asylverfahren hohe Priorität“ und „Es werden keine Abstriche bei der Qualitätssicherung im Zusammenhang mit der Abarbeitung anhängiger Asylverfahren gemacht“ vereinbar mit der Erklärung des ehemaligen Leiters des BAMF, Frank-Jürgen Weise, in der „Süddeutschen Zeitung“ vom 19. Mai 2017, es sei von Anfang an klar gewesen, dass die schnellen Neueinstellungen und kurzen Schulungen von Mitarbeitern „auf Kosten der Qualität gehen müssen“, damit sei auch das Risiko von Fehlentscheidungen gestiegen, die Alternative wären verzögerte Asylverfahren gewesen (bitte nachvollziehbar darlegen)?

11

Was genau werden die Maßnahmen zur „Qualitätssicherung“ beinhalten, von denen in der Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern vom 7. Juli 2017 zur Zahl der Asylsuchenden im ersten Halbjahr 2017 die Rede ist (bitte auflisten)?

12

Wie reagiert die Bundeskanzlerin auf Forderungen besorgter Bürger, wonach eine Überprüfung der Ablehnungen von afghanischen Asylsuchenden, die spätestens die seit Abschluss des Abschiebeabkommens mit Afghanistan erfolgt sind, gefordert wird, weil diese häufig auf angeblich unfairen Prüfungen, unzureichenden und oberflächlichen Verfahren bzw. Bescheiden, auf der unzulässigen Unterstellung von (nicht vorhandenen) Widersprüchen, auf der pauschalen Unterstellung von angeblich „sicheren“ Gebieten usw. beruhten und diese Ablehnungen nicht nur für die Betroffenen fatal seien, sondern auch die in der Flüchtlingshilfe engagierten Bürgerinnen und Bürger in ihrem Glauben an den Rechtsstaat erschüttern würden, inwieweit wird es solche Überprüfungen geben, und welche Bedeutung bemisst die Bundesregierung diesen Einschätzungen und Reaktionen besorgter Bürgerinnen und Bürger bei (bitte ausführen)?

13

Inwieweit werden negative Asylentscheidungen gegenüber afghanischen Asylsuchenden jedenfalls dann von Amts wegen überprüft werden, wenn eine aktualisierte Lageeinschätzung eine verschärfte Sicherheitslage oder eine andere Auffassung zur Frage interner Fluchtalternativen erbringt (bitte begründen)?

14

Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung heute im Hinblick auf ihre damalige Einschätzung, die Türkei solle ihrer Auffassung nach als „sicherer Herkunftsstaat“ eingestuft werden, an der sie auch ausdrücklich entgegen einer anders lautenden öffentlichen Einschätzung von Kanzleramtsminister Peter Altmaier festhielt (vgl. Bundestagsdrucksache 18/9128, Antwort der Bundesregierung zu Frage 14, S. 10), und welche Lehren zieht sie aus dieser Entwicklung in der Türkei und ihre diesbezüglich falsche Sicherheitsvermutung für künftige Fälle einer geplanten Einstufung von Staaten als (angeblich) sichere Herkunftsstaaten – zumal auch die aktuellen bereinigten Schutzquoten in Bezug auf die Länder Marokko, Tunesien und Algerien mit 8,9, 8,4 und 3,9 Prozent (Bundestagsdrucksache 18/12623, Antwort der Bundesregierung zu Frage 1b) aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht gerade dafür sprechen, dass diese Länder tatsächlich als „sicher“ eingestuft werden können (bitte begründet ausführen)?

Berlin, den 19. Juli 2017

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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