Als Ausnahme vom Grundsatz der zeitlichen Bindung einer vom Haushaltsgesetzgeber erteilten Ausgabeermächtigung können bei übertragbaren Ausgaben Ausgabereste gebildet werden. Auf diese Weise wird eine nicht ausgeschöpfte Ausgabeermächtigung über das laufende Haushaltsjahr hinaus grundsätzlich bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres für die jeweilige Zweckbestimmung verfügbar gehalten. Danach verfällt der Rest, es sei denn, das Bundesministerium der Finanzen hat ausnahmsweise einer Verlängerung des Verfügungszeitraumes (§ 45 Abs. 2, S. 3 BHO) zugestimmt. Bei Bauten ist das Haushaltsjahr entscheidend, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen wurde.
Die Ressorts sind eigenverantwortlich für die Bildung der Ausgabereste zuständig. Sie haben dabei die Vorgaben des § 45 BHO, der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift zu § 45 BHO sowie die Haushaltsführungsrundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen zu beachten. Ausgabereste sind danach nur zu bilden, soweit dies unbedingt notwendig ist und ein „sachliches Bedürfnis“ hierfür besteht. Dies wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn über das Haushaltsjahr hinaus noch Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
Minderausgaben, die auf dem dauerhaften Wegfall oder der unbefristeten Verschiebung von Maßnahmen oder Aufgaben beruhen, fallen regelmäßig nicht hierunter.
Die Inanspruchnahme von Ausgaberesten setzt die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen voraus. Diese wird über Rundschreiben oder Einzelfallentscheidung nur erteilt, wenn die kassenmäßige Einsparung des in Rede stehenden Betrages in demselben oder einem anderen Einzelplan sichergestellt ist. Für den Bereich der flexibilisierten Ausgaben ist im Einzelplan 60 in Höhe von 500 Mio. DM Vorsorge getroffen, da hier auf die Einsparung im jeweils betroffenen Einzelplan verzichtet wird.
Bei Vorgriffen gemäß § 37 Abs. 6 BHO handelt es sich um überplanmäßige Ausgaben bei übertragbaren Ausgabeermächtigungen. In das laufende Jahr vorgezogene Ausgaben werden im nächsten Jahr für den gleichen Zweck angerechnet und im laufenden Jahr kassenmäßig eingespart. Auf diese Weise wird eine Maßnahme nur einmal abgerechnet. Typischerweise finden sich Vorgriffe bei Baumaßnahmen, deren Ablauf sich kurzfristig ändert.
Zur Höhe der in die Haushaltsjahre 1998 und 1999 übertragenen Ausgabereste und der Vorgriffe auf die Jahre 1998, 1999 und 2000 bietet die Jahresrechnung (Fundstellen nachfolgend am Beispiel 1999 aufgeführt) umfangreiche Informationen. Für das noch nicht abgelaufene Haushaltsjahr 2000 werden ebenso wie für das bevorstehende Haushaltsjahr 2001 die noch zu erstellenden Jahresrechnungen weitere Auskunft geben.
Jahresrechnung 1999
- Nr. 4.9 Übersicht über die in die Haushaltsjahre 1996 bis 2000 übertragenen Ausgabereste und Haushaltsvorgriffe (Darstellung nach Einzelplänen, wobei für das Jahr 2000 nicht die übertragenen, sondern die übertragbaren Mittel ausgewiesen sind.)
- Nr. 3.3.2 Haushaltsreste aus dem Vorjahr (Darstellung der gebildeten und nach 1999 übertragenen Ausgabereste nach Ausgabearten und Einzelausweis nennenswerter Reste nach Kapiteln und Titeln.)
- Nr. 5 Für den Bereich der flexibilisierten Ausgaben werden die Reste aus dem Vorjahr sowie die übertragbaren Mittel je Einzelplan und Kapitel zusammengefasst nach Hauptgruppen gesondert in den jeweiligen Rechnungen der Einzelpläne dargestellt.
- Nr. 6.1, 6.2 Gesamtrechnung (Zusammenfassende Darstellung der übertragbaren Mittel, der übertragenen Haushaltsreste und Vorgriffe nach Einzelplänen sowie zusätzlich nach Ausgabearten.)
- Nr. 3.4.2 Vorgriffe (Darstellung der Vorgriffe sowie der zugelassenen Ausnahmen von der Vorgriffsbehandlung nach § 37 Abs. 6, S. 2 BHO.)
- Nr. 4.1.1 Über- und außerplanmäßige Ausgaben sowie Vorgriffe und ihre Begründung (Darstellung nach Einzelplänen, Kapiteln, Titeln mit Begründung und Zusammenfassung.)
Über diese Darstellungen hinaus werden keine Statistiken geführt, die insbesondere weitere Auskünfte aufgegliedert nach Gruppierungs- und Funktionenplan enthalten.