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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Herstellung von Rentengerechtigkeit in den neuen Bundesländern (G-SIG: 14010142)

Aufhebung benachteiligender Regelungen im Rentenrecht für die neuen Bundesländer, Anerkennung von Ansprüchen aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen der DDR, Ungleichbehandlung ostdeutscher Bergleute nach dem Rentenüberleitungsgesetz

Fraktion

PDS

Datum

17.03.1999

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache14/43323. 02. 99

Herstellung von Rentengerechtigkeit in den neuen Bundesländern

der Abgeordneten Petra Bläss, Monika Balt, Gerhard Jüttemann, Dr. Gregor Gysi und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen4

1

Beabsichtigt die Bundesregierung die vollständige Beseitigung von Elementen im Rentenrecht für Bürgerinnen und Bürger aus der ehemaligen DDR, die von diesen als Strafrecht empfunden werden, also die Aufhebung der Entgeltpunktbegrenzungen und, wenn ja, wann?

2

Ist die Schließung der Überführungslücken bei der Rentenberechnung vorgesehen, die daraus resultieren, daß DDR-spezifische rentenrechtliche Sachverhalte im bundesdeutschen Rentenrecht nicht respektiert werden und, wenn ja, wann?

3

Beabsichtigt die Bundesregierung, die mit der Rentenüberleitung zum größten Teil liquidierten Ansprüche aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen und andere Versorgungsansprüche aus der DDR-Zeit, wovon insbesondere betroffen sind

— Ärztinnen und Ärzte,

— Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Pädagoginnen und Pädagogen,

— Tänzerinnen und Tänzer sowie andere Künstlerinnen und Künstler an öffentlichen Einrichtungen,

— Beschäftigte von Eisenbahn und Post sowie mittleres medizinisches Personal,

— öffentlich Bedienstete in Bundes- und Landesbehörden, einschließlich Polizei, Zoll, Armee und ähnliche Organe

durch Bundesgesetzgebung zu gewähren und, wenn ja, wann?

4

Gedenkt die Bundesregierung die unterschiedliche Behandlung der ostdeutschen Bergleute ab 50 Jahren zu korrigieren, die infolge Unternehmensabwicklung ihre Arbeit verloren haben, seit dem Ende der Geltungsdauer des Rentenüberleitungsgesetzes mit dem Jahr 1996 jedoch keine dem Anpassungsgeld – ab 50 Jahre – bzw. der Knappschaftsausgleichsleistung – ab 55 Jahre – entsprechende Leistung wie ihre von Stillegungsmaßnahmen betroffenen Kollegen in den alten Bundesländern mehr erhalten und, wenn ja, wann und wie?

Bonn, den 18. Februar 1999

Petra Bläss Monika Balt Gerhard Jüttemann Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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