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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Urteile des Bundesgerichtshofes zur Vererbung von Bodenreformflächen (G-SIG: 14010167)

Auswirkungen der Urteile des BGH hinsichtlich des Restitutionsverbots des Einigungsvertrages, Sicherung der Ergebnisse der Bodenreform durch entsprechende Gesetzgebung

Fraktion

PDS

Datum

01.04.1999

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/52512. 03. 99

Urteile des Bundesgerichtshofes zur Vererbung von Bodenreformflächen

der Abgeordneten Kersten Naumann, Dr. Evelyn Kenzler und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Mit seinen Urteilen V ZR 200/97 und V ZR 341/97 hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Neubewertung der Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vorgenommen. In seinen Urteilen berücksichtigt er die Ausführungen von Frau Dr. Grün in der VIZ 10/1998, 537 ff., die zu der Auffassung gelangt war, daß „der bundesdeutsche Gesetzgeber aufgefordert (ist), die Bodenreformabwicklung neu zu regeln“.

Wir fragen deshalb die Bundesregierung:

Fragen7

1

Wie beurteilt die Bundesregierung im Lichte der Anlage III des Einigungsvertrages und des darin festgelegten Restitutionsverbots sowie mehrerer Urteile des Bundesverfassungsgerichts die im Zweiten Abschnitt des Artikels 233 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) enthaltene gesetzliche Zielstellung der „Abwicklung der Bodenreform“?

2

Welche Position bezieht die Bundesregierung zu den Tatsachen, daß einerseits die im Zuge der Bodenreform vorgenommenen Enteignungen geltendes Recht sind und nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfen, aber andererseits die Ergebnisse der Bodenreform in der Praxis nach der Wiedervereinigung weitgehend rückgängig gemacht werden?

3

Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, um die Ergebnisse der Bodenreform zu sichern?

4

Welche Folgerungen zieht die Bundesregierung aus den genannten Urteilen?

5

Sieht die Bundesregierung einen Konflikt zwischen dem fortgeltenden, von der Volkskammer der DDR beschlossenen Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Bodenreformgrundstücken vom 6. März 1990 (Modrow-Gesetz) und dem Artikel 233, zweiter Abschnitt EGBGB?

6

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, die Vererbbarkeit (von Bodenreformflächen) bedeute nicht, daß den neuen Bundesländern aus den Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform (Artikel 233 §§ 11 bis 16 EGBGB) kein Anspruch mehr zustehe (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 8. März 1999)?

7

Beabsichtigt die Bundesregierung, eine Gesetzesinitiative zu ergreifen, um auf die angeführten Urteile des BGH zu reagieren?

Wenn ja, mit welchem Ziel und bezüglich welcher Sachverhalte?

Wenn nein, warum nicht?

Bonn, den 9. März 1999

Kersten Naumann Dr. Evelyn Kenzler Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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