Der Anspruch auf Investitionszulagen setzt voraus (Investitionszulage 1991):
- Begünstigt sind bewegliche Wirtschaftsgüter (keine Gebäude).
- Begünstigt sind nur solche bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören.
- Nach ihrer Anschaffung oder Herstellung müssen die Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre zum Anlagevermögen irgendeines Betriebs oder irgendeiner Betriebsstätte im Fördergebiet gehören, in irgendeiner Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben und in jedem der drei Jahre nicht mehr als 10 v. H. privat genutzt werden.
- Eine Begünstigung besteht nur noch für Investitionen vor dem 1. Januar 1999.
Mit Haushaltsmitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA) können Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft sowie wirtschaftsnahe Infrastrukturvorhaben gefördert werden, durch die die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft gestärkt und neue Arbeitsplätze geschaffen bzw. vorhandene Arbeitsplätze gesichert werden. Voraussetzung einer Förderung im Rahmen der GA ist zunächst, daß das Investitionsvorhaben im Fördergebiet der Gemeinschaftsaufgabe durchgeführt werden soll.
Ein Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft kann gefördert werden, wenn es geeignet ist, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen (Primäreffekt). Diese Voraussetzungen können dann als erfüllt angesehen werden, wenn in der zu fördernden Betriebsstätte überwiegend Leistungen erbracht werden, die ihrer Art nach überregional abgesetzt werden. Im Zusammenhang mit den hier behandelten Wirtschaftszweigen ist zu beachten, daß für die Herstellung von Fahrzeugen aller Art und Zubehör die sogenannte Positivliste Anwendung findet, d. h. bei der Herstellung von Fahrzeugen aller Art sowie entsprechendem Zubehör gilt die Voraussetzung des überregionalen Absatzes als erfüllt; die Unternehmen müssen somit das Erfüllen des Primäreffekt-Kriteriums nicht im Einzelfall nachweisen. Das gleiche gilt für die Handwerkszweige der Karosserie- und Fahrzeugbauer.
Für eine Förderung kommen nur solche Investitionen in Betracht, die ausgehend vom Volumen oder der Zahl der geschaffenen Dauerarbeitsplätze eine besondere Anstrengung des Betriebs erfordern. Dementsprechend sind Investitionsvorhaben nur förderfähig, wenn der Investitionsbetrag – bezogen auf ein Jahr – die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen um mindestens 50% übersteigt oder die Zahl bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 15% erhöht wird. Bei einer Errichtungsinvestition gelten diese Voraussetzungen als erfüllt.
Staatliche Beihilfen an die Kfz-Industrie unterliegen der Beihilfenkontrolle durch die Europäische Kommission nach Artikel 92 ff. EG-Vertrag. Seit 1989 müssen Beihilfen an die Kfz-Industrie und – unter bestimmten Voraussetzungen – auch solche an die Zulieferindustrie bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte der Europäischen Kommission einzeln notifiziert und von dieser genehmigt werden. Das gilt auch dann, wenn die Beihilfen aus bereits genehmigten Programmen gewährt werden sollen. Grundlage hierfür ist der „Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie“. Gegenwärtig gilt der Gemeinschaftsrahmen in der seit dem 1. Januar 1998 anwendbaren Fassung (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 279 vom 15. September 1997, S. 1). Auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens prüft die Europäische Kommission, ob die jeweils beabsichtigte Beihilfe mit den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags vereinbar ist.
Entsprechend wurden seit Einführung des Gemeinschaftsrahmens beabsichtigte Beihilfen an die Kfz-Industrie bei Überschreiten der entsprechenden Schwellenwerte der Europäischen Kommission notifiziert und von dieser auf ihre Vereinbarkeit mit dem europäischen Wettbewerbsrecht geprüft. Der gegenwärtig anwendbare Gemeinschaftsrahmen ist auch in Zukunft zu beachten. Er gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2000.