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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Konsequenzen aus der Unterzeichnung der Aarhus-Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten) für das bundesdeutsche Recht (G-SIG: 14010193)

Ratifikation der Aarhus-Konvention, Schaffung eines einheitlichen Umweltgesetzbuches, Einführung der Verbandsklage im Naturschutzrecht, Rücknahme der "Beschleunigungsgesetze" (Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz, Planungsvereinfachungsgesetz, 6. Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung)

Fraktion

PDS

Datum

12.04.1999

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/59017. 03. 99

Konsequenzen aus der Unterzeichnung der Aarhus-Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten) für das bundesdeutsche Recht

der Abgeordneten Eva-Maria Bulling-Schröter, Dr. Evelyn Kenzler und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Mit der Unterzeichnung der Aarhus-Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten) durch die Bundesrepublik Deutschland im Dezember 1998 hat sich die Bundesrepublik Deutschland zu weitreichenden Partizipationsrechten im Umweltschutz verpflichtet. Da eine ganze Reihe von Gesetzen seit 1990 Beteiligungsrechte abgebaut haben, fragen wir die Bundesregierung:

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Welche zeitlichen Vorstellungen hat die Bundesregierung, die Aarhus-Konvention zu ratifizieren, und welche Schritte unternimmt sie zur Umsetzung der Verpflichtungen aus der Konvention in innerstaatliches Recht?

2

Beabsichtigt die Bundesregierung, die Umsetzung der Aarhus-Konvention mit dem Reformvorhaben der Schaffung eines einheitlichen Umweltgesetzbuches zu koppeln?

3

Ist die Bundesregierung der Meinung, daß die Verbandsklage im Naturschutzrecht auf Bundesebene eingeführt werden muß?

4

Wenn ja, welche Auffassung besteht seitens der Bundesregierung hinsichtlich des Regelungsumfangs und der Regelungstiefe von Verbandsklagerechten?

5

Sieht die Bundesregierung im Zuge der Umsetzung der Aarhus-Konvention auch einen Bedarf, die im Zuge der „Beschleunigungsgesetze“ (Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz, Planungsvereinfachungsgesetz, 6. Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung) verkürzten Beteiligungs- und Klagerechte der Öffentlichkeit zurückzunehmen?

6

Was will die Bundesregierung unternehmen, um für eine angemessene Verbreitung der Ergebnisse der Aarhus-Konvention zu sorgen?

Bonn, den 12. März 1999

Eva-Maria Bulling-Schröter Dr. Evelyn Kenzler Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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