Wenn es um die Anerkennung der in der ehemaligen DDR erworbenen Berufsabschlüsse geht, so ist in der Regel ihre Gleichstellung mit Abschüssen gemeint, die in den alten Bundesländern erworben wurden.
Berufsabschlüsse im Facharbeiter- und Meisterbereich sind in diesem Sinne ausnahmslos anerkannt. Sofern im Facharbeiterbereich die Gleichstellung mit einer bestimmten Prüfung angestrebt wird, kann das bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Eine solche Gleichstellung ist nicht in allen Fällen möglich, da eine Reihe von Facharbeiterzeugnissen der ehemaligen DDR keine Entsprechung bei den anerkannten Ausbildungsberufen haben.
Das gleiche gilt für die Meisterqualifikation. Der Deutsche Industrie- und Handelstag (DIHT) hat hier Empfehlungen für die Zuordnung der gewerblich-technischen Meisterfachrichtungen der DDR zu den Weiterbildungsprüfungen in der Bundesrepublik Deutschland, die nach dem Berufsbildungsgesetz (BBIG) geregelt sind, herausgegeben. Außerdem werden Ausbildungsabschlüsse zum Meister der volkseigenen Industrie, die bis zum 31. Dezember 1991 erlangt wurden, im Grundsatz für ein entsprechendes Handwerk als Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle anerkannt.
Schwieriger gestaltet sich die in der Zuständigkeit der Länder liegende Gleichwertigkeitsfeststellung für einige in der ehemaligen DDR erworbene Fachschulabschlüsse, insbesondere in speziellen staatswissenschaftlichen, kulturwissenschaftlichen und wirtschaftswissenschaftlichen Fachrichtungen. Grundlage hierfür sind die entsprechenden Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 7. Mai 1993 i. d. F. vom 27. Januar 1995, vom 15. April 1994 sowie vom 24. April 1998 i. d. F. vom 18. September 1998.
Auf der Grundlage dieser Beschlüsse können die Abschüsse „Oberstufenlehrer für polytechnischen Unterricht“ und „Staatswissenschaftler“, die an Offizierschulen der Grenztruppen der DDR erworben wurden und der Abschluß „Verkehrsingenieur“ der Offizierschule der Landstreitkräfte weder mit einem Berufsfachschulabschluß noch mit einem Fachschulabschluß gleichgestellt werden.
Alle anderen Fachschulabschlüsse sind entweder mit einem Abschluß an Vorgängereinrichtungen der Fachhochschulen, mit einem Abschluß nach der Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer oder mit einem Berufsfachschulabschluß gleichgestellt, oder die Gleichstellung ist erst mit einer Zusatzausbildung erreichbar. So werden nach dem Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 24. April 1998 – ausgehend von einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes zur Auslegung von Artikel 37 Einigungsvertrag – Fachschulabschlüsse der Fachrichtungsgruppe Wirtschaftswissenschaften sowie der Fachrichtungen Journalistik, Darstellende Kunst und Abschlüsse der Fachschule für Staatswissenschaft Edwin Hoernle Weimar den Abschlüssen von Vorgängereinrichtungen von Fachhochschulen gleichgestellt.
Die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland prüft derzeit, ob das Urteil auch für andere Bereiche einschlägig ist und deshalb Neubewertungen vorgenommen werden können bzw. müssen.