Finanzielle Belastungen der bisherigen Verfügungsberechtigten infolge von Rückübertragungen von Wohngebäuden an Alteigentümer in den neuen Ländern
der Abgeordneten Christine Ostrowski und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Nach dem § 7 Abs. 7 Vermögensgesetz (VermG) ist im Rückübertragungsfall von Wohnungen die Miete seit 1. Juli 1994 an den Alteigentümer auszukehren. Der bisherige Verfügungsberechtigte kann die Mieteinnahmen mit den seit 1. Juli 1994 entstandenen Instandhaltungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten in Höhe der in der II. Berechnungsverordnung (II. BV) bezeichneten Höchstbeträge aufrechnen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
Wie viele Wohngebäude (differenziert nach Ländern) sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 1991 bis 1998 (bitte in Jahresscheiben angeben) an Alteigentümer rückübertragen worden?
Wie viele Wohnungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Schnitt pro rückübertragenem Wohngebäude anzusetzen?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Summe der Beträge, die nach § 7 Abs. 7 VermG durch die Verfügungsberechtigten an die Alteigentümer auszukehren waren (bitte wiederum in Jahresscheiben und nach Bundesländern getrennt auflisten)?
Wie viele Wohngebäude sind nach Kenntnis der Bundesregierung zum aktuellen Zeitpunkt noch mit Rückübertragungsansprüchen belastet, bzw. in wie vielen Fällen sind die Entscheidungen der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen noch offen?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Summe der Beträge, die nach § 7 Abs. 7 VermG durch die Verfügungsberechtigten noch ausgekehrt werden müssen, wenn die in Frage 3 aufgeführten Fälle endgültig entschieden sein werden?