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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Die Bezeichnung "lesbisch" oder "schwul" als Verletzung des Persönlichkeitsrechts (G-SIG: 14010031)

Evtl. berufliche Diskriminierung homosexueller Personen in Rundfunkanstalten des Bundes und der Länder, Rechtsaufsicht gegenüber der Rundfunkanstalt, Einbringung eines Antidiskriminierungsgesetzes

Fraktion

PDS

Datum

15.12.1998

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache14/8224. 11. 98

Die Bezeichnung „lesbisch“ oder „schwul“ als Verletzung des Persönlichkeitsrechts

der Abgeordneten Christina Schenk und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Die Bezeichnung einer Person des öffentlichen Lebens als „lesbisch“ oder „schwul“ wurde in einigen Fällen von den Betreffenden als ein schwerwiegender Eingriff in die Privat- und Intimsphäre sowie als Verletzung des Persönlichkeitsrechts gewertet. Außerdem wurde auch auf zu erwartende berufliche Nachteile verwiesen. Erst kürzlich hatte ein Tagesschausprecher und TV-Moderator den Berliner Querverlag auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 50 000 DM verklagt. Anlaß war die eher beiläufige Erwähnung seines Namens in dem Buch „Out! – 500 berühmte Lesben, Schwule & Bisexuelle“ von Karen-Susan Fessel und Axel Schock.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Stellt nach Auffassung der Bundesregierung die Bezeichnung einer Person des öffentlichen Lebens als „schwul“ bzw. „lesbisch“ nach geltendem Recht einen schwerwiegenden Eingriff in die Privat- und Intimsphäre dieser Person dar, und wird damit ihr Persönlichkeitsrecht verletzt?

2

Stellt nach Auffassung der Bundesregierung die Bezeichnung einer Person des öffentlichen Lebens als „heterosexuell“ nach geltendem Recht einen schwerwiegenden Eingriff in die Privat- und Intimsphäre dieser Person dar, und wird damit ihr Persönlichkeitsrecht verletzt?

3

Ist nach Auffassung der Bundesregierung zu erwarten, daß die Bezeichnung einer Person als „schwul“ bzw. „lesbisch“ in den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten des Bundes sowie der Länder zu Einschränkungen bezüglich ihres Einsatzes als Moderatorin bzw. als Moderator führt?

4

Sind der Bundesregierung aus den letzten 5 Jahren Fälle aus den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Bundes sowie der Länder bekannt, in denen offen lesbisch oder schwul lebende Personen wegen ihrer sexuellen Orientierung und ihrer Lebensweise beruflich diskriminiert bzw. in ihrer Karriere behindert wurden?

5

Hält es die Bundesregierung für geboten, bei Kenntnisnahme der beruflichen Diskriminierung einer Person wegen ihrer sexuellen Orientierung und ihrer Lebensweise in einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt des Bundesrechts im Rahmen ihrer Pflicht zur Rechtsaufsicht gegenüber dieser Rundfunkanstalt aktiv zu werden?

Wenn nein, warum nicht?

6

Gibt es bereits Fälle, in denen die Bundesregierung bei Kenntnisnahme der beruflichen Diskriminierung einer Person wegen ihrer sexuellen Orientierung und ihrer Lebensweise in einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt des Bundesrechts im Rahmen ihrer Pflicht zur Rechtsaufsicht gegenüber dieser Rundfunkanstalt aktiv geworden ist?

Wenn ja, in welcher Weise?

7

Hält die Bundesregierung ein Antidiskriminierungsgesetz für erforderlich, um die berufliche Diskriminierung von Personen auf Grund der sexuellen Orientierung und der Lebensweise wirksamer bekämpfen zu können?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, wann wird sie einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundestag einbringen?

Bonn, den 20. November 1998

Christina Schenk Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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