Die neue Fahrerlaubnisverordnung und ihre Auswirkungen auf Ferienfahrschulen
der Abgeordneten Carsten Hübner, Dr. Winfried Wolf und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Mit dem 1. Januar 1999 ist die neue Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in Kraft getreten, die die bisher in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung verstreuten Regelungen zur Erteilung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge zusammenfaßt. Dabei wurde in § 17 Abs. 3 die Bestimmung aufgenommen, daß die praktische Fahrprüfung am Wohn- oder Ausbildungsort des Prüflings stattzufinden habe. Bisher dagegen galt die Bestimmung, daß der Prüfer den Ort der praktischen Fahrprüfung bestimmt.
Ausnahmen vom Wohnortprinzip sind nach der neuen Verordnung nur noch auf Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde zulässig. Als Begründung wurden vor allem Sicherheitsbedenken geltend gemacht, wenn etwa ein Prüfling aus einer Großstadt die Fahrprüfung in ländlichem Gebiet ablegen wolle, um die Schwierigkeiten des Großstadtverkehrs zu vermeiden.
Die Ferienfahrschule „Seela“ aus Braunschweig und andere Ferienfahrschulen – also Fahrschulen, die es ermöglichen, in der Urlaubszeit in einem Intensivkurs den Führerschein zu erwerben – protestierten in einem Schreiben vom Juni 1999 an Bundestagsabgeordnete gegen diese Bestimmung, die eine unverhältnismäßige und nicht schlüssig begründbare Bevormundung der Führerscheinbewerber bedeute.
Eine Verfassungsbeschwerde mehrerer Ferienfahrschulen wurde als unzulässig zurückgewiesen, da erst ein Führerscheinbewerber den normalen Instanzenweg der Verwaltungsgerichtsbarkeit beschritten haben müsse.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Aufgrund welcher fachlichen Erkenntnisse wurde § 17 Abs. 3 FeV eingeführt?
Muß ein Prüfer bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis davon ausgehen, daß sich ein Führerscheinneuling mit seinem Fahrzeug zunächst am häufigsten an seinem Wohnort bewegt, und was bedeutet das konzeptionell für den Prozeß der Schulung und Prüfung?
Sind Fahrschüler nach Erkenntnissen der Bundesregierung nach erfolgreich bestandener Prüfung grundsätzlich in der Lage, mit ihrem Fahrzeug in Urlaub zu fahren, vom Wohnort weit entfernte Ziele anzusteuern, oder bestehen seitens der Bundesregierung Bedenken, wenn sie etwa unmittelbar nach der Prüfung den Wohnort wechseln?
Gibt es Verfahrensvorschriften oder Kenntnisse über Verwaltungspraxis, nach denen Ausnahmegenehmigungen nach § 17 Abs. 3 FeV erteilt werden, und besteht nach Ansicht der Bundesregierung die Möglichkeit, generelle Abweichungen vom Wohnortprinzip für Ferienfahrschulen zu gestatten, oder müssen solche Genehmigungen nach Ansicht der Bundesregierung individuell erteilt werden?
Hält die Bundesregierung die genannten Sicherheitsbedenken bezüglich Großstadtverkehr/ländlichem Raum für eine in der Großstadt Braunschweig angesiedelte Ferienfahrschule für relevant?
Hat die Einführung von § 17 Abs. 3 FeV Auswirkungen bezüglich Inhaber ausländischer Führerscheine, die in der Bundesrepublik Deutschland fahren, da ihr Prüfbezirk aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in der Bundesrepublik Deutschland liegt?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, ob sich aufgrund der neuen Regelung die Zahl der Anmeldungen an Ferienfahrschulen negativ entwickelt hat oder Fahrschulen existenzgefährdende Einnahmeeinbußen zu verzeichnen haben?
Welche Bilanz zieht die Bundesregierung aus der bisherigen Tätigkeit der Ferienfahrschulen?
Gibt es nachprüfbare Erkenntnisse, wonach Führerscheinneulinge, die ihren Führerschein bei einer Ferienfahrschule samt Prüfung in deren Bezirk erwarben, eine weniger zureichende Fahrpraxis aufweisen als Prüflinge, die die Führerscheinprüfung an ihrem Wohnort absolvierten?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen von § 17 Abs. 3 FeV auf die genannten Ferienfahrschulen mit Blick auf das Recht auf freie Ausübung des angestammten bzw. aufgebauten Gewerbes sowie mit Blick auf die rund 1 000 Arbeitsplätze bei Ferienfahrschulen?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, daß auch Ferienfahrschulen bzw. deren Inhaber hinsichtlich einer möglichen Einschränkung ihres Gewerbes oder Wettbewerbshemmung durch die neue FeV vor Verwaltungsgerichten bis hin zum Bundesverfassungsgericht klagebefugt sind?