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Welche konkreten Schritte hat die Bundesregierung unternommen bzw. wird sie zu welchem Zeitpunkt unternehmen, um die Vorschläge des Abschlußberichts der o. g. Enquete-Kommission zur Verringerung von Flächenverbrauch und Versiegelung — handelbare Flächenausweisung, — versiegelungsabhängige Abwassergebühr, — Einführung einer ökologischen Komponente im kommunalen Finanzausgleich, — Einführung von Bodenwert- und Bodenflächensteuer bzw. Flächennutzungssteuer, — Einführung einer flächensparenden Komponente bei der Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur und Städtebauförderung umzusetzen?
Die Bundesregierung hat mit der Koalitionsvereinbarung vom 20. Oktober 1998 die Baulandmobilisierung vorrangig im besiedelten Bereich und damit auch die Verringerung von Flächenverbrauch und Versiegelung zum Inhalt ihrer Politik gemacht.
Zur Verringerung von Flächenverbrauch und Versiegelung hat die Bundesregierung im Rahmen ihrer Kompetenz bereits auf Grund der allgemeinen Fachdiskussion und auch im Anschluß an die Vorlage des Abschlußberichts der Enquete-Kommission „Schutz des Menschen und der Umwelt“ eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, insbesondere:
- Im Anschluß an einen Prüfauftrag im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Novellierung des Baugesetzbuchs durch das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 hat sich mit Begleitung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen eine eigens beim Deutschen Verband für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung e. V. eingesetzte Baulandkommission auch mit möglichen steuerlichen Lösungswegen zur Baulandmobilisierung befaßt. Die Baulandkommission empfiehlt in diesem Zusammenhang, allein den Bodenwert – nicht auch den Gebäudewert – als Basis für die Grundsteuer zu nehmen. Auch hier ist Ziel die Mobilisierung baureifer Grundstücke. Auf Grund der Empfehlungen und Erörterungen im Abschlußbericht der Baulandkommission wird in den nächsten Monaten eine breit angelegte Diskussion mit den Kommunalen Spitzenverbänden und auch den Bauministern der Länder geführt.
- In die Vorüberlegungen zur Reform der Grundsteuer werden auch die Modelle einer ökologisch orientierten Grundsteuer wie Bodenwertsteuer, Bodenflächensteuer und Flächennutzungssteuer einbezogen. Im Vordergrund steht dabei eine Reduzierung des Flächenverbrauchs und der Bodenversiegelung. Die gleiche Zielsetzung, baureife Grundstücke der Bebauung zuzuführen, verfolgen auch Modelle wie zoniertes Satzungsrecht und die in der Frage 3 angesprochene Baulandsteuer. Dabei ist das Modell des zonierten Satzungsrechts – pauschal gesagt – eine Fortentwicklung des Gedankens, der der Baulandsteuer der 60er Jahre (auch Grundsteuer C genannt) zu Grunde lag. Die Entscheidung über die Ausgestaltung der künftigen Grundsteuer unter Einbeziehung der oben dargestellten Modelle bedarf einer sorgfältigen Abwägung der städtebaulichen und sozialen Belange, wobei es auch die Haltung der Gemeinden und der Länder abzuwarten gilt. Die Grundsteuer steht nach Artikel 106 Abs. 6 GG den Gemeinden zu. Die Varianten einer künftigen Grundsteuer unter Einbeziehung dieser Modelle werden derzeit von einer Länderarbeitsgruppe unter Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände geprüft. Der Bund hat in dieser Arbeitsgruppe Beobachterstatus.
- Der geforderten Einführung einer flächensparenden Komponente in die Städtebauförderung wurde in der Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung zur Städtebauförderung mit der Bevorzugung des Bestands gegenüber dem Neubau – zusätzlich zu den bereits bestehenden Regelungen – ausdrücklich Rechnung getragen: Die Protokollnotiz Nr. 4 (zu Artikel 2 Abs. 2) der Verwaltungsvereinbarung legt den Gemeinden der neuen Länder und Berlins für dessen Ostteil auf, daß diese die Finanzhilfen nur mit Zustimmung des Landes für den Neubau von Gebäuden einsetzen dürfen. Im Übrigen zielen die Maßnahmen der städtebaulichen Erneuerung und ihre Finanzierung in ihrem Kern und Schwerpunkt schon seit jeher auf die Wiedernutzung von Flächen, auf Umwelt schonende, Kosten und Flächen sparende Bauweisen sowie auf die Erhaltung des Gebäudebestandes ab. Baugesetzbuch und Verwaltungsvereinbarung regeln diese Grundziele der Städtebauförderung und verwirklichen damit eine Flächen schonende Komponente. Allerdings legen das Baugesetzbuch und die darauf beruhende Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen nur den rechtlichen, inhaltlichen und administrativen Rahmen für das Bund-Länder-Programm fest; die Regelungen der Einzelheiten des Mitteleinsatzes bleiben eigenen Förderungsrichtlinien der Länder vorbehalten und fallen damit auch in deren Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich.
- Im Verkehrsbereich wird neben den Planungsinstrumenten, die der Abstimmung städtebaulicher, regionaler und verkehrlicher Interessen dienen, mit der Regionalisierung des Schienenpersonennahverkehrs zusätzliches Flächen sparendes Potential erschlossen. Die Regionalisierung bündelt die Zuständigkeit für den gesamten öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) auf regionaler Ebene, um vor Ort die öffentliche Nahverkehrsbedienung sowohl leistungsfähig als auch Ressourcen sparend gestalten zu können. Die Umsetzung der Regionalisierung erfolgt durch ÖPNV-Gesetze der Länder.
Zu den in der Anfrage angesprochenen „handelbaren Flächenausweisungsrechten“ kommt der Abschlußbericht der Enquete-Kommission lediglich zu folgendem Ergebnis (Drucksache 13/11200, S. 165 f.): „Dieser Vorschlag greift in die Planungshoheit der Gemeinden und in die Eigentumsrechte der Grundeigentümer ein. Vermutlich wird es deshalb schwierig werden, nicht nur Begründungen für Art und Menge der Ausweisungsrechte in der jeweiligen Region zu finden, sondern auch einen mit der Verfassung zu vereinbarenden Weg.“ Demzufolge nimmt die Enquete-Kommission diesen Vorschlag in ihre Schlußfolgerungen und Empfehlungen zum Bereich „Bauen und Wohnen“ nicht auf (vgl. Kommissionsbericht, Drucksache 13/11200, S. 190 ff.). Aus Sicht der Bundesregierung besteht daher kein Anlaß, diesen Vorschlag weiter zu verfolgen.
Zur Frage nach der Einführung einer versiegelungsabhängigen Abwassergebühr besteht keine Möglichkeit der Einflußnahme des Bundes, da sich die Finanzierung der Abwasserentsorgung in Deutschland auf der Grundlage der Landeswasser- und Kommunalabgabengesetze (KAG) der Bundesländer vollzieht.
Auch zur Frage der Einführung einer ökologischen Komponente im kommunalen Finanzausgleich ist darauf hinzuweisen, daß die Regelung des kommunalen Finanzausgleichs in die alleinige Zuständigkeit der Länder fällt und der Bund hierauf keinen Einfluß hat.