Vielfalt der Familienformen und die Richtlinien der Bundesärztekammer zur künstlichen Befruchtung
der Abgeordneten Christina Schenk und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es bisher kein Gesetz zur Regelung der Voraussetzungen und Folgen der künstlichen Befruchtung. Einzelfragen werden im Embryonenschutzgesetz, im Kindschaftsrechtsgesetz sowie durch Rechtsprechung geregelt. Das Embryonenschutzgesetz stellt alle Techniken der künstlichen Befruchtung unter einen Arztvorbehalt.
Die Bundesärztekammer hat erstmalig 1985 Richtlinien zur Durchführung der assistierten Reproduktion erlassen. Mit diesen Richtlinien sind der Ärzteschaft „verpflichtende Regeln gegeben, die strikt einzuhalten sind“ (Deutsches Ärzteblatt 95, Heft 49, 4. Dezember 1998, A-3166).
Ende 1998 hat die Bundesärztekammer die zweite Novelle der „Richtlinien zur Durchführung der assistierten Reproduktion“ veröffentlicht. Die Richtlinien bestimmen unter anderem die „elterlichen Voraussetzungen“ für eine künstliche Befruchtung.
Sie legen eine grundsätzliche Bindung der Methode an eine bestehende Ehe und die Anwendung im homologen System (Verwendung des Samen des Ehepartners) fest. Eine Anwendung der Methode bei nichtverheirateten Paaren darf nur durchgeführt werden, wenn es sich erstens um heterosexuelle Paare handelt, zweitens „zuverlässig festgestellt werden kann, daß diese in einer auf Dauer angelegten Partnerschaft leben“ und drittens eine Beratung durch eine bei der Ärztekammer eingerichtete Kommission erfolgte. Aus Gründen des Kindeswohls „verbiete es sich, einer alleinstehenden Frau oder gleichgeschlechtlichen Paaren einen Kinderwunsch zu erfüllen“.
Die Anwendung der Methode im heterologen System (Verwendung des Samens Dritter) ist an ein zustimmendes Votum der zuständigen Kommission der Ärztekammer gebunden. Die anonyme Samenspende und Befruchtung wird von den Richtlinien ausgeschlossen.
Familienverbände sowie Lesben- und Schwulenorganisationen kritisieren die in Richtlinien enthaltenen Regelungen. Durch sie erfolgt eine unzulässige Einschränkung des reproduktiven Selbstbestimmungsrechts von Frauen sowie die Diskriminierung unverheirateter Menschen, insbesondere von alleinstehenden Frauen sowie homosexuellen Paaren mit Kinderwunsch. Alleinstehenden Frauen sowie lesbischen und schwulen Paaren wird die Fähigkeit zu verantwortungsvoller Elternschaft abgesprochen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung zulässig, die künstliche Befruchtung auf Ehepaare bzw. die „zuverlässig festgestellte“ stabile, auf Dauer angelegte heterosexuelle Partnerschaft zu begrenzen?
2. Gehört es für die Bundesregierung zur Kompetenz von Ärzten, — zuverlässig festzustellen, daß das heterosexuelle, unverheiratete Paar in einer auf Dauer angelegten Partnerschaft lebt und — Gründe für den Kinderwunsch von Paaren (z. B. Erhalt der Ehe) zu be werten, — die Befähigung von Männern und Frauen zu einer verantwortungsvollen Elternschaft festzustellen — und gegebenenfalls die künstliche Befruchtung zu verweigern?
3. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die alleinige Zulassung der künstlichen Befruchtung für Ehepaare sowie unverheiratete heterosexuelle Paare nach Beratung angesichts der in unserer Zeit existierenden Vielfalt der Lebensformen grundsätzlich verfehlt ist?
4. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß es sich bei dem Ausschluß sogenannter alleinstehender Frauen von der Möglichkeit der künstlichen Befruchtung um eine Diskriminierung auf Grund der Lebensweise handelt?
5. Teilt die Bundesregierung die Position der Bundesärztekammer, daß es sich im Hinblick auf das Kindeswohl verbiete, sogenannten alleinstehenden Frauen mit Hilfe der assistierten Reproduktion den Kinderwunsch zu erfüllen?
6. Welche Möglichkeiten hat eine sogenannte alleinstehende Frau, die auf Grund von sexualisierter Gewalt- oder Mißbrauchserfahrung den heterosexuellen Intimkontakt für sich ausschließt, medizinische Hilfe zur Erfüllung ihres Kinderwunsches zu erhalten?
7. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß es sich bei dem Ausschluß gleichgeschlechtlicher Paare von der Möglichkeit der künstlichen Befruchtung um eine Diskriminierung auf Grund der sexuellen Orientierung handelt?
8. Teilt die Bundesregierung die Position der Bundesärztekammer, daß es sich im Hinblick auf das Kindeswohl verbiete, gleichgeschlechtlichen Paaren mit Hilfe der assistierten Reproduktion den Kinderwunsch zu erfüllen?
Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung die Annahme, daß das Wohl von Kindern durch ihr Aufwachsen mit gleichgeschlechtlichen Eltern beeinträchtigt sei?
Wenn nein, auf welche bundesdeutschen bzw. internationalen sozialwissenschaftlichen Erkenntnisse bezieht sich die Bundesregierung?
9. Welche Möglichkeiten haben in der Bundesrepublik Deutschland lesbische Paare im Rahmen des geltenden Rechts zur Erfüllung ihres Kinderwunsches?
10. Hält die Bundesregierung rechtliche Regelungen für erforderlich, die es den Menschen erlauben, eigenverantwortlich die Entscheidung darüber zu treffen, ob sie Kinder bekommen wollen, und wenn notwendig, mit medizinischer Hilfe?
11. Welche Veränderungen in den rechtlichen Regelungen hält die Bundesregierung für notwendig, damit alleinstehende Frauen sowie gleichgeschlechtliche Paare sich gegebenenfalls mit medizinischer Unterstützung ihren Kinderwunsch erfüllen können?
12. Welche — sozialen Nachteile und — rechtlichen Nachteile ergeben sich nach Auffassung der Bundesregierung für ein Kind beim Auseinanderfallen der sozialen und genetischen Vaterschaft, die es erforderlich machen, die heterologische Insemination an ein zustimmendes Votum einer Kommission der Ärztekammer zu binden?
13. Ist die Bundesregierung bereit anzuerkennen, daß es ein berechtigtes Interesse von Frauen daran geben kann, daß die Anonymität des Samenspenders gewahrt bleibt, um sich so vor späteren Ansprüchen des genetischen Vaters auf Sorge- und Umgangsrechte sowie das Kind vor späteren Unterhaltsleistungen für den genetischen Vater zu schützen?
14. Ist die Bundesregierung bereit anzuerkennen, daß es ein berechtigtes Interesse von Männern gibt, als Spender anonym zu bleiben und sich so vor eventuellen späteren Unterhaltsansprüchen der Mutter bzw. des Kindes zu schützen?
15. Welche Rechtsfolgen für das Kind hat eine spätere Namensnennung des Samenspenders a) bei nicht angefochtener Ehelichkeit bzw. Vaterschaft des sozialen Vaters bzw. b) bei erfolgreicher Anfechtung der Ehelichkeit bzw. Vaterschaft des sozialen Vaters?
16. Welche Rechtsfolgen für den Samenspender hat seine Namensnennung gegenüber dem Kind a) bei nicht angefochtener Ehelichkeit bzw. Vaterschaft des sozialen Vaters bzw. b) bei erfolgreicher Anfechtung der Ehelichkeit bzw. Vaterschaft des sozialen Vaters?
17. Hält die Bundesregierung es für geboten, Frauen und Paaren die Wahlmöglichkeit zwischen einem bekannten und einem anonymen Spender zu ermöglichen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um die Wahlfreiheit zu ermöglichen?
18. Plant die Bundesregierung die Schaffung einer umfassenden Rechtsgrundlage zur künstlichen Befruchtung? Wenn ja, wann ist mit der Einbringung einer entsprechenden Vorlage in den Bundestag zu rechnen?
Fragen18
Ist es nach Auffassung der Bundesregierung zulässig, die künstliche Befruchtung auf Ehepaare bzw. die „zuverlässig festgestellte“ stabile, auf Dauer angelegte heterosexuelle Partnerschaft zu begrenzen?
Gehört es für die Bundesregierung zur Kompetenz von Ärzten, — zuverlässig festzustellen, daß das heterosexuelle, unverheiratete Paar in einer auf Dauer angelegten Partnerschaft lebt und — Gründe für den Kinderwunsch von Paaren (z. B. Erhalt der Ehe) zu be werten, — die Befähigung von Männern und Frauen zu einer verantwortungsvollen Elternschaft festzustellen — und gegebenenfalls die künstliche Befruchtung zu verweigern?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die alleinige Zulassung der künstlichen Befruchtung für Ehepaare sowie unverheiratete heterosexuelle Paare nach Beratung angesichts der in unserer Zeit existierenden Vielfalt der Lebensformen grundsätzlich verfehlt ist?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß es sich bei dem Ausschluß sogenannter alleinstehender Frauen von der Möglichkeit der künstlichen Befruchtung um eine Diskriminierung auf Grund der Lebensweise handelt?
Teilt die Bundesregierung die Position der Bundesärztekammer, daß es sich im Hinblick auf das Kindeswohl verbiete, sogenannten alleinstehenden Frauen mit Hilfe der assistierten Reproduktion den Kinderwunsch zu erfüllen?
Welche Möglichkeiten hat eine sogenannte alleinstehende Frau, die auf Grund von sexualisierter Gewalt- oder Mißbrauchserfahrung den heterosexuellen Intimkontakt für sich ausschließt, medizinische Hilfe zur Erfüllung ihres Kinderwunsches zu erhalten?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß es sich bei dem Ausschluß gleichgeschlechtlicher Paare von der Möglichkeit der künstlichen Befruchtung um eine Diskriminierung auf Grund der sexuellen Orientierung handelt?
Teilt die Bundesregierung die Position der Bundesärztekammer, daß es sich im Hinblick auf das Kindeswohl verbiete, gleichgeschlechtlichen Paaren mit Hilfe der assistierten Reproduktion den Kinderwunsch zu erfüllen?
Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung die Annahme, daß das Wohl von Kindern durch ihr Aufwachsen mit gleichgeschlechtlichen Eltern beeinträchtigt sei?
Wenn nein, auf welche bundesdeutschen bzw. internationalen sozialwissenschaftlichen Erkenntnisse bezieht sich die Bundesregierung?
Welche Möglichkeiten haben in der Bundesrepublik Deutschland lesbische Paare im Rahmen des geltenden Rechts zur Erfüllung ihres Kinderwunsches?
Hält die Bundesregierung rechtliche Regelungen für erforderlich, die es den Menschen erlauben, eigenverantwortlich die Entscheidung darüber zu treffen, ob sie Kinder bekommen wollen, und wenn notwendig, mit medizinischer Hilfe?
Welche Veränderungen in den rechtlichen Regelungen hält die Bundesregierung für notwendig, damit alleinstehende Frauen sowie gleichgeschlechtliche Paare sich gegebenenfalls mit medizinischer Unterstützung ihren Kinderwunsch erfüllen können?
Welche — sozialen Nachteile und — rechtlichen Nachteile ergeben sich nach Auffassung der Bundesregierung für ein Kind beim Auseinanderfallen der sozialen und genetischen Vaterschaft, die es erforderlich machen, die heterologische Insemination an ein zustimmendes Votum einer Kommission der Ärztekammer zu binden?
Ist die Bundesregierung bereit anzuerkennen, daß es ein berechtigtes Interesse von Frauen daran geben kann, daß die Anonymität des Samenspenders gewahrt bleibt, um sich so vor späteren Ansprüchen des genetischen Vaters auf Sorge- und Umgangsrechte sowie das Kind vor späteren Unterhaltsleistungen für den genetischen Vater zu schützen?
Ist die Bundesregierung bereit anzuerkennen, daß es ein berechtigtes Interesse von Männern gibt, als Spender anonym zu bleiben und sich so vor eventuellen späteren Unterhaltsansprüchen der Mutter bzw. des Kindes zu schützen?
Welche Rechtsfolgen für das Kind hat eine spätere Namensnennung des Samenspenders a) bei nicht angefochtener Ehelichkeit bzw. Vaterschaft des sozialen Vaters bzw. b) bei erfolgreicher Anfechtung der Ehelichkeit bzw. Vaterschaft des sozialen Vaters?
Welche Rechtsfolgen für den Samenspender hat seine Namensnennung gegenüber dem Kind a) bei nicht angefochtener Ehelichkeit bzw. Vaterschaft des sozialen Vaters bzw. b) bei erfolgreicher Anfechtung der Ehelichkeit bzw. Vaterschaft des sozialen Vaters?
Hält die Bundesregierung es für geboten, Frauen und Paaren die Wahlmöglichkeit zwischen einem bekannten und einem anonymen Spender zu ermöglichen?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um die Wahlfreiheit zu ermöglichen?
Plant die Bundesregierung die Schaffung einer umfassenden Rechtsgrundlage zur künstlichen Befruchtung?
Wenn ja, wann ist mit der Einbringung einer entsprechenden Vorlage in den Bundestag zu rechnen?