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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Mietzuschuss für Sozialhilfe- und Kriegsopferfürsorge-Empfänger (G-SIG: 14010595)

Nachteile der Empfänger von Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge durch die Umstellung auf Wohngeldtabellen, finanzielle Belastung der Kommunen durch die Übernahme der Zuständigkeit für das pauschalierte Wohngeld

Fraktion

PDS

Datum

29.10.1999

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/179613. 10. 99

Mietzuschuss für Sozialhilfe- und Kriegsopferfürsorge-Empfänger

der Abgeordneten Christine Ostrowski und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Mit der Änderung des Wohngeldgesetzes durch Artikel 13, 14 des Entwurfs eines Haushaltssanierungsgesetzes ist vorgesehen, die Höhe des Mietzuschusses für Sozialhilfe- und Kriegsopferfürsorge-Empfänger nach den gleichen Regeln (Wohngeldtabellen) zu bemessen wie das Wohngeld für Tabellenwohngeld-Empfänger. Rechtliche Nachteile, so der Entwurf des Haushaltssanierungsgesetzes, sollen sich daraus für die entsprechenden Empfänger nicht ergeben. Gleichzeitig wird in den Erläuterungen mitgeteilt, dass der Mietzuschuss für die entsprechenden Personengruppen in Zukunft nicht mehr so dynamisch und automatisch mit der Entwicklung der Wohnkosten mitwachsen wird.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Bleibt es nach dem Gesetzentwurf Artikel 14, § 32 dabei, dass „Der Mietzuschuss … zu den im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes anerkannten laufenden Aufwendungen für die Unterkunft, soweit es sich um Wohnraum handelt, geleistet”, wird?

2

Trifft es demzufolge zu, dass den Empfängern von Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge durch die Änderung des Wohngeldgesetzes weder rechtliche noch finanzielle Nachteile entstehen?

3

Ist also vorgesehen, dass anerkannte Aufwendungen für die Unterkunft, die künftig über die Tabellenwerte des Mietzuschusses hinausgehen, durch eine Erhöhung der regelmäßigen Leistungen zum Lebensunterhalt ausgeglichen werden?

4

Durch welche konkrete gesetzliche Regelung ist den Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt und Kriegsopferfürsorge dieser Anspruch rechtlich garantiert?

5

Ist – wenn es zutrifft, dass den Empfängern von Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge durch die Änderung des Wohngeldgesetzes weder rechtliche noch finanzielle Nachteile entstehen sollen – damit zu rechnen, dass Länder und Kommunen neben der – laut Gesetzentwurf zum Haushaltssanierungsgesetz, Artikel 13 – vorgesehenen Übernahme des gesamten Mietzuschusses außerdem mit zusätzlichen höheren Sozialhilfeausgaben zum Ausgleich der Differenz von Mietzuschuss und anerkannten Unterkunftskosten zu rechnen haben?

6

Wenn dies zutrifft, mit welchen zusätzlichen Belastungen der Kommunen durch Ausgleich der Differenz ist nach Kalkulation der Bundesregierung zu rechnen?

Berlin, den 11. Oktober 1999

Christine Ostrowski Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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