BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Liberalisierung des Wassermarktes (G-SIG: 14010732)

Pläne des BMWi zur Aufhebung des in den §§ 103 und 103a (alt) GWB verankerten Schutzes geschlossener Versorgungsgebiete in der Wasserwirtschaft, ökologische Auswirkungen, Regelung der Durchleitungspflichten

Fraktion

PDS

Datum

27.01.2000

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/231407. 12. 99

Liberalisierung des Wassermarktes

der Abgeordneten Eva-Maria Bulling-Schröter, Rosel Neuhäuser, Rolf Kutzmutz, Dr. Uwe-Jens Rössel und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Innerhalb der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) mitveranstalteten Tagung „Abwassergebühren in Europa“ am 26. und 27. Oktober 1999 in Berlin haben Ministerialbeamte des BMWi mehrfach die Liberalisierung der Wasserwirtschaft in Deutschland gefordert. Die Tageszeitung „Die Welt“ berichtete am 22. Oktober 1999 über einen Kongress des Bundesverbandes der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft (BGW) in Berlin. In dem Bericht wird der Präsident des europäischen Wasserwerke-Dachverbandes EUREAU zitiert. Danach befürwortet das BMWi einen nationalen Alleingang bei der Liberalisierung des Wasserbereiches. Das BMWi scheine „wild entschlossen zu sein“, so der EUREAU-Präsident, die Ausnahmen im Wettbewerbsrecht zu Gunsten geschlossener Versorgungsgebiete in der Wasserwirtschaft zu streichen.

Bei der in der Zeitung erwähnten Sonderregelung handelt es sich um einen Passus innerhalb der §§ 103 und 103a (alt) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

Momentan versorgt immer genau ein Wasserversorgungsunternehmen ein Versorgungsgebiet. Die ausschließliche Bewirtschaftung dieses Gebietes durch ein Unternehmen ist durch Demarkationsverträge zwischen Wasserversorgungsunternehmen sowie durch Konzessionsverträge zwischen Wasserversorgungsunternehmen und der entsprechenden Kommune geschützt.

Mit diesem System besteht eine weitgehende Deckung von Ressourcengebiet und Versorgungsgebiet. Diese ist ökologisch wünschenswert, denn es entspricht dem Erfordernis einer weitgehenden Regionalisierung der Wasserkreisläufe. Dort, wo Wasser verbraucht wird, wird es in der Regel auch gefördert. Wenn die Abwasserversorgung nicht zentralisiert ist, fließt es auch wieder in örtliche Vorfluter zurück.

Durch das Prinzip einer lokalen bzw. regionalen Wasserbewirtschaftung besteht ein Interesse der Wasserversorger an einer nachhaltigen Nutzung der Ressource Wasser. Es existiert eine enge Verknüpfung zwischen geschlossenen Versorgungsgebieten und der Nutzung der entsprechenden regionalen bzw. örtlichen Wasservorräte sowie dem örtlichen und regionalen Gewässerschutz. Dabei werden die bestehenden Wasservorkommen, trotz unterschiedlichem Aufwand zur Förderung und Aufbereitung, relativ gleichmäßig genutzt.

Wird der Gebietsschutz aufgehoben, könnten Wasserversorger über hunderte Kilometer Wasser in andere Gebiete transportieren. In Regionen, in denen dann aus „Effektivitätsgründen“ die Wasserförderung eingestellt würde, die also Fremdwasser beziehen, könnte sich das Interesse am nachhaltigen Grundwasser- und Gewässerschutz reduzieren. Im Wettbewerb um Marktanteile und Absatzmengen würden unter Umständen „lohnende“ Ressourcen geplündert werden, wobei nicht mehr genutzte Vorkommen aus dem Gewässerschutz herausfallen könnten.

Weiterhin könnte es zu einem Wettbewerb um die lukrativsten Kunden kommen. Diese Rosinenpickerei würde Industrieunternehmen mit hohem Wasserverbrauch bevorteilen. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass Haushalte sowie kleine und mittelständische Unternehmen künftig stärker belastet werden. Damit könnten die von Vertretern des BMWi geforderten Änderungen im strikten Gegensatz zu einer Wasserspar- und Gewässerschutzpolitik stehen.

Ein weiteres Problem besteht in der Gefahr, dass den Kommunen Einnahmen an Konzessionsabgaben verloren gehen. So stellt der Verfassungsrechtler Prof. Dr. Rupert Scholz in einem 1995 für die Bundesregierung erstellten Gutachten fest, die Konzessionsabgabe wäre nicht nur an ein Wegerecht, sondern auch an ein exklusives Versorgungsrecht gebunden.

Weiterhin befürchten Umwelt- und Verbraucherverbände eine Abnahme der Trinkwasserqualität, denn Wasser unterschiedlicher Qualitäten lässt sich nicht so einfach mischen wie Strom. Hier existieren zahlreiche technische und hygienische Probleme. Die hygienischen Probleme ließen sich nur durch die Wiedereinführung der flächendeckenden Chlorierung lösen. Ein System mit nicht nur geschmacklichen, sondern auch gesundheitlichen Nebenwirkungen, von dem sich viele deutsche Kommunen in der Vergangenheit durch ein gutes Wassermanagement glücklicherweise trennen konnten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen15

1

Hat die Bundesregierung vor, einen Gesetzesentwurf einzubringen, der den in den §§ 103 und 103a (alt) GWB verankerten Gebietsschutz für Wasserversorger aufhebt?

Wenn ja, wann?

2

Hat die Bundesregierung vor, einen nationalen Alleingang in der Frage der Deregulierung der Wasserversorgung zu starten?

3

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das Prinzip einer lokalen bzw. regionalen Wasserbewirtschaftung ökologisch vorteilhaft und daher erwünscht ist?

Wenn nicht, mit welcher Begründung?

4

Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen einer lokalen, bzw. regionalen Wasserbewirtschaftung und einem Interesse der Wasserversorger um eine nachhaltige Nutzung der Ressource Wasser?

5

Wie schätzt die Bundesregierung die ökologischen Wirkungen einer Aufhebung des Schutzes geschlossener Versorgungsgebiete in der Wasserversorgung ein?

6

Sieht die Bundesregierung technische Probleme für die Funktionstüchtigkeit von Haushaltsgeräten und wasserverbrauchenden technischen Anlagen im gewerblichen Bereich, welche sich bei einem künftigen liberalisierten Wassermarkt aus wechselnden Mischungsverhältnissen zwischen verschiedenen Wasserqualitäten (z. B. verschiedenen Wasserhärten) ergeben könnten?

7

Sieht die Bundesregierung hygienische Probleme, welche sich bei einem künftigen liberalisierten Wassermarkt aus wechselnden Mischungsverhältnissen, verschiedenen Wasserqualitäten und langen Überleitungen ergeben könnten?

8

Existieren nach Auffassung der Bundesregierung technische oder hygienische Grenzen eines vorwiegend auf Durchleitungen beruhenden Wassermarktes?

9

Wie bewertet die Bundesregierung im Zusammenhang mit der Verhinderung von Wasserqualitätsproblemen bei Durchleitungen den zusätzlichen Investitionsbedarf für neue Überlandleitungen unter dem Gesichtspunkt der Kostensenkung?

10

Würde für Wasserversorger oder Kommunen bei Streichung der §§ 103 und 103a (alt) GWB eine Durchleitungspflicht für Wasserlieferungen Dritter bestehen?

11

Inwieweit hätten Kommunen nach Streichung der §§ 103 und 103a (alt) GWB das Recht, in ihrem Gebiet Durchleitungsgenehmigungen zu erteilen?

12

Welche anderen Gesetze müssten neben dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung geändert werden, um Wasser handelbar zu machen?

13

Inwieweit beruht eine Streichung der §§ 103 und 103a (alt) GWB auf europäischem Recht?

14

Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Verfassungsrechtlers Prof. Dr. Rupert Scholz, nach dem die Versorger von Gas, Energie und Wasser beim Wegfall des exklusiven Versorgungsrechtes nicht mehr bereit sein würden, die Höchstsätze für die Konzessionen an die jeweiligen Kommunen zu zahlen?

15

Ist die Behauptung des Bundesverbandes der Gas- und Wasserwirtschaft begründet, nach der Deutschland seinen Wassermarkt für europäische Konkurrenten nach der Streichung der §§ 103 und 103a (alt) GWB öffnen müsste, während deutsche Wasserversorger nur eingeschränkte bzw. überhaupt keine Möglichkeiten hätten, Wasser in andere europäische Staaten, insbesondere in den durch Exklusivverträge geschützten französischen Markt, zu liefern?

Berlin, den 2. Dezember 1999

Eva-Maria Bulling-Schröter Rosel Neuhäuser Rolf Kutzmutz Dr. Uwe-Jens Rössel Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen