Polizeiliche Befugnisse bei Abschiebungen auf dem Luftweg
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Pau und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Pau und der Fraktion der PDS zu „Freiheitsentzug bei Abschiebungen auf dem Luftweg“ (Antwort: Bundestagsdrucksache 14/1454) hat die Bundesregierung ausgeführt, ein „Tätigwerden der Polizeivollzugsbeamten (z. B. durch Anwendung unmittelbaren Zwangs)“ bei Widerstand des abzuschiebenden Menschen sei „von einer Aufforderung oder Ermächtigung durch den Luftfahrzeugführer abhängig“.
Demgegenüber wird in der Rechtswissenschaft die Auffassung vertreten, „dass die polizeilichen Kompetenzen des verantwortlichen Luftfahrzeugführers nicht in der Lage sind, die zur Durchsetzung einer Abschiebung erforderlichen Gewaltbefugnisse gegenüber dem Rückzuführenden für die gesamte Dauer der Flugreise in rechtlich unbedenklicher Weise zur Verfügung zu stellen. (...) Demzufolge muss sich das vielfach beschworene Delegationsmodell, auf welches in praxi sämtliche gewaltsamen Abschiebungen gestützt werden, gerade in den besonders problematischen Fällen heftigen Widerstandes des Rückzuführenden als eklatante Fehlkonstruktion erweisen, die ihre beharrliche Existenz dem Anschein nach nur der allenthalben herrschenden Unsicherheit über die Reichweite der Befugnisse des Luftfahrzeugkommandanten verdankt.“ (Karsten Baumann: Die „Bordgewalt“ bei Abschiebungen auf dem Luftweg als Rechtsproblem. Zeitschrift für Luft- und Weltraumrecht 2/2000, S. 174 <183>.)
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Wie viele Abschiebungen auf dem Luftweg wurden 1999 und in den Monaten Januar bis August 2000 von deutschen Flughäfen durchgeführt (bitte nach Flughäfen und Zielländern aufschlüsseln)?
In welche Länder wurden wie viele Personen in Charterflügen abgeschoben?
Wie viele Abschiebungen erfolgten
– in Begleitung von Beamten des Bundesgrenzschutzes?
– unbegleitet?
– in Begleitung von Beamten der Länderpolizeien oder anderer Länderbehörden?
– in Begleitung von Sicherheitskräften der Zielstaaten?
– in Begleitung von Sicherheitskräften der Luftverkehrsgesellschaften?
In wie vielen Fällen ist gegen Widerstand leistende Menschen, die abgeschoben werden sollten, Gewalt angewandt worden
– durch Beamte des Bundesgrenzschutzes?
– durch Beamte der Länderpolizeien oder anderer Länderbehörden?
– durch Sicherheitskräfte der Zielstaaten?
– durch Sicherheitskräfte der Luftverkehrsgesellschaften?
In wie vielen Fällen ist die Anwendung von Gewalt auf Grund einer ausdrücklichen Aufforderung beziehungsweise Ermächtigung durch den Luftfahrzeugführer erfolgt?
Auf welche Weise ist die Aufforderung beziehungsweise Ermächtigung erteilt worden?
a) Sind Aufforderung beziehungsweise Ermächtigung mündlich oder schriftlich erteilt worden?
b) Sind die (mündlich oder schriftlich erteilten) Aufforderungen beziehungsweise Ermächtigungen und die Vorgänge, die zur Erteilung geführt haben, später dokumentiert worden? Wenn ja, wie? Wo werden diese Dokumentationen aufbewahrt?
In wie vielen Fällen musste die Abschiebung wegen des Widerstandes des Betroffenen abgebrochen werden?
Hält die Bundesregierung angesichts der detailliert begründeten Einwände aus der Rechtswissenschaft ihre Auffassung aufrecht, das „Delegationsprinzip“ trage die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Polizeivollzugsbeamten? Wenn ja, mit welcher Begründung? Wenn nein, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesen Einwänden?