Höhe der Haftentschädigung
der Abgeordneten Jerzy Montag, Wolfgang Wieland, Volker Beck (Köln), Monika Lazar, Irmingard Schewe-Gerigk, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
In zahlreichen Urteilen der jüngsten Vergangenheit betonte das Bundesverfassungsgericht die herausragende Bedeutung des Freiheitsgrundrechts aus Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) sowie die Schwere des mit einer Inhaftierung verbundenen Grundrechtseingriffs (vgl. 2 BvR 971/07, 2 BvR 489/07, 2 BvR 1742/06, 2 BvR 523/06). Hintergrund der Entscheidungen waren überlange Unterbringungszeiten in der Untersuchungshaft, die vom Bundesverfassungsgericht kritisch gewürdigt wurden.
Als Ausgleich für zu Unrecht erlittene Haft sieht das geltende Recht die Möglichkeit einer Haftentschädigung vor. Diese Entschädigung hat Präventions- und Genugtuungsfunktion für den erlittenen immateriellen Schaden des Freiheitsentzuges und ist in § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen – StrEG – vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geregelt. Danach erhalten Personen, deren strafgerichtliche Verurteilung nachträglich aufgehoben oder gemildert wurde, für die erlittene Strafhaft eine Entschädigung in Höhe von 11 Euro pro Hafttag. Dasselbe gilt auch für Personen, bei denen ein Strafverfahren nach erlittener Untersuchungshaft mit einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung beendet wird. Die Höhe der pro Hafttag gewährten Entschädigung ist seit 1988 nahezu unverändert geblieben.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Wie viele Personen erhielten in den vergangenen 10 Jahren eine Haftentschädigung nach den §§ 1, 2 i. V. m. § 7 Abs. 3 StrEG (bitte nach Jahren getrennt aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen wurde der Antrag auf Haftentschädigung nach den §§ 1, 2 i. V. m. § 7 Abs. 3 StrEG im o. g. Zeitraum abgelehnt (bitte nach Jahren getrennt aufschlüsseln)?
Aus welchen Gründen erfolgte die Ablehnung der Anträge?
Wie viele Hafttage lagen jedem Entschädigungsfall nach § 7 Abs. 3 StrEG in den vergangenen 10 Jahren durchschnittlich zugrunde (bitte nach Jahren getrennt aufschlüsseln)?
Hält die Bundesregierung die Höhe der Haftentschädigung von 11 Euro je Hafttag gegenwärtig und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch für angemessen?
Was sind die Gründe dafür?
Ist eine Anhebung der Höhe des Entschädigungssatzes nach § 7 Abs. 3 StrEG in naher Zukunft geplant?