Deutscher Bundestag Drucksache 21/4076
21. Wahlperiode 10.02.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Timon Dzienus,
Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Hanna Steinmüller, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/3815 –
Sicherung des Existenzminimums in der geplanten Grundsicherung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem „Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze“ plant die Bundesregierung die Einführung
einer sogenannten neuen Grundsicherung. Während das Bürgergeld bislang
dem verfassungsrechtlichen Auftrag verpflichtet war, allen bedürftigen
Menschen ein menschenwürdiges Existenzminimum sowie soziale Teilhabe zu
sichern, rücken mit dem Gesetzentwurf verstärkt Mitwirkungspflichten,
Sanktionen und leistungsrechtliche Ausschlüsse bis hin zum vollständigen
Leistungsentzug, einschließlich der Kosten der Unterkunft, in den Mittelpunkt.
Damit verschiebt sich nach Ansicht der Fragestellenden der Schwerpunkt der
Grundsicherung von Förderung, Absicherung und Stabilisierung hin zu
Kontrolle, Druck und Misstrauen gegenüber hilfebedürftigen Menschen.
Am 15. Januar 2026 wurde der Gesetzentwurf in der ersten Lesung im
Deutschen Bundestag beraten. Aus Sicht der Fragestellenden wurden in der
parlamentarischen Beratung erhebliche Zweifel geäußert, ob die geplanten
Sanktionsverschärfungen mit dem Anspruch auf Sicherung des menschenwürdigen
Existenzminimums vereinbar sind. Insbesondere blieb für die Fragestellenden
offen, wie existenzielle Risiken wie Wohnungsverlust, Überschuldung, soziale
Isolation und gesundheitliche Verschlechterungen verhindert werden sollen.
Auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit existenzgefährdender Sanktionen
wurde für die Fragstellenden in der Beratung nicht abschließend beantwortet.
Besondere Kritik richtete sich auf die Auswirkungen der Gesetzesänderungen
auf schutzbedürftige Leistungsberechtigte, darunter Menschen mit
psychischen Erkrankungen, chronischen Belastungen, Alleinerziehende sowie
Familien mit Kindern. In der Beratung blieb unklar, wie diese Gruppen vor
unverhältnismäßigen Sanktionen geschützt werden sollen und wie gewährleistet
wird, dass individuelle Einschränkungen angemessen berücksichtigt werden.
Aus Sicht der Fragestellenden besteht beträchtlicher Klärungsbedarf
hinsichtlich der Auswirkungen der geplanten „neuen Grundsicherung“.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
10. Februar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Auf welcher empirischen Grundlage beruhen die von Bundeskanzler
Friedrich Merz öffentlich in Aussicht gestellten Einsparungen in
Milliardenhöhe durch verschärfte Sanktionen im Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) (
www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/buergergeld-mer
z-bas-100.html), wenn der Gesetzentwurf selbst nur geringe
Haushaltswirkungen ausweist?
In dem Gesetzentwurf wird unter Abschnitt A Problem und Ziel ergänzend zum
Finanztableau darauf verwiesen, dass ein deutliches Sinken der Zahl der
Regelleistungsberechtigten zu erheblichen Minderausgaben in der genannten
Größenordnung führen kann. Gelingt es u. a. mit Blick auf die Eindämmung des
Missbrauchs und die Stärkung des Vermittlungsvorrangs bei einer Belebung
des Arbeitsmarktes, mehr Menschen in Arbeit zu integrieren und dadurch die
Zahl der Leistungsbeziehenden im Leistungsbezug des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB II) deutlich zu reduzieren, dürfte dies zu erheblichen
Einsparungen im Bundeshaushalt und in den Haushalten der Kommunen führen. Sinkt
die Zahl der Regelleistungsberechtigten angenommen um 100 000, kann
ausgehend von durchschnittlichen Zahlungsansprüchen bezogen auf Leistungen zum
Lebensunterhalt, die Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie die
Sozialversicherungsbeiträge im SGB II ein Einsparvolumen pro Jahr von rund
850 Mio. Euro erzielt werden, von dem rund 100 Mio. Euro auf die Kommunen
und der Rest auf den Bund entfallen würden. Hinzu kommen noch positive
Effekte auf die Sozialversicherung sowie die Steuereinnahmen. Bei noch
größeren Übergangsraten in den Arbeitsmarkt würden sich die rechnerischen
Einsparungen entsprechend weiter erhöhen.
2. Wie begründet die Bundesregierung die Vereinbarkeit eines
vollständigen Leistungsentzugs – einschließlich der Kosten der Unterkunft – durch
die Fiktion der Nichterreichbarkeit bei Meldeversäumnissen mit dem
verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Sicherung des
menschenwürdigen Existenzminimums?
Bei der in der Fragestellung genannten Rechtsfolge handelt es sich nicht um
eine Leistungsminderung, sondern um einen Leistungsausschluss. Leistungen
erhalten nach § 7b Absatz 1 Satz 1 SGB II nur erreichbare Personen. Deshalb
besteht bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Leistungsanspruch
wieder ab dem Tag, an dem die nicht erreichbare Person wieder im Jobcenter
persönlich vorspricht.
3. Wie definiert die Bundesregierung konkret die im Zusammenhang mit
der Fiktion der Nichterreichbarkeit vorgesehene „Gelegenheit zur
persönlichen Anhörung“, und welche Mindestanforderungen stellt sie
hierbei an die Art der Kontaktaufnahme (z. B. erneute schriftliche Einladung,
telefonische Kontaktaufnahme, persönliches Aufsuchen der
Wohnadresse), bevor existenzsichernde Leistungen und die Übernahme von Kosten
für die Unterkunft eingestellt werden dürfen?
Die im Zusammenhang mit der persönlichen Anhörung bei der Prüfung der
Nichterreichbarkeit vorgesehene „Gelegenheit“ orientiert sich an der
allgemeinen Anhörungsvorschrift des § 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB X). Dem Beteiligten ist demnach die Gelegenheit zu geben, sich zu den
für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Anders als bei § 24
SGB X, bei dem ein schriftliches Anhörungsverfahren genügt, soll hier jedoch
die Möglichkeit eines persönlichen Gesprächs gegeben werden. In welcher
Form dieses persönliche Gespräch erfolgt, ist unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei sollen aus der Zusammenarbeit
mit der leistungsberechtigten Person gewonnene Erfahrungen zu zielführenden
bzw. erfolglosen Kommunikationsformen berücksichtigt werden.
4. Welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung vor, um vor der
Annahme der Fiktion der Nichterreichbarkeit irreversible Folgen wie
Wohnungsverlust zu verhindern, insbesondere im Hinblick darauf, ob und in
welcher Form Jobcenter verpflichtet werden, den tatsächlichen Status der
betroffenen Person aktiv aufzuklären (z. B. durch persönliche
Kontaktaufnahme, Hausbesuche oder Einbindung Dritter)?
Im Rahmen der Prüfung des dritten Meldeversäumnisses erfolgt stets eine
Härtefallprüfung im Sinne des § 31a Absatz 3 SGB II. Die in § 7b Absatz 4 SGB II
vorgesehenen Rechtsfolgen greifen dann nicht, wenn die Feststellung eines
dritten Meldeversäumnisses im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte
bedeuten würde. Drohende Wohnungslosigkeit könnte z. B. ein Anhaltspunkt für eine
solche außergewöhnliche Härte sein. Das Jobcenter hat die für die Feststellung
eines Härtefalls maßgeblichen Umstände zu ermitteln. Dazu soll nach § 31a
Absatz 2 Satz 3 SGB II unter anderem die Gelegenheit zu einer persönlichen
Anhörung erfolgen, in der die betroffene Person wichtige Gründe oder etwaige
besondere Umstände darlegen kann.
5. Welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung vor, um zu verhindern,
dass Personen, die akut handlungsunfähig sind (beispielsweise längerer
Krankenhausaufenthalt, möglicherweise im Koma), ihre Wohnung
verlieren, weil das Jobcenter die Zahlungen einstellt?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Jobcenter in solchen
Ausnahmefällen einen Hinweis zur Situation bzw. zum Aufenthalt der betroffenen Person
erhalten, gegebenenfalls durch Dritte. Das Jobcenter hat aufgrund eines solchen
Hinweises unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes zu prüfen,
ob die Voraussetzungen für eine Leistungsminderung bzw. Leistungseinstellung
überhaupt vorliegen.
6. Hält die Bundesregierung die vorgesehenen Vorkehrungen zum Schutz
vor Wohnungslosigkeit durch die Fiktion der Nichterreichbarkeit für
ausreichend, und wie soll die hierfür erforderliche aufsuchende Sozialarbeit
konkret ausgestaltet werden, insbesondere im Hinblick darauf, welcher
zusätzliche Personalbedarf aus Sicht der Bundesregierung hierfür
entsteht und in welcher Höhe zusätzliche Mittel im Bundeshaushalt
eingeplant werden?
Die Bundesregierung hält die getroffenen Vorkehrungen für ausreichend. Bevor
es zum vollständigen Verlust des Leistungsanspruchs wegen
Nichterreichbarkeit kommt, werden Leistungsberechtigte mehrfach zu Terminen eingeladen,
aufgrund von Terminversäumnissen mehrfach angehört und erhalten nach dem
zweiten Meldeversäumnis einen Bescheid über eine Leistungsminderung. In
Mehrpersonen-Bedarfsgemeinschaften werden die Bedarfe für Unterkunft
zudem auch weiterhin in voller Höhe berücksichtigt und der auf die nicht
erreichbare Person entfallende Anteil auf die übrigen Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft umgelegt. Die Unterkunftskosten werden in diesen Fällen unmittelbar an
den Vermieter gezahlt. Aufsuchende Formate können im Rahmen der
persönlichen Anhörung eine mögliche Kommunikationsform darstellen. Es ist
adressatengerecht die passende Kommunikationsform auszuwählen. Es kann im
jeweiligen Einzelfall z. B. auch ein telefonischer Kontakt sinnvoller sein als eine
aufsuchende Anhörung. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz bereits
heute bei wiederholten Meldeversäumnissen eine persönliche Anhörung
vorsieht. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt durch die Jobcenter, die ihren
Personalbedarf jährlich anhand des Vorgehensmodells zur Standortbestimmung der
Personalausstattung der gemeinsamen Einrichtungen bestimmen.
7. Welche konkreten Fallkonstellationen bewertet die Bundesregierung als
„außergewöhnliche Härte“ im Sinne des § 31a Absatz 3 SGB II,
insbesondere im Zusammenhang mit Krankheit, psychischen Krisen oder
instabilen Lebenslagen, und nach welchem konkreten Prüfverfahren sollen
Jobcenter das Vorliegen einer solchen Härte feststellen?
Die Beurteilung einer außergewöhnlichen Härte bedarf immer einer
Betrachtung des Einzelfalls. Entscheidend ist, dass die Wirkung der
Leistungsminderung im konkreten Fall in ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich ist, dass im
Hinblick auf den Zweck der Mitwirkungspflicht die Minderung unvertretbar
wäre. Anhaltspunkte, die unter Berücksichtigung des Einzelfalls auf eine
außergewöhnliche Härte hindeuten können, sind beispielsweise:
– drohender Verlust des Kontaktes des Betroffenen mit dem Jobcenter oder
drohende Obdachlosigkeit, insbesondere bei erheblichen psychischen
Problemen oder Erkrankungen, die die Interaktion mit anderen Personen stark
einschränken bis unmöglich machen,
– außergewöhnliche Umstände wie familiäre oder gesundheitliche Probleme
bzw. schwere Erkrankungen oder der Tod eines nahen Angehörigen.
8. Wie interpretiert die Bundesregierung die „Soll-Regelung“ des § 31a
Absatz 2 SGB II im Hinblick auf die Durchführung einer persönlichen
Anhörung, und in welchen Fallkonstellationen kann nach Auffassung der
Bundesregierung von persönlichen Anhörungen abgesehen werden?
Die Soll-Regelungen in § 31a Absatz 2 SGB II werden von der
Bundesregierung nach allgemeinen rechtlichen Grundsätzen ausgelegt. Das in § 31a
Absatz 3 SGB II vorgesehene Verfahren stellt den Regelfall dar, von dem nur in
begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden kann. Dies erfordert stets
eine Prüfung der Umstände des Einzelfalls. Wenn z. B. bekannt ist, dass eine
Person die persönliche Ansprache durch die Mitarbeitenden des Jobcenters
strikt und konsequent ablehnt, dann könnte dies ein Anhaltspunkt für einen
solchen Ausnahmefall sein.
9. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die geplante Prüfung der
Miethöhen von SGB‑II-Beziehenden im Hinblick auf die
Mietpreisbremse in der Praxis leistbar ist, angesichts der begrenzten personellen
Ressourcen der Jobcenter und der hohen rechtlichen Komplexität
mietrechtlicher Einzelfallprüfungen?
Für die Prüfung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung im SGB II sind die
kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig. Sie
unterliegen der Landesaufsicht. Die Bundesregierung geht ungeachtet dessen
davon aus, dass es zu aufwändigen Prüfungen nur in Einzelfällen kommt, bei
denen ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse tatsächlich zu vermuten ist.
10. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Dreizehnten Gesetzes zur
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ist
der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger bei der
Mietpreisbremse (§ 22 SGB II und § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB XII)) mit 13 Minuten pro Fall und Jahr angegeben (bitte
aufschlüsseln, welche Schritte der Prüfung hier genau umfasst sind (Miethöhe mit
ortsüblicher Vergleichsmiete abgleichen, Mieterberatung aufsuchen,
Rügen schreiben etc.))?
Der Zeitaufwand wurde anhand des Leitfadens Erfüllungsaufwand (abrufbar
unter:
www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekosten/Publikationen/Do
wnloads-Buerokratiekosten/erfuellungsaufwand-handbuch.pdf) ermittelt. Es
handelt sich um die Standardaktivitäten 1, 3, 7 und 9 der Zeitwerttabelle
Bürgerinnen und Bürger, S. 58 f.
11. Da im Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Dreizehnten Gesetzes
zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung zur Prüfung der
Mietpreisbremse und ggf. Kostensenkung nach § 35 SGB XII mit 5,7 Minuten pro
Fall angegeben wird,
a) welche einzelnen Verfahrensschritte werden bei der sogenannten
vereinfachten Vorprüfung in dieser Zeitannahme einbezogen,
b) welche einzelnen Verfahrensschritte werden bei der vertieften
Prüfung in diese Zeitannahme einbezogen,
c) umfasst der angegebene Erfüllungsaufwand auch mietrechtliche
Schulungen oder Weiterbildungsmaßnahmen für die mit der Prüfung
beauftragten Beschäftigten der Verwaltung?
Im Gesetzentwurf wird in der Begründung unter Abschnitt VII. Gesetzesfolgen,
Nummer 4.3., vgl. S. 57 der Bundestagsdrucksache 21/3541 zu § 22 SGB II
erläutert, wie die ermittelte durchschnittliche Bearbeitungszeit zustande kommt.
Für § 35 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt dies entsprechend.
12. Welche Unterstützung sieht die Bundesregierung für SGB‑II-
Leistungsberechtigte vor, die im Rahmen der neuen Regelungen Verstöße gegen
die Mietpreisbremse rügen sollen, und wie soll verhindert werden, dass
die Pflicht zur „Mietrüge“ faktisch zu einer Gefährdung des
Wohnverhältnisses (beispielsweise durch missbräuchliche
Eigenbedarfskündigungen) führt?
Das Jobcenter versetzt schon jetzt Leistungsberechtigte im Einzelfall in die
Lage, ihre Rechte gegenüber dem Vermieter wahrzunehmen. Schutz vor
rechtswidrigen Kündigungen des Mietverhältnisses durch Vermieter sieht das Gesetz
aktuell bereits vor.
13. In welchen Kommunen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
Kooperationen mit Mietervereinen, um Leistungsberechtigte im SGB II zu
beraten und zu befähigen, gegen überhöhte Mieten vorzugehen?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Angaben vor.
14. Wie begründet die Bundesregierung, dass im Rahmen der Neuregelungen
zu den Mietobergrenzen im SGB II keine ausdrückliche
Härtefallregelung vorgesehen ist, die individuelle Lebensumstände berücksichtigt, wie
etwa gesundheitliche Einschränkungen, schulische Bindungen von
Kindern oder fehlende Umzugsmöglichkeiten?
Eine ausdrückliche Härtefallregelung zu der neuen absoluten Höchstgrenze des
Eineinhalbfachen der abstrakten Angemessenheitsgrenze findet sich im neuen
§ 22 Absatz 1 Satz 7 SGB II. Danach können in der Karenzzeit im Einzelfall
unabweisbar höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden.
15. Wie begründet die Bundesregierung die Verhältnismäßigkeit einer
sofortigen Deckelung der Wohnkosten auf das 1,5‑Fache der örtlichen
Mietobergrenze, wenn Leistungsberechtigte faktisch keine Möglichkeit
haben, günstigeren Wohnraum zu finden, und dadurch eine Unterschreitung
des Existenzminimums und der Verlust der Wohnung droht?
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss zu dem in
einem schlüssigen Konzept als angemessen ermittelten Mietpreis eine
Unterkunft auch verfügbar sein. Die Bundesregierung weist ungeachtet dessen darauf
hin, dass Wohnkosten, die das 1,5-fache der örtlichen angemessenen
Mietobergrenze überschreiten, nicht zum verfassungsrechtlich garantierten
Existenzminimum gehören.
16. Wie begründet die Bundesregierung, dass mit der geplanten Möglichkeit
für Kommunen, Quadratmeterhöchstmieten festzusetzen, die
Verantwortung für überhöhte Mieten faktisch auf Leistungsberechtigte im SGB II
verlagert wird, anstatt ordnungs- und mietrechtlich gegen
Geschäftsmodelle vorzugehen, bei denen Wohnungen, insbesondere in marodem
Zustand, zu wucherähnlichen Preisen vermietet werden?
Mit der im Gesetzentwurf der Bundesregierung enthaltenen Regelung zu
Quadratmeterhöchstmieten wird den insoweit zuständigen kommunalen
Trägern in seiner Zuständigkeit als Grundsicherungsträger erstmalig die
Möglichkeit eingeräumt, gegen solche Geschäftsmodelle vorzugehen. Hierbei ist
wichtig, dass Vermieter sich bisher häufig an den kommunalen
Angemessenheitswerten orientierten. Mietrechtlich sind diese Vereinbarungen oftmals nicht zu
beanstanden. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten können
Ordnungsbehörden gegen die Nutzung von unbewohnbaren Unterkünften von Amts
wegen vorgehen.
17. Wie soll verhindert werden, dass Leistungsberechtigte im SGB II durch
kommunale Quadratmeterhöchstmieten faktisch gezwungen werden,
überhöhte Mieten aus dem Regelsatz zu tragen oder ihre Wohnung (in
der Regel mietvertragswidrig) sofort zu verlassen, da keine
Härtefallregelung vorliegt?
Die Überschreitung einer kommunal festgelegten Quadratmeterhöchstmiete
zieht das übliche Prüfverfahren bei einer Überschreitung von
Angemessenheitsgrenzen nach sich (Kostensenkungsverfahren). Den Leistungsberechtigten wird
mitgeteilt, dass die Aufwendungen die Angemessenheitswerte überschreiten
und sie werden aufgefordert, die Aufwendungen innerhalb einer angemessen
Übergangsfrist zu senken. Die Senkungsbemühungen können durch Umzug,
aber auch Untervermietung oder Verhandlung mit dem Vermieter erfolgen.
Weist der Leistungsberechtigte nach, dass innerhalb der Frist keine
angemessene Unterkunft verfügbar ist oder ihm aus anderen Gründen eine
Kostensenkung nicht zumutbar oder möglich ist, können die Aufwendungen weiter
anerkannt werden. Mietrechtliche Kündigungsfristen werden dabei stets
berücksichtigt.
18. Warum wird der unbestimmte Rechtsbegriff der „Angemessenheit“ der
Unterkunftskosten nicht gesetzlich klar definiert, wenn hiervon
existenzielle Wohn- und Lebensentscheidungen abhängen?
Die Bundesregierung hält den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit
der Aufwendungen für die Unterkunft durch die ständige Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts für ausreichend ausgelegt.
19. Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung dagegen, im
Rahmen der Neuregelung des Kooperationsplans weiterhin ein
Schlichtungsverfahren vorzusehen, um Konflikte vor Eintritt in kosten- und
zeitintensive sozialgerichtliche Verfahren zu klären?
Der Kooperationsplan ist nach bisherigen Erkenntnissen wenig
konfliktbehaftet. Deshalb kam das Schlichtungsverfahren in den Jobcentern nur selten zur
Anwendung.
20. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen des geplanten
Ausschlusses des Nachreichens von Nachweisen nach dem neuen § 41a
Absatz 3 Satz 5 SGB II auf besonders schutzbedürftige
Leistungsberechtigte?
Mit der vorläufigen Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II erfolgt der
Hinweis, dass nach Ablauf des Bewilligungszeitraums Nachweise zur
abschließenden Anspruchsberechnung vorgelegt werden müssen. Nach Ablauf des
Bewilligungszeitraumes erfolgt eine schriftliche Aufforderung mit einer
Belehrung über die Rechtsfolgen und einer angemessenen Fristsetzung. Die
Fristsetzung orientiert sich an dem Umfang der einzureichenden Unterlagen und
bekannten persönlichen Umständen. Unterlagen, die dann noch fehlen, können
immer noch nach der endgültigen Festsetzung im Widerspruchsverfahren
nachgereicht werden. Die Bundesregierung hält diese Möglichkeiten für
ausreichend.
21. Aus welchen Gründen schließt die Bundesregierung den vollständigen
Wegfall des Regelbedarfs bei Arbeitsverweigerung für
Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Kindern nicht gesetzlich aus, sondern
verweist stattdessen auf eine Härtefallprüfung im Einzelfall, obwohl diese
zu dem Ergebnis führen könnte, dass eine Leistungsminderung aufgrund
der unverhältnismäßigen Auswirkungen auf die gesamte
Bedarfsgemeinschaft nicht festgesetzt werden darf?
Nach Auffassung der Bundesregierung ist die vorgesehene Härtefallprüfung im
Einzelfall eine zielgenaue und flexible Möglichkeit, um den unterschiedlichen
Lebensrealitäten der betroffenen Personen gerecht zu werden. Die Regelung ist
bewusst offen formuliert und gibt den Jobcentern einen weiten
Entscheidungsspielraum. Selbstverständlich werden bei der Prüfung die Auswirkungen des
Leistungsentzugs auf Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, insbesondere
minderjährige Kinder, berücksichtigt. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass
auch leistungsbeziehende Eltern Mitwirkungspflichten im SGB II haben. Eine
Ausnahme von Mitwirkungspflichten wäre sozialpolitisch ein falsches Signal
und liefe Gefahr, neue Ungleichbehandlungen zu begründen.
22. Aufgrund welcher wissenschaftlichen Erkenntnisse plant die
Bundesregierung, Sanktionsregelungen für Eltern mit potenziell erheblichen
Auswirkungen auf Kinder einzuführen, obwohl bislang nur begrenzte
Erkenntnisse über indirekte Folgen von der kompletten Streichung des
Regelsatzes für Kinder vorliegen, und welche Schritte plant sie, um diese
Erkenntnislücke zu schließen?
Selbstverständlich wurden bei dem Gesetzesentwurf auch die potentiellen
Auswirkungen auf Kinder berücksichtigt. Die Bundesregierung ist der Auffassung,
dass Kinder und Jugendliche sowohl bei Leistungsminderungen eines
Elternteils als auch bei der neuen Regelung zur Nichterreichbarkeit bei drei
aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen umfassend geschützt werden. Es wird
ausschließlich der Regelbedarf der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person
gemindert, die die Pflichtverletzungen oder das Meldeversäumnis begangen
haben. Der Regelbedarf der Kinder und ggf. weiterer Elternteile in der
Bedarfsgemeinschaft wird nicht gemindert. Auch erfolgt eine Minderung nicht, wenn sie
im Einzelfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Das kann bspw. der Fall
sein, wenn die Leistungsminderung untragbare Auswirkungen auf weitere
Personen in der Bedarfsgemeinschaft – insbesondere auf Kinder – hat.
Entfällt der komplette Leistungsanspruch, weil eine erwerbsfähige Person nicht
erreichbar ist, so werden die Kosten der Unterkunft auf die übrigen Mitglieder
der Bedarfsgemeinschaft verteilt und direkt an den Vermieter gezahlt. Die
Leistungen der anderen Familienmitglieder werden weiterhin ungemindert gezahlt.
Wegen dieser verschiedenen Schutzmechanismen teilt die Bundesregierung die
Einschätzung nicht, dass es durch die Neuregelungen zu potentiell erheblichen
Auswirkungen auf Kinder kommen wird.
Die Wirkungen der Leistungen zur Eingliederung und der Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts werden regelmäßig und zeitnah vom Institut
für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit
untersucht (gesetzlicher Auftrag zur Wirkungsforschung gemäß § 55 Absatz 1
SGB II). Hierunter fällt auch die Forschung zu Praxis und Wirkungen von
Sanktionen bzw. Leistungsminderungen.
23. Wie bewertet die Bundesregierung die Vereinbarkeit der geplanten
Sanktionsregelungen mit den Kinderrechten, insbesondere mit dem in
Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention verankerten Vorrang des
Kindeswohls?
Aufgrund der in der Antwort zu Frage 22 skizzierten Schutzmechanismen ist
die Bundesregierung der Auffassung, dass Kinder und Jugendliche im SGB II
ausreichend geschützt werden und die geplanten Neuregelungen mit dem in
Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention verankerten Vorrang des Kindeswohls
vereinbar sind.
24. Wie viele Modelle oder Pilotprojekte eines psychosozialen Coachings für
Leistungsberechtigte nach dem SGB II wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung bislang eingeführt, und in wie vielen Fällen wurden diese
Modelle bereits verstetigt?
Die Jobcenter entscheiden dezentral anhand der Bedarfe der
Leistungsberechtigten über die Einrichtung der vor Ort benötigten Projekte und Maßnahmen,
die nach unterschiedlichen Rechtsgrundlagen möglich sind. Da keine
gesonderte Erfassung und Kennzeichnung der benannten Projekte in den IT-Systemen
der Jobcenter erfolgt, ist auch keine statistische Auswertung und Ermittlung der
aktuellen Gesamtzahl der Projekte möglich.
In Modellprojekten des „Bundesprogramms rehapro“ (§ 11 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch) werden seit dem Jahr 2018, noch bis zum Jahr 2028,
insbesondere neue Ansätze zur frühzeitigen Intervention („Prävention vor
Rehabilitation“ und „Rehabilitation vor Rente“) sowie zur Unterstützung von
Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und komplexen
gesundheitlichen Unterstützungsbedarfen erprobt. Die Projekte arbeiten unter
unterschiedlichen Bezeichnungen, mit verschiedenen innovativen Ansätzen und
vielfältigen psychosozialen Unterstützungsangeboten und sind deshalb nicht
miteinander vergleichbar. Im Rahmen von rehapro gilt es, möglichst vielfältige
innovative Ansätze und Ideen zu erproben und einen gemeinsamen Lern- und
Erkenntnisprozess zu erreichen, um so Ansätze zur Übertragbarkeit und
Verstetigung der Erkenntnisse in die Praxis zu liefern. Nach Vorliegen der
Evaluationsergebnisse können entsprechend Ableitungen zur Verstetigung getroffen
werden.
Im Programm „teamw()rk für Gesundheit und Arbeit“ kooperieren darüber
hinaus seit 2014 Jobcenter (sowohl gemeinsame Einrichtungen als auch
zugelassene kommunale Träger) und Agenturen für Arbeit mit der Gesetzlichen
Krankenversicherung. Das Programm sieht eine Zusammenarbeit zwischen
gesetzlichen Krankenkassen und Jobcentern/Agenturen für Arbeit vor, um die
Gesundheit und das Wohlbefinden arbeitsloser Menschen zu stärken und ihnen den
Wiedereinstieg in den Beruf zu erleichtern. Die Jobcenter und Agenturen für
Arbeit sind dabei das Bindeglied zwischen den arbeitslosen Menschen und den
Angeboten zur Gesundheitsförderung und Prävention. Das Programm
„teamw()rk für Gesundheit und Arbeit“ befindet sich aktuell in der fünften
Förderphase. Bereits aufgebaute Strukturen sollen ab 2029 verstetigt und stärker
kommunal verankert werden.
25. Wie bewertet die Bundesregierung die wissenschaftliche Evidenz und
Wirksamkeit von psychosozialem Coaching für psychisch erkrankte
Leistungsberechtigte im SGB II, und auf welche Studien oder fachlichen
Einschätzungen stützt sie diese Bewertung?
Es liegen keine dezidierten Studien zum Coaching von Menschen mit
psychischen Erkrankungen vor. Qualitative Untersuchungen des Instituts für
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zum Coaching nach den §§ 16e, 16i SGB II sowie
laufende Untersuchungen zum Coaching nach § 16k SGB II zeigen aber, dass
psychische Erkrankungen oder psychische Beeinträchtigungen in der
Betreuung und Beratung von SGB-II-Leistungsbeziehenden vielfach vorhanden sind
und Coachings bei deren Bewältigung helfen können.
26. Wie viele Clearingstellen zur Feststellung von Unterstützungsbedarfen
(insbesondere bei psychischen Erkrankungen oder komplexen
Problemlagen) wurden bislang im Kontext des SGB II eingerichtet, und in
welcher organisatorischen Anbindung (z. B. Jobcenter, externe Träger)
befinden sich diese?
Clearingstellen zur Feststellung von Unterstützungsbedarfen sind im SGB II
nicht verankert. Die Feststellung von Unterstützungsbedarfen erfolgt im
Rahmen der individuellen ganzheitlichen Beratung und Betreuung. Diese ist im
SGB II darauf ausgerichtet, erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit komplexen
Unterstützungsbedarfen umfassend, nachhaltig und beschäftigungsorientiert zu
begleiten. Grundlage hierfür bilden gesetzliche Regelungen (§§ 14, 16e, 16i,
16k SGB II), die sowohl beratende als auch betreuende Dienstleistungen
vorsehen, um die Beschäftigungsfähigkeit der leistungsberechtigten Personen unter
Einbeziehung ihrer individuellen Lebenssituationen, Ressourcen und
Problemlagen zu verbessern.
Auch die Fallmanagerinnen und Fallmanager der Jobcenter können dabei eine
auf den Einzelfall bezogene Lotsenfunktion übernehmen, um den
Leistungsberechtigten einen bedarfsgerechten und niedrigschwelligen Zugang zu
Hilfsangeboten zu ermöglichen.
In den Jobcentern vereinzelt vorhandene Clearingstellen wurden z. B. im
Rahmen von Projekten in Zusammenarbeit mit den Kommunen bzw. Kliniken vor
Ort eingerichtet. Zahlen dazu liegen der Bundesregierung nicht vor.
27. Wie bewertet die Bundesregierung die Funktion und den Nutzen solcher
Clearingstellen für die passgenaue Unterstützung psychisch erkrankter
Leistungsberechtigter, insbesondere im Hinblick auf Schnittstellen zu
medizinischen, therapeutischen und psychosozialen Hilfesystemen?
Im Jobcenter kann eine Erhebung von Unterstützungsbedarfen, die eine
Überleitung in weitere Hilfesysteme erforderlich machen, im Rahmen der Beratung
erfolgen. Siehe hierzu auch die Ausführungen in der Antwort zu Frage 26. Die
Aufgaben von Clearingstellen für ein psychiatrisches oder
psychotherapeutisches Clearing gehen weit über die Feststellung der Erwerbsfähigkeit im Sinne
des § 8 SGB II hinaus und sind als ärztliche Leistungen eine Aufgabe nach dem
Fünften Buch Sozialgesetzbuch, nicht des SGB II und der Jobcenter.
28. In welchem Umfang werden dem Jobcenterpersonal durch die von der
Bundesregierung vorgeschlagenen Änderungen im SGB II medizinische
oder gesundheitsbezogene Einschätzungskompetenzen zugesprochen,
insbesondere im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen?
Die Mitarbeitenden der Jobcenter verfügen bereits heute über umfassende
beratungs- und integrationsbezogene Kompetenzen im Umgang mit
Leistungsberechtigten mit gesundheitlichen und insbesondere psychischen Belastungen. Im
Rahmen ihres gesetzlichen Beratungsauftrags sind sie befähigt,
vermittlungsrelevante Einschränkungen wahrzunehmen, einzuordnen und im Einzelfall
geeignete Unterstützungs- und Förderangebote zu initiieren. Hierzu gehört auch,
Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erkennen und diese bei
der weiteren Integrationsarbeit angemessen zu berücksichtigen. Eine
medizinische oder therapeutische Diagnosestellung ist auch mit den geplanten
Änderungen im SGB II ausdrücklich nicht verbunden und auch weiterhin nicht Aufgabe
der Jobcenter. Die Kompetenzen der Mitarbeitenden der Jobcenter werden auch
künftig durch regelmäßige Qualifizierungsangebote, insbesondere im
beschäftigungsorientierten Fallmanagement sowie durch Fortbildungen zu
psychosozialen Problemlagen und psychischen Erkrankungen, kontinuierlich gestärkt.
29. Hält die Bundesregierung aufsuchende Hilfen für psychisch erkrankte
Leistungsberechtigte durch Jobcenterpersonal für realisierbar, und wenn
ja, auf welcher Grundlage gelangt sie zu dieser Einschätzung?
Bereits nach geltender Rechtslage sind aufsuchende Hilfen, insbesondere auch
für psychisch erkrankte Leistungsberechtigte, durch die Jobcenter möglich. So
ist z. B. im § 14 Absatz 3 SGB II geregelt, dass die Beratung aufsuchend und
sozialraumorientiert erfolgen kann und im § 16k Absatz 1 SGB II ist
ausgeführt, dass auch die ganzheitliche Betreuung aufsuchend stattfinden kann.
Mit den kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II stehen zur
Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und
Unterstützung weitere Instrumente der kommunalen Partner zur Verfügung, z. B. die
psychosoziale Betreuung.
Voraussetzung ist dabei immer das Einverständnis und die Bereitschaft der
Leistungsberechtigten, an der aufsuchenden Betreuung und Beratung
mitzuwirken.
30. Was genau versteht die Bundesregierung unter dem im Gesetzentwurf
verwendeten Begriff der „Gelegenheiten“ zur Kontaktaufnahme mit
Leistungsberechtigten, insbesondere mit Blick auf psychisch erkrankte
Menschen, und wie sollen diese Gelegenheiten ausgestaltet werden?
Wenn psychische Erkrankungen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
bekannt sind oder andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten nicht in der Lage sind, sich zu den für die Entscheidung
über die Minderung erheblichen Tatsachen in einer schriftlichen Anhörung zu
äußern, soll eine persönliche Anhörung erfolgen. In welcher Form die
persönliche Anhörung erfolgt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls zu entscheiden. Neben der telefonischen Kontaktaufnahme, einer
aufsuchenden Kontaktaufnahme am Wohnort oder einer Videokonferenz ist auch ein
Gespräch an einem neutralen Ort denkbar. Dabei sollen aus der bisherigen
Zusammenarbeit mit der leistungsberechtigten Person gewonnene Erfahrungen zu
zielführenden bzw. erfolgslosen Kommunikationsformen berücksichtigt
werden. Für psychisch Erkrankte ist gerade die telefonische Beratung bedeutsam
und bietet z. B. Menschen mit Angststörungen die Möglichkeit, die Gespräche
in einem ihnen vertrauten Umfeld bzw. in familiärer Gesellschaft und mit deren
Unterstützung zu führen.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage 3 verwiesen.
31. Inwiefern und in welcher konkreten Form wurden psychisch erkrankte
Menschen im Rahmen der Erarbeitung der vorgesehenen Neuerungen im
SGB II in den Gesetzgebungsprozess einbezogen, und welche
Beteiligungsmöglichkeiten hat die Bundesregierung ihnen hierbei eröffnet?
Im Rahmen der im Gesetzgebungsverfahren üblichen Verbändeanhörung haben
sich diverse Verbände (z. B. Diakonie, Der Paritätische, Deutscher Verein)
explizit als Vertreter dieser Zielgruppe eingebracht.
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ISSN 0722-8333