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Kleine AnfrageWahlperiode 21Noch nicht beantwortet

Sicherung des Existenzminimums in der geplanten Grundsicherung

(insgesamt 31 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Datum

27.01.2026

Aktualisiert

30.01.2026

Deutscher BundestagDrucksache 21/381527.01.2026

Sicherung des Existenzminimums in der geplanten Grundsicherung

der Abgeordneten Timon Dzienus, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Hanna Steinmüller, Sylvia Rietenberg, Andreas Audretsch, Lisa Paus, Dr. Armin Grau, Ricarda Lang, Corinna Rüffer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Mit dem „13. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze“ plant die Bundesregierung die Einführung einer sogenannten „Neuen Grundsicherung“. Während das Bürgergeld bislang dem verfassungsrechtlichen Auftrag verpflichtet war, allen bedürftigen Menschen ein menschenwürdiges Existenzminimum sowie soziale Teilhabe zu sichern, rücken mit dem Gesetzentwurf verstärkt Mitwirkungspflichten, Sanktionen und leistungsrechtliche Ausschlüsse, bis hin zum vollständigen Leistungsentzug, einschließlich der Kosten der Unterkunft, in den Mittelpunkt. Damit verschiebt sich nach Ansicht der Fragestellenden der Schwerpunkt der Grundsicherung von Förderung, Absicherung und Stabilisierung hin zu Kontrolle, Druck und Misstrauen gegenüber hilfebedürftigen Menschen.

Am 15. Januar 2026 wurde der Gesetzesentwurf in der ersten Lesung im Bundestag beraten. Aus Sicht der Fragestellenden wurden in der parlamentarischen Beratung erhebliche Zweifel geäußert, ob die geplanten Sanktionsverschärfungen mit dem Anspruch auf Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar sind. Insbesondere blieb für die Fragestellenden offen, wie existenzielle Risiken wie Wohnungsverlust, Überschuldung, soziale Isolation und gesundheitliche Verschlechterungen verhindert werden sollen. Auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit existenzgefährdender Sanktionen wurde für die Fragstellenden in der Beratung nicht abschließend beantwortet.

Besondere Kritik richtete sich auf die Auswirkungen der Gesetzesänderungen auf schutzbedürftige Leistungsberechtigte, darunter Menschen mit psychischen Erkrankungen, chronischen Belastungen, Alleinerziehende sowie Familien mit Kindern. In der Beratung blieb unklar, wie diese Gruppen vor unverhältnismäßigen Sanktionen geschützt werden sollen und wie gewährleistet wird, dass individuelle Einschränkungen angemessen berücksichtigt werden.

Aus Sicht der Fragestellenden besteht beträchtlicher Klärungsbedarf hinsichtlich der Auswirkungen der geplanten „Neuen Grundsicherung“.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen31

1

Auf welcher empirischen Grundlage beruhen die vom Bundeskanzler Friedrich Merz öffentlich in Aussicht gestellten Einsparungen in Milliardenhöhe durch verschärfte Sanktionen im SGB II (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/buergergeld-merz-bas-100.html), wenn der Gesetzentwurf selbst nur geringe Haushaltswirkungen ausweist?

2

Wie begründet die Bundesregierung die Vereinbarkeit eines vollständigen Leistungsentzugs – einschließlich der Kosten der Unterkunft – durch die Fiktion der Nichterreichbarkeit bei Meldeversäumnissen mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums?

3

Wie definiert die Bundesregierung konkret die im Zusammenhang mit der Fiktion der Nichterreichbarkeit vorgesehene „Gelegenheit zur persönlichen Anhörung“, und welche Mindestanforderungen stellt sie hierbei an die Art der Kontaktaufnahme (z. B. erneute schriftliche Einladung, telefonische Kontaktaufnahme, persönliches Aufsuchen der Wohnadresse), bevor existenzsichernde Leistungen und die Übernahme von Kosten für die Unterkunft eingestellt werden dürfen?

4

Welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung vor, um vor der Annahme der Fiktion der Nichterreichbarkeit irreversible Folgen wie Wohnungsverlust zu verhindern, insbesondere im Hinblick darauf, ob und in welcher Form Jobcenter verpflichtet werden, den tatsächlichen Status der betroffenen Person aktiv aufzuklären (z. B. durch persönliche Kontaktaufnahme, Hausbesuche oder Einbindung Dritter)?

5

Welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung vor, um zu verhindern, dass Personen, die akut handlungsunfähig sind (beispielsweise längerer Krankenhausaufenthalt, möglicherweise im Koma) ihre Wohnung verlieren, weil das Jobcenter die Zahlungen einstellt?

6

Hält die Bundesregierung die vorgesehenen Vorkehrungen zum Schutz vor Wohnungslosigkeit durch die Fiktion der Nichterreichbarkeit für ausreichend, und wie soll die hierfür erforderliche aufsuchende Sozialarbeit konkret ausgestaltet werden, insbesondere im Hinblick darauf, welcher zusätzliche Personalbedarf aus Sicht der Bundesregierung hierfür entsteht und in welcher Höhe zusätzliche Mittel im Bundeshaushalt eingeplant werden?

7

Welche konkreten Fallkonstellationen bewertet die Bundesregierung als „außergewöhnliche Härte“ im Sinne des § 31a Absatz 3 SGB II, insbesondere im Zusammenhang mit Krankheit, psychischen Krisen oder instabilen Lebenslagen, und nach welchem konkreten Prüfverfahren sollen Jobcenter das Vorliegen einer solchen Härte feststellen?

8

Wie interpretiert die Bundesregierung die „Soll-Regelung“ des § 31a Absatz 2 SGB II im Hinblick auf die Durchführung einer persönlichen Anhörung, und in welchen Fallkonstellationen kann nach Auffassung der Bundesregierung von persönlichen Anhörungen abgesehen werden?

9

Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die geplante Prüfung der Miethöhen von SGB‑II-Beziehenden im Hinblick auf die Mietpreisbremse in der Praxis leistbar ist, angesichts der begrenzten personellen Ressourcen der Jobcenter und der hohen rechtlichen Komplexität mietrechtlicher Einzelfallprüfungen?

10

Im Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ist der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger bei der Mietpreisbremse (§ 22 SGB II und § 22 SGB XII) mit 13 Minuten pro Fall und Jahr angegeben. Bitte schlüsseln sie auf, welche Schritte der Prüfung hier genau umfasst sind (Miethöhe mit ortsüblicher Vergleichsmiete abgleichen, Mieterberatung aufsuchen, Rügen schreiben etc.).

11

Da im Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung zur Prüfung der Mietpreisbremse und ggf. Kostensenkung nach § 35 SGB XII mit 5,7 Minuten pro Fall angegeben wird,

a) welche einzelnen Verfahrensschritte werden bei der sogenannten vereinfachten Vorprüfung in dieser Zeitannahme einbezogen?

b) welche einzelnen Verfahrensschritte werden bei der vertieften Prüfung in diese Zeitannahme einbezogen?

c) Umfasst der angegebene Erfüllungsaufwand auch mietrechtliche Schulungen oder Weiterbildungsmaßnahmen für die mit der Prüfung beauftragten Beschäftigten der Verwaltung?

12

Welche Unterstützung sieht die Bundesregierung für SGB‑II-Leistungsberechtigte vor, die im Rahmen der neuen Regelungen Verstöße gegen die Mietpreisbremse rügen sollen, und wie soll verhindert werden, dass die Pflicht zur „Mietrüge“ faktisch zu einer Gefährdung des Wohnverhältnisses (beispielsweise durch missbräuchliche Eigenbedarfskündigungen) führt?

13

In welchen Kommunen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Kooperationen mit Mietervereinen, um Leistungsberechtigte im SGB II zu beraten und zu befähigen, gegen überhöhte Mieten vorzugehen?

14

Wie begründet die Bundesregierung, dass im Rahmen der Neuregelungen zu den Mietobergrenzen im SGB II keine ausdrückliche Härtefallregelung vorgesehen ist, die individuelle Lebensumstände berücksichtigt, wie etwa gesundheitliche Einschränkungen, schulische Bindungen von Kindern oder fehlende Umzugsmöglichkeiten?

15

Wie begründet die Bundesregierung die Verhältnismäßigkeit einer sofortigen Deckelung der Wohnkosten auf das 1,5‑fache der örtlichen Mietobergrenze, wenn Leistungsberechtigte faktisch keine Möglichkeit haben, günstigeren Wohnraum zu finden und dadurch eine Unterschreitung des Existenzminimums und der Verlust der Wohnung droht?

16

Wie begründet die Bundesregierung, dass mit der geplanten Möglichkeit für Kommunen, Quadratmeterhöchstmieten festzusetzen, die Verantwortung für überhöhte Mieten faktisch auf Leistungsberechtigte im SGB II verlagert wird, anstatt ordnungs- und mietrechtlich gegen Geschäftsmodelle vorzugehen, bei denen Wohnungen, insbesondere in marodem Zustand, zu wucherähnlichen Preisen vermietet werden?

17

Wie soll verhindert werden, dass Leistungsberechtigte im SGB II durch kommunale Quadratmeterhöchstmieten faktisch gezwungen werden, überhöhte Mieten aus dem Regelsatz zu tragen oder ihre Wohnung (in der Regel mietvertragswidrig) sofort zu verlassen, da keine Härtefallregelung vorliegt?

18

Warum wird der unbestimmte Rechtsbegriff der „Angemessenheit“ der Unterkunftskosten nicht gesetzlich klar definiert, wenn hiervon existenzielle Wohn- und Lebensentscheidungen abhängen?

19

Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung dagegen, im Rahmen der Neuregelung des Kooperationsplans weiterhin ein Schlichtungsverfahren vorzusehen, um Konflikte vor Eintritt in kosten- und zeitintensive sozialgerichtliche Verfahren zu klären?

20

Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen des geplanten Ausschlusses des Nachreichens von Nachweisen nach dem neuen § 41a Absatz 3 Satz 5 SGB II auf besonders schutzbedürftige Leistungsberechtigte?

21

Aus welchen Gründen schließt die Bundesregierung den vollständigen Wegfall des Regelbedarfs bei Arbeitsverweigerung für Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Kindern nicht gesetzlich aus, sondern verweist stattdessen auf eine Härtefallprüfung im Einzelfall, obwohl diese zu dem Ergebnis führen könnte, dass eine Leistungsminderung aufgrund der unverhältnismäßigen Auswirkungen auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft nicht festgesetzt werden darf?

22

Aufgrund welcher wissenschaftlichen Erkenntnisse plant die Bundesregierung Sanktionsregelungen für Eltern mit potenziell erheblichen Auswirkungen auf Kinder einzuführen, obwohl bislang nur begrenzte Erkenntnisse über indirekte Folgen von der kompletten Streichung des Regelsatzes für Kinder vorliegen, und welche Schritte plant sie, um diese Erkenntnislücke zu schließen?

23

Wie bewertet die Bundesregierung die Vereinbarkeit der geplanten Sanktionsregelungen mit den Kinderrechten, insbesondere mit dem in Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention verankerten Vorrang des Kindeswohls?

24

Wie viele Modelle oder Pilotprojekte eines psychosozialen Coachings für Leistungsberechtigte nach dem SGB II wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bislang eingeführt, und in wie vielen Fällen wurden diese Modelle bereits verstetigt?

25

Wie bewertet die Bundesregierung die wissenschaftliche Evidenz und Wirksamkeit von psychosozialem Coaching für psychisch erkrankte Leistungsberechtigte im SGB II, und auf welche Studien oder fachlichen Einschätzungen stützt sie diese Bewertung?

26

Wie viele Clearingstellen zur Feststellung von Unterstützungsbedarfen (insbesondere bei psychischen Erkrankungen oder komplexen Problemlagen) wurden bislang im Kontext des SGB II eingerichtet, und in welcher organisatorischen Anbindung (z. B. Jobcenter, externe Träger) befinden sich diese?

27

Wie bewertet die Bundesregierung die Funktion und den Nutzen solcher Clearingstellen für die passgenaue Unterstützung psychisch erkrankter Leistungsberechtigter, insbesondere im Hinblick auf Schnittstellen zu medizinischen, therapeutischen und psychosozialen Hilfesystemen?

28

In welchem Umfang werden dem Jobcenterpersonal durch die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderungen im SGB II medizinische oder gesundheitsbezogene Einschätzungskompetenzen zugesprochen, insbesondere im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen?

29

Hält die Bundesregierung aufsuchende Hilfen für psychisch erkrankte Leistungsberechtigte durch Jobcenterpersonal für realisierbar, und wenn ja, auf welcher Grundlage gelangt sie zu dieser Einschätzung?

30

Was genau versteht die Bundesregierung unter dem im Gesetzentwurf verwendeten Begriff der „Gelegenheiten“ zur Kontaktaufnahme mit Leistungsberechtigten, insbesondere mit Blick auf psychisch erkrankte Menschen, und wie sollen diese Gelegenheiten ausgestaltet werden?

31

Inwiefern und in welcher konkreten Form wurden psychisch erkrankte Menschen im Rahmen der Erarbeitung der vorgesehenen Neuerungen im SGB II in den Gesetzgebungsprozess einbezogen, und welche Beteiligungsmöglichkeiten hat die Bundesregierung ihnen hierbei eröffnet?

Berlin, den 27. Januar 2026

Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion

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