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Kleine AnfrageWahlperiode 21Noch nicht beantwortet

Maßnahmen der Bundesregierung zur Entlastung von Alleinerziehenden

(insgesamt 19 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Datum

28.01.2026

Aktualisiert

29.01.2026

Deutscher BundestagDrucksache 21/385228.01.2026

Maßnahmen der Bundesregierung zur Entlastung von Alleinerziehenden

der Abgeordneten Misbah Khan, Katharina Beck, Denise Loop, Dr. Anja Reinalter, Ulle Schauws, Nyke Slawik, Sascha Müller, Timon Dzienus und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

In Deutschland gibt es 1,7 Millionen alleinerziehende Familien mit minderjährigen Kindern, damit wächst jedes 5. Kind bei einem alleinerziehenden Elternteil auf (www.bertelsmann-stiftung.de/de/themen/aktuelle-meldungen/2024/juni/trotz-arbeit-haben-alleinerziehende-noch-immer-das-hoechste-armutsrisiko). Alleinerziehende sind, häufig trotz Erwerbstätigkeit, mit einem Anteil von 41 Prozent die am stärksten von Armut betroffene Familienform – die Armutsgefährdungsquote bei Paarfamilien mit einem Kind liegt mit acht Prozent deutlich darunter (ebd.). 82 Prozent sind alleinerziehende Mütter, die deutlich häufiger in Vollzeit arbeiten als Mütter in Paarfamilien und einen Großteil der Carearbeit allein stemmen (ebd.).

In vielen alleinerziehenden Familien tragen ausbleibende Unterhaltszahlungen erheblich zu finanziellen Schwierigkeiten bei. Nur knapp die Hälfte der Alleinerziehenden erhalten regelmäßig und pünktlich den vereinbarten Unterhaltsbetrag. 17 Prozent empfangen unregelmäßig und unvollständig Unterhalt, während 35 Prozent der Berechtigten gar keinen Unterhalt erhalten (ebd.). Die Alleinerziehenden, die keinen Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten, können zwar Unterhaltsvorschuss beantragen, allerdings wird ihnen das Kindergeld seit 2008 komplett auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet.

Von 3,2 Mrd. Euro gezahltem Unterhaltsvorschuss hat sich der Staat 2024 nur 17 Prozent zurückgeholt, (www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/unterhaltsvorschuss-kosten-100.html), somit erfährt ein Großteil der säumigen Unterhaltspflichtigen (in ca. 90 Prozent der Fälle Männer) keine Konsequenzen für die ausbleibenden Zahlungen (www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/alleinerziehende-unterhalt-102.html). Dabei geht das BMBFSFJ davon aus, dass über 50 Prozent der säumigen Unterhaltspflichtigen zahlen könnten (ebd.). Die Länder und Kommunen sind für den Rückgriff zuständig, haben aber wenig Kapazitäten, um die Rückgriffquote zu erhöhen – von jedem zurückgeholten Euro müssen sie 40 Prozent an den Bund abgeben.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen19

1

Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den Jahren 2024 und 2025 der Anteil der säumigen unterhaltspflichtigen Personen,

a) deren Einkommen oberhalb des jeweils geltenden Selbstbehalts lag,

b) die von den zuständigen Jugendämtern als grundsätzlich leistungsfähig eingeschätzt wurden,

c) und auf welcher Datengrundlage beruhen diese Einschätzungen?

2

Welche konkreten gesetzlichen, organisatorischen oder finanziellen Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Erhöhung der Rückgriffquote auf säumige Unterhaltspflichtige,

a) bis wann sollen diese Maßnahmen umgesetzt werden,

b) welche Ebene (Bund, Länder, Kommunen) ist jeweils zuständig,

c) wird mit einem Personalaufwuchs zur Umsetzung dieser Maßnahmen gerechnet,

d) und welche quantitativen Effekte auf die Rückgriffquote werden erwartet?

3

Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, die Rückgriffquote durch härtere Sanktionen gegen säumige Unterhaltspflichtige, in Form eines Entzugs des Führerscheins, zu erhöhen?

4

Plant die Bundesregierung eine Verlängerung der Verjährungsfrist für rückständige Unterhaltsforderungen insbesondere vor dem Hintergrund der geringen Rückgriffquote auf säumige Unterhaltspflichtige, und falls nein, aus welchen rechtlichen oder fachlichen Gründen sieht sie hierfür keinen Handlungsbedarf?

5

Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, eine zentrale bundesweite Inkassostelle für Unterhaltsschulden einzurichten insbesondere hinsichtlich

a) der Rückgriffquote,

b) der Verwaltungskosten,

c) der Entlastung von Ländern und Kommunen,

d) und liegen hierzu interne Prüfungen oder Gutachten der Bundesregierung vor?

6

Plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund der in Frage 5 genannten Aspekte, die Zuständigkeit für den Rückgriff somit von den Ländern und Kommunen hin zum Bund zu übertragen?

7

Bis wann plant die Bundesregierung die Umsetzung ihres Vorhabens aus dem Koalitionsvertrag, das Kindergeld nur noch hälftig auf den Unterhaltsvorschuss anzurechnen und wann ist die Einbringung eines entsprechenden Gesetzentwurfs vorgesehen?

8

Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur Unterstützung von volljährigen Kindern von Alleinerziehenden, die keine Unterhaltszahlungen von ihrem unterhaltspflichtigen Elternteil bekommen, aber die Erstausbildung noch nicht beendet haben und wenn ja, welche und bis wann sollen diese umgesetzt werden?

9

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie hoch der durchschnittliche monatliche Entlastungseffekt des Entlastungsbetrags nach § 24b EStG für Alleinerziehende in unterschiedlichen Einkommensgruppen ist, und wie viele Alleinerziehende keine oder nur eine sehr geringe steuerliche Entlastung erzielen?

10

Welche bestehenden oder geplanten Maßnahmen der Bundesregierung dienen der finanziellen Entlastung von Alleinerziehenden, und wie bewertet die Bundesregierung jeweils deren Reichweite, Zielgenauigkeit und tatsächliche Entlastungswirkung

a) im Bereich der Wohnkosten,

b) im Steuerrecht,

c) bei Sozialleistungen,

d) bei der Vereinbarkeit von Erwerbs- und Carearbeit?

11

Inwieweit sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der in Frage 10 genannten Aspekte, weiterhin strukturelle Entlastungslücken für bestimmte Gruppen von Alleinerziehenden (z. B. mit niedrigen Einkommen, im Transferbezug oder ohne Steuerveranlagung)?

12

Welche Weiterentwicklungen oder Anpassungen prüft die Bundesregierung zur steuerlichen Entlastung von Alleinerziehenden, insbesondere

a) beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG),

b) bei der Steuerklasse II,

c) bei der Berücksichtigung von Betreuungs- und Wohnkosten?

13

Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Verteilungswirkung dieser Instrumente nach Einkommensgruppen sowie deren tatsächliche Entlastungswirkung bei Alleinerziehenden mit niedrigen oder schwankenden Einkommen?

14

Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die hohen Armutsquoten von Alleinerziehenden (beispielsweise im OECD-Vergleich mit den nordischen Ländern) strukturell zu senken?

15

Wie bewertet die Bundesregierung die derzeitige Ausgestaltung und Höhe des Mehrbedarfs für Alleinerziehende im SGB II, insbesondere vor dem Hintergrund steigender Wohnkosten und der überdurchschnittlichen Mietbelastung von Alleinerziehenden?

16

Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung von einer Anpassung der Mehrbedarfe für Alleinerziehende im SGB II im 13. Änderungsgesetz abgesehen?

17

Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, die Regelungen zum Mehrbedarf für Alleinerziehende durch eine Vereinheitlichung der Prozentsätze unabhängig von Kinderzahl und -alter zu vereinfachen?

18

Wird die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode noch Änderungen bei der Berechnung der Mehrbedarfe für Alleinerziehende vornehmen, um die tatsächlichen Mehrbelastungen von Alleinerziehenden angemessen abzubilden (siehe Aspekte in Frage 15, und falls ja, bis wann und in welcher Form)?

19

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse oder Auswertungen darüber vor, in welchem Umfang Alleinerziehende die bestehenden steuerlichen Entlastungsinstrumente (insbesondere § 24b EStG) tatsächlich in Anspruch nehmen, wie hoch der Anteil der Alleinerziehenden ohne steuerliche Entlastungswirkung ist und aus welchen Gründen (z. B. fehlende Steuerpflicht, keine Steuerveranlagung) diese Haushalte nicht erreicht werden?

Berlin, den 27. Januar 2026

Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion

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