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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Berichte über die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln an mutmaßliche Straßendrogenhändler (G-SIG: 14011490)

Verabreichung von Brechmitteln an Drogenhändler, medizinische Überwachung, Änderung des § 81a Strafprozessordnung

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

14.11.2000

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/436016. 10. 2000

Berichte über die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln an mutmaßliche Straßendrogenhändler

der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Seit Anfang des letzten Jahrzehnts werden durch die Drogenfahndung in manchen Städten mutmaßlichen Straßenhändlern zwangsweise Brechmittel verabreicht, um im Magen des Beschuldigten vermutete Betäubungsmittelpäckchen als Beweismittel zu gewinnen. Nachdem die Betroffenen die entsprechende Prozedur durchlitten haben, leiden sie über Wochen unter Störungen des Verdauungssystems und Kreislaufschwäche. Die Polizei stützt diese Maßnahme auf eine äußerst umstrittene Auslegung des § 81a Abs. 1 S. 2 StPO.

Diese Praxis der Polizei wurde und wird in der Fachpresse und von Menschenrechtsorganisationen als Verstoß gegen die Menschenwürde des Beschuldigten und den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit kritisiert. So heißt es im Jahresbericht 1997 von Amnesty International, es liege ein Verstoß gegen das in Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergelegte Folterverbot vor:

  • „Nach Auffassung von Amnesty International stellt die zwangsweise Vergabe von Brechmitteln, sofern sie nicht aus medizinischen Gründen erforderlich ist, eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar.“ (S. 177 f.)

Aufgrund der scharfen öffentlichen Proteste und einer wegweisenden Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. (abgedruckt in NJW 1997 S. 1647) wurde diese Ermittlungsmethode zeitweise zurückhaltender angewandt. Inzwischen scheint zumindest in Bremen und Frankfurt die Vergabe von Brechmitteln wieder zu einer Standardmethode der Drogenfahndung geworden zu sein.

Zu den grundsätzlichen Bedenken gegen diese Ermittlungsmethode kommt der durch die bekannt gewordenen Fälle erweckte Eindruck hinzu, die Polizei wende dieses Mittel überwiegend bei schwarzafrikanischen Beschuldigten an.

Nach Aussagen von Betroffenen sehen manche Beamte der Drogenfahndung überdies die Vergabe von Brechmitteln als vorweggenommene unbürokratische Bestrafung.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass Brechmittel in der oben beschriebenen Weise verabreicht werden?

Wenn ja, in welchen Bundesländern/Städten kommen nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Fahndung gegen den Straßendrogenhandel Brechmittel zum Einsatz?

2

Wie häufig wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1990 pro Jahr in den einzelnen Bundesländern/Städten Brechmittel an des Drogenhandels Beschuldigte verabreicht?

3

Wie häufig wurde der Einsatz von Brechmitteln nach Kenntnis der Bundesregierung dabei jeweils vom Gericht, von der Staatsanwaltschaft, von der Polizei oder aber vom Bundesgrenzschutz angeordnet ?

4

Welche Brechmittel werden dabei nach Kenntnis der Bundesregierung verwandt?

5

Was ist der Bundesregierung über die Nebenwirkungen der verwendeten Mittel bekannt?

6

Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung vorgegangen, wenn der Beschuldigte das Brechmittel nicht freiwillig einnimmt und wie häufig ist dies der Fall?

7

Wie wird die Brechmittelvergabe nach Kenntnis der Bundesregierung medizinisch überwacht?

8

Findet nach Kenntnis der Bundesregierung eine medizinische Nachsorge statt?

9

Hat die Bundesregierung Kenntnis von Beschwerden von Betroffenen, Strafanzeigen gegen die handelnden Beamten und das Ergebnis dieser Verfahren?

10

Sind der Bundesregierung weitere die polizeiliche Praxis des Brechmitteleinsatzes kritisierende Stellungnahmen von Verbänden bekannt?

11

Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass Brechmittel auffallend häufig bei schwarzafrikanischen Beschuldigten angewandt werden, und welche Folgerungen zieht sie daraus?

12

Ist der Bundesregierung eine von der oben genannten Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. abweichende Rechtsprechung bekannt?

13

Wie beurteilt die Bundesregierung die Zulässigkeit des Einsatzes von Brechmitteln im Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Menschenwürde des Beschuldigten, des Folterverbots und des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen?

14

Hält die Bundesregierung eine klarstellende Novellierung des § 81a StPO für angebracht?

Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 16. Oktober 2000

Ulla Jelpke Roland Claus und Fraktion

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