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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Haltung der Bundesregierung zur öffentlichen Verbreitung von NS-Parolen (G-SIG: 14010601)

Maßnahmen gegen die Verbreitung von NS-Parolen bei Veranstaltungen rechtsextremer Organisationen

Fraktion

PDS

Datum

03.11.1999

Antwortdauer

21 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/180213. 10. 99

Haltung der Bundesregierung zur öffentlichen Verbreitung von NS-Parolen

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. Evelyn Kenzler, Ursula Lötzer, Petra Pau und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Immer wieder werden bei Demonstrationen der NPD oder anderer rechtsextremistischer Organisationen NS-Parolen bzw. Parolen skandiert, die nationalsozialistische und verbotene verbrecherische Organisationen verherrlichen. Bei Demonstration der NPD gehört z. B. die Parole „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“ offenbar zur regelmäßig skandierten Parole. So wurde bei Demonstrationen der NPD am 30. Januar dieses Jahres in Kiel sowie am 22. Mai und am 2. Oktober dieses Jahres in Köln nach Presseberichten und Berichten von Beobachtern diese Parole immer wieder skandiert. Das NPD-Blatt „Zentralorgan“ bestätigt dies in einem eigenen Bericht über die Demonstration in Köln am 22. Mai 1999. Dort hätten sich „über 300 volkstreue Männer und Frauen … unter der Organisationsleitung der NPD“ eingefunden und „minutenlang Sprechchöre ‚Ruhm und Ehre der Waffen-SS‘“ gerufen.

Über die Demonstration am 2. Oktober 1999 berichtete u. a. das „Neue Deutschland“ unter der Überschrift „Nazis durften in Köln pöbeln. ‚Ruhm und Ehre der Waffen-SS‘ bei Aufmarsch in der Domstadt gebrüllt“ (4. Oktober 1999).

Auf eine Anzeige eines Mitglieds des Rates der Stadt Köln gegen den verantwortlichen Leiter der NPD-Demonstration, u. a. wegen Werbung für die verbrecherische Waffen-SS, hat die Kölner Staatsanwaltschaft mit der Mitteilung reagiert, ein für eine Strafverfolgung hinreichender Tatverdacht liege bei der Parole „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“ nicht vor. Erstens würden mündliche Äußerungen durch den § 86 StGB (Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen) nicht erfasst, zweitens sei die Parole „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“ auch „nicht während des Dritten Reiches als Parole mit spezifisch nationalsozialistischer Bedeutung gebraucht“ worden, sei also kein „Kennzeichen i. S. d. § 86a StGB.“ (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen).

In der Zeitschrift „Neue Justiz“ (Ausgabe 10/1998) heißt es dagegen in einem Aufsatz eines Richters beim OLG Dresden, in dem dieser auch auf den Zweck des § 86a StGB eingeht: „Geschütztes Rechtsgut des § 86a StGB ist nach allgemeiner Auffassung der demokratische Rechtsstaat und der politische Frieden in der Bundesrepublik. Deren Schutz soll erfolgen durch Bekämpfung symbolträchtiger Kennzeichen, die den Anschein erwecken können, verfassungswidrige Organisationen würden ungehindert ihre Wiederbelebung betreiben … Bei in- und ausländischen Beobachtern des politischen Geschehens in der Bundesrepublik Deutschland soll kein Zweifel an einer rechtsstaatlichen innenpolitischen Entwicklung aufkommen … Schutzzweck des § 86a StGB ist … die Verhinderung des öffentlichen Eindrucks, dass sich rechtsstaatswidrige Organisationen heute in Deutschland wieder ausbreiten können.“ (S. 522 f.).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das Verbot und die ersatzlose Auflösung der Waffen-SS durch das Nürnberger Kriegsverbrechertribunal als verbrecherische Organisation noch heute gültig und bindendes Recht für die Bundesrepublik Deutschland sind?

Wenn ja, was folgt daraus nach Auffassung der Bundesregierung, wenn z. B. Parolen wie „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“ in der Öffentlichkeit skandiert werden?

2

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Versuche der Rehabilitierung und Wiederbelebung der Waffen-SS als Versuch der Rehabilitierung und Wiederbelebung einer verbrecherischen Organisation verboten und strafbar sind?

3

Gehört das öffentliche Skandieren von Parolen wie „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“ nach Auffassung der Bundesregierung zur freien Meinungsäußerung in diesem Land oder handelt es sich dabei um einen (verbotenen und strafbaren) Versuch der Wiederbelebung einer verbotenen, verbrecherischen Organisation?

4

Reichen nach Auffassung der Bundesregierung die bestehenden Gesetze zum Verbot und zur Verfolgung von offensichtlich nationalsozialistischer Parolen aus oder besteht hier nach Auffassung der Bundesregierung eine Regelungslücke?

Wenn ja, erwägt die Bundesregierung gesetzliche Initiativen, damit solche NS-Parolen künftig wirksamer verfolgt werden können?

5

Wann und warum wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die „HIAG“ („Hilfsgemeinschaft auf Gegenseitigkeit der Soldaten der ehemaligen Waffen-SS“) bzw. deren weiter bestehende Teilorganisationen und Publikationen aus dem Verfassungsschutzbericht des Bundes genommen?

6

Welche organisatorischen und politischen Verbindungen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen der NPD und den weiter bestehenden Teilorganisationen und Publikationsorganen der früheren HIAG?

Berlin, den 13. Oktober 1999

Ulla Jelpke Dr. Evelyn Kenzler Ursula Lötzer Petra Pau Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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