Novellierung der Technischen Anleitung Siedlungsabfall und Abfallwirtschaftskonzepte
der Abgeordneten Eva-Maria Bulling-Schröter, Rosel Neuhäuser, Dr. Gregor Gysi und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Während des Fachgespräches des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) „Stärkung von Wettbewerb, Vielfalt und Innovation in der Abfallwirtschaft“ am 24. September 1999 im Berliner Rathaus Schöneberg sprach ein Unterabteilungsleiter im BMU über den vorgesehenen Zeitplan für eine Öffnung der Technischen Anleitung Siedlungsabfall (TA Siedlungsabfall) und der damit im Zusammenhang stehenden Novellierung der Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) für mechanisch-biologische Verfahren in der Abfallentsorgung. Nach seinen Ausführungen würden die Entwürfe für die Novellierungen der TA Siedlungsabfall und BImSchV im November 1999 erarbeitet und im Januar 2000 dazu die Anhörungen der betroffenen Kreise durchgeführt. Im März 2000 könnte eine entsprechende Kabinettsentscheidung getroffen werden. Nach einer Notifizierung durch die EU würde dann im Mai 2000 die Beschlussfassung im Bundesrat zu erwarten sein, so dass im Falle dieser Beschlussfassung im Sommer 2000 die Rechtswirksamkeit der novellierten TA Siedlungsabfall und der BImSchV hergestellt sein würde.
Nach § 19 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) sollen die Erzeuger von Abfällen, bei denen jährlich mehr als 2000 kg besonders überwachungsbedürftige Abfälle oder jährlich mehr als 2000 Tonnen überwachungsbedürftige Abfälle je Abfallschlüssel anfallen, ihre Abfallwirtschaftskonzeptionen über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung der anfallenden Abfälle erstmalig bis zum 31. Dezember 1999 für die nächsten fünf Jahre erstellen. Unter anderem müssen diese Abfallwirtschaftskonzepte die vorgesehenen Entsorgungswege für diesen Zeitraum darlegen. Aus den Abfallwirtschaftskonzeptionen ergeben sich wiederum für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erforderliche Investitionen für die Verwertung und Beseitigung von Abfällen.
Aus dem Terminplan der Novellierungen von TA Siedlungsabfall und BImSchV einerseits und den Erfordernissen des KrW-/AbfG andererseits ergeben sich Planungs- und Investitionsunsicherheiten für die Erzeuger von Abfällen sowie für die entsorgungspflichtigen Körperschaften, da die rechtsverbindlichen Vorgaben einer novellierten TA Siedlungsabfall erst Monate nach der Erstellung der Abfallwirtschaftskonzeptionen erfolgen. Die Anforderungen an die mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen und deren Kosten bleiben – im Gegensatz zu denen von Müllverbrennungsanlagen – bis zum Sommer 2000 schwer kalkulierbar.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
Wie bewertet die Bundesregierung mögliche Planungs- und Investitionsunsicherheiten für Abfallerzeuger und öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die sich daraus ergeben, dass das Anforderungsniveau an mechanisch-biologische Verfahren in der Abfallentsorgung erst ein halbes Jahr nach der geforderten Erstellung der Abfallwirtschaftskonzeptionen festgesetzt wird?
Teilt die Bundesregierung die Meinung, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angesichts der damit gegebenen Rechtsunsicherheit bezüglich von Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung damit in eine Situation gebracht werden könnten, in der sie sich gegen ihre eigene Überzeugung gezwungen sehen, die Müllverbrennung für die Behandlung von Restmüll einzuplanen?
Sind die öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger offiziell davon informiert worden, dass sich ihre Rechtsgrundlage bezüglich der Zulässigkeit verschiedener Verfahren der Abfallbehandlung verändert
Wenn ja, wie?
Wie will die Bundesregierung der seit Inkrafttreten der TA Siedlungsabfall formulierten Kritik von Seiten der Umweltverbände und abfallpolitisch engagierter Bürger Rechnung tragen, die erwartet haben, dass die formale Disqualifizierung der mechanisch-biologischen Verfahren rasch beendet wird?
Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, durch eine zeitweise Flexibilisierung der nach § 19 Abs. 1 KrW-/AbfG festgesetzten Anforderungen an die Abfallwirtschaftskonzepte von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern den Druck zu nehmen, sich für vermeintlich planungssichere Müllverbrennungskonzepte entscheiden zu müssen?