Eigenständiges Aufenthaltsrecht für Frauen und Anerkennung geschlechtsspezifischer Fluchtgründe
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Bläss und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
In der Koalitionsvereinbarung wurde Folgendes vereinbart: „Wir werden die im ausländerrechtlichen Vermittlungsverfahren nur unzureichend umgesetzte Reform des eigenständigen Ehegatten-Aufenthaltsrechtes zu Ende führen. Dazu werden wir die allgemeine Wartefrist von vier auf zwei Jahre herabsetzen und die Härteklausel so gestalten, dass unerträgliche Lebenssituationen der Betroffenen angemessen berücksichtigt werden können.“ Weiter heißt es in der Koalitionsvereinbarung: „Wir werden die Verwaltungsvorschriften mit dem Ziel der Beachtung geschlechtsspezifischer Verfolgungsgründe überarbeiten.“ Dies bedeutet, dass geschlechtsspezifische Fluchtgründe als Asylgrund oder zumindest als Abschiebehindernis Anerkennung finden. Es ist bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bekannt, ob die Bundesregierung diese Ankündigung vollzogen hat.
Gegenwärtig erhalten Frauen, die geschlechtsspezifische Verfolgung als Fluchtgrund geltend machen, hier kein Asyl mit der Begründung, es handele sich nicht um eine vom Staat ausgehende oder dem Staat zuzurechnende Verfolgung. Als geschlechtsspezifische Fluchtgründe gelten unter anderen sexualisierte Gewalt gegen Frauen, Genitalverstümmelungen, Zwangsabtreibungen, Zwangssterilisationen, Zwangsverheiratungen.
Auch die §§ 51 und 53 AuslG sind bislang nicht dergestalt geändert worden, dass geschlechtsspezifische Verfolgungsgründe als Abschiebehindernis gelten, wenn kein Asyl gewährt wird (vgl. Drucksache 14/1058).
Auch das Aufenthaltsrecht für Ehegattinnen und Ehegatten sollte laut Koalitionsvertrag verbessert werden. Nach wie vor ist das Aufenthaltsrecht in der Regel der Ehefrauen von dem ihrer Ehemänner abgeleitet (§ 19 AuslG). Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten Ehegattinnen und -gatten erst, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens vier Jahre oder in besonderen Härtefällen drei Jahre besteht. Wird die eheliche Gemeinschaft vor dieser Frist aufgelöst, muss die Ehegattin oder der Ehegatte ohne eigenständiges Aufenthaltsrecht die Bundesrepublik Deutschland verlassen. Von dieser Bestimmung sind Frauen am stärksten betroffen.
Viele Frauen sind deshalb jahrelangen Schikanen und Torturen durch ihre Ehemänner ausgesetzt, weil sie nicht ins Herkunftsland zurückkehren können. Selbst wenn die Abschiebung einer Betroffenen nicht sofort erfolgt und sie für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt wird, bedeutet dies für die Frauen, dass sie einer ungewissen Zukunft entgegensehen und in der permanenten Angst leben müssen, eines Tages abgeschoben zu werden. Die Härtefallklausel wird in den Bundesländern unterschiedlich ausgelegt. Das führt dazu, dass Frauen in einigen Bundesländern nachweisen müssen, dass ihre Ehemänner ihnen schwerste Körperverletzungen im juristischen Sinne beigebracht haben.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
Ist eine Überarbeitung der o.g. Verwaltungsvorschriften im Hinblick auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für Frauen und auf geschlechtsspezifische Verfolgungsgründe gemäß der Koalitionsvereinbarung erfolgt?
Wenn ja:
– Was beinhaltet diese Überarbeitung im Einzelnen?
– Welche Verbesserungen erfolgen demnach für verfolgte Frauen hinsichtlich eines sicheren Aufenthaltes?
– Sind die betroffenen Frauen durch die Überarbeitung lediglich für kurze Zeit in der Bundesrepublik Deutschland geduldet oder ist der Aufenthalt der Frauen langfristig gesichert?
Wenn nein:
– Weshalb ist diese Überarbeitung noch nicht erfolgt?
– Ist die Bundesregierung willens, Änderungen der Verwaltungsvorschriften einzuleiten?
– Wann ist mit einer Überarbeitung zu rechnen?
Ist eine Änderung der §§ 51 und 53 AuslG geplant, um geschlechtsspezifische Verfolgungsgründe als Abschiebungshindernis aufzunehmen?
Plant die Bundesregierung auch eine Änderung des Asylverfahrensgesetzes und des Artikels 16a GG, um geschlechtsspezifische Fluchtgründe als asylrelevant festzuschreiben?
Beabsichtigt die Bundesregierung eine Änderung des § 19 AuslG, um Frauen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu sichern?
Wenn ja, wann ist mit einer Änderung zu rechnen und welche Fristen strebt die Bundesregierung an?
Wenn nein, warum nicht?
Beabsichtigt die Bundesregierung, auf eine Änderung der Härtefallklausel dergestalt hinzuwirken, dass im Gesetz festgelegt wird, dass Gewalt gegen die abhängige Ehepartnerin oder den abhängigen Ehepartner als Grund für die Auflösung einer ehelichen Lebensgemeinschaft ausreicht, ohne dass das Aufenthaltsrecht verwirkt wird?