Forderung nach einem Leistungsgesetz für Menschen mit Behinderungen
der Abgeordneten Dr. Ilja Seifert, Dr. Klaus Grehn, Dr. Heidi Knake-Werner, Dr. Gregor Gysi und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
In ihrer Koalitionsvereinbarung haben sich die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dazu bekannt, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Selbstbestimmung und gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu fördern und dem im Grundgesetz verankerten Benachteiligungsverbot für Behinderte Geltung zu verschaffen.
Mit der gleichen Zielstellung fordern Behindertenverbände und Selbsthilfegruppen seit Jahren ein umfassendes Leistungsgesetz, das unter Berücksichtigung bestehender Regelungen insbesondere einen Rechtsanspruch auf soziale Grundsicherung und Nachteilsausgleiche umfassen soll. Dabei wird von dem Verständnis ausgegangen, dass sich die Höhe der sozialen Grundsicherung am soziokulturellem Existenzminimum orientiert, während mit den Nachteilsausgleichen der behinderungsbedingte Mehrbedarf zu decken ist.
Bei bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen für Menschen mit Behinderungen stellt sich die Frage, ob sie ordnungspolitisch zutreffend zugeordnet sind und nicht besser – wie ebenfalls von den Verbänden gefordert – in ein neues Leistungsgesetz überführt werden sollten. Dies ist z. B. der Fall bei den so genannten Eingliederungshilfen im Bundessozialhilfegesetz (BSHG), aber auch bei Leistungen für behinderte Versorgungsempfänger nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Insofern könnte ein steuerfinanziertes Leistungsgesetz für Menschen mit Behinderungen zwar einerseits einen höheren Finanzaufwand seitens des Bundes erfordern, andererseits aber auch durch eine Zusammenfassung und Vereinheitlichung bestehender gesetzlicher Regelungen in einem solchen Leistungsgesetz zu einer Optimierung des Aufwandes, insbesondere im Verwaltungsbereich, und zu einer Entlastung der Städte und Gemeinden führen.
Die Bundesregierung hat mehrfach angekündigt, dass zur Umsetzung der Koalitionsvereinbarung ein Gleichstellungsgesetz sowie – im Bereich der Leistungen für Menschen mit Behinderungen – ein Sozialgesetzbuch IX vorgelegt und verabschiedet werden sollen. Bei einer am 12. Oktober 1999 im zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) durchgeführten Anhörung zu „Eckpunkten für ein SGB IX“ wurde jedoch seitens der Vertreter des BMA ausdrücklich betont, dass das zu erwartende SGB IX kein Leistungsgesetz für Menschen mit Behinderungen darstellen soll.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen11
Ist es zutreffend, dass die Bundesregierung – wie von den Vertretern des BMA bei der Anhörung am 12. Oktober 1999 angekündigt – vorsieht, in dieser Legislaturperiode keinen Gesetzentwurf für ein Leistungsgesetz für Menschen mit Behinderungen vorzulegen?
Wenn ja, wie ist dies zu vereinbaren mit der Aussage der Koalitionsvereinbarung zu den Rechten der Menschen mit Behinderungen, dass „die Bundesregierung alle Anstrengungen unternehmen wird, um ihre Selbstbestimmung und gesellschaftliche Teilhabe zu fördern und dem im Grundgesetz verankerten Benachteiligungsverbot für Behinderte Geltung zu verschaffen“?
Sollen nach Ansicht der Bundesregierung mit einem SGB IX lediglich bestehende gesetzliche Regelungen des „Rechts der Rehabilitation“ zusammengefasst und vereinfacht werden, oder soll das vorgesehene SGB IX auch umfassende leistungsrechtliche Regelungen enthalten?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, welche anderen Vorhaben hat die Bundesregierung zur Veränderung des Leistungsrechts für Menschen mit Behinderungen?
Nach welchen wissenschaftlichen Kriterien kann ein soziokulturelles Existenzminimum bestimmt und – z. B. in Form einer sozialen Grundsicherung – in die sozialen Sicherungssysteme der Bundesrepublik Deutschland eingeführt werden (ausgehend von der Annahme, dass nach Schätzungen das sozio-kulturelle Existenzminimum bei ca. 1 450 DM pro Person liegt)?
Welche Probleme ergeben sich bei der Bestimmung (bzw. Definition) des soziokulturellen Existenzminimums aus dem unterschiedlichen Begriffsverständnis „Behinderung“ in den verschiedenartigen Gesetzen des Bundes (BSHG, Bundesversorgungsgesetz und andere beamtenversorgungsrechtliche Regelungen, Bundesentschädigungsgesetz, RVO, etc.)?
Welche Kosten würden für den Bundeshaushalt bzw. die Landeshaushalte entstehen, wenn eine Sozialleistung zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums gezahlt würde an
a) alle Menschen mit Behinderungen,
b) Menschen mit Behinderungen gestaffelt nach Grad der Behinderung (20, 30, 40, 50 Prozent)?
Wie hoch wären die monatlichen bzw. jährlichen Aufwendungen für die in Frage 6 genannten Haushalte, wenn in diesem Zusammenhang:
a) die Nachteilsausgleiche aus BSHG, Beamtenversorgungsrecht, BEG, RVO angerechnet würden?
b) die in a) genannten Nachteilsausgleiche bei gleichzeitiger Garantie des Bestandsschutzes gezahlt werden würden?
c) eine finanzielle und materielle Versorgung aller Menschen mit Behinderung nach den Stufen und Vergütungen der Unfall-, Kriegs- und Wehrdienstopferentschädigung erfolgen würde?
d) zur Gegenfinanzierung eine 1 %ige zusätzliche Steuerpauschale – bei Jahreseinkommen ab 500 TDM bzw. – bei Vermögen ab 1 Mio. DM oder – bei Vermögen ab 3 Mio. DM erhoben würde?
Wie hoch sind die Aufwendungen, die für Bund und Länder durch die derzeit zu zahlenden behinderungsbedingten Mehrbedarfe entstehen?
Würden sich bei einer pauschalisierten Abdeckung dieser Mehrbedarfsleistungen finanzielle Einsparungen oder Mehraufwendungen ergeben und in welcher Höhe?
Wie würden sich die Einnahmen aus der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz erhöhen, wenn
a) die Ausgleichsabgabe statt 200 DM 1450 DM (angenommenes soziokulturelles Existenzminimum) betragen würde und
b) gleichzeitig die Beschäftigungsquote im öffentlichen Dienst auf 8 % statt 6 % festgesetzt würde ?
Welcher Finanzbedarf und welcher Verwaltungsbedarf ergeben sich, wenn bei einem Drittel der betroffenen Menschen mit Behinderung (bei einem Grad der Behinderung ab 50 %) nach dem Arbeitgebermodell entsprechend der Leistungserbringung nach SGB IX, BSHG u.a. leistungsrechtlichen Regelungen verfahren werden würde?
In welcher Höhe würden die monatlichen Durchschnittskosten für Arbeitsassistenz, Betreuungs- und Wegeassistenz anfallen?
Welche Kosten entstehen gegenwärtig für erforderliche Hilfen
a) außerhalb und
b) innerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen nach § 3a BSHG in der gegenwärtig gültigen Fassung,
und wie würden sich diese Kosten gestalten, wenn nach BSHG der alten, d. h. bis 1996 gültigen Fassung des § 3a BSHG verfahren werden würde?