§ 59 Bundeshaushaltsordnung (BHO) – Stundung und Erlass des Altschuldendienstes bei Negativrestitutionen
der Abgeordneten Christine Ostrowski und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) darf das zuständige Bundesministerium Ansprüche stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Das zuständige Bundesministerium kann die Ansprüche erlassen, wenn die Einziehung für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Wie viele Anträge unter Berufung auf § 59 BHO a) zur Stundung des Altschuldendienstes auf Negativrestitution, b) zum Erlass des Altschuldendienstes auf Negativrestitution sind der Bundesregierung bekannt bzw. bei ihr eingegangen?
Was ist der wesentliche Inhalt der Begründung dieser Anträge?
Um welche Beträge zur Stundung bzw. zum Erlass handelt es sich insgesamt?
Wie viele der Anträge a) zur Stundung des Altschuldendienstes auf Negativrestitution, b) zum Erlass des Altschuldendienstes auf Negativrestitution sind positiv, wie viele negativ beschieden worden?
Wie positionierten sich jeweils das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium der Finanzen zu den jeweiligen Anträgen?
Was waren die wesentlichen Inhalte der Positionen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und des Bundesministeriums der Finanzen?