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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Rolle der bundeseigenen Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) bei Waldverkäufen im Naturschutzgebiet "Gipskarstlandschaft Questenberg" (Sachsen/Anhalt) (G-SIG: 14010677)

Umstände von Verkäufen von Waldgebieten im Naturschutzgebiet "Gipskarstlandschaft Questenberg" durch die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) in Sachsen-Anhalt

Fraktion

PDS

Datum

08.12.1999

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher Bundestag14/211716. 11. 99

Rolle der bundeseigenen Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) bei Waldverkäufen im Naturschutzgebiet „Gipskarstlandschaft Questenberg“ (Sachsen/Anhalt)

der Abgeordneten Roland Claus, Eva-Maria Bulling-Schröter und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Ende des Jahres 1998 sind durch die bundeseigene Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) in den Gemarkungen Questenberg/Dietersdorf des Landkreises Sangerhausen ca. 960 ha Wald an Privatpersonen verkauft worden. Von diesen Flächen lagen zum Zeitpunkt der Veräußerung ca. 650 ha im Naturschutzgebiet „Gipskarstlandschaft Questenberg“.

Das Naturschutzgebiet „Gipskarstlandschaft Questenberg“ gehört zu einem Gebiet, zu dem die Landesregierungen von Thüringen und Sachsen-Anhalt 1992 den Beschluss gefasst haben, gemeinsam mit dem Land Niedersachsen einen Antrag auf die Einrichtung eines länderübergreifenden Biosphärenreservates der UNESCO für die „Karstlandschaft des Südharzes“ zu stellen. Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat seither mehrere Beschlüsse zur Untersetzung dieses Antrages gefasst und Gutachten in Auftrag gegeben, um die Zonierung des künftigen Biosphärenreservates planen zu können.

Diesen Vorbereitungen zufolge könnten ca. 330 ha der im Naturschutzgebiet „Gipskarstlandschaft Questenberg“ privatisierten Waldflächen die Kriterien einer Kernzone eines Biosphärenreservats erfüllen. Einer Stellungnahme des Landesrechnungshofes von Sachsen-Anhalt vom Anfang April 1999 zufolge dürfte das Land ein erhebliches Interesse besitzen, diese schutzwürdigen Flächen für die Kernzone zu gewinnen. Die mitten im Prozess der Biosphärenreservats-Planungen des Landes erfolgte Privatisierung durch die BVVG steht zu diesem Interesse insofern im Widerspruch, als es erklärtes Ziel der Landesregierung ist, solche Kernzonen nach Möglichkeit nur auf Flächen auszuweisen, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden. Die Rückgewinnung solcher Kernzonen aus privater Hand ist für das Land – wenn überhaupt möglich – mit erheblichen Kosten für die Befriedigung von Ausgleichsansprüchen der privaten Besitzer verbunden.

Ins Zwielicht geraten ist der Waldverkauf im Naturschutzgebiet „Gipskarstlandschaft Questenberg“ nicht nur durch diesen Widerspruch, sondern auch durch zwei weitere Vorgänge:

  • Erstens dadurch, dass es sich bei einem der Käufer um einen Bediensteten der Landesregierung Sachsen-Anhalt – den stellvertretenden Leiter der Forstabteilung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – handelt,
  • der zum Zeitpunkt des Kaufgeschäftes zweifellos beträchtliche Insiderkenntnisse hinsichtlich der Landesplanungen besaß. Der Landesrechnungshof kommt in der Bewertung dieses Vorganges in seiner Stellungnahme von Anfang April 1999 zu dem Schluss, dass das Land Interessen von Privatpersonen – hier sogar die eines Landesbediensteten – höher bewertet und befriedigt hat, statt den Auftrag des Landtages – nämlich die Schaffung von Voraussetzungen zur Bildung eines Biosphärenreservates – zu erfüllen;
  • zweitens durch das überraschende Ausscheiden des für die Waldverkäufe in Ostdeutschland zuständigen Geschäftsführers der BVVG, aus dieser am 31. Juli 1999 trotz eines laut Pressemitteilungen über das Jahr 2000 hinausreichenden Vertrages.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Welchen rechtlichen oder sonstigen Bestimmungen unterlag zum Zeitpunkt des Verkaufs bzw. unterliegt zurzeit die BVVG beim Verkauf von Waldflächen, die sich in Naturschutzgebieten befinden und/oder in Landesplanungen für Biosphärenreservate eine Rolle spielen?

2. Sind diese Bestimmungen im Falle des Naturschutzgebietes „Gipskarstlandschaft Questenberg“ vollständig eingehalten worden?

3. Fiel der Verkauf der Flächen des Naturschutzgebietes „Gipskarstlandschaft Questenberg“ bereits unter den Erlass des ehemaligen Bundesministers der Finanzen, Oskar Lafontaine, zum einstweiligen Stopp der Veräußerung von in Naturschutzgebieten gelegenen Flächen und Grundstücken?

4. Hat die BVVG die Berechtigung des Kaufbewerbers entsprechend § 9 der Flächenerwerbsverordnung (FlErwV) vom 20. Dezember 1995 geprüft und das begründete Prüfergebnis der zuständigen Landesbehörde zugeleitet?

5. Hat die BVVG entsprechend § 10 FlErwV die örtliche Landesbehörde über ihre Entscheidung und den vorgesehenen Termin für den Vertragsabschluss unterrichtet?

6. Ist der BVVG ein Einspruch des Landes zur Verkaufsentscheidung zugegangen? Wenn ja, wie ist die BVVG mit diesem Einspruch umgegangen?

7. Hat in den Verhandlungen der BVVG ein Vorkaufsrecht des Landes eine Rolle gespielt?

8. Ist der BVVG seitens einer Landesbehörde eine Verzichtserklärung des Landes hinsichtlich dieses Vorkaufsrechtes zugegangen? Wenn ja, um welche Landesbehörde handelte es sich, und wie ist die BVVG mit dieser Verzichtserklärung umgegangen?

9. Welcher Art waren die Beziehungen zwischen der BVVG – insbesondere deren Niederlassung Magdeburg – und dem zur Käufergemeinschaft gehörenden stellvertretenden Leiter der Forstabteilung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt?

10. Wie beurteilt die Bundesregierung die Zugehörigkeit eines über umfassendes Insiderwissen gehörenden Landesbediensteten zu einer Käufergemeinschaft wie der im Falle des Naturschutzgebietes „Gipskarstlandschaft Questenberg“?

11. Steht das Ausscheiden des BVVG-Geschäftsführers aus der BVVG am 31. Juli 1999 im Zusammenhang mit der öffentlichen Kritik am Waldverkauf im Naturschutzgebiet „Gipskarstlandschaft Questenberg“?

12. Welche Schritte unternimmt die Bundesregierung zur gesetzlichen Verankerung eines Verkaufsstopps von in Naturschutzgebieten gelegenen Flächen an private Erwerber, wie er in der Koalitionsvereinbarung zwischen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgesehen ist?

Fragen12

1

Welchen rechtlichen oder sonstigen Bestimmungen unterlag zum Zeitpunkt des Verkaufs bzw. unterliegt zurzeit die BVVG beim Verkauf von Waldflächen, die sich in Naturschutzgebieten befinden und/oder in Landesplanungen für Biosphärenreservate eine Rolle spielen?

2

Sind diese Bestimmungen im Falle des Naturschutzgebietes „Gipskarstlandschaft Questenberg“ vollständig eingehalten worden?

3

Fiel der Verkauf der Flächen des Naturschutzgebietes „Gipskarstlandschaft Questenberg“ bereits unter den Erlass des ehemaligen Bundesministers der Finanzen, Oskar Lafontaine, zum einstweiligen Stopp der Veräußerung von in Naturschutzgebieten gelegenen Flächen und Grundstücken?

4

Hat die BVVG die Berechtigung des Kaufbewerbers entsprechend § 9 der Flächenerwerbsverordnung (FlErwV) vom 20. Dezember 1995 geprüft und das begründete Prüfergebnis der zuständigen Landesbehörde zugeleitet?

5

Hat die BVVG entsprechend § 10 FlErwV die örtliche Landesbehörde über ihre Entscheidung und den vorgesehenen Termin für den Vertragsabschluss unterrichtet?

6

Ist der BVVG ein Einspruch des Landes zur Verkaufsentscheidung zugegangen?

Wenn ja, wie ist die BVVG mit diesem Einspruch umgegangen?

7

Hat in den Verhandlungen der BVVG ein Vorkaufsrecht des Landes eine Rolle gespielt?

8

Ist der BVVG seitens einer Landesbehörde eine Verzichtserklärung des Landes hinsichtlich dieses Vorkaufsrechtes zugegangen?

Wenn ja, um welche Landesbehörde handelte es sich, und wie ist die BVVG mit dieser Verzichtserklärung umgegangen?

9

Welcher Art waren die Beziehungen zwischen der BVVG – insbesondere deren Niederlassung Magdeburg – und dem zur Käufergemeinschaft gehörenden stellvertretenden Leiter der Forstabteilung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt?

10

Wie beurteilt die Bundesregierung die Zugehörigkeit eines über umfassendes Insiderwissen gehörenden Landesbediensteten zu einer Käufergemeinschaft wie der im Falle des Naturschutzgebietes „Gipskarstlandschaft Questenberg“?

11

Steht das Ausscheiden des BVVG-Geschäftsführers aus der BVVG am 31. Juli 1999 im Zusammenhang mit der öffentlichen Kritik am Waldverkauf im Naturschutzgebiet „Gipskarstlandschaft Questenberg“?

12

Welche Schritte unternimmt die Bundesregierung zur gesetzlichen Verankerung eines Verkaufsstopps von in Naturschutzgebieten gelegenen Flächen an private Erwerber, wie er in der Koalitionsvereinbarung zwischen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgesehen ist?

Berlin, den 11. November 1999

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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