Gewährung von Altersteilzeitzuschlägen für Beamte
der Abgeordneten Petra Pau und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Seit geraumer Zeit besteht die Möglichkeit für Beamte, Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen. Dabei wird auch ein Altersteilzeitzuschlag gewährt. Ziel dieser Gewährung ist es, die Bezüge des Teilzeitleistenden auf 83 Prozent der Netto-Bezüge eines Vollzeitbeamten anzuheben.
Nach der Verordnung zur Berechnung des Altersteilzeitzuschlags vom 21. Oktober 1998 erhalten Bedienstete, die keine Kirchensteuer zahlen, einen niedrigeren Zuschlag als diejenigen Bediensteten, die Kirchensteuer zahlen.
Mit dieser Verordnung, die das Bundesministerium des Innern (BMI) trotz Protesten nicht ändern will, wird möglicherweise gegen den Gleichheitsgrundsatz als auch gegen den Grundsatz der Religionsfreiheit verstoßen, weil Nicht-Kirchensteuerzahlern im Ergebnis faktisch doch Kirchensteuer abgezogen wird.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Trifft es zu, dass Bedienstete des öffentlichen Dienstes, die keine Kirchensteuer zahlen, bei der Berechnung des Altersteilzeitzuschlags einen niedrigeren Zuschlag erhalten, und wenn ja, wie hoch ist die Differenz (bitte nach Dienstgrad und der prozentualen Differenz auflisten)?
Sind bei den Behörden, beim BMI und der Bundesregierung Beschwerden über diese Regelung eingegangen, und wenn ja, wie viele und welche Konsequenzen wurden daraus gezogen?
Womit begründet die Bundesregierung die unterschiedliche Behandlung von Bediensteten, die Kirchensteuer zahlen und jenen, die keine Kirchensteuer zahlen?
Wie viele Angehörige des öffentlichen Dienstes sind nach Kenntnis der Bundesregierung nicht Angehörige von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und zahlen keine Kirchensteuer?
Sieht die Bundesregierung hierdurch den Gleichheitsgrundsatz nach dem Grundgesetz beeinträchtigt, und wenn nein, warum nicht?
Sieht die Bundesregierung hierdurch den Grundsatz der Religionsfreiheit beeinträchtigt, und wenn nein, weshalb nicht?
Gedenkt die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass die fragliche Verordnung abgeändert wird und Bedienstete, die Nicht-Kirchensteuerzahlende sind, keinen niedrigeren Zuschlag erhalten als jene, die Kirchensteuer zahlen?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, wann?