Für Staatlich geprüften Techniker bestehen folgende Möglichkeiten, einen Handwerksbetrieb zu eröffnen:
Abschlussprüfungen an deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschulen werden nach § 46 Abs. 3 Handwerksordnung (HwO) bei der Meisterprüfung für Handwerke anerkannt. Prüflinge, die keine Meisterprüfung in einem anderen Handwerk, aber eine andere deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, sind nach § 46 Abs. 3 Satz 3 HwO durch den Meisterprüfungsausschuss von einzelnen Teilen der Meisterprüfung zu befreien, wenn bei den Prüfungen mindestens die gleichen Anforderungen gestellt werden wie in der Meisterprüfung. Dies gilt auch für Prüfungen zum Staatlich geprüften Techniker. Aufgrund der Ermächtigung des § 46 Abs. 3 Satz 6 (bisher Satz 3) ist durch „Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei der Ablegung der Meisterprüfung“ vom 2. November 1982 (BGBl. I S. 1475) geregelt, dass nach Maßgabe der Verordnung Befreiungen von Teil II (Fachtheorie) zu erteilen sind.
Die Handwerke, deren Arbeitsgebiet der jeweiligen Fachrichtung der Prüfung an einer Technikerschule entspricht, sind in einer Anlage zu der Verordnung geregelt.
Allerdings ist der Kreis der Prüfungen, die nach heutigem Rechtsverständnis in die Verordnung einzubeziehen wären, sehr viel größer als in der Verordnung aufgeführt. Es gibt eine erhebliche Zahl von Prüfungen, die in der einschlägigen Rechtsverordnung nicht berücksichtigt sind. Dies ist, so die Begründung zur Handwerksnovelle 1994 [Drucksache 12/5918 zu Nummer 20 (§ 46) Buchstabe d], im Verordnungswege, bei dem abstrakte Regelungen für eine Vielzahl von möglichen Einzelfällen (d. h. unabhängig davon, ob überhaupt ein Bedarf besteht) zu treffen sind, nicht mehr zu leisten. Die Verordnungsermächtigung des bisherigen § 46 Abs. 3 Satz 3 HwO wurde daher durch die Handwerksnovelle 1994 in eine „Kann-Ermächtigung“ (jetzt § 46 Abs. 3 Satz 6 HwO) umgewandelt. Gleichzeitig wurde in § 46 Abs. 3 Satz 4 die Möglichkeit geschaffen, dass im konkreten Einzelfall die Entscheidung über die Entsprechung von Technikerprüfungen mit Meisterprüfungen und folgeweise die Anerkennung als Teil II der Meisterprüfung im Verwaltungsverfahren durch den Meisterprüfungsausschuss der Handwerkskammer getroffen wird. Dies ermöglicht auch eine schnellere Reaktion auf Änderungen. Eine Aktualisierung der Entsprechungen durch Rechtsverordnung wurde deshalb nicht für erforderlich erachtet.
Die Verordnung ist nicht nur hinsichtlich der Technikerprüfungen, sondern auch insoweit nicht mehr in allen Punkten aktuell, als durch die Handwerksnovelle 1998 die Aufzählung der Handwerke der Anlage A in erheblichem Umfang geändert worden ist. Dass die Auf istungen und Entsprechungen in der Verordnung in Teilen heute nicht mehr zutreffen, führt nach Auskunft des Bundesverbands Staatlich geprüfter Techniker e. V., Königswinter, zu Problemen in der Praxis, weil in immer wieder vorkommenden Fällen Meisterprüfungsausschüsse mit Blick auf den Wortlaut der Verordnung eine Anerkennung der durch die Technikerprüfung belegten fachtheoretischen Kenntnisse bei der Meisterprüfung im Handwerk ablehnen. In Fällen, in denen Prüflinge meinen, dass die staatlichen Meisterprüfungsausschüsse ihre Zuständigkeit für die Prüfung, ob in der Technikerprüfung mindestens gleichwertige Anforderungen gestellt werden wie in der Meisterprüfung, nicht ausschöpfen und die Befreiung von Teil II der Meisterprüfung ablehnen, sollten Prüflinge die Länderwirtschaftsministerien befassen oder sonst geeignete rechtliche Schritte ergreifen.
Rechtlich besteht auch die Möglichkeit, dass Staatlich geprüfte Techniker eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO erhalten können. In der Praxis scheitere jedoch nach Mitteilung des Verbandes die Erteilung einer Ausnahmebewilligung in der Regel bereits daran, dass die Absolventen ihre Technikerprüfung im Alter zwischen 25 und 30 Jahren ablegen und ein „Ausnahmefall“ abgelehnt wird, weil in diesem Alter die Meisterprüfung noch zumutbar sei, so dass sich die weitere Frage der Anerkennung fachtheoretischer Kenntnisse im Ausnahmebewilligungsverfahren nicht stelle. Unberührt hiervon bleibt jedoch, dass je nach Einzelfall die Ablegung der Meisterprüfung aus sonstigen Gründen unzumutbar sein kann und Staatlich geprüften Technikern dann der Nachweis der theoretischen Kenntnisse zu erlassen ist.