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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Stellung eines SGB IX in einem einheitlichen Behindertenrecht (G-SIG: 14010872)

Arbeit an einem Sozialgesetzbuch IX zur Schaffung eines einheitlichen Behindertenrechts, Ergänzung durch ein Gleichstellungsgesetz für Behinderte, Einarbeitung der Eingliederungshilfe gem. BSHG, Budgetierung, Beschäftigungsförderung für Behinderte, Regelungen betr. Hinzuverdienst

Fraktion

PDS

Datum

09.03.2000

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher Bundestag14/272316. 02. 2000

Stellung eines SGB IX in einem einheitlichen Behindertenrecht

der Abgeordneten der Abgeordneten Dr. Ilja Seifert, Dr. Klaus Grehn, Dr. Heidi Knake-Werner, Dr. Gregor Gysi und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Die Parteien der Regierungskoalition hatten mit der Koalitionsvereinbarung angekündigt, in dieser Legislaturperiode ein einheitliches Behindertenrecht zu schaffen. Dazu wurden Gespräche mit Behinderten- und Wohlfahrtsverbänden sowie Leistungsträgern und -erbringern auf verschiedenen Ebenen durchgeführt. Seit Herbst 1999 liegt die überarbeitete Fassung eines Eckpunktepapiers für ein Sozialgesetzbuch IX Recht der Rehabilitation vor, das von der Koalitionsarbeitsgruppe Behindertenpolitik erarbeitet und vom Bundeskabinett bestätigt wurde und die Grundlage für einen im Frühsommer vorzulegenden Referentenentwurf der Bundesregierung darstellen soll.

Das Anliegen der Bundesregierung, das bestehende unübersichtliche Rehabilitationsrecht in einem Sozialgesetzbuch IX zu ordnen und besser aufeinander abzustimmen, wird von den o. g. Verbänden nahezu einhellig begrüßt. Mit dem genannten Vorhaben der Bundesregierung verbindet der überwiegende Teil der in Verbänden und Selbsthilfegruppen zusammengeschlossenen Menschen mit Behinderungen jedoch auch eine spürbare Verbesserung ihrer gesetzlichen Rechte und der damit verbundenen Leistungen. (Beispielhaft sei hier nur auf die Stellungnahme des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Gesamtverband e.V. vom 17. Januar 2000 verwiesen.)

Bisher bleibt aber offen, ob mit dem von der Bundesregierung konzipierten SGB IX das Benachteiligungsverbot in Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“ rechtlich verbindlich genug auszugestalten und die soziale Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nachhaltig zu fördern ist. Diese Frage bleibt auch deshalb offen, weil die Bundesregierung in der Beantwortung unserer Kleinen Anfrage (Antwort: Drucksache 14/2308) ein Leistungsgesetz für Menschen mit Behinderungen ausdrücklich als „nicht notwendig“ bezeichnet. Zwar zirkulieren erste Vorentwürfe für ein Gleichstellungsgesetz (bzw. Antidiskriminierungsgesetz), es liegt jedoch noch immer kein diskutierbarer, offizieller Entwurf der Bundesregierung vor. In Verbänden und Selbsthilfegruppen wird die Sorge laut, dass mit der Verabschiedung eines SGB IX sogar effektiv Leistungsverschlechterungen verbunden sein könnten.

Verschiedene Behindertenorganisationen, Menschen mit Behinderungen, ihre Angehörigen sowie Vertreterinnen bzw. Vertreter von Behinderteneinrichtungen wenden sich ebenfalls in persönlichen Gesprächen, in Briefen und Petitionen mit Fragen an uns, die Inhalte, Wirkungskraft, Zeitrahmen und finanzielle Auswirkungen der Ausgestaltung eines einheitlichen Behindertenrechts betreffen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Wie bewertet die Bundesregierung Auffassungen verschiedener Behindertenverbände, dass mit dem SGB IX zwar ein erster wichtiger Schritt zur Durchsetzung des im Grundgesetz festgeschriebenen Benachteiligungsverbots gegangen werden kann, seine umfassende Durchsetzung im Sinne eines einheitlichen Behindertenrechts aber dringend der Ergänzung durch ein Gleichstellungsgesetz bedarf?

a) Welche Schritte wurden von der Bundesregierung eingeleitet, um in Verbindung mit der Arbeit an einem SGB IX ergänzend bzw. parallel ein Gleichstellungsgesetz zu erarbeiten und vorzulegen?

b) Wie ist der Stand der Arbeiten an einem solchen Gleichstellungsgesetz einzuschätzen und wann ist mit der Vorlage eines Entwurfs zu rechnen?

2

Welche konkreten Schnittstellen für die Harmonisierung und Schaffung eines einheitlichen Behindertenrechts sieht die Bundesregierung zwischen dem geplanten SGB IX und anderen, Menschen mit Behinderungen betreffenden Gesetzen, wie z. B. Schwerbehindertengesetz (SchwbG), Bundessozialhilfegesetz (BSHG); Beamtenversicherungsordnung (BVO), Beamtenversicherungsgesetz (BeamtVG), Reichsversicherungsordnung (RVO), Heimgesetz; Betreuungsgesetz, Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG); Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (Reha-AnglG), Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und den anderen Sozialgesetzbüchern?

In welcher Weise soll dabei die bisher vorhandene Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen von Menschen mit Behinderungen, die sich lediglich auf die jeweilige Behinderungsspezifik oder die Art der Entstehung der Behinderung gründet, beseitigt und durch die Anwendung des Finalitätsprinzips ersetzt werden?

3

In welcher Weise soll nach Ansicht der Bundesregierung gewährleistet werden, dass die Begriffe „Behinderung“ und „Rehabilitation“ in einem SGB IX so verwendet werden, dass die bisherige so genannte „defektorientierte Sichtweise“ von Menschen mit Behinderung aufgegeben und im Sinne des grundgesetzlichen Benachteiligungsverbots der behinderte Mensch zum aktiv handelnden Subjekt mit eigenen Ansprüchen wird?

4

Auf welche Weise will die Bundesregierung die Eingliederungshilfe aus dem BSHG herauslösen und vom Nachranggrundsatz befreien, ohne gegen die Rechtssystematik der Grundsätze der Sozialhilfe zu verstoßen?

a) Welche konkreten Standpunkte der Sozialhilfeträger und der Kommunalen Spitzenverbände sind der Bundesregierung in diesem Zusammenhang bekannt und wie berücksichtigt sie diese bei der Erarbeitung eines SGB IX?

b) Wie bewertet die Bundesregierung die Anregung, als ersten Schritt die lebenslange Heranziehung von Eltern zum Lebensunterhalt ihrer behinderten Kinder abzuschaffen?

c) Wie bewertet die Bundesregierung die Anregung, eventuelle Erbschaften behinderter Menschen nicht mehr heranzuziehen (beispielsweise, um den Platz in der Werkstatt für Behinderte zu bezahlen) bzw. den entsprechenden Freibetrag auf mindestens 60 000 DM anzuheben?

5

Welche Vorstellungen hat die Bundesregierung zum Erhalt und zum Ausbau leistungsrechtlicher Regelungen für Menschen mit Behinderung, damit deren soziale Teilhabe ohne Benachteiligungen und in menschenwürdiger Form gesichert werden kann, wenn sie im und mit dem SGB IX keine (weiteren) Nachteilsausgleiche regeln will?

6

Welche konkreten Erkenntnisse, Fragen und Inhalte für eine persönliche Budgetierung prüft die Bundesregierung und welche favorisiert sie in diesem Zusammenhang?

a) Wie berücksichtigt sie dabei den Grundsatz „ambulant vor stationär“?

b) Wie soll die individuelle Bedarfsdeckung in den unterschiedlichen Lebensbereichen geregelt werden?

c) Welche Regelungen sind vorgesehen, um das individuelle Wunsch- und Wahlrecht weitestgehend uneingeschränkt zu gewährleisten und finanziell abzusichern?

d) Welche kritischen Punkte, die nicht in eine bundesweite Regelung zu übernehmen sind, sieht die Bundesregierung bei dem in Rheinland-Pfalz praktizierten Modell des „persönlichen Budgets“?

7

Welche zusätzlichen Belastungen ergeben sich nach Erkenntnis der Bundesregierung für Menschen mit Behinderung aus dem Haushaltssanierungsgesetz und der ersten und zweiten Stufe der ökologischen Steuerreform und wie will sie diese Belastungen kompensieren?

a) Welche Vorstellungen verfolgt die Bundesregierung, um in einem SGB IX oder in einem anderen Gesetz Vorkehrungen zu treffen, damit durch eine Kompensationsklausel zusätzliche Belastungen, die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen zu einer besonderen Benachteiligung von Menschen mit Behinderung führen können, ausgeschlossen werden?

b) Welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang, um die Steuer-Pauschbeträge für Behinderte entsprechend den §§ 33 b, Abs.1 ff. EstG, die seit 1975, d. h. seit 25 Jahren, nicht erhöht wurden, anzupassen?

8

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Reaktionen von Behindertenverbänden und Gewerkschaften auf das vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erarbeitete Arbeitspapier zur Verbesserung der Beschäftigungssituation Schwerbehinderter vom 22. Dezember 1999 für die Vorlage eines SGB IX sowie für eine Novellierung des Schwerbehindertengesetzes?

a) Welche Begründung führt die Bundesregierung dafür an, dass die in dem o. g. Arbeitspapier vorgesehene Absenkung der Beschäftigungsquote eine einstellungsfördernde Wirkung gegenüber Schwerbehinderten entfalten soll?

b) Mit welchen Instrumenten beabsichtigt die Bundesregierung zu gewährleisten, dass der in dem o. g. Arbeitspapier beabsichtigte Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter um 50 000 in den nächsten zwei bis drei Jahren zur Schaffung einer gleich hohen Zahl von dauerhaften Arbeitsverhältnissen führt?

9

Welche Regelungen sollen nach Ansicht der Bundesregierung im SGB IX oder in anderen Gesetzen, Verordnungen etc. getroffen werden, um durch Aufhebung von Begrenzungen für den Hinzuverdienst Menschen mit Behinderungen zusätzliche Möglichkeiten einzuräumen, durch eigene Erwerbstätigkeit ein selbstbestimmtes Leben finanziell abzusichern?

Berlin, den 16. Februar 2000

Dr. Ilja Seifert, Dr. Klaus Grehn, Dr. Heidi Knake-Werner, Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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