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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Umsetzung der sog. "Altfallregelung" für Flüchtlinge in den Bundesländern (Nachfrage) (G-SIG: 14011478)

Nachfragen zur Kleinen Antrage (Antwort Drs 14/3449), Auslegung der von der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren von Bund und Ländern (IMK) am 18./19.11.1999 beschlossenen "Altfallregelung"

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

06.11.2000

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/434112. 10. 2000

Umsetzung der sog. „Altfallregelung“ für Flüchtlinge in den Bundesländern (Nachfrage)

der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Eine frühere Kleine Anfrage zu diesem Thema hat die Bundesregierung am 24. Mai 2000 beantwortet (Bundestagsdrucksache 14/3449). Seinerzeit konnten aus einer Reihe von Bundesländern mangels Erhebungen keine Angaben zu Antragszahlen gemacht werden. Außerdem ist bei der Auslegung der von der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren von Bund und Ländern (IMK) am 18./19. November 1999 beschlossenen „Altfallregelung“ in zunehmendem Maße Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und einiger Oberverwaltungsgerichte zu beachten. Andererseits zeichnet sich immer stärker ab, dass es nicht – wie von den Innenministern und -senatoren angekündigt – 23 000 Flüchtlinge sein werden, die unter der Regelung ein Bleiberecht erhalten, sondern wegen der weit verbreiteten äußerst restriktiven Auslegungspraxis weitaus weniger.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen4

1

Wie viele Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis unter der „Altfallregelung“ sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den Bundesländern inzwischen a) gestellt worden (bitte Zahl der jeweils betroffenen Personen nennen), b) von der zuständigen Behörde abgelehnt worden, c) nach Ablehnung durch die zuständige Behörde noch im Widerspruchsverfahren anhängig, d) nach Ablehnung des Widerspruchs auf Grund eines Rechtsmittels vor Gericht anhängig, e) von der zuständigen Behörde (noch) nicht bearbeitet worden, f) mit der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis positiv beschieden worden, g) zurückgezogen worden, h) anderweitig erledigt worden?

2

Warum sind ggf. keine Erhebungen durchgeführt worden?

3

Teilt die Bundesregierung die sich auf Wortlaut sowie Sinn und Zweck des IMK-Beschlusses stützende Auffassung, dass auch diejenigen Personen unter die „Altfallregelung“ fallen, welche die Einreise- und Stichtagsvoraussetzungen erfüllen, einen Asylantrag aber erstmals nach dem IMK-Beschluss gestellt haben, und diese Personen das Verfahren nur innerhalb der von der Ausländerbehörde zu setzenden Frist zum Abschluss bringen müssen?

Wenn nein: Warum nicht?

4

Teilt die Bundesregierung die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, der IMK-Beschluss vom 18./19. November 1999 stelle eine Anordnung nach § 32 AuslG dar; die hierzu ergangenen Erlasse der Innenminister und -senatoren der Länder seien lediglich Erläuterungen zum Beschluss der Innenministerkonferenz, stellten jedoch keine weiteren Voraussetzungen für die nach § 32 AuslG bundeseinheitlich getroffene Regelung auf und seien deswegen auch nicht in der Lage, die Anspruchsvoraussetzungen einzuschränken (sich hieraus ergebende Divergenzen müssten dann im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug beseitigt werden)?

Wenn ja: Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus?

Wenn nein: Warum nicht?

Berlin, den 12. Oktober 2000

Ulla Jelpke Roland Claus und Fraktion

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