Liste des Bundeskriminalamtes mit Gefährdungshinweisen über Teilnehmer an einer Demonstration gegen Rechtsextremismus
der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Nach einem Bericht der „tageszeitung“ (taz Hamburg) vom 18. September 2000 sollen am 16. September 2000 Teilnehmer einer Demonstration gegen einen für den gleichen Tag angekündigten Aufmarsch von Neonazis in Neumünster von der Polizei aufgrund von Fahndungsbefehlen aus dem Bundeskriminalamt (BKA) vorübergehend inhaftiert worden sein. Die Demonstration der Neonazis, darunter Personen, die wegen zum Teil erheblicher Straftaten (schwere Körperverletzung, versuchte Tötung) vorbestraft waren, verlief dagegen von der Polizei unbehelligt.
Wörtlich heißt es in dem Bericht der Zeitung über die mit BKA-Listen begründeten Festnahmen: „Bei meiner Festnahme“, so ein Gegendemonstrant zur taz Hamburg, „wurde mir mitgeteilt, dass ein Fahndungsbefehl gegen mich bestehe.“ Die Beamten hätten auf ein Fax des Bundeskriminalamtes verwiesen, auf dem Namen von „gewaltbereiten Antifaschisten aus Hamburg standen“. Sie seien angewiesen worden, gegen diese per Platzverweis oder Ingewahrsamnahme einzuschreiten. Auf Nachfrage wollte die Polizeileitstelle Neumünster ,keinen Kommentar‘ dazu abgeben. Insgesamt nahm die Polizei 101 Personen vorläufig fest und leitete 17 Strafverfahren wegen Widerstandes gegen Beamte ein.“
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen3
Trifft es zu, dass das BKA zu der oben genannten Demonstration in Neumünster Namen von sog. „gewaltbereiten Antifaschisten“ an die örtlichen Polizeikräfte übermittelt hat?
Wenn ja,
– aufgrund welcher Dateien wurden diese Listen gefertigt,
– auf welcher gesetzlichen Grundlage wurden diese Dateien seit wann angelegt und wie viele Personen sind dort aufgrund welcher Verdachtsmomente erfasst,
– wie lange werden die Daten von Personen in diesen Dateien gespeichert,
– wer trifft aufgrund welcher Kriterien die Entscheidung, diese Personendaten an örtliche Polizeikräfte weiterzuleiten?
Hat das BKA bei Weiterleitung der oben genannten Daten an die Polizeikräfte in Neumünster eine pauschale Ingewahrsamnahme der genannten Personen angeregt und wenn ja, welche gesetzliche Grundlage erlaubt dem BKA nach Meinung der Bundesregierung, eine solche Aufforderung an örtliche Polizeikräfte zu richten?
Wurden im Zusammenhang mit der Demonstration in Neumünster seitens des BKA auch Daten von gewaltbereiten bzw. vorbestraften Neonazis an die örtlichen Polizeikräfte übermittelt?
Wenn ja,
– in welchen Dateien speichert das BKA seit wann diese Daten,
– war mit dieser Übermittlung ebenfalls eine Aufforderung zur Ingewahrsamnahme dieser Personen verbunden?
Wenn nein, warum nicht?