Möglichkeiten einer freiwilligen“ Rückkehr nach Afghanistan
der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Laut einer Verfügung des Innenministeriums Schleswig-Holstein vom April 2000, die jetzt bekannt geworden ist, soll das Bundesministerium des Innern klargestellt haben, dass es eine freiwillige Rückkehr nach Afghanistan von Personen aus diesem Land für durchaus möglich hält. Dies hat unter anderem zur Folge, dass afghanischen Staatsangehörigen, die nur eine „Duldung“ besitzen, die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG verweigert wird.
Im Gegensatz zum Bundesministerium des Innern warnt das Auswärtige Amt auf seiner Internetseite „ausdrücklich vor Reisen nach oder durch Afghanistan, in dem seit Jahren ein Bürgerkrieg mit ständig wechselnden Fronten herrscht“.
In dem Reisehinweis heißt es weiter: „Regelmäßig von Kämpfen betroffen sind die Region Kabul und der Norden des Landes, doch auch in anderen Landesteilen ist ein Ausbruch von Kampfhandlungen nicht auszuschließen. Es muss überall im Land mit militärischen Auseinandersetzungen gerechnet werden. Viele Landstriche sind vermint. Die medizinische Versorgung ist äußerst schlecht. Malaria ist weit verbreitet. Die Menschenrechtslage bleibt weiterhin alarmierend.“
Darüber hinaus ist den Mitteilungen der UN-Ernährungsorganisation FAO zu entnehmen, dass Afghanistan weiterhin dringend auf Lebensmittelhilfe angewiesen ist und in Teilen des Landes eine Hungersnot droht, weil die landwirtschaftliche Produktion auf Grund des Bürgerkrieges den heimischen Bedarf bei weitem nicht decken kann.
Nach Inkrafttreten der UN-Sanktionen gegen die „Taliban“ ist der einzige bisher bestehende kommerzielle internationale Flugverkehr von und nach Afghanistan mit ARIANA weitestgehend zum Erliegen gekommen. Damit ist der Luftweg für eine freiwillige Rückkehr ausgeschlossen, und es bleibt allein die Rückkehr auf dem Landweg über eines der Nachbarländer:
- Pakistan verweigert jedoch regelmäßig die Genehmigung des Transits über sein Hoheitsgebiet nach Afghanistan und erteilt keine entsprechenden Visa;
- der Iran erteilt Transitvisa allenfalls nach quälend langen Verfahren und nur dann, wenn durch UNHCR oder andere Stellen ausdrücklich garantiert wird, dass es sich im jeweiligen Fall um einen reinen Transit handelt;
- die Grenzen zu Usbekistan sind geschlossen;
- die Grenzübergänge zu Tadschikistan sind auf der afghanischen Seite zwischen „Taliban“ und ihren Bürgerkriegsgegnern umkämpft;
- die Behörden in Turkmenistan erteilen Visa nur in Ausnahmefällen – ein Versuch, eine Rückkehr von Deutschland aus nach Afghanistan über Turkmenistan zu organisieren, ist vor zwei Jahren gescheitert.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Fragen4
Trifft es zu, dass die Bundesregierung eine „freiwillige“ Rückkehr nach Afghanistan für möglich hält?
Wenn ja: Auf welchem Reiseweg hält die Bundesregierung die „freiwillige“ Rückkehr für möglich?
Hält die Bundesregierung angesichts der gegenwärtigen Lage in Afghanistan die „freiwillige“ Rückkehr auch für zumutbar?
Wenn ja: Wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Lage von Frauen und Familien mit Kindern in Afghanistan?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die durch die Erteilung einer Duldung dokumentierte rechtliche und/oder tatsächliche Unmöglichkeit einer Abschiebung zumindest in den Fällen von Personen aus Afghanistan auch auf die Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise hindeutet und den betroffenen Personen daher sehr wohl Aufenthaltsbefugnisse nach § 30 Abs. 3 AuslG erteilt werden sollten?
Wenn nein: Warum nicht?
Wie viele Personen aus Afghanistan halten sich derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung in der Bundesrepublik Deutschland auf (bitte nach Aufenthaltsstatus und Geschlecht auflisten)?