Regelung zur Bewahrung der wertvollen Naturschutzflächen in den neuen Ländern
der Abgeordneten Kersten Naumann, Eva-Maria Bulling-Schröter und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Nach Darstellung der Bundesregierung wurde mit dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften (Vermögensrechtsergänzungsgesetz – VermRErgG) vom 15. September 2000 auch eine Regelung gefunden, die wertvollen Naturschutzflächen zu bewahren. „Die Privatisierung der Naturschutzflächen wird damit auf eine neue und dauerhafte eigentumsrechtliche Grundlage gestellt“, heißt es im Jahresbericht 2000 zum Stand der Deutschen Einheit (Bundestagsdrucksache 14/4129, S. 56). Offen bleibt, warum wertvolle Naturschutzflächen überhaupt privatisiert werden müssen.
Abgesehen davon, dass wir die gesetzliche Regelung zu den Naturschutzflächen für unangemessen und unzureichend halten, ist zu befürchten, dass die neuen Länder bzw. Naturschutzverbände oder -stiftungen aus finanziellen Gründen kaum in vollem Umfang von der Möglichkeit des Erwerbs von bis zu 100 000 Hektar Naturschutzflächen der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) Gebrauch machen werden. Zumindest deuten darauf erste Reaktionen von Vertretern der neuen Länder hin. Sollte sich diese Befürchtung bewahrheiten, ergäbe sich nach unserer Auffassung die unbedingte Notwendigkeit, die genannte gesetzliche Regelung kurzfristig auf den Prüfstand zu stellen; dann bestünde Handlungsbedarf im Interesse der tatsächlichen Sicherstellung der angestrebten Bewahrung der wertvollen Naturschutzflächen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Wie viel Hektar Naturschutzflächen waren am 1. Februar 2000 in den neuen Bundesländern insgesamt und aufgelistet nach einzelnen Ländern rechtskräftig ausgewiesen oder einstweilig gesichert oder befanden sich im förmlich eingeleiteten Unterschutzstellungsverfahren im Sinne der §§ 13 und 14 des Bundesnaturschutzgesetzes?
Welche Anteile an den Naturschutzflächen gemäß Frage 1 haben die Flächen der BVVG und die landeseigenen Flächen?
Nach welchen Gesichtspunkten und Kriterien soll die Aufteilung der 100 000 Hektar Naturschutzflächen der BVVG, darunter der unentgeltlich zu übertragenden bis zu 50 000 Hektar Naturschutzflächen, auf die einzelnen neuen Länder erfolgen?
Werden die neuen Länder nach Erkenntnis der Bundesregierung von den Möglichkeiten der unentgeltlichen Übernahme von Naturschutzflächen, des Flächentausches und des Flächenerwerbs zum Verkehrswert in größtmöglichem Umfang Gebrauch machen?
Welches sind die Gründe für eine eventuell nicht volle Ausschöpfung der Möglichkeiten zur unentgeltlichen Übernahme, zum Tausch und zum Kauf der BVVG-Naturschutzflächen durch die Länder?
Welche tatsächlichen Folgen erwartet die Bundesregierung aus der gesetzlichen Festlegung, dass von der Eigentumsübertragung auf die Länder, Naturschutzverbände oder -stiftungen Flächen ausgenommen sind, „die benötigt werden um den Erwerb nach Absatz 1 bis 5 zu ermöglichen“ (§ 3 Abs. 13 letzter Satz AusglLeistG) für den Umfang der letztendlich tatsächlich an die Länder, Naturschutzverbände oder -stiftungen übergebenen Flächen im Rahmen der 100 000-Hektar-Kulisse?
Hat die BVVG landwirtschaftliche Flächen, die aus naturschutzfachlicher Sicht unbedingt unentgeltlich übertragen werden sollten, langfristig verpachtet?
Falls ja, in welchem Umfang?
Liegen bei der BVVG Anträge auf Kauf von Flächen nach dem Ausgl-LeistG im Rahmen der 100 000 Hektar Naturschutzflächen, darunter der 50 000 Hektar unentgeltlich zu übertragenden Flächen, vor?
Falls ja, in welcher Anzahl und für wie viel Hektar?
In welchem Umfang wollen die einzelnen Länder Landesflächen mit BVVG-Naturschutzflächen tauschen?
Wie sieht es konkret mit der Bereitschaft der Länder, Naturschutzverbände oder -stiftungen zum Erwerb von Forstflächen unter 30 Hektar oder landwirtschaftlicher Flächen zum Verkehrswert aus?
Teilt die Bundesregierung die Sorge von Naturschützern, dass die Unteilbarkeit der von der BVVG festgelegten Verkaufslose einen effizienten Flächenschutz erschwert und diesen verteuert?
Falls nein, warum nicht?
Welche Vorstellungen bzw. Lösungen gibt es zur Finanzierung der laufenden Kosten der Verwaltung, Sicherung und gegebenenfalls auch der Pflege der Naturschutzflächen?
Ist es zutreffend, dass die BVVG-Verkaufslose unteilbar bleiben sollen, um Naturschutzverbänden und -stiftungen z. B. über Pachteinnahmen von landwirtschaftlichen Flächen finanzielle Mittel zur Deckung ihrer laufenden Aufwendungen für die Naturschutzflächen zu verschaffen?
Warum sollen die Einzelheiten des Verfahrens der Eigentumsübertragung auf die Länder und Naturschutzverbände oder -stiftungen sowie die Aufteilung der Flächen auf die Länder nur zwischen der BVVG und den Ländern – also unter Ausschluss der Naturschutzverbände oder -stiftungen – vereinbart werden?
Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf im Interesse der Bewahrung der wertvollen Naturschutzflächen für den Fall, dass die Möglichkeit der dauerhaften eigentumsrechtlichen Sicherung der 100 000 Hektar wertvoller Naturschutzflächen nicht hinreichend genutzt werden sollte?
Falls ja, in welcher Hinsicht?