Verdachtsunabhängige Personenkontrolle (Schleierfahndung) durch den Bundesgrenzschutz (Nachfrage)
der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Die Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 14/3990) auf die Kleine Anfrage der Fraktion der PDS zur Schleierfahndung durch den Bundesgrenzschutz (BGS) (Bundestagsdrucksache 14/3937) wirft mehr Fragen auf, als sie beantwortet. Aus ihr ergibt sich lediglich, dass die Bundesregierung eine grobe Arbeitsstatistik zur Praxis der verdachtsunabhängigen Personenkontrollen führt. Für die vor Ablauf der Befristung des Gesetzes vorzulegende Evaluation reichen die erhobenen Daten nicht aus. Aus Sicht der Fragesteller lässt sich aus den angegebenen Daten nicht einmal der Erfolg der Regelung aus polizeitaktischer Sicht erkennen. Angesichts der Diskussion im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wäre die Effektivität der Regelung als Mittel gegen die damals behaupteten neuen Gefahren durch die Grenzöffnung im Schengenraum darzulegen. Ganz fehlen Angaben, welche die Überprüfung der im Gesetzgebungsverfahren erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken ermöglichen würden. Unklar bleibt insbesondere der Umfang der Eingriffe in die Freiheitsrechte der Bürger und in die Kompetenzen der Länder. Zu vielen Fragen zitiert die Bundesregierung lediglich die entsprechende gesetzliche Regelung, ohne die tatsächliche Handhabung in der Praxis zu erläutern.
Besonders die Antwort der Bundesregierung zu Frage 14, nach der sie davon ausgeht, dass sich die Notwendigkeit zum Erhalt dieser Norm auch nach Ablauf der zeitlichen Befristung ergeben werde, erweckt den Eindruck, dass die Bundesregierung eine genauere Evaluation für überflüssig hält.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen21
Liegen der Bundesregierung auch für die ersten beiden Quartale 2000 Zahlen zu den Fragen 1, 2 und 10 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 14/3937 vor?
Wie viele der nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 Bundesgrenzschutzgesetz (BGSG) Kontrollierten waren in den einzelnen Jahren unerlaubt eingereist?
Wie hoch waren seit 1990 pro Jahr die Anzahl der aufgrund eines konkreten Verdachts Kontrollierten und die Anzahl dieser Personen, bei denen eine illegale Einreise vorlag?
Wie hoch waren seit 1990 pro Jahr die Anzahl der bei Grenzkontrollen Kontrollierten und die Anzahl dieser Personen, die versuchten, illegal einzureisen?
Was ist der Maßstab der Bundesregierung für die in der Vorbemerkung in Bundestagsdrucksache 14/3990 genannte „ständige begleitende Bewertung“?
Wird dazu der praktische Nutzen der Maßnahmen aufgrund der neuen Eingriffsnorm zur Erreichung des Normzwecks mit den Eingriffen in die Rechte der Bürger verglichen?
Wenn ja, anhand welcher Daten tut dies die Bundesregierung?
Will die Bundesregierung mit dem letzten Satz der Vorbemerkung in Bundestagsdrucksache 14/3990 ausdrücken, der BGS führe keine Schleierfahndung neben der Norm des § 22 Abs. 1a BGSG durch, oder dass er zur Unterbindung der illegalen Einreise keine anderen schleierfahndungsähnlichen Maßnahmen als die nach § 22 Abs. 1a BGSG durchführt, oder aber dass der BGSG gar keine Schleierfahndung durchführt, und was versteht die Bundesregierung dann unter Schleierfahndung?
Folgt die Verwendung der Bezeichnung „lageabhängige Kontrolle“ statt der üblicherweise verwandten Begriffe „Schleierfahndung“ oder „verdachts-/anlasslose Kontrolle“ bzw. „verdachts-/anlassunabhängige Kontrolle“ für die Bundesregierung aus einer bestimmten rechtlichen Einordnung von Maßnahmen nach § 22 Abs. 1a BGSG?
Was versteht die Bundesregierung in der Antwort zu Frage 4 unter einem Kontrollpunkt?
Ist der Begriff insbesondere gleichbedeutend mit dem Begriff der Kontrollstelle in § 111 StPO?
Werden an einem solchen Kontrollpunkt tatsächlich alle angetroffenen Personen kontrolliert, oder trifft der BGS eine Auswahl?
Falls ja, nach welchen Kriterien findet diese statt?
Inwieweit sind die angewandten Kriterien am jeweiligen Normzweck orientiert?
Welche Befugnisse des BGS zählen für die Bundesregierung zu den in der Antwort zu Frage 16 genannten lageabhängigen Kontrollbefugnissen?
Was versteht die Bundesregierung in der Antwort zu Frage 11 unter „inländischem Bereich“ und wie hoch war in den einzelnen Jahren der Anteil der Verfahren wegen illegalen Aufenthaltes aufgrund von Kontrollen gemäß § 22 Abs. 1a BGSG, die an die Landesbehörden abgegeben wurden?
Was ist für die Bundesregierung in der Antwort zu Frage 14 der Unterschied zwischen „Verhinderung“ und „Unterbindung“ der illegalen Einreise?
Wie kann von der Notwendigkeit zum Erhalt der Eingriffsbefugnis ausgegangen sein, wenn laut Vorbemerkung die Evaluation noch nicht aussagekräftig abgeschlossen ist?
Bedeutet die Antwort zu Frage 15, dass die Bundesregierung den Beitrag von Maßnahmen aufgrund von § 22 Abs. 1a BGSG zur Aufdeckung der Organisationsstrukturen der illegalen Einreise an der Anzahl der festgestellten illegalen Einreisen misst?
Inwieweit dienen Maßnahmen nach § 22 Abs. 1a BGSG in der Praxis des BGS eher zur Abwehr von Gefahren als zur Verfolgung von Straftaten und sind damit präventivpolizeilicher Natur, wie die Bundesregierung in der Antwort zu Frage 20 behauptet?
Wie lässt sich diese Feststellung insbesondere anhand der erhobenen Daten belegen?
Inwieweit geht das in der Antwort zu Frage 21 erläuterte grenzpolizeiliche Lagebild als Tatbestandsvoraussetzung des § 22 Abs. 1a BGSG über die wohl selbstverständliche Vorraussetzung hinaus, dass der BGS dort kontrolliert, wo er es für erfolgversprechend hält?
Welche konkreten Tatsachen müssen insbesondere für die Feststellung hinreichender Lageerkenntnisse vorliegen?
Wird das den Maßnahmen nach § 22 Abs. 1a BGSG zugrunde liegende Lagebild aktenkundig gemacht, ist es als Eingriffsvoraussetzung für die Beamten rechtsverbindlich und in gerichtlichen Verfahren als Teil des Eingriffstatbestandes anhand der Akten überprüfbar?
Versteht die Bundesregierung in den Antworten zu den Fragen 24 und 25 unter „konkreten Verdachtsmomenten“ den konkreten Verdacht einer Straftat oder einen begründeten Gefahrenverdacht?
Wie kann die Speicherung der Daten noch zur Verhinderung unerlaubter Einreisen beitragen, wenn diese zu diesem Zeitpunkt offenbar schon erfolgt sind?
Zur Erfüllung welcher anderen konkreten Aufgaben des BGS werden die erhobenen Daten in der Praxis verwandt?
Erfolgt nach Auffassung der Bundesregierung die Erhebung der Daten zum Zweck der Verhinderung der illegalen Einreise, und wenn ja, wann hat sich dieser Zweck in der polizeilichen Praxis aus Sicht der Bundesregierung im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 2 BGSG erledigt?
In welchen Dateien gemäß § 36 BGSG werden die im Rahmen der Schleierfahndung erhobenen Daten gespeichert und welche Prüffristen und Speicherungsfristen gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 8 BGSG sind für diese Dateien festgelegt worden?
Zu welcher Bewertung der Datenschutzpraxis des BGS und der Datenschutzbestimmungen des BGSG ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz bisher gekommen?
Warum ergibt sich nach Meinung der Bundesregierung laut ihrer Antwort zu Frage 28 kein legislativer Änderungsbedarf für § 21 BGSG aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern?
Hält die Bundesregierung die dort verworfene Regelung zur Schleierfahndung nicht für mit § 21 Abs. 1a BGSG vergleichbar?
Wie bewertet die Bundesregierung nach der nunmehr vorliegenden praktischen Erfahrung die Bedenken des Bundesrates bezüglich der Abgrenzung von Landes- und Bundeskompetenzen?
Wie viele Menschen reisen nach Schätzung der Bundesregierung pro Jahr illegal nach Deutschland ein?
Wie viele Menschen halten sich nach Schätzung der Bundesregierung illegal in Deutschland auf?