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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Staatliche Beihilfen an Unternehmen (G-SIG: 14011433)

Art und Umfang der seit dem 3. Oktober 1990 gewährten staatlichen Beihilfen, Entscheidungen der EU-Kommission zu abgeschlossenen oder laufenden Beihilfevorhaben, Anrufung des Europäischen Gerichtshofs durch die EU-Kommission oder durch Wettbewerber des Beihilfeempfängers, Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs in strittigen Beihilfefällen, von der EU-Kommission angeordnete Rückzahlungen staatlicher Beihilfen

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

25.10.2000

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher Bundestag14/421126. 09. 2000

Staatliche Beihilfen an Unternehmen

der Abgeordneten Christine Ostrowski und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Bei staatlicher Beihilfe handelt es sich um einen Vorteil, den der Staat einem Unternehmen ohne Entgelt oder aufgrund eines Entgeltes einräumt, das nur in geringem Maße den Betrag widerspiegelt, auf den der betreffende Vorteil veranschlagt werden kann. Beihilfe erstreckt sich sowohl auf Zuweisung von Mitteln an ein Unternehmen als auch auf jede Verminderung der Lasten, die das Unternehmen normalerweise tragen müsste und deren Verminderung eine Einsparung ermöglicht. Beihilfen fallen in den Anwendungsbereich des Artikels 87 des EG-Vertrags. Die Fragen beziehen sich auf den Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum momentanen Zeitpunkt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen29

1

Wie viele und welche Beihilfen für welche begünstigten Unternehmen wurden seit dem 3. Oktober 1990 durch die Bundesregierung beim Generalsekretariat der EU-Kommission notifiziert?

2

Um welche Art der Beihilfe und um welche Höhe der Beihilfe handelt es sich jeweils bei den entsprechenden begünstigten Unternehmen?

3

Bei welchen Notifizierungen hatte die EU-Kommission

a) keine Einwände,

b) innerhalb der Frist nicht reagiert,

c) das Verfahren eröffnet?

4

An welchen Fällen, bei denen das Verfahren eröffnet wurde, haben sich welche verfahrensbeteiligten Parteien beteiligt?

5

Gegen welche Entscheidungen der EU-Kommission über die Eröffnung des Verfahrens wurde durch die Bundesregierung und/oder den Beihilfeempfängern Klage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) erhoben, um festzustellen, dass die Kommission die fragliche Maßnahme als bestehende Beihilfe einstuft?

6

Wie hat der EuGH in den in Frage 5 genannten Fällen jeweils entschieden und bei welchen Fällen steht die Entscheidung noch aus?

7

Welche Verfahren hat die EU-Kommission mit abschließender Entscheidung beendet und wie viele dieser Entscheidungen waren

a) positiv,

b) negativ,

c) positiv unter bestimmten Bedingungen bzw. Voraussetzungen?

8

In welchen Beihilfefällen, in denen die EU-Kommission abschließend entschieden hat, hat die EU-Kommission den Europäischen Gerichtshof angerufen, weil die Bundesregierung den Entscheidungen der Kommission zuwider handelte?

9

Wie hat der Europäische Gerichtshof in den in Frage 8 genannten Fällen jeweils entschieden und bei welchen Fällen steht die Entscheidung noch aus?

10

In welchen Fällen einer negativen, einer teilweise negativen oder einer unter bestimmten Bedingungen positiven Entscheidung hat die Bundesregierung und/oder das begünstigte Unternehmen eine Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 230 des EG-Vertrages erhoben?

11

Wie hat der Europäische Gerichtshof in den in Frage 10 genannten Fällen jeweils entschieden und bei welchen Fällen steht die Entscheidung noch aus?

12

In welchen Fällen einer positiven oder einer teilweise positiven Entscheidung haben die Wettbewerber des Beihilfeempfängers bzw. Berufsverbände Klage gemäß Artikel 230 des EG-Vertrages erhoben?

13

Wie hat der Europäische Gerichtshof in den in Frage 12 genannten Fällen jeweils entschieden und bei welchen Fällen steht die Entscheidung noch aus?

14

Bei welchen Beihilfevorhaben welcher Art und welchen Umfangs, zugunsten welcher Unternehmen, in denen die Bundesregierung ihrer Notifizierungs- und Aussetzungspflicht nicht nachgekommen ist, hat die EU-Kommission gegen die staatliche Beihilfe

a) von Amts wegen,

b) wegen Beschwerden konkurrierender Unternehmen das Verfahren eröffnet?

15

In welchen der in Frage 14 genannten Fälle hat die EU-Kommission abschließend und rückwirkend entschieden?

16

In welchen der in Frage 15 genannten Fälle hat die EU-Kommission in ihrer abschließenden und rückwirkenden Entscheidung die

a) völlige,

b) teilweise Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt?

17

In welchen der in Frage 16 genannten Fälle, in denen die EU-Kommission in ihrer abschließenden, rückwirkenden Entscheidung die völlige bzw. teilweise Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat, hat sie angeordnet, den gezahlten Beihilfebetrag vom Beihilfeempfänger zurückzufordern?

18

Welche Beträge der ihnen gewährten Beihilfen (absolut und relativ) mussten welche der in Frage 17 genannten Beihilfeempfänger zurückzahlen?

19

Durch welche begünstigten Unternehmen wurden die von der EU-Kommission angeordneten Rückzahlungen von Beihilfen vorgenommen bzw. welche begünstigen Unternehmen haben die Rückzahlung mit welcher Begründung verweigert?

20

Welche der in Frage 17 genannten Beihilfeempfänger sind ihrer Verantwortung nachgekommen und haben selbst geprüft, ob ihnen die Beihilfe entsprechend der Genehmigung durch die EU-Kommission gewährt wurde?

21

In welchen der Fälle, in denen die Erstattung rechtswidrig gezahlter Beihilfen von der EU-Kommission angeordnet und nicht befolgt wurde, hat die EU-Kommission den Europäischen Gerichtshof angerufen?

22

Wie hat der Europäische Gerichtshof in den in Frage 21 genannten Fällen jeweils entschieden und bei welchen Fällen steht die Entscheidung noch aus?

23

Bei welchen gewährten Beihilfen zugunsten welcher Unternehmen hat die EU-Kommission im Rahmen ihrer fortlaufenden Kontrolle entschieden, dass bestehende Beihilferegelungen aufzuheben oder umzugestalten sind?

24

In welchen der in Frage 23 genannten Fälle hat die EU-Kommission, nachdem sie von der Bundesregierung zusätzliche Auskünfte erhalten hat, ihre Entscheidung

a) zu den Akten gelegt,

b) zweckdienliche Maßnahmen eingeleitet?

25

Welche Beihilfefälle, bei denen zweckdienliche Maßnahmen eingeleitet wurden, wurden trotzdem ablehnend entschieden?

26

Welche Fälle, bei denen zweckdienliche Maßnahmen eingeleitet wurden, wurden genehmigt?

27

In wie vielen und welchen Beihilfefällen hat die Bundesregierung beim Rat den Antrag gestellt, dass die von ihr gewährten oder geplanten Beihilfen – in Abweichung von Artikel 87 EG-Vertrag – als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten sollen, wenn außergewöhnliche Umstände eine solche Entscheidung rechtfertigen?

28

In welchen Fällen wurde eine bereits eingeleitete Maßnahme dadurch ausgesetzt?

29

In wie vielen und welchen derartigen Fällen entschied der Rat zugunsten der Bundesrepublik Deutschland?

Berlin, den 26. September 2000

Christine Ostrowski Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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