Familienzusammenführung und Begleichung von Abschiebungskosten
der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
In mehreren Fällen hat es in jüngerer Zeit erhebliche Probleme bei der Familienzusammenführung von Ausländern zu deutschen Ehegatten gegeben. Dabei handelte es sich um Fälle, in denen die betreffenden Ausländerinnen und Ausländer abgeschoben worden waren und nach der Abschiebung eine Ehe geschlossen worden ist. Die Erteilung der für die Familienzusammenführung in Deutschland erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung soll von den zuständigen Behörden davon abhängig gemacht worden sein, dass zuvor die mit der früheren Abschiebung verbundenen Kosten (dabei handelt es sich zum Teil um mehrere Tausend Deutsche Mark) bezahlt werden. Viele Ehepaare sehen sich jedoch nicht in der Lage, diese Kosten zu bezahlen, und können deshalb ihre grundgesetzlich geschützte Ehe nicht leben.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen3
Trifft es zu, dass vor Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in Form eines Sichtvermerks zum Zweck der Familienzusammenführung an den ausländischen Eheteil die mit einem früheren Aufenthalt und eventuell einer früheren Abschiebung aus dem Bundesgebiet verbundenen Kosten bezahlt sein müssen?
Wenn Frage 1 bejaht wird: Auf welcher Rechtsgrundlage beruht dieses Junktim?
Wenn Frage 1 bejaht wird:
a) Wie beurteilt die Bundesregierung den Umstand, dass die fehlenden Geldmittel der Ehepaare diese faktisch daran hindert, ihre durch Artikel 6 des Grundgesetzes geschützte Ehe und Familie auch tatsächlich zu leben?
b) Wie gedenkt die Bundesregierung sicherzustellen, dass auch Personen, die nicht über ausreichende Finanzmittel verfügen, ihr Recht auf Familienzusammenführung ausüben können?